B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5566/2018
law/bah
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch Sahin Necmettin,
OFFICE AVANTI,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reichten am 9. September 2018 im Transit-
bereich des Flughafens Zürich Asylgesuche ein, wo ihnen gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
A.b Am 12. September 2018 fanden die Befragungen zur Person (BzP)
statt.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei der türkische Staatsangehörige
D._______, geboren am (…), und habe sich im Jahr 1996 der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê) angeschlossen. Bis im Jahr 2004 sei er in deren Rei-
hen aktiv gewesen. Dann sei er aufgrund von Streitigkeiten in der Organi-
sation desertiert.
Die Beschwerdeführerin sagte, sie sei am (…) in Kirgistan geboren worden
und heisse E._______. Momentan sei sie staatenlos, da eine Drittperson,
die der PKK angehöre, ihre russischen Identitätspapiere verwende. Ab
dem Alter von 14 Jahren sei sie in einem PKK-Lager in F._______ ausge-
bildet worden und habe danach auf Geheiss ihres Vaters im Irak für die
PKK Dienst geleistet. Sie habe dort (…) innerhalb von Camps der PKK
gearbeitet. Im Jahr 2004 sei sie desertiert.
Beide Beschwerdeführende führten des Weiteren aus, sie hätten sich nach
der Desertion der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê) gestellt und nach
Überprüfung in G._______ gelebt. Sie hätten beide gearbeitet und im Jahr
(…) sei ihre Tochter H._______ geboren worden. Indessen hätten sie im
Irak keinen gesicherten Aufenthaltsstatus gehabt und ihre Sicherheit sei
dort nicht garantiert gewesen. Die KDP versuche, im Nordirak lebende Tür-
ken zur Rückkehr in die Türkei zu bewegen.
Mit käuflich erhaltenen irakischen Reisepässen seien sie zusammen mit
einer Cousine des Beschwerdeführers und deren Tochter (N […]) am
4. September 2018 von Erbil aus nach Bagdad und von dort aus nach
Ägypten gereist. Am 5. September 2018 seien sie mit denselben Reisepäs-
sen, in denen die entsprechenden Visa eingetragen gewesen seien, nach
Südafrika eingereist. Sie hätten zwei Tage in einem Hotel verbracht und
Südafrika mit gefälschten französischen Reisepässen verlassen. Am
Schluss der BzP wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör
zur Wegweisung in den zuständigen Drittstaat (Südafrika) gewährt.
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A.c Die Beschwerdeführenden gaben französische Reisepässe und Iden-
titätskarten, die Geburtsurkunde der Tochter H._______ und die Kopie ei-
nes Ehescheins der Eltern der Beschwerdeführerin ab.
A.d Die Prüfung der von den Beschwerdeführenden verwendeten franzö-
sischen Reisepässe und Identitätskarten durch die Flughafen-Spezialab-
teilung (Grenze Fachdienst/Dokumentenstelle) der Kantonspolizei Zürich
ergab, dass es sich um gefälschte Dokumente handelt.
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2018 – eröffnet am 23. September 2018
– trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
dem Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass die Be-
schwerdeführenden den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft des Entscheids zu verlassen haben, ansonsten sie in Haft genommen
und unter Zwang in den Drittstaat Südafrika zurückgeführt werden könnten,
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Der Vollzug der Wegweisung in den Irak, in die Türkei und nach
Russland wurde ausgeschlossen.
C.
Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom
21. September 2018. Darin wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid
des SEM sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei in der Schweiz einzutre-
ten und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar sei. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Eventuell seien die aufschiebende Wirkung herzustellen und die Souverä-
nitätsklausel anzuwenden. Der Eingabe lagen Kopien mehrerer Fotogra-
fien und ein Auszug aus einem Artikel aus der Zeit Online bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vor-
behalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese einer solchen nicht ent-
zogen hat, ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wie-
derherzustellen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.2 Eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist einzig im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens bei der entsprechenden Zuständigkeits-
prüfung, nicht hingegen bei Wegweisungen in einen Drittstaat gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG vorgesehen. Auf den Eventualantrag, es sei
die Souveränitätsklausel anzuwenden, ist demnach ebenfalls nicht einzu-
treten.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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5.
5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Dokumente (Geburtsurkunde der Toch-
ter und Eheschein der Eltern der Beschwerdeführerin) nur geringen Be-
weiswert hätten. Sie seien im Besitz von irakischen Reisepässen gewesen,
die sie auf zwei europäischen Vertretungen vorgelegt hätten, um Schen-
gen-Visa zu erhalten. Die Pässe seien von denselben als echt befunden
worden. Sie hätten mit diesen Reisepässen eigenen Aussagen gemäss die
Kontrollen an den Flughäfen von Erbil, Bagdad und Johannesburg prob-
lemlos passiert. Auch dabei seien die Pässe als echt und den Beschwer-
deführenden zustehend erachtet worden.
Die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Reise an den Flughafen
Zürich während zwei Tagen in Südafrika aufgehalten. Dieses Land verfüge
über ein funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden seien
schutzwillig und -fähig. Gemäss Abklärungen des SEM sei in Südafrika der
Zugang zum Asylsystem an allen Grenzposten gewährleistet. Personen,
die sich nicht ausweisen könnten oder bei denen die Nationalität nicht fest-
gestellt werden könne, würden möglicherweise in das Deportationszent-
rum Lindela überführt. In diesem sei der Zugang zu Rechtsvertretungen
und zu medizinischer Versorgung gesichert. Zudem bestehe in Südafrika
eine Vertretung des UNHCR und es gebe viele Organisationen, die Asyl-
suchenden wirksame Unterstützung geben könnten. Gemäss Abklärungen
des SEM gebe es keine Hinweise dafür, dass in Südafrika kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Per-
sonen, denen nach Erreichen eines internationalen Flughafens die Ein-
reise in den Zielstaat verweigert werde, könnten an den Ausgangspunkt
ihrer Flugreise zurückkehren, unbesehen davon, mit welchen Papieren sie
die Reise absolviert hätten (Übereinkommen über die internationale Zivil-
luftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkommen]; Urteil des
BVGer D-3117/2011). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der
Rechtsprechung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Art. 31a Abs. 2 AsylG nach Südafrika zurückkeh-
ren könnten.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Stadt Johannesburg, in
der sich die Beschwerdeführenden aufgehalten hätten, weise eine der
höchsten Kriminalitätsraten der Welt auf. Aus vielen Gesprächen mit Asyl-
suchenden wisse man, dass Südafrika nicht sicher sei. Der türkische Ge-
heimdienst sei dort aktiv und die Regierung habe vielfältige Beziehungen
zu diesem Staat. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführenden
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an die Türkei ausgeliefert würden, wo sie in Lebensgefahr wären. Südafrika
sei kein sicheres Land, das Leben dort sei äusserst gefährlich. In der Folge
werden die Erlebnisse zweier türkischer Staatsangehöriger geschildert, die
in Italien und in Südafrika um Asyl nachgesucht hätten. Südafrika sei für
die Beschwerdeführenden ein Albtraum und keine Lösung für ihre Prob-
leme.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestim-
mung findet jedoch Abs. 1 Bst. c–e keine Anwendung, wenn Hinweise da-
rauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
6.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführen-
den sich gemäss ihren Aussagen in Südafrika aufgehalten haben und dort-
hin zurückkehren können. Ebenso trifft zu, dass Südafrika dem Protokoll
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten ist und sich somit zur
Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots ver-
pflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flücht-
linge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2–
34 FK anzuwenden). Ferner verfügt Südafrika über ein funktionierendes
Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfähig und schutzwil-
lig. Was die Beschwerdeführenden anlässlich des rechtlichen Gehörs und
auf Beschwerdeebene vorbringen, ist nicht geeignet, diese Regelvermu-
tung umzustossen. Sofern sie – wie angegeben – tatsächlich auf Schutz
angewiesen sein sollten, können sie sich an die entsprechenden Behörden
vor Ort wenden. Diese Auffassung entspricht der konstanten Praxis des
Bundeverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGer E-4456/2018 vom
14. August 2018, D-4372/2018 vom 3. August 2018, D-576/2017 und
D-575/2017 vom 2. Februar 2017). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichten Kopien von Fotografien und der Auszug aus
einem Artikel in die Zeit Online vermögen daran nichts zu ändern.
6.3 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c und
Abs. 2 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten.
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Seite 7
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwer-
deführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbe-
willigung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83
AuG – zutreffend nur für Südafrika geprüft – ist nicht zu beanstanden, mit-
hin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme fällt aus-
ser Betracht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeig-
net, einen Wegweisungsvollzug nach Südafrika als unzumutbar erschei-
nen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, ist Südafrika ein Rechts-
staat, in dem sie sich an die entsprechenden Stellen wenden und um Un-
terstützung nachsuchen können.
9.
Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen, soweit auf diese einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Be-
schwerde als aussichtslos erwiesen hat.
10.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: