B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5565/2013/mel
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und
B._______, geboren (…),
Eritrea,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung
(Nichteintretensentscheide);
Verfügungen des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass C._______ – der Bruder und Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rinnen – am 14. Oktober 2011 (Eingangsdatum BFM) für seine Schwes-
tern sinngemäss ein Gesuch um Gewährung von Asyl in der Schweiz und
um Bewilligung der Einreise einreichte,
dass er dieses Gesuch mit Eingaben vom 23. Januar 2012, 6. März 2012
und vom 22. Mai 2012 (jeweils Eingang BFM) bekräftigte und ergänzte,
wobei er namentlich eine von seinen Schwestern unterzeichnete Vertre-
tungsvollmacht betreffend "Asylgesuch aus dem Ausland" zu den Akten
reichte,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 26. Juli 2012 zur Kenntnis brachte,
eine Anhörung seiner Schwestern durch die schweizerische Vertretung
sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich, es seien jedoch noch
wesentliche Fragen offen, weshalb zur Vervollständigung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auf schriftlichem Weg eine Reihe von Fragen zu
den persönlichen Verhältnissen seiner Schwestern in Eritrea, zu allfälli-
gen Beziehungen zu Drittstaaten oder der Schweiz, zu ihren Asylgründen
sowie zu den Umständen an ihren bisherigen Aufenthaltsorten seit ihrer
Ausreise aus der Heimat zu beantworten seien,
dass C._______ am 9. August 2012 aufforderungsgemäss eine Stellung-
nahme zu den Akten reichte,
dass ihm das BFM mit Schreiben vom 13. August 2012 mitteilte, mangels
Vorliegen von seinen Schwestern persönlich zurechenbaren respektive
von ihnen selbst verfassten und unterschriebenen Willensäusserung im
Sinne asylrechtlicher Schutzersuchen lägen noch keine zulässig gestell-
ten Asylgesuche aus dem Ausland vor, weshalb entsprechende Erklärun-
gen seiner Schwestern innert Frist nachzureichen seien, ansonsten auf-
grund der Aktenlage entschieden werde,
dass C._______ im Nachgang dazu mit Eingabe vom 27. August 2012
eine neue von seinen Schwestern unterzeichnete Vertretungsvollmacht
betreffend "Asylgesuch aus dem Ausland" zu den Akten reichte,
dass er sich knapp ein Jahr später – mit Eingabe vom 10. Juli 2013 –
nach dem Stand des Verfahrens erkundigte,
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dass er drei Monate später – mit Eingabe vom 11. September 2013 –
zwei von seinen Schwestern unterzeichnete und mit "Asylgesuch" über-
schriebene Erklärungen vom 22. August 2013 zu den Akten reichte,
dass diese Eingabe am Morgen des 12. September 2013 beim Bundes-
amt einging (vgl. Eingangstempel der BFM-Registratur),
dass das BFM am gleichen Tag – mit zwei separaten Verfügung vom
12. September 2013 und in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) – auf die Asylgesuche aus
dem Ausland vom 14. Oktober 2011 nicht eintrat, wobei das Bundesamt
in seinen Entscheiden festhielt, bis zum heutigen Tag sei die Einreichung
von persönlich unterzeichneten Vollmachten und von den Beschwerde-
führerinnen klar zurechenbaren Willensäusserungen unterblieben, womit
keine zulässig gestellten Asylgesuche aus dem Ausland vorlägen,
dass diese Entscheide – vom Bundesamt am Abend des 12. September
2013 versandt (gemäss Sendebestätigung der Post) – am 16. September
2013 eröffnet wurden,
dass dem BFM ebenfalls am 16. September 2013 eine Eingabe von
C._______ zuging (datierend vom 11. September 2013; Zustellcouvert
nicht bei den Akten), in welcher sich dieser unter Verweis auf die Eingabe
vom 11. September 2013 nochmals nach dem Verfahrensstand erkundig-
te,
dass vom BFM im Nachgang dazu in einer Aktennotiz vom 17. Septem-
ber 2013 festgehalten wurde, der Ausgang der Verfügungen vom
12. September 2013 habe sich mit dem Eingang der höchstpersönlichen
Stellungnahmen am gleichen Tag überschnitten (vgl. …),
dass C._______ am 18. September 2013 mit einer englischsprachigen
Eingabe ans BFM gelangte, in welcher er im Wesentlichen geltend mach-
te, die Verfügungen vom 12. September 2013 seien aufzuheben, zumal
die vom Bundesamt geforderten Unterlagen schon längst eingereicht
worden seien,
dass das BFM diese Eingabe am 2. Oktober 2013 ans Bundesverwal-
tungsgericht überwies, zwecks Prüfung, ob diese als Beschwerde gegen
die Verfügungen vom 12. September 2013 aufzufassen sei,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Ok-
tober 2013 die Eingabe vom 18. September 2013 als Beschwerde entge-
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gen genommen wurde, da diese zweifelsohne auf eine Aufhebung der
Verfügungen vom 12. September 2013 abziele,
dass auf das Einholen einer Beschwerdeverbesserung (Übersetzung der
Eingabe) ausdrücklich verzichtet wurde, zumal sich der Eingabe sowohl
Begehren (Anträge) als auch eine Begründung entnehmen liessen und
die Eingabe auch die Unterschrift des Rechtsvertreters der Beschwerde-
führerinnen trug (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass das BFM gleichzeitig eingeladen wurde, sich innert Frist zur Be-
schwerdesache vernehmen zu lassen (Art. 57 Abs. 1 VwVG),
dass C._______ am 10. Oktober 2013 eine weitere Eingabe machen
liess,
dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 18. Oktober 2013
an den angefochtenen Verfügungen festhielt, wobei es anführte, im Mo-
ment des Eingangs der Eingabe der Beschwerdeführerinnen seien die
beiden Verfügungen vom 12. September 2013 bereits versendet worden,
weshalb die Eingabe nicht mehr hätten berücksichtigt werden können,
dass vom Bundesamt sodann unter Verweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-5207/2013 vom 25. September 2013 angemerkt
wurde, die Frist zur Einreichung höchstpersönlicher Stellungnahmen sei
ohnehin schon am 13. September 2012 abgelaufen,
dass C._______ am 21. und 22. November 2013 nochmals Eingaben
machen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und die Eingabe vom 18. September 2013 – wie in der Zwischenverfü-
gung vom 11. Oktober 2013 festgestellt – als frist- und im Wesentlichen
formgerecht zu erkennen ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG),
womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass festzuhalten bleibt, dass C._______ keine selbständige Parteistel-
lung zukommt, zumal er in seiner Funktion als Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerinnen nicht Adressat der angefochtenen Verfügungen ist,
womit auf die seine Person betreffenden prozessualen Ersuchen im
Rahmen der Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Erlass der Verfahrenskos-
ten und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht) nicht einzutreten ist,
dass C._______ im Übrigen auch nicht befugt war, sich im Namen der
Beschwerdeführerinnen vertreten zu lassen (vgl. Vollmacht vom 2. Mai
2012), weshalb der von ihm mandatierte Rechtsvertreter im vorliegenden
Verfahren nicht als Vertreter auftreten kann,
dass den Beschwerdeführerinnen die vorinstanzliche Vernehmlassung
aus prozessökonomischen Gründen erst mit vorliegendem Entscheid zur
Kenntnis gebracht wird, woraus ihnen vor dem Hintergrund der nachfol-
genden Erwägungen kein Rechtsnachteil erwächst,
dass im gleichen Sinne auf eine Auseinandersetzung mit den Beschwer-
devorbringen im Einzelnen verzichtet werden kann,
dass sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht-
lich begründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständig-
keit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin
zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG) und der Entscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM seine Nichteintretensentscheide vom 12. September 2013
auf die Annahme stützt, die Einreichung von persönlich unterzeichneten
Vollmachten und von klar den Beschwerdeführerinnen zurechenbaren
Willensäusserungen (im Sinne von Schutzersuchen) seien bis zum Tag
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der Ausfällung der angefochtenen Nichteintretensentscheide unterblie-
ben,
dass sich diese Annahme indes aufgrund der Aktenlage als nicht haltbar
erweist, lagen dem BFM doch schon lange Vollmachten vor und sind
doch dem Bundesamt die eigenhändig unterzeichneten Erklärungen vom
22. August 2013 (höchstpersönliche Stellungnahmen in dem vom BFM
geforderten Sinne; vgl. dazu die vorerwähnte Aktennotiz des BFM […])
schon am Morgen des 12. September 2013 zugegangen (gemäss Ein-
gangsstempel der BFM-Registratur um 08:46 Uhr), wogegen die ange-
fochtenen Verfügungen erst am Abend des 12. September 2013 erlassen
respektive der Post übergeben wurden (gemäss Sendeverfolgungssys-
tem der Post ["Track&Trace"] um 18:00 Uhr in Ostermundigen),
dass vom BFM im Rahmen der Vernehmlassung zwar geltend gemacht
wird, der Eingang der Erklärungen habe sich mit dem Versand der ange-
fochtenen Verfügungen überschnitten,
dass dieser Ansatz jedoch nicht überzeugen kann, zumal dem Bundes-
amt am 12. September 2013 ein voller Arbeitstag zur Verfügung stand,
um die Eingabe vom 11. September 2013 ordnungsgemäss zu den Akten
zu nehmen und deren Inhalt noch vor Erlass respektive Versand der an-
gefochtenen Verfügungen gebührend zu berücksichtigen,
dass zwar mit dem BFM darin einig zu gehen ist, dass die von den Be-
schwerdeführerinnen eigenhändig unterzeichneten Erklärungen vom
22. August 2013 erst lange nach Ablauf der vom Bundesamt mit Schrei-
ben vom 13. August 2012 angesetzten Beweismittelfrist erfolgte,
dass in dieser Hinsicht jedoch festzuhalten bleibt, dass behördlich ange-
setzten Fristen gerade nicht die Wirkung von gesetzlichen (Verwirkungs-)
Fristen zukommt, sondern die Behörde ausschlaggebende Parteivorbrin-
gen auch im Falle einer Verspätung zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 32
Abs. 2 VwVG),
dass der Vorlage der Erklärungen vom 22. August 2013 im vorliegenden
Sachzusammenhang zweifelsohne ausschlaggebende Bedeutung zu-
kommt,
dass das BFM schliesslich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht E-5207/2013 vom 25. September 2013 nichts zur Stützung der
angefochtenen Verfügungen ableiten kann, zumal im dort behandelten
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Fall – gerade anders als hier – die Einreichung der Erklärung (im vorer-
wähnten Sinne) erst auf Beschwerdestufe nachgeholt wurde, womit in je-
nem Fall die Vorlage der Erklärungen tatsächlich erst nach Erlass jenes
Nichteintretensentscheides erfolgte,
dass nach dem Gesagten die Verfügungen des BFM vom 12. September
2013 auf einer aktenwidrigen Annahme respektive unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung beruhen, weshalb die angefochtenen Verfügungen
– in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wie-
deraufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen
Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass den Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zulasten des BFM eine
Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Kos-
ten zuzusprechen wäre (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass das vorliegende Verfahren jedoch nur deshalb notwendig wurde,
weil die Beschwerdeführerinnen die ihnen angesetzte Beweismittelfrist in
Missachtung ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht unbenutzt verstreichen
liessen,
dass der rechtsgültig mandatierte Vertreter, der Bruder der Beschwerde-
führerinnen, im Übrigen ohnehin unentgeltlich tätig geworden sein dürfte,
weshalb insgesamt keine notwendigen Parteikosten angefallen sind und
dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen des BFM vom 12. September 2013 werden aufgehoben
und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung
des erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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