B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5565/2014
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dieter R. Marty, Rechtsanwalt, 7002 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 27. August 2014 / N (…).
D-5565/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ein Kurde aus dem Iran.
Er hatte am 6. April 2011 in der Schweiz Asyl beantragt und vorgetragen,
als Regimegegner und Aktivist für die kurdische Sache in das Visier der
iranischen Sicherheitsbehörden geraten zu sein. Über den Irak sei er nach
Europa geflüchtet. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM) lehnte
das Asylgesuch mit Verfügung vom 9. April 2014 ab, da es seine Vorbrin-
gen nicht für glaubhaft erachtete und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug. Die Verfügung wurde am 11. April 2014 eröffnet.
B.
Am 11. April 2014 zeigte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme an,
reichte eine Vollmacht ein und beantragte Akteneinsicht. Er erwähnte, sein
Mandant habe eine Zusicherung erhalten, dass er in der Schweiz bleiben
dürfe.
C.
Mit weiterem Schreiben vom 5. Mai 2014 wies der Rechtsvertreter darauf
hin, der Beschwerdeführer habe ihm anvertraut, homosexuell zu sein. Dies
wolle er jedoch nicht öffentlich machen. Er beabsichtige, eine in der
Schweiz aufenthaltsberechtigte Frau zu heiraten. Der Rechtsvertreter er-
suchte die Vorinstanz um Mitteilung, wie sie angesichts dieser neuen Aus-
gangslage vorzugehen gedenke.
D.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 wies die Vorinstanz darauf hin, dass der
Entscheid vom 9. April 2914 noch nicht rechtskräftig sei. Da noch Be-
schwerde erhoben werden könne, sei das BFM nicht zuständig für die Be-
handlung der Eingabe, das Schreiben werde jedoch gemäss Art. 8 VwVG
an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
E.
Am 20. Mai 2014 richtete der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungs-
gerichts unter der Geschäftsnummer D-2461/2014 ein Schreiben an das
BFM und führte aus, dass das weitergeleitete Schreiben entgegen der
Rechtsmittelbelehrung nicht als Beschwerde bezeichnet worden sei und
auch keine Rechtsbegehren enthalte. Es setze sich auch nicht mit dem
Entscheid vom 9. April 2014 auseinander. Es sei jedoch davon auszuge-
hen, dass der Rechtsvertreter um die Verfügung wisse und die beantragte
Akteneinsicht gewährt worden sei. Das Gericht nehme die Eingabe vom
D-5565/2014
Seite 3
5. Mai 2014 unter diesen Umständen nicht als Beschwerde entgegen und
sende sie daher mit den Vorakten an das BFM zurück. Gleichzeitig sei fest-
zustellen, dass die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen sei.
F.
Am 21. Mai 2014 richtete der Rechtsvertreter ein als "Wiedererwägungs-
gesuch" bezeichnetes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und
führte aus, das einzig Beachtliche in diesem Fall sei die Homosexualität
seines Mandanten.
G.
In einem weiteren Schreiben vom 22. Mai 2014 forderte der Rechtsvertre-
ter das BFM auf, das Vorbringen der Homosexualität im Rahmen einer
Wiedererwägung zu prüfen.
H.
In einem Schreiben vom 23. Mai 2014 entgegnete das BFM, dem Dossier
seien keine Hinweise auf Gespräche oder Telefonate mit Mitarbeitenden
des BFM betreffend die allfällige Homosexualität des Beschwerdeführers
zu entnehmen. Die Eingabe vom 5. Mai 2014 enthalte keine Rechtsbegeh-
ren. Für den Fall des Vorliegens neuer und erheblicher Tatsachen könne
schriftlich und begründet ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht werden.
Das BFM werde der Eingabe vom 5. Mai 2014 keine weitere Beachtung
schenken, sofern keine substanziierte Begründung nachgereicht werde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht liess – bezugnehmen auf das Schreiben
des Rechtsvertreters vom 21. Mai 2014 – mit Schreiben vom 23. Mai 2014
verlauten, es sei festzuhalten, dass die Eingabe vom 5. Mai 2014 nicht als
Beschwerde betrachtet werden könne. Weiter verzichte das Bundesver-
waltungsgericht auf eine formelle Überweisung der als Wiedererwägungs-
gesuch bezeichneten Eingabe vom 21. Mai 2015. Das Verfahren
D-2461/2014 wurde beendet.
J.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 informierte die zuständige Sachbearbei-
terin des BFM das zuständige kantonale Migrationsamt über die Einrei-
chung eines Wiedererwägungsgesuchs vom 22. Mai 2014. Der Vollzug der
Wegweisung sei vorsorglich auszusetzen.
K.
Am 27. Mai 2014 forderte der Rechtsvertreter das BFM auf, mitzuteilen,
D-5565/2014
Seite 4
wie der Beschwerdeführer sein neues Vorbringen substanziieren solle. Er
ersuchte um eine erneute Anhörung.
L.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 informierte der Instruktionsrichter des Ver-
fahrens D-2461/2014 den Rechtsvertreter, dass einzig die Behauptung, der
Beschwerdeführer sei homosexuell, aus Sicht des Gerichts nicht ausrei-
che, um die Eingabe förmlich an die Vorinstanz zur Anhandnahme eines
Wiedererwägungsgesuchs weiterzuleiten. Der Beschwerdeführer habe
versäumt, darzulegen, warum er diesen neuen Umstand im Rahmen des
ordentlichen Verfahrens nie erwähnt habe. Im Übrigen wurde auf die ge-
setzlichen Formerfordernisse für Wiedererwägungs- und Asylfolgegesuche
verwiesen.
M.
Am 6. Juni 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es beabsich-
tige, ihn erneut anzuhören und forderte ihn auf, innert Frist mitzuteilen, ob
die Anhörung durch ein Männer-Anhörungsteam erfolgen, oder auf die Ein-
haltung von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) verzichtet werden solle. Am 13. Juni 2014 liess der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter mitteilen, er bevorzuge die Anhö-
rung in einem reinen Frauenteam, da er sich vor dem Bekanntwerden sei-
ner Neigung in der iranischen Diaspora fürchte.
N.
Am 2. Juni 2014 forderte das zuständige Migrationsamt den Beschwerde-
führer auf, seine Arbeitsstelle aufzugeben und seine Erwerbstätigkeit zum
4. Juni 2014 einzustellen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 beantragte der
Rechtsvertreter beim BFM eine erneute Arbeitsbewilligung für den Be-
schwerdeführer, da dieser aufgrund seiner Neigung sicher bleiben dürfe.
Das BFM informierte am 11. Juli 2014, diesem Antrag könne nicht entspro-
chen werden, da das Ergebnis des Verfahrens nicht vorweggenommen
werden könne.
O.
Am 13. August 2014 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz an-
gehört. Er brachte vor, vor seiner Ausreise mit einem Schulfreund zwei
Jahre lang eine intime Beziehung gepflegt zu haben. Im Frühjahr 2010
habe er mit seinem Freund im Gartenhaus von dessen Familie in
B._______ Geschlechtsverkehr gehabt. Der Freund habe sie dabei mit
D-5565/2014
Seite 5
dem Handy gefilmt. Der Vater des Freundes, der als Regierungsspitzel tä-
tig sei, habe sie entdeckt und sich dem Gartenhaus genähert. Da sie das
Gartenhaus überstürzt verlassen hätten, habe der Freund versehentlich
sein Handy liegen lassen. Er gehe davon aus, dass der Vater des Freundes
das Handy gefunden habe. Aus Angst habe der Beschwerdeführer seinen
Onkel kontaktiert. Diesem habe er erzählt, er habe ein politisches Problem,
worauf der Onkel ihn versteckt und seine Ausreise organisiert habe. Der
Vater des Freundes habe ihn am nächsten Tag angezeigt, was er durch
seine Freunde erfahren habe, als er bereits in der Türkei gewesen sei. Die
Polizei sei bei ihm zu Hause erschienen. Aus Angst und Scham habe er in
seinem ersten Verfahren eine ganz andere Geschichte erzählt. Inzwischen
interessiere er sich nicht mehr für Männer, er habe in der Schweiz eine
Freundin, die er heiraten wolle. Seit der Trennung von seinem Freund im
Iran habe er keine Beziehung mehr zu Männern gehabt. Er fürchte sich vor
den Konsequenzen seiner Beziehung zu seinem Freund im Iran. Dort sei
Homosexualität gesetzlich verboten und sozial geächtet. Er habe immer
noch Angst, von einem Verwandten des Freundes oder von dessen Vater
umgebracht zu werden. Dieser habe sicher das Handy mit der Aufnahme
und daher ein Beweismittel gegen ihn in der Hand. Im Iran werde er zu
hundert Prozent getötet. Seiner eigenen Familie habe er nichts gesagt, er
wisse jedoch nicht, ob die Familie über die Anzeige informiert sei. Er habe
seit der Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt. Seine Freundin habe ihn
sehr gestützt und aufgebaut, sie wisse nichts von seiner Geschichte. Er
wolle mit ihr in der Schweiz leben.
P.
Am 27. August 2014 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab.
Das BFM hielt die Vorbringen nicht für glaubhaft. Die Schilderungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Beziehung zu einem Schulfreund
und der daraus resultierenden Furcht vor Verfolgung durch dessen Vater
erachtete es als unsubstanziiert, realitätsfremd und teilweise widersprüch-
lich. Über den fluchtauslösenden Vorfall im Gartenhaus habe der Be-
schwerdeführer nur sehr sehr vage und detailarm berichtet. Es könne nicht
geglaubt werden, dass der Vater des Freundes sie beim Geschlechtsver-
kehr beobachtet haben solle und es sei reine Mutmassung, dass der Vater
das vergessene Handy gefunden habe. Der Beschwerdeführer habe das
Land einzig aufgrund von Vermutungen verlassen. Es sei auch nicht nach-
vollziehbar, dass der Freund so unvorsichtig gewesen und sich und den
Beschwerdeführer derart in Gefahr gebracht haben sollte. Schliesslich sei
auch das Vorbringen rund um die angebliche Anzeige und die daraus re-
D-5565/2014
Seite 6
sultierende Durchsuchung des Hauses der Eltern sowie auch die über-
stürzte Ausreise aus dem Iran höchst widersprüchlich und unsubstantziiert
und könne daher nicht geglaubt werden. Vollends nicht nachvollziehbar sei
schliesslich, dass der Beschwerdeführer, der Nachstellungen des Vaters
seines Freundes auch im Ausland befürchte, sich gleichzeitig jedoch im
Oktober 2012 vom iranischen Konsulat in Bern einen neuen Reisepass
habe ausstellen lassen und die iranischen Behörden somit Kenntnis über
seinen Aufenthaltsort erhalten hätten. Durch die Kontaktaufnahme sei jeg-
liche Verfolgung durch den iranischen Staat als unglaubhaft zu erachten.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angegeben
habe, seine homosexuellen Neigungen derzeit nicht zu leben. Daher sei
nicht davon auszugehen, dass das Nichtausleben der Homosexualität den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einem unerträglichen
psychischen Druck aussetzen oder ihm das Leben in seinem Herkunfts-
staat verunmöglichen würde. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts seien Homosexuelle im Iran auch nicht von einer Kollektivverfolgung
bedroht. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 9. April 2014 beseitigen könnten, weshalb das Wiederer-
wägungsgesuch abzuweisen. Der Entscheid wurde am 28. August 2014
eröffnet.
Q.
Am 29. September 2014 erhob der Rechtsvertreter Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung des Entscheids der Vorinstanz. Dem Wiedererwä-
gungsgesuch sei stattzugeben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sa-
che zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwer-
deführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Rechtsver-
treter sei als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Die Vorinstanz habe
mit untauglicher Argumentation die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers
angezweifelt. Die Vorbringen seien jedoch nachvollziehbar im Kontext Iran.
Der Beschwerdeführer wolle sich nicht als homosexuell outen, da er seine
Neigung im Heimatland unmöglich ausleben könne.
R.
Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktions-
richterin den Vollzug mit Telefax vom 1. Oktober 2014 vorübergehend aus.
D-5565/2014
Seite 7
S.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 ordnete die Instruktionsrich-
terin die aufschiebende Wirkung an und gewährte die unentgeltliche Pro-
zessführung. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wurde abgewie-
sen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, das Gericht innert Frist
über den Stand seines hängigen Ehevorbereitungsverfahrens zu informie-
ren.
T.
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um
Fristerstreckung, da weder das zuständige Migrationsamt noch das Zivil-
standsamt geantwortet hätten.
U.
Am 23. Oktober 2014 reichte der Rechtsvertreter ein iranisches Dokument
in Kopie zu den Akten, gemäss dem der Beschwerdeführer im Iran gesucht
werde. Ausserdem ersuchte er um eine Kopie des Reisepasses des Be-
schwerdeführers für das Ehevorbereitungsverfahren.
V.
Am 30. Oktober 2014 übermittelte der Rechtsvertreter die Kopie des an
das Zivilstandsamt C._______ gerichteten Gesuchs um Eheschliessung
an das Bundesverwaltungsgericht, sowie Kopien der für die Eheschlies-
sung eingereichten Unterlagen.
W.
In der Vernehmlassung vom 9. November 2014 teilte das BFM mit, der
Beschwerdeführer habe am 21. Oktober 2014 ein Schreiben an das BFM
geschickt, wonach er Unterstützer der Demokratischen Partei Kurdistan-
Iran-Schweiz (PDK) sei. Dieses Dokument sei jedoch kein tauglicher Beleg
für ein exilpolitisches Engagement in der Schweiz, da das Vorbringen als
nachgeschoben erachtet werden müsse. Der Beschwerdeführer habe we-
der im Asylverfahren noch im Wiederwägungsverfahren exilpolitische Akti-
vitäten geltend gemacht, welche subjektive Nachfluchtgründe zu begrün-
den vermöchten. Bei dem Schreiben handle es sich zudem um eine Bestä-
tigung für Personen, welche erstmals eine Unterstützungsbestätigung der
Partei anforderten. Der Beschwerdeführer könne daher wenn überhaupt
erst kürzlich der PDK beigetreten sein. Grundsätzlich erstaune, dass der
Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal nach Ablehnung seines Asyl-
entscheids neue Asyl- und Wegweisungsgründe geltend mache, die er vor-
D-5565/2014
Seite 8
her nie erwähnt hatte. Dieses Vorgehen stelle seine Glaubwürdigkeit ge-
samthaft in Frage. Bezüglich der geltend gemachten Homosexualität sei
an den Erwägungen im Entscheid vom 27. August 2014 festzuhalten.
X.
Mit Eingabe vom 18. November 2014 machte der Rechtsvertreter geltend,
die Erwägungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) im Verfahren M.A. gg. Schweiz vom 18. November
2014 (Nr. 52589/13) seien auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung
und retteten dem Beschwerdeführer das Leben. Erneut bat der Rechtsver-
treter das Gericht um die Übermittlung einer Kopie des Reisepasses an
das Zivilstandamt C._______. Am 24. November 2014 wurde eine Kopie
an den Rechtsvertreter geschickt. Am 26. November 2014 ersuchte der
Rechtsvertreter um Fristerstreckung für die Einreichung einer Replik.
Y.
In der Replik vom 10. Dezember 2014 führt der Rechtsvertreter bezugneh-
mend auf das Urteil des EGMR M.A. gg. Schweiz aus, im Iran drohten Ho-
mosexuellen empfindliche Körperstrafen. Dem Urteil sei ferner zu entneh-
men, dass die Behörden eingeschränkt seien bezüglich ihrer Befragung
zur sexuellen Präferenz, weshalb die Spekulationen über die Vorfälle im
Gartenhaus sich erübrigten. An der Beschwerde sei festzuhalten. Der Be-
schwerdeführer habe auch angekündigt, sein exilpolitisches Engagement
mit Fotographien belegen zu wollen. Diese seien jedoch noch nicht einge-
troffen.
Z.
Den Vorakten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015
das Eheschliessungsverfahren beim Zivilstandsamt C._______ vorantrieb.
Am 26. November 2015 richtete der Beschwerdeführer ein Schreiben an
die Vorinstanz und führte aus, er könne seit der Abweisung seines Wieder-
erwägungsgesuchs nicht mehr arbeiten und werde derzeit von seiner
Freundin unterhalten. Er habe Zahnschmerzen, könne jedoch den Zahn-
arzt nicht bezahlen. Er könne nicht in den Iran zurück, da er dort politische
Probleme habe. Er habe in der Schweiz gegen das Regime demonstriert,
auch im Internet. Er wünsche sich, arbeiten und sich in der Schweiz integ-
rieren zu können. Die Untätigkeit belaste ihn psychisch. Dem Schreiben
lagen Farbausdrucke von Fotographien bei, welche den Beschwerdeführer
bei Demonstrationen zeigen, sowie nochmals die Bestätigung der KDP-
Iran vom 22. September 2014, wonach der Beschwerdeführer die Partei
unterstütze und nicht in den Iran zurückkehren könne und die Kopie einer
D-5565/2014
Seite 9
ihn betreffenden Vorladung der Justizbehörde von D._______, gestempelt
am 13.01.1387 (europäischer Kalender: 01. April 2008), wonach er sich
wegen Rebellion gegen das System der islamischen Republik Iran und Mit-
gliedschaft in der Demokratischen Partei Kurdistans bei Gericht in
E._______ einzufinden habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Nach Lehre und Praxis können Wiedererwägungsentscheide grund-
sätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmit-
telweg weitergezogen werden. Das Wiedererwägungsverfahren wird im
AsylG ausdrücklich erwähnt und spezialgesetzlich geregelt (vgl. dazu
Art. 110 Abs. 1 [am Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff.
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
D-5565/2014
Seite 10
2.
2.1 Das Wiedererwägungsgesuch bezweckt in seiner praktisch relevantes-
ten Form die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Indes
können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung be-
gründen, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein
eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid
abgeschlossen wurde. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den
Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
2.2 Vorliegend überprüfte das SEM, ob der Entscheid vom 9. April 2014 in
qualifizierte Wiedererwägung zu ziehen sei, da der Beschwerdeführer
neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht hatte, die zwar im Zeitpunkt
des rechtskräftigen Entscheids bereits bestanden hatten, deren Geltend-
machung ihm jedoch nicht möglich gewesen waren. Erheblich sind neue
Tatsachen gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG dann, sofern im Lichte der
veränderten tatbestandlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung an-
ders, nämlich für den Beschwerdeführer günstiger, hätte ausfallen müssen,
als im früheren Entscheid.
2.3 Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass das Wiedererwägungsgesuch
dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrun-
des schriftlich und begründet einzureichen ist und sich das Verfahren im
Übrigen nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen der Art. 66–68
VwVG richtet. Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten
und hat das Gesuch einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegen-
stand ist damit vorliegend die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom
SEM zu Recht abgewiesen wurde.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe im ersten Asylverfahren
aus Scham und Angst verschwiegen, dass er eigentlich homosexuell sei
und im Iran eine Beziehung zu einem Schulfreund gepflegt habe. Dessen
Vater, der für den Sicherheitsdienst als Spion tätig gewesen sei, habe sie
im Gartenhaus überrascht und verfüge aller Wahrscheinlichkeit nach über
ein Handy-Video, welches den Beschwerdeführer und seinen Freund beim
Geschlechtsverkehr zeige. Aus Angst vor Verfolgung durch den Vater des
D-5565/2014
Seite 11
Freundes sei der Beschwerdeführer aus dem Iran geflüchtet. Er habe spä-
ter auch erfahren, dass er angezeigt worden sei. Sein Rechtsvertreter
machte geltend, der Beschwerdeführer sei überzeugt gewesen, dass der
Vorinstanz der Umstand seiner Homosexualität bekannt gewesen sei. Da-
rüber hinaus machte der Beschwerdeführer nach Abweisung des Wieder-
erwägungsgesuchs auch geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrati-
onen gegen das iranische Regime teilgenommen und sich auch im Internet
kritisch geäussert. Er reichte zum Beleg seines Engagements eine Bestä-
tigung der KDP-Iran Schweiz ein.
3.2 Das SEM hielt die Vorbringen hinsichtlich der angeblich drohenden
Verfolgung für unglaubhaft. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
einem ihm im Fall der Rückkehr nach Iran drohende asylerhebliche Verfol-
gung glaubhaft zu machen. Im Detail ist auf die ausführliche Würdigung im
angefochtenen Entscheid zu verweisen sowie auf die Ausführungen unter
Bst. P des Sachverhalts.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach der Beschwerdeführer das Vorliegen einer begründeten Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aufgrund seiner sexuellen Beziehung
zu einem Mann nicht hat glaubhaft machen können.
3.3.1 Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 13. August 2014 wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu seinen neuen Asyl-
vorbringen zu äussern. Dabei wurde er nicht nur zum eigentlich fluchtaus-
lösenden Ereignis – der Situation im Gartenhaus – sondern auch dazu be-
fragt, wie sich seine Beziehung zu seinem Schulfreund F._______ entwi-
ckelt und gestaltet habe. Es wurden ihm Fragen zur seiner sexuellen Ori-
entierung und seinem Umgang mit dieser im Iran gestellt. Der Beschwer-
deführer gab nur sehr knappe und allgemeine Antworten dazu. An die ge-
nauen Daten des fluchtauslösenden Ereignisses vermochte er sich nicht
zu erinnern (vgl. act. A45/20, F 18 – 22, F. 144 – 147). Obwohl er nicht
sicher angeben konnte, ob der Vater des Freundes das Handy mit der ihn
kompromittierenden Aufnahme überhaupt gefunden hatte oder nicht, be-
harrte er darauf, im Iran mit dem Tode bedroht zu sein (vgl. act. A45/20,
F. 26/27, F. 43/44, F. 51 – 57). Die angeblich gegen ihn erhobene Anklage
vermochte er nicht zu belegen.
Der Beschwerdeführer will seit seiner Flucht weder mit Mitgliedern seiner
Familie (ebenda F. 57, F. 97 – 101) noch mit seinem früheren Geliebten
(ebenda, F. 43, 44) in Kontakt gestanden haben. Angeblich habe er nach
D-5565/2014
Seite 12
seiner Flucht Freunde kontaktiert, die ihn darüber informiert hätten, dass
er gesucht werde (vgl. ebenda, F. 52 – 56). Weitere konkrete Angaben lie-
fert er in diesem Zusammenhang nicht. In der am 23. Oktober 2014 auf
Beschwerdestufe in Kopie eingereichten Vorladung wird – nach gerichtsin-
terner Prüfung – als Vorladungsgrund die "Rebellion gegen das System der
islamischen Republik Iran und die Mitgliedschaft in der Demokratischen
Partei Kurdistans" genannt (vgl. Beschwerdeakten, act. 7). Die Prüfung der
Beweiskraft dieses Dokumentes hintangestellt, vermag diese Vorladung
die Verfolgung wegen seiner angeblich sittenwidrigen homosexuellen Be-
ziehung nicht zu belegen, da sie von der der Justizbehörde von D._______
gemäss iranischem Kalender am 13.01.1387 (nach europäischem Kalen-
der am 1. April 2008) ausgestellt und gestempelt wurde, also zu einem
Zeitpunkt deutlich vor dem angeblichen Vorfall im Gartenhaus. Die Vorla-
dung betraf überdies auch einen anderen Sachverhalt. Das Gericht hält
das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer vom Vater seines Freundes
bei sexuellen Handlungen überrascht worden sei und gegen ihn ein Be-
weisvideo in Händen halte sowie die daraus resultierende Verfolgung, nicht
für glaubhaft gemacht.
3.3.2 Obwohl der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 13. August 2014
mehrfach und in angemessener Weise danach gefragt wurde, wie sich sein
Leben als schwuler Mann im Iran gestaltete, wie er seine sexuelle Neigung
erkannt habe und wie er sich dabei fühlte, sind seine Antworten sehr un-
konkret geblieben. Er beharrte darauf, er habe sich nur einmal in einen
Mann verliebt, ansonsten nie (vgl. act. A45/20, F. 71 – 80; F. 83 – 96). Er
habe sich auch keiner Person im Familienkreis geöffnet, da er sich vor ab-
lehnenden Reaktionen gefürchtet habe (ebenda, F. 90 – 103). Zu jedem
dieser Fragenkomplexe sind die Antworten einsilbig und wenig substanzi-
iert ausgefallen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Homosexu-
alität in der Schweiz nicht auslebe. Er interessiere sich nicht länger für
Männer, sondern wolle nun eine Frau heiraten. Unklar ist, ob seine Verlobte
um seine Homosexualität weiss, oder nicht (ebenda, F. 117 – 138, sowie
Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Mai 2014 in den beigezogenen Be-
schwerdeakten D-2461/2014). Schliesslich vermochte er auch den Vorhalt,
es sei nicht nachvollziehbar, dass er– obwohl er im Iran angezeigt worden
sei – einen Termin bei der iranischen Botschaft wahrgenommen habe, nicht
plausibel zu entkräften (ebenda, F. 66 – 69). Insgesamt ist festzuhalten,
dass das Asylvorbringen der angeblich drohenden Verfolgung aufgrund der
Bedrohung durch den Vater des Liebhabers des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft gemacht werden konnte. Die Furcht des Beschwerdeführers vor
D-5565/2014
Seite 13
dieser Verfolgung beruht auf Spekulationen, die er in keiner Weise zu be-
legen vermochte. Seine Angaben sind auch so unkonkret und allgemein
geblieben, dass das Gericht – wie bereits das SEM zuvor – grosse Zweifel
hegt, dass sich der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachverhalt so zu-
getragen hat und seine diesbezüglichen Vorbringen für unglaubhaft hält.
3.3.3 Selbst wenn der Beschwerdeführer das Gericht nicht überzeugen
konnte, dass sich der von ihm geschilderte Vorfall im Gartenhaus so zuge-
tragen hat, könnte der Beschwerdeführer dennoch homosexuell oder bi-
sexuell sein. Die Frage der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers
kann jedoch offen gelassen werden, denn dieser Umstand alleine würde
nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht ausreichen, um
seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In seinem Urteil D-891/2013
vom 17. Januar 2014 hat sich das Bundesverwaltungsgericht vertieft mit
der Situation von Homosexuellen in Iran auseinander gesetzt und festge-
halten, dass Homosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit
hohen Strafen bis zur Todesstrafe geahndet wird (vgl. a.a.O., E. 4). An
dieser Einschätzung ist gemäss aktueller Quellenlage festzuhalten (vgl. die
aktuelle Zusammenstellung im Bericht des Austrian Centre for Country of
Origin and Asylum Research and Documentation [ACCORD] vom Dezem-
ber 2015, Iran: Women, children, LGBTI persons, persons with disabilities,
"moral crimes": COI Compilation, /docid/568a98324.html,
besucht am 29.01.20916). Das Gericht hat sich im oben genannten Urteil
auch mit der Frage beschäftigt, ob Homosexuelle im Iran generell von einer
Kollektivverfolgung bedroht sind (vgl. a.a.O. E. 5 ff.). Es kam zum Schluss,
dass die hohen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind
(ebenda, E. 5.1). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig und steht im
Ergebnis auch in Übereinstimmung mit der jüngeren Beurteilung des Euro-
päischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12,
C-200/12, C-201/12) (vgl. die Ausführungen a.a.O., E.5.2 und 5.3). In An-
betracht der geschilderten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort, ist
die Homosexualität eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches
Risiko für eine möglicherweise drohende Verfolgung zu werten. Ob diese
im Falle der Rückkehr des Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
tatsächlich eintreten wird, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
3.3.4 Vorliegend ist sind keine Hinweise ersichtlich, dass dem Beschwer-
deführer im Fall seiner Rückkehr eine asylbeachtliche Verfolgung aufgrund
seiner sexuellen Orientierung drohen würde. Der Beschwerdeführer hat
vorgetragen, dass er sich in der Vergangenheit nur ein einziges Mal auf
einen Mann eingelassen habe. Er sei nie in Kontakt zu anderen Homo-
D-5565/2014
Seite 14
sexuellen gestanden und habe auch – ausser seinem Geliebten – nieman-
dem seine Neigung offenbart (vgl. Act. A45/20, F. 105 – 107, F. 117). Zu-
dem interessiere er sich inzwischen mehr für Frauen als für Männer und
erachte seine Homosexualität weniger als Teil seiner Persönlichkeit als frü-
her (vgl. ebenda, F. 119 – 129). In Anbetracht dieser Aussagen ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner homosexuellen Nei-
gung im Fall einer Rückkehr in den Iran – wie auch in der Schweiz – nicht
an die Öffentlichkeit treten würde. Da er die geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung durch den Vater seines Liebhabers nicht glaubhaft machen
konnte, droht ihm aller Wahrscheinlichkeit in Iran aus diesem Grund auch
keine Verfolgung. Er liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das
Nichtausleben der Homosexualität beim Beschwerdeführer einen unerträg-
lichen psychischen Druck hervorrufen oder ihm ein menschenwürdiges
Leben im Iran verunmöglicht würde.
3.4 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerde-
führer schliesslich geltend gemacht, er sei exilpolitisch aktiv, er habe an
Demonstrationen teilgenommen und sich auch im Internet kritisch geäus-
sert. Dazu reichte er eine Bestätigung der kurdisch-iranischen Partei KDP-
Iran ein, aus welcher hervorgeht, dass er ein Sympathisant der Partei sei
und daher im Iran gefährdet sei. Ferner reichte er am 23. Oktober 2014 die
Kopie einer ihn betreffenden Vorladung der Justizbehörde von D._______,
gestempelt am 13.01.1387 (europäischer Kalender: 1. April 2008), ein. Aus
dieser geht hervor, dass er sich wegen Rebellion gegen das System der
islamischen Republik Iran und Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei
Kurdistans bei Gericht in E._______ einzufinden habe.
Bezüglich dieser Vorladung ist festzuhalten, dass sie in keinem Zusam-
menhang mit den Vorbringen steht, welche der Beschwerdeführer auf
Ebene des Wiedererwägungsverfahrens geltend machte, sondern sie sich
auf einen früheren Zeitraum bezieht. Der Beschwerdeführer selbst liess
verlauten, dass seine zunächst vorgebrachten Asylgründe nicht der Wahr-
heit entsprächen (vgl. Beschwerdeschrift vom 29. September 2014, Ziff. 7,
8; so auch act. A45/20, F. 61, 65). Aus diesen Gründen kann die Frage der
Echtheit des Dokumentes und seiner Beweiskraft letztlich offen bleiben,
obwohl das Gericht diesbezüglich grosse Zweifel hegt. Das Gericht geht
daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich bereits im Iran po-
litisch betätigt hat.
3.5 Der Beschwerdeführer macht jedoch das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen geltend.
D-5565/2014
Seite 15
3.5.1 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlin-
gen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28
E. 7.1 sowie auch das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3839/2013, E.6.2 vom 28. Oktober 2015).
3.5.2 Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran in
ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und sie als Folge
ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organi-
sationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im
Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische Sicherheitsdienste pflegen die
politischen Aktivitäten ihrer Bürger im Ausland, insbesondere diejenige von
führenden Mitgliedern regierungskritischer Organisationen, zu beobachten
und zu erfassen. Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur
schwer abzuschätzen.
3.5.3 Die iranischen Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung
von Personen zu konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig
profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen.
Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in
Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teil-
nehmende an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an re-
gimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen
und Parolen rufen, Teilnehmende von sonstigen regimekritischen Veran-
staltungen und Personen, die Büchertische betreuen und Informations-
und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, allerdings keiner
allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.4.3). Keine Rolle spielt dabei die Quantität der exilpo-
D-5565/2014
Seite 16
litischen Aktivitäten, entscheidend ist vielmehr deren Qualität: So sind ins-
besondere exponierte Positionen in exilpolitischen Gruppen und Vereini-
gungen (Führungs- und Funktionsaufgaben) sowie die Form (beispiels-
weise gewaltsame Proteste) und der Einfluss (öffentliche Wirkung) von Ak-
tionen bei der Beurteilung der Gefährdung einer Person von Bedeutung
(vgl. dazu bereits MICHAEL KIRSCHNER, Iran: Rückkehrgefährdung für Akti-
vistinnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsge-
winnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 4. April
2006, S. 7 f.).
3.5.4 Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaub-
haft machen konnte, bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der irani-
schen Behörden geraten zu sein (vgl. E. 3.4). Erst in der Schweiz begann
er, sich politisch zu betätigen. Dies geht auch aus dem Umstand hervor,
dass der Beschwerdeführer im Oktober 2014 "erstmalig" eine Bestätigung
der KDP-Iran erhielt (vgl. Begleitschreiben des Leiters der KDP-Iran vom
21. Oktober 2014, act. A55/2). Das Bundesverwaltungsgericht hält für er-
stellt, dass er zumindest in gewissem Rahmen exilpolitisch aktiv ist. Sein
exilpolitisches Wirken ist jedoch nach Einschätzung des Gerichts nicht der-
art exponiert, als dass er bei einer Rückkehr in den Iran eine asylrelevante
Verfolgung befürchten müsste. Aus den Akten und Beweismitteln geht nicht
hervor, dass er im Vergleich zu den anderen exilpolitisch tätigen Iranern
besonders hervortritt. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter
dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG daher
nicht.
3.6
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im
Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asyl-
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine
begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zuerkannt
werden. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
auch im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens zu Recht verneint und
das Asylgesuch erneut abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
D-5565/2014
Seite 17
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung des Wie-
dererwägungsgesuchs vom 21. Mai 2014 in welchem das Vorliegen neuer
Asylgründe geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer hat dagegen
keine neuen Gründe vorgetragen, welche gegen den Vollzug der Wegwei-
sung, wie sie die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 9. April 2014 verfügt
hatte, sprechen würden. Zutreffend beschränkte sich das BFM auch in sei-
nem Entscheid vom 27. August 2014 auf die Beurteilung der neu vorgetra-
genen Asylgründe. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des Um-
standes, dass der Beschwerdeführer im Wiedererwägungsverfahren keine
begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung geltend machen
konnte, bleibt der Vollzug der Wegweisung zumutbar, zulässig und mög-
lich, wie bereits am 9. April 2014 festgestellt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde,
werden keine Gerichtskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5565/2014
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: