Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5566/2009/sed
U r t e i l v om 1 3 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______,
geboren (…),
Kamerun,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein kamerunischer Staatsangehöriger aus
Yaoundé, eigenen Angaben zufolge am 29. August 2008 auf dem
Luftweg in die Schweiz einreiste und am 1. September 2008 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom 12.
September 2008 im EVZ B._______ und der direkten Anhörung vom 7.
April 2009 in C._______ zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, bis zum Jahr 2004 Mitglied der
Regierungspartei Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais
(RDPC) gewesen zu sein, sich aber im Jahr 2006 der oppositionellen
Partei Social Democratic Front (SDF) angeschlossen zu haben,
dass er zwischen 2006 und 2008 seine ehemalige Partei RDPC
mehrmals öffentlich angeprangert habe,
dass er und weitere Personen im Dezember 2007 im Anschluss an einen
solchen Auftritt bei der Radiostation D._______ von der Police Judiciaire
verhaftet und während einer Woche festgehalten worden seien,
dass er danach zwar vom Staatsanwalt freigesprochen worden sei, man
ihm aber zur Kenntnis gebracht habe, das Ereignis und weitere dieser Art
seien in seiner Akte vermerkt worden,
dass junge Kameruner am 18. Februar 2008 in Yaoundé einen Streik
gegen die steigenden Lebenshaltungskosten lanciert hätten, die
Behörden das Ereignis aber als Unruhen mit dem Ziel der Absetzung des
Präsidenten missinterpretiert hätten,
dass der Streik daher in gewaltsame Auseinandersetzungen ausgeufert
sei, wobei mindestens zwei Jugendliche durch die Behörden erschossen
worden seien,
dass er selber zwar nicht am Streik beteiligt gewesen sei, das Treiben
jedoch vor seinem Laden postiert beobachtet habe, bis er vom
Quartierchef erblickt worden sei, der ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft
bei der SDF sofort für den Streik verantwortlich gemacht und die
Gendarmerie alarmiert habe,
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dass diese ihn auf den Posten mitgenommen und nach der Identifizierung
als SDFMitglied geschlagen und gefoltert habe,
dass ihm ein junger Wächter gleicher Stammessprache unverhofft seine
Hilfe angeboten habe und dieser ihn nach einer Geldübergabe durch
einen Freund (des Beschwerdeführers) habe freikommen lassen,
dass er zu Fuss nach Hause gelangt sei, dort einige Habseligkeiten
eingepackt und mit seinem Auto zu einem Freund gefahren sei,
dass er später von seiner Freundin erfahren habe, Gendarmen hätten im
gemeinsamen Haushalt nach ihm gesucht und eine Vorladung
hinterlassen,
dass die Gendarmen am 23. Februar 2008 unter Zurücklassung einer
zweiten Vorladung Dokumente und seinen Computer konfisziert hätten,
dass sein Anwalt, nachdem dieser von ihm wegen der beiden
Vorladungen konsultiert worden sei, ihm aufgrund der Gefährdung
geraten habe, das Land zu verlassen,
dass er in der Folge im März 2008 in einem Auto nach E._______
(F._______) gefahren sei und sich von dort aus nach einem
mehrmonatigen Aufenthalt nach G._______ (ebenfalls F._______)
begeben habe, von wo aus er am 28. August 2008 auf dem Luftweg mit
einem Zwischenhalt in H._______ (Kamerun) nach I._______ gelangt sei,
dass nach Angaben seines Anwalts zur Zeit in Kamerun ein Verfahren
gegen ihn hängig sei,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen seine
kamerunische Identitätskarte, eine Mitgliederbestätigung der SDF (…),
zwei Anwaltsschreiben (…) beziehungsweise (…), ein Schreiben der SDF
(…) (Telefax), sowie zwei Vorladungen der Gendarmerie (…) (in Kopie)
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Juli 2009 – eröffnet am 4. August
2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2008
abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
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dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtevertreters vom
3. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm daher Asyl zu gewähren, eventualiter sei
infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen zu den vom BFM
aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung bezog,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
15. September 2009 feststellte, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ablehnte und den Beschwerdeführer aufforderte, einen
Bedürftigkeitsnachweis einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu
bezahlen, zumal die Begehren nicht als aussichtlos erschienen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 den
erforderlichen Bedürftigkeitsnachweis nachreichte und als weiteres
Beweismittel einen Haftbefehl vom 28. März 2008 (gemäss Angaben des
Beschwerdeführers im Original) zu den Akten reichte,
dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 3. November
2009 die Ablehnung der Beschwerde beantragte und unter anderem
festhielt, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel beinhalte, zumal die Echtheit des ins Recht gelegten
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Beweismittels zweifelhaft sei und einem solchen Dokument aufgrund der
leichten Käuflichkeit nur geringer Beweiswert zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 19. November 2009 an
seinen Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde festhielt und zum
Vorwurf des geringen Beweiswerts des eingereichten Beweismittels
Stellung nahm,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des J._______ vom
22. November 2010 in Folge Heirat einer Schweizer Staatsangehörigen
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung "B" erhalten hatte,
dass der zuständige Instruktionsrichter daher mit Zwischenverfügung vom
3. Februar 2011 feststellte, die Anordnung der Wegweisung in der
angefochtenen Verfügung falle dahin und den Beschwerdeführer
anfragte, ob er an den restlichen Anträgen in seiner Beschwerde
festhalte,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 11. März 2011 mitteilte, er halte vollumfänglich an seiner
Beschwerde fest,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2
AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung vom 31. Juli 2009 im
Wesentlichen darlegte, die Ausführungen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
AsylG nicht,
dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt teilweise widersprüchlich
geschildert habe,
dass er insbesondere anlässlich der Erstbefragung geltend gemacht
habe, der Wächter auf dem Gendarmerieposten habe 200'000 CFA
Francs von ihm verlangt, während er anlässlich der direkten Anhörung
diesbezüglich von 500'000 CFAFrancs gesprochen habe,
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dass er in der summarischen Befragung ausgeführt habe, er habe im
Gefängnis mit seinem Freund telefoniert, sei später geholt worden und
habe dort mit seinem Freund gesprochen, während er an der
eingehenden Anhörung geschildert habe, er habe seinen Freund im
Gefängnis nicht gesehen und habe nicht einmal gewusst, dass dieser
nach seinem Anruf im Gefängnis vorbeigekommen sei,
dass ferner etliche Angaben des Beschwerdeführers nicht der
allgemeinen Erfahrung entsprechen würden,
dass etwa nicht ersichtlich sei, weshalb ein dem Beschwerdeführer
unbekannter Wächter das Risiko auf sich genommen haben sollte, ihn als
Hauptverantwortlichen eines gewaltsamen Aufstandes einzig aus
Sympathie und Mitleid, sowie gegen Bezahlung eines unbedeutenden
Betrages, freizulassen,
dass das geschilderte Verhalten nach der Flucht, wonach er zu Fuss
durch Yaoundé nach Hause gegangen sei, um danach mit dem Auto zu
einem Freund in Yaoundé zu fahren und sich bei diesem bis zu seiner
Ausreise Mitte März 2008 aufzuhalten, nicht dem Verhalten eines
tatsächlich Verfolgten entspreche, da sich der Beschwerdeführer dadurch
bewusst dem erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer einige wesentliche Vorbringen erst im
Rahmen der direkten Anhörung in C._______ geltend gemacht habe,
dass er anlässlich der summarischen Befragung seine vermeintliche
Funktion als Jungpräsident nicht erwähnt habe und eine solche Position
auch aus dem eingereichten Mitgliederausweis der SDF nicht ersichtlich
werde,
dass auch die Vorbringen, wonach ihn die Police Judiciaire bereits im
Dezember 2007 wegen seines Engagements für die SDF inhaftiert habe
und nach Angaben seines Anwalts ein Verfahren gegen ihn hängig sei, in
Anbetracht ihrer zentralen Bedeutung bereits anlässlich der
Erstbefragung hätten geltend gemacht werden müssen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem keine Unterlagen zum
angeblichen Verfahren eingereicht habe,
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dass ferner allgemein zugänglichen Quellen, welche über
Tagesereignisse in Kamerun berichten, keine Hinweise auf die geltend
gemachten Ereignisse vom 18. Februar 2008 zu entnehmen seien,
dass auch die zu den Akten gereichten Beweismittel nichts am Eindruck
der Unglaubhaftigkeit zu ändern vermöchten, zumal keine Hinweise auf
eine besondere politische Exponierung des Beschwerdeführers vorlägen
und die Mitgliedschaft bei der SDF allein nicht grundsätzlich zu einer
Verfolgung führe,
dass Zweifel an der Echtheit der eingereichten Kopien der beiden
Vorladungen bestehen würden und solche Dokumente im afrikanischen
Raum leicht käuflich zu erwerben seien, weshalb deren Beweiswert
gering sei,
dass den beiden Vorladungen im Übrigen auch keine Hinweise auf eine
asylrelevante Verfolgung zu entnehmen seien, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung vom 31. Juli 2009 die
Angaben des Beschwerdeführers – unter Vorbehalt der nachfolgenden
Erwägung – zu Recht zufolge widersprüchlicher und realitätsferner
Vorbringen als unglaubhaft erachtet hat,
dass vorab zu bemerken ist, dass allgemein zugänglichen Quellen – wie
vom Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe zu Recht entgegnet
wurde – sehr wohl Hinweise auf die geltend gemachten Streiks in
Yaoundé vom Februar 2008 zu entnehmen sind (vgl. etwa den vom
Beschwerdeführer erwähnten Bericht von Amnesty International,
Cameroon – Impunity Underpins Persistant Abuse, London 2009, S. 2
und 5, sowie Freedom House, Freedom in the World – Cameroon (2011),
ry=8010> [besucht am 29. August 2011], S. 1),
dass indes die vom BFM festgestellten Widersprüche bezüglich der
Umstände der Freilassung des Beschwerdeführers durch die
Ausführungen in der Beschwerde, er habe anlässlich der direkten
Anhörung seine früheren Aussagen lediglich konkretisiert, nicht aufgelöst
werden können,
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dass das Bundesamt das Vorbringen, wonach der junge Wächter gleicher
Stammessprache den Beschwerdeführer gegen Geld freigelassen habe,
zu Recht als realitätsfremd qualifiziert hat,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, er habe die Situation anlässlich
der Befragungen glaubhaft geschildert, zudem sei Korruption in Kamerun
ein gängiges Mittel, nicht überzeugt, da das durch den Wächter
eingegangene Risiko in keinem Verhältnis zur Gegenleistung und der
angeblichen Motivation steht,
dass der Beschwerdeführer die Inhaftierung im Dezember 2007 – wie von
der Vorinstanz festgestellt – anlässlich der summarischen Befragung
nicht erwähnte, weshalb das Vorbringen als nachgeschoben erscheint,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe,
wonach er an der Erstbefragung nur nach seinen Ausreisegründe gefragt
worden sei und er daher da die erste Inhaftierung im Jahre 2007 nicht
unmittelbar Anlass zur Ausreise gewesen sei – dieses Vorbringen nicht
erwähnt habe, nicht zu überzeugen vermag,
dass er dieses Vorkommnis mit Blick auf den ihm zugemessenen
Stellenwert anlässlich der Erstbefragung zumindest hätte erwähnen
müssen,
dass die geltend gemachte erlittene Verfolgung deshalb als unglaubhaft
zu qualifizieren ist,
dass das BFM den Beweiswert der vom Beschwerdeführer zur Stützung
seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel (Kopien zweier
Vorladungen und einen Haftbefehl) zu Recht als gering erachtete,
dass nämlich die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer im Besitz
solcher Dokumente ist, ungewöhnlich ist, zumal Vorladungen und
Haftbefehle den Betroffenen gemäss Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) weder im Original noch als Kopie ausgehändigt,
sondern diesen nur vorgezeigt werden (vgl. MICHAEL KIRSCHNER,
Kamerun: Überprüfung der Echtheit eines Haftbefehls, Gutachten der
SFHLänderanalyse, Bern 2008, S. 2),
dass solche Dokumente gemäss eben zitierter Länderanalyse nur auf
illegalem Weg beschafft werden können, der Beschwerdeführer aber
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angab, die Vorladungen seien seiner Freundin ausgehändigt worden
(vgl. A 11/13 Q58 und Q60),
dass die vom BFM erwähnten Auffälligkeiten in der Beschaffenheit
Zweifel an der Echtheit der Dokumente hervorrufen,
dass somit der Beweiswert der Vorladungen und des Haftbefehls
aufgrund der fraglichen Herkunft und Beschaffenheit vor dem Hintergrund
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als herabgesetzt einzuschätzen ist
und diese Dokumente daher nichts an der zu bestätigenden
Einschätzung des BFM zu ändern vermögen,
dass ferner nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge
über ein besonderes Gefährdungsprofil,
dass er zwar durchaus über ein gewisses politisches Verständnis verfügt
(vgl. etwa A 11/13 Q4245) und daher eine Mitgliedschaft bei der SDF
auch mit Blick auf die eingereichten Beweismittel nicht auszuschliessen
ist,
dass er jedoch – wie von der Vorinstanz festgestellt – anlässlich der
ersten Befragung seine angebliche Funktion als "président de la cellule
de base du quartier" (vgl. A 11/13 Q13) unerwähnt liess, obwohl dieses
Vorbringen von zentraler Bedeutung ist,
dass überdies die verwendete Bezeichnung "cellule de base" erstaunt,
nennt sich doch die unterste Einheit der SDF lediglich "la cellule",
während das Pendant bei der RDPC "comité de base" genannt wird und
von einem Präsidenten durchaus die korrekte Benennung seiner Einheit
erwartet werden kann,
dass ihn zudem die Mitgliederbestätigung (…) lediglich als Aktivisten
("militant") bezeichnet, ohne auf eine besondere Position hinzuweisen,
dass zwar der Einwand des Beschwerdeführers, wonach allen SDF
Mitgliedern unabhängig ihrer Funktion derselbe Ausweis ausgestellt wird,
berechtigt ist (vgl. HELENA LISIBACH, Kamerun: Mitgliedschaft in Social
Democratic Front [SDF], Auskunft der SFHLänderanalyse, Bern 2007,
S. 78),
dass jedoch der Ausstellungspreis Hinweise auf die Funktion liefern kann
(vgl. LISIBACH, a.a.O., S. 8), und vorliegend der bezahlte Betrag von
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lediglich 200 CFAFrancs eher auf eine gewöhnliche Mitgliedschaft als
auf eine Kaderfunktion schliessen lässt,
dass deshalb unter Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens
des Beschwerdeführers und der eingereichten Beweismittel nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss,
der Beschwerdeführer habe sich als Jungpräsident besonders exponiert,
dass SDFMitglieder zwar – wie der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend machte – Behelligungen durch die Behörden
ausgesetzt sein können, sie aber allein aufgrund ihrer Parteizugehörigkeit
nicht grundsätzlich als verfolgt gelten (vgl. ALEXANDRA GEISER,
Mitgliedschaft in der Social Democratic Front (SDF), Auskunft der SFH
Länderanalyse, Bern 2008, S. 3),
dass deshalb und mit Blick auf die unglaubhaften Angaben zur
angeblichen Verfolgung davon ausgegangen werden kann, der
Beschwerdeführer verfüge über kein besonderes Gefährdungsprofil,
welches Furcht vor Verfolgung in der Zukunft rechtfertigen würde,
dass folglich auch das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach die
Radiostation D._______ nach einer Berichterstattung über die erwähnten
Proteste vom Februar 2008 geschlossen worden sei, nichts an dieser
Einschätzung ändert, da bereits die geltend gemachte Verhaftung nach
einem Radiointerview im Dezember 2007 bei dieser Station nicht als
glaubhaft erachtet wurde,
dass auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise
gegen eine Gefährdung in Kamerun spricht, zumal das Risiko, welches er
durch seine erneute Einreise nach Kamerun vom 28. August 2008
eingegangen ist, grundsätzlich nicht mit der Furcht einer tatsächlich
gesuchten Person vereinbar ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
sofern nicht der Kanton eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheide des
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Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9
S. 733),
dass der Beschwerdeführer am (…) eine Schweizer Staatsangehörige
heiratete, woraufhin ihm J._______ eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte,
dass die Beschwerde angesichts der Erteilung einer ausländerrechtlichen
Aufenthaltsbewilligung soweit die Frage der Wegweisung und deren
Vollzug betreffend gegenstandslos geworden ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde – soweit nicht
gegenstandslos geworden abzuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als
unterliegender Partei – da er mit seinen Rechtsbegehren nicht
durchgedrungen ist – aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde zum
Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erschien, weshalb ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass über die Frage der Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG
nach den Bestimmungen der Art. 5, 7 und 15 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu befinden ist,
dass für die Festsetzung einer Parteientschädigung bei (teilweise)
gegenstandslosen Verfahren Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist
(Art. 15 2. Satz VGKE),
dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die damit
einhergehende Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens im
Wegweisungs und Vollzugspunkt auf einem nachträglich eingetretenen,
ausserhalb des Asylverfahrens liegenden fremdenpolizeilichen
Sachverhalt beruht, weshalb betreffend die allfällige Ausrichtung einer
Parteientschädigung eine Chancenabwägung nach mutmasslichem
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Seite 13
Verfahrensausgang im Wegweisungs und Vollzugspunkt vorzunehmen
ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE),
dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer wäre mit seinen
Begehren hinsichtlich Wegweisung und Wegweisungsvollzug – hätte er
sich nicht mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet – durchgedrungen,
dass der Antrag auf Aufhebung der Wegweisungsanordnung aufgrund
der Aktenlage, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit am (…)
(Erteilung der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung "B")
präsentierte, voraussichtlich abgewiesen worden wäre, da die
Wegweisung regelmässig Folge der Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 44
Abs. 1 AsylG) ist und sich aus den Akten nicht ergibt, dass der
Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt Anspruch auf die Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung gehabt hätte,
dass der Wegweisungsvollzug unter Berücksichtigung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erscheint,
zumal die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft qualifiziert
wurden, weshalb das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements (Art. 5 AsylG) nicht zur Anwendung kommt und keine
Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind,
dass weder die allgemeine Lage in Kamerun, noch persönliche Gründe
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur gegen den
Wegweisungsvollzug sprechen, weshalb dieser voraussichtlich als
zumutbar zu erachten wäre,
dass – da keine Vollzugshindernisse ersichtlich sind – der
Wegweisungsvollzug auch als möglich erscheint,
dass die Verfügung des BFM vom 31. Juli 2009 im Wegweisungs und
Vollzugspunkt somit voraussichtlich zu bestätigen gewesen wäre,
weshalb von der Ausrichtung einer Parteientschädigung abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D5566/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden,
abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Nina Hadorn
Versand: