Abtei lung IV
D-5567/2006
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin De Coulon Scuntaro Jenny,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.________I.________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5567/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. März 2005 in der Empfangs-
stelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe um
Asyl nach. Das BFM befragte ihn am 4. April 2005 im Transitzentrum
Altstätten summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen der Aus-
reise aus dem Heimatland. Anlässlich dieser Befragung reichte der Be-
schwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen Kopien von Dokumenten
betreffend den am (...) geborenen, türkischen Staatsangehörigen
B._______ (Deutscher Reiseausweis für Flüchtlinge im Sinne des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30], Bescheid vom 5. Juni 1997 des Deutschen
Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFL,
heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF]), Ab-
schlussmitteilung vom 8. Juli 1997 des BAFL, Anklageschrift des
Staatssicherheitsgerichts [Devlet Güvenlik Mahkemesi, DGM]
C._______ vom (...), Urteil des DGM C._______ vom (...), Bestätigung
vom (...) über einen Gefängnisaufenthalt, Festnahmebestätigung vom
(...)) zu den Akten und erklärte, die Unterlagen beträfen seinen in
Deutschland als Flüchtling anerkannten Halbbruder. Zum Nachweis
seiner Identität gab der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung
eine Identitätskarte (Nüfus Cüzdani) und einen Familienregisterauszug
mit den rubrizierten Angaben zu seiner Person ab. Bei der Aufnahme
seiner Personalien hielt er ergänzend fest, er gehöre der kurdischen
Volksgruppe an, sei sunnitischen Glaubens und stamme aus der
Ortschaft D.________ (Landkreis E.________, Provinz F.________),
wo er bis am 7. März 2005 im Kreis seiner Familie gelebt habe. Als er
14 Jahre alt gewesen sei, habe er sich in F.________ einen Reisepass
ausstellen lassen wollen, um seinen in Deutschland lebenden Bruder
auf dessen Einladung hin zu besuchen. Die türkischen Behörden
hätten ihm jedoch die nötigen Papiere verweigert, weil sein Bruder in
Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. Auf Fragen zu
seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am
10. März 2005 in Istanbul auf Anweisung seiner Schlepper in einem
Lastwagen Platz genommen, mit dem er in der Folge durch ihm nicht
bekannte Länder bis in die Nähe der Schweizer Grenze gefahren
worden sei. Dort sei er in einen Personenwagen umgestiegen. Weil er
unterwegs nicht kontrolliert worden sei, habe er damit ohne die
erforderlichen Papiere in die Schweiz gelangen können. Nach der
Ankunft in G.________ am 15. März 2005 hätten ihn die Begleiter sich
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selbst überlassen. Tags darauf habe er sich in Vallorbe als Asylbe-
werber gemeldet. Er sei nie zuvor im Ausland gewesen.
Mit Verfügung vom 7. April 2004 wies das BFM den Beschwerdeführer
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schaffhausen zu. Die
Migrationsbehörde dieses Kantons führte am 8. Juni 2005 mit ihm die
Anhörung zu den Asylgründen durch. Dabei ergänzte er das Beweis-
material mit einem undatierten Schreiben des Muhtars seiner Her-
kunftsgemeinde.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. November 2005 forderte das
BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Dezember 2005 die Ein-
zelheiten im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Ver-
haftung zweier Freunde in der Türkei zu benennen und diesbezügliche
Dokumente der zuständigen polizeilichen, untersuchungsrichterlichen
und gerichtlichen Behörden einzureichen. Am 2. Dezember 2005 (Ein-
gangsstempel BFM) liess der Beschwerdeführer dem BFM verschiede-
ne fremdsprachige Dokumente zukommen. Im Begleitschreiben vom
30. November 2005 führte er dazu an, es handle sich um Zeugenerklä-
rungen von Freunden und Einwohnern aus seinem Dorf. Auf die Auf-
forderung des BFM vom 5. Dezember 2005 hin, die Dokumente bis
zum 29. Dezember 2005 in eine Amtssprache übersetzen zu lassen,
reagierte der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 27. Dezember
2005 (Eingangsstempel BFM: 4. Januar 2006) dahingehend, dass ihm
die finanziellen Mittel für einen Übersetzer fehlten, er jedoch versi-
chern könne, dass alle Personen, die mit dem Familiennamen
I.________ oder J._______ in den vorgelegten Dokumenten erwähnt
würden, nahe Verwandte von ihm seien und er wegen dieser familiären
Verbindungen von den polizeilichen und militärischen Behörden be-
drängt worden sei.
In Beantwortung eines Ersuchens vom 22. November 2005 teilte das
Bundespolizeiamt Konstanz dem BFM mit Schreiben vom 27. Dezem-
ber 2005 mit, dass die ihm übermittelten Fingerabdrücke dem in
Deutschland registrierten türkischen Staatangehörigen
A.________I.________, geboren 30. Dezember 1984, zugeordnet
werden könnten. Diese Person sei am 5. Mai 2003 erstmals nach
Deutschland eingereist und habe in der Folge - ohne sich mit Papieren
auszuweisen - ein Asylverfahren durchlaufen, welches mit ablehnen-
dem Bescheid vom 6. Oktober 2004 geendet habe. Seit dem
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1. September 2005 gelte die Person in Deutschland als fortgezogen
beziehungsweise untergetaucht.
Das BFM führte am 16. Februar 2006 eine ergänzende Befragung mit
dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurden dem Beschwerdeführer
die von ihm vorgelegten fremdsprachigen Dokumente wieder ausge-
händigt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den drei durchgeführten Befragungen geltend, er habe sein Hei-
matland aus Angst vor einer Festnahme und Bestrafung wegen Un-
terstützung der PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise ihrer
Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress
Kurdistans) und Kongra Gel (Volkskongress Kurdistan) verlassen. Er
entstamme einer politisch engagierten Familie, die seit dem Jahre
1990 die PKK unterstützt habe. Auch sein im Jahre 1997 an Krebs ge-
storbener Vater sei oft zu Fuss für die PKK unterwegs gewesen. Er
selber habe die PKK praktisch von 1996/1997 bis zur Ausreise im Jahr
2005 unterstützt, indem er Nahrungsmittel und Kleidungsstücke be-
sorgt oder Kämpfer an bestimmte Orte gelotst habe. Erstmals Ende
des Jahres 2002 respektive Anfang 2003 und letztmals zirka fünf oder
sechs Monate vor der Ausreise habe er für die PKK Nahrungsmittel
abgeholt und an den ihm befohlenen Ort geführt. Zuletzt habe er zwi-
schen Januar und Februar 2005 der PKK einen Dienst erwiesen, in-
dem er Leute der Partei an eine bestimmte Adresse begleitet habe.
Neben seinen Aktivitäten für die PKK habe er seit seiner Jugend im
Auftrag der DEHAP (Demokratische Volkspartei) Zeitungen verteilt
oder bestimmten Personen Informationen überbracht. Das DEHAP-
Büro in E.________ habe seine Familie gut gekannt und ihn deshalb
für solche Aufgaben ausgewählt. Wenn die Verantwortlichen der
DEHAP irgendwelche Kampagnen lanciert oder den Newroz gefeiert
hätten, habe er jeweils auch mitgeholfen. Im August/September 2004
habe er seine Hilfstätigkeit für die DEHAP eingestellt und sich
sicherheitshalber auf sporadische Besuche des Büros in E.________
beschränkt, nachdem ein Freund beziehungsweise Cousin von ihm
verhaftet worden sei. Als ungefähr im Februar 2005 ein zweiter Freund
beziehungsweise Cousin verhaftet worden sei, habe er die Lokalität
der Partei fortan ganz gemieden. Ebenfalls im Februar 2005 sei die
Gendarmerie („Militär“) in seiner Abwesenheit bei ihm Zuhause
erschienen und habe seiner Mutter mitgeteilt, dass er sich auf dem
Posten im Dorf melden müsse. Dieser Aufforderung sei er nicht
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nachgekommen, weil er angesichts der erlangten Volljährigkeit eine
Verhaftung befürchtet habe. Er vermute, dass der zuletzt verhaftete
Cousin ihn bei der Gendarmerie als Unterstützer der PKK denunziert
habe. Zwar habe er für die PKK und die DEHAP sympathisiert, doch
sei er weder bei der einen noch der anderen Organisation Mitglied
gewesen, was im Übrigen schon sein jugendliches Alter verunmöglicht
habe. Sein Halbbruder B._______, den die erste Frau seines Vaters
geboren habe, sei im Jahre 1996 unter dem Vorwurf der Unterstützung
der PKK festgenommen, angeklagt und zu einer Haftstrafe von drei
Monaten verurteilt worden. Nach der Freilassung sei B._______ nach
Deutschland geflohen und dort als Flüchtling anerkannt worden.
Zudem habe er eine Halbschwester, die seit 1996/1997 bei der PKK-
Guerilla sei. Ihretwegen seien die PKK-Leute jeweils direkt zu ihrem
Haus gekommen, wenn sie wieder einmal das Dorf aufgesucht hätten.
Wegen dieser beiden Halbgeschwister seien er und die übrigen
Familienmitglieder bei Ausweiskontrollen regelmässig beleidigt
worden. Die Gendarmerie habe ihn zudem einige Male - zuletzt im
Jahre 2003 - über seine Halbgeschwister befragt. Oftmals sei die
Gendarmerie auch an der Wohnadresse seiner Familie erschienen. Ihr
Interesse habe dabei jedoch nicht ihm, sondern ausschliesslich seinen
Angehörigen gegolten, insbesondere seinem Halbbruder B._______
und der bei der PKK kämpfenden Halbschwester. Er selber sei bei
einer Wahlpropagandaaktion für die DEHAP zum Jahreswechsel
2002/2003 und bei der Newroz-Feier im Jahre 2004 zusammen mit
vielen anderen Personen in Gewahrsam genommen, nach einigen
Stunden jedoch wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Abgesehen
davon habe er keine Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden
gehabt. Was ihm jedoch bewusst sei, sei die Tatsache, dass er noch
den Militärdienst absolvieren müsse. Deswegen und wegen der fehlen-
den Lebenssicherheit im Heimatland benötige er hier Asyl. Zu den von
ihm vorgelegten fremdsprachigen Dokumenten könne er sagen, dass
sich daraus unter anderem eine Verurteilung zweier Cousins väterli-
cherseits wegen Unterkunftgewährung und Unterstützung der PKK er-
gebe. Er selber werde in den Dokumenten nicht namentlich erwähnt.
Dem von ihm eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers zufolge sei
nach seiner Ausreise im Haus seiner Familie vom Staat eine Razzia
durchgeführt worden. Nach der Verhaftung der beiden Cousins hätten
sich die Behörden nach ihm erkundigt. Er werde ebenfalls wegen Un-
terkunftsgewährung und Unterstützung der PKK gesucht. Seine Mutter
habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass sie den Beamten gesagt habe, er
sei nach Europa gegangen.
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B.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2006 - eröffnet am 2. März 2006 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch mit dieser Begründung ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM zusammenfassend
an, der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Gesuchsvorbringen ei-
nesteils bereits die Vorbedingung des Glaubhaftmachens und ande-
renteils die materiellrechtlichen Kriterien für die Anerkennung als
Flüchtling nicht zu erfüllen.
C.
Am 16. März 2006 (Datum des Begleitschreibens, Eingangsstempel
BFM: 22. März 2006) übermittelte das BAFL dem BFM Kopien aus der
unter der Identität A.________I.________, geboren (...) in
E.________/Türkei, geführten Asylakte (Niederschrift über die Anhö-
rung vom 15. Mai 2003, Tenor des Bescheids vom 27. April 2004).
D.
Mit Beschwerde vom 31. März 2006 liess der Beschwerdeführer die
Verfügung des BFM vom 1. September 2005 durch seinen Rechtsver-
treter in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellte er die Be-
gehren, es sei die angefochten Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt
beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In formel-
ler Hinsicht ersuchte er darum, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer als
Beweismittel diverse fremdsprachige Dokumente vor und führte dazu
aus, er habe diese Dokumente bereits im erstinstanzlichen Verfahren
eingereicht, doch habe das BFM sie ohne genauere Überprüfung für
irrelevant befunden und ihm zurückgegeben, obschon sie die Verfol-
gungssituation seiner Familie belegten. Unter Hinweis auf eine seiner-
seits vorliegende Mittellosigkeit beantrage er die amtliche Übersetzung
der Dokumente. Zusätzlich reichte er ein Schreiben des türkischen
Verteidigungsministeriums (Büro E.________) vom 27. Dezember
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2005 und ein weiteres undatiertes Schreiben des Vorstehers seiner
Heimatgemeinde D.________, beide mit Übersetzungen ins Deutsche,
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2006 bestätigte der Instruktions-
richter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwe-
senheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig
verzichtete er antragsgemäss auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses und und ordnete die Überweisung der Akten an die
Vorinstanz zur Vernehmlassung an.
F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2005 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. Mai 2006 stellte der In-
struktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer eine Kopie der Ver-
nehmlassung zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 23. Mai 2006
darauf zu replizieren.
F.c Auf dessen telefonisches Ersuchen vom 9. Mai 2006 hin stellte der
Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
10. Mai 2006 Kopien der deutschen Asylakten (act. A21/10) zu.
F.d Am 10. Mai 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer eine
Mittellosigkeitserklärung vom 5. Mai 2006 zu seinem Dossier geben.
F.e In seiner Replik vom 23. Mai 2006 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des BFM Stellung und hielt vollumfänglich an den
Begehren und Gegenargumenten in der Beschwerde fest.
G.
Mit Folgeeingabe vom 28. Juni 2006 gab der Beschwerdeführer als
weiteres Beweismittel ein Schreiben der DEHAP vom 15. August 2005
zu den Akten, mit dem Kommentar, das Schreiben sei aus Vorsicht mit
einem fiktiven Datum und - trotz der Ende 2005 erfogten Integration in
die DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft) - noch mit dem
Stempel der DEHAP ausgestattet.
H.
Am 26. Juli 2006 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer das
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Beweismaterial mit einem Zeitungsartikel vom 19. Juli 2006 („Ver-
schärftes Anti-Terror-Gesetz in der Türkei“, Neue Zürcher Zeitung
[NZZ] vom 20. Juli 2006).
I.
Mit Eingabe vom 16. November 2006 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben der DTP vom 14. April 2006 ein.
J.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
K.
Mit Eingabe vom 28. November 2007 gab der Beschwerdeführer zum
Beleg eines aktuellen Vorfalls in seinem Heimatdorf D.________ einen
am 14. Oktober 2007 auf der Domain publizierten
Artikel mit deutscher Übersetzung zu den Akten. Gleichzeitig machte
er unter Berufung auf Auszüge aus Berichten der NZZ (Zeitraum vom
25. Oktober 2007 bis zum 16. November 2007) geltend, seine Gefähr-
dungslage habe sich angesichts der derzeit in der Türkei „grassieren-
den“ anti-kurdischen Stimmung noch verschärft.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [(VwVG, SR 172.021])
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Unter die Vorinstanzen fallen die in
Art. 33 VGG genannten Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33
Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet
des Asyls keine Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben
ist (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleich-
zeitig die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
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Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 31. März 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 28. Februar 2006 übernommen
(Bst. J hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich
das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig ge-
wesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt bezie-
hungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 28. Februar 2006 ergangene Verfügung
besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit ist er zur
Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
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gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
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3.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heu-
tiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft
verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge-
nügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1
E. 6a S. 9).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1 Vorliegend gelangte das Bundesamt in der angefochtenen Verfü-
gung zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Aus-
künften in den Befragungen über eine angebliche behördliche Suche
wegen Unterstützung der PKK bis Anfang 2005 und über eine mehr-
stündige Festhaltung nach Exzessen bei der Newroz-Feier von 2004
den gelockerten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens nicht zu
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genügen vermag. So sei vorneweg zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer entgegen seiner Erklärung in der Empfangsstelle am
5. Mai 2003 nach Deutschland eingereist sei und dort ein Asylgesuch
gestellt habe. Im Rahmen des ihm in der Ergänzungsbefragung vom
16. Februar 2006 gewährten rechtlichen Gehörs habe der Beschwer-
deführer dies zugegeben und erklärt, dass er von Deutschland in die
Niederlande weitergereist und von dort im November 2004 in die Tür-
kei zurückgeführt worden sei. Dadurch ergäben sich erhebliche Zweifel
an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und damit am Wahr-
heitsgehalt seiner Asylvorbringen. Es sei erstellt, dass der Beschwer-
deführer zur Begründung seines Asylgesuchs wiederholt Ereignisse
geschildert habe, die er gar nicht erlebt haben könne. Sein auf Vorhalt
des BFM unternommener Erklärungsversuch, er sei von gewissen Per-
sonen so informiert worden und habe Angst gehabt, seien unbehelf-
lich. Dass er anlässlich seiner Rückführung im November 2004 von
den türkischen Behörden 24 Stunden festgehalten worden sei, er-
scheine in Anbetracht der fehlenden Identitätspapiere nachvollziehbar
und rechtsstaatlich legitim. Er selber habe im Übrigen keine weiterge-
henden Probleme in diesem Zusammenhang angeführt, was den
Schluss zulasse, dass er im Zeitpunkt seiner ersten Ausreise im Jahre
2003 keine asylrelevanten Nachteile erlitten und solche auch nicht zu
befürchten gehabt habe. Es brauche daher nicht weiter auf die Vor-
bringen für die Zeit bis zum Jahr 2003 eingegangen zu werden. Die
von ihm für die Zeit nach seiner Rückführung im November 2004 bis
zur erneuten Ausreise im März 2005 geltend gemachte Verfolgungs-
situation könne nicht geglaubt werden. Aus dem blossen Umstand,
dass Personen/Freunde/Verwandte aus seinem Dorf festgenommen
worden seien, könne er für sich keine asylrechtlich relevante Gefähr-
dung herleiten. Dokumente, welche seine Version, wonach er von den
Festgenommenen bei den Behörden belastet worden sei, stützen
könnten, habe er auf Aufforderung hin nicht vorzulegen vermocht.
Dass die Behörden sich angeblich einmal nach ihm erkundigt hätten,
weise im Gegenteil gerade auf eine fehlende Verfolgungsabsicht hin.
Vor diesem Hintergrund müsse das Schreiben des Muhtars als Gefäl-
ligkeitsschreiben ohne jeden Beweischarakter bewertet werden.
In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2006 hielt das BFM an seiner Ein-
schätzung fest, wonach der Beschwerdeführer seine Verfolgungssitua-
tion nachweislich falsch oder zumindest übersteigert dargestellt habe.
Den diesbezüglichen Entkräftungsversuchen in der Beschwerde hielt
es entgegen, die in der angefochtenen Verfügung festgestellte Un-
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D-5567/2006
glaubhaftigkeit werde durch die nachträglich am 22. März 2006 einge-
gangenen deutschen Asylakten bestätigt, denen zufolge der Be-
schwerdeführer in deutschen Asylverfahren mehrheitlich andere Anga-
ben gemacht habe. So habe er inbesondere nichts von einer Unter-
stützung der PKK erwähnt und gleichzeitig erzählt, er sei zweimal,
nämlich im Jahre 1998 für 24 Stunden und im Jahre 2000 für drei
Tage, festgehalten worden. Gemäss seiner eigenen Aussage werde
der Beschwerdeführer in den von ihm eingereichten Dokumenten nicht
namentlich erwähnt. Ob die darin aufgeführten Personen nun mit ihm
verwandt oder nur bekannt oder bloss Bewohner desselben Dorfes sei-
en, könne offen gelassen werden, weil jedenfalls das Risiko einer Re-
flexverfolgung als gering zu bezeichnen sei. Den Akten sei im Übrigen
nicht zu entnehmen, dass Angehörige des Beschwerdeführers wie na-
mentlich dessen Geschwister nach der Festnahme dieser Personen
ernsthafte Nachteile erlitten hätten.
4.2 Ob das BFM mit diesen Erwägungen die Beweisregel von Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG zu restriktiv angewandt hat, wie dies auf Be-
schwerdeebene moniert wird, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
zu prüfen, in welcher das Gericht die für und die gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechenden Elemente zueinander in Beziehung setzt und ge-
bührend gewichtet (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.3
4.3.1 Das BFM legt einen ersten Schwerpunkt seiner Argumentation
zu Recht auf die Diskrepanz zwischen den Behauptungen des Be-
schwerdeführers in den beiden ersten Befragungen und den Auskünf-
ten der deutschen Asylbehörden. Konfrontiert mit den entsprechenden
Informationen stritt der Beschwerdeführer nicht ab, am 5. Mai 2003
nach Deutschland eingereist zu sein und dort ein Asylgesuch gestellt
zu haben. Von sich aus fügte er sodann an, er sei nach der Abweisung
seines Antrags in Deutschland am 20. November 2004 beim Versuch,
nach Holland einzureisen, an der Grenze festgenommen, während
zweier Tage in Gewahrsam behalten und schliesslich von den holländi-
schen Behörden vor die Wahl gestellt worden, nach Deutschland oder
in die Türkei abgeschoben zu werden. Er habe die direkte Rückkehr in
die Türkei einer Überstellung nach Deutschland vorgezogen und dies
gegenüber den holländischen Behörden zum Ausdruck gebracht, in-
dem er seine Unterschrift auf ein Papier gesetzt habe. Bei der Einreise
auf dem Flughafen in Istanbul - das genaue Datum wisse er nicht
mehr - habe er keinerlei Papiere auf sich getragen und den Behörden
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D-5567/2006
gesagt, wie er heisse, und dass er zurückkehren wolle (vgl. act. A15/8,
S. 5 f.).
Im Einklang mit der Vorinstanz sind als Folge der unbestrittenen Lan-
desabwesenheit in der Periode von Anfang Mai 2003 bis Ende Novem-
ber 2004 die vom Beschwerdeführer in ebendiesen Zeitraum gelegten
Erlebnisse in der Türkei als tatsachenwidrig und mithin unglaubhaft im
Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG zu werten. Weil er sich während dieser
Zeit als Asylantragsteller in Deutschland aufhielt, ist es insbesondere
nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer „das erste Mal zwischen
2003 und 2004“ und „letztmals fünf oder sechs Monate vor der Aus-
reise“ im Auftrag der PKK Nahrungsmittel, Kleider, Schuhe und Ziga-
retten in einem Minibus oder auf dem Pferd transportiert hat (vgl.
act. A1/11 S. 6). Dass er seinen Deutschlandaufenthalt aus Angst be-
ziehungsweise wegen falscher Ratschläge verschwiegen und die
Transportdienste für die PKK sehr wohl verrichtet hat, nur einfach zu
einem früheren Zeitpunkt (zur Zeitspanne nach seiner Rückführung in
die Türkei im November 2004 siehe sogleich E. 4.3.2), kann aufgrund
der Aktenlage hinlänglich ausgeschlossen werden. Im Rahmen des
rechtlichen Gehörs beteuerte der Beschwerdeführer zwar, dass mit
Ausnahme des verschwiegenen Deutschlandaufenthalts „alles“ im
schweizerischen Asylverfahren Vorgebrachte der Wahrheit entspreche.
Eine Präzisierung, in welchem Zeitraum er nun die angeblichen Trans-
porte für die PKK durchgeführt haben will, blieb er jedoch gänzlich
schuldig (vgl. act. A15/8 S. 6). Hätte er die Transportdienste chronolo-
gisch vor seinem Deutschlandaufenthalt eingeordnet, hätte er sich
ohnehin in Widerspruch zu seinen Aussagen im deutschen Asylver-
fahren begeben, wie dies das BFM in der Vernehmlassung zu Recht
hervorhebt. Dem Protokoll der Anhörung vor dem BAFL am 15. Mai
2003 (act. A21/10) sind keine Äusserungen zu entnehmen, in denen
der Beschwerdeführer auch nur andeutungsweise solche logistische
Helferdienste für die PKK erwähnt hätte. Das Gegenargument in der
Replik vom 23. Mai 2006, wonach der Beschwerdeführer sehr wohl ei-
ne Verdächtigung seiner Familie wegen PKK-Unterstützung themati-
siert und sich in der zweiten Anhörung durch das BAFL „noch ausführ-
licher“ zu seiner Unterstützung der PKK geäussert habe, vermag nicht
zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hatte gegenüber dem BAFL in
der Anhörung vom 15. Mai 2003 unmissverständlich erklärt, dass er
mit Angehörigen der KADEK, die in seinem Heimatgebiet noch aktiv
gewesen seien, keinen Dialog gehabt habe (vgl. act. A21/10 S. 7).
Abgesehen davon fehlt es an nachvollziehbaren Gründen, aus denen
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der Beschwerdeführer hätte davon absehen sollen, die aktiven Helfer-
dienste für die PKK von Anfang an in den Vordergrund zu stellen. Ein
freiwilliges Ausblenden dieses - vermeintlich wichtigen - Teils seiner
Gesuchsbegründung erscheint umso unverständlicher, wenn es in Re-
lation gebracht wird zur gleichzeitig von ihm gezeigten Bereitschaft,
auf die - „nicht so grossen“ - Aktivitäten für die DEHAP einzugehen
(vgl. act. A21/10 S. 6).
Wegen des nachträglich bekannt gewordenen Aufenthalts in Deutsch-
land zwischen Anfang Mai 2003 und Ende November 2004 ist es eben-
so ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des New-
roz-Festes im Jahre 2004 vorübergehend in Haft genommen wurde,
wie er in den beiden ersten Befragungen (des schweizerischen Asyl-
verfahrens) behauptete. Bei der Version in der Beschwerde, wonach
der Beschwerdeführer bloss das Jahr verwechselt habe und in Wirk-
lichkeit anlässlich der Newroz-Festlichkeiten im Jahre 2003 verhaftet
worden sei, handelt es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung.
Nach entsprechender Konfrontation in der Ergänzungsbefragung vom
16. Februar 2006 hatte sich der Beschwerdeführer nämlich nicht auf
eine Verhaftung anlässlich des Newroz-Festes im Jahr zuvor festge-
legt. Hingegen hatte er von sich aus die Möglichkeit in Betracht gezo-
gen, dass die betreffende Unstimmigkeit durch unwahre Angaben sei-
nerseits zustande gekommen ist (vgl. act. A15/8 S. 7: „Vielleicht“ habe
ich dort „nicht die Wahrheit gesagt.“).
4.3.2 Dass der Beschwerdeführer im Verlauf seines - lediglich gut drei
Monate währenden - Aufenthaltes in seinem Heimatland zwischen der
Rückkehr aus Deutschland und der Wiederausreise im März 2005
Aktivitäten für die PKK entwickelt hat, die ihn innert dieser kurzen Zeit
in den Fokus der türkischen Behörden hätten rücken lassen, kann mit
annähernder Gewissheit ausgeschlossen werden. Aus den soeben
aufgezeigten Gründen handelt es sich bei den von ihm behaupteten
Transportdiensten für die PKK mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen
vorgespiegelten Sachverhalt. Schon deswegen ist seinem zusätzlichen
Vorbringen, wonach er „oft“ und „letztmals zwischen Januar und Fe-
bruar 2005“ eine Gruppe von PKK-Angehörigen zu den von ihnen be-
zeichneten Adressen begleitet habe (vgl. act. A6/19 S. 6 und 8), mit
Zurückhaltung zu begegnen. Gewichtige Zweifel erscheinen dabei ins-
besondere bei einer Vergegenwärtigung der Aussage gegenüber dem
BAFL angebracht, wonach es keinen Dialog zwischen ihm und den in
seiner Heimatregion präsenten PKK-Angehörigen gegeben habe (vgl.
Seite 15
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act. A21/10 S. 7). Den solchermassen begründeten Vorbehalten kommt
jedoch letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, weil die diesbe-
züglichen Aussagen des Beschwerdeführers im schweizerischen Asyl-
verfahren auch isoliert betrachtet den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügen. So will der Beschwerdeführer gemäss seiner
Darstellung in der Anhörung zu den Asylgründen seit August/Septem-
ber 2004 „gewisse Aufgaben“ für die PKK erledigt haben (vgl.
act. A6/19 S. 8). Insoweit er darunter (auch) seine Funktion als orts-
kundiger Begleiter der PKK verstanden haben will, würde seinem Vor-
bringen - jedenfalls mit Bezug auf die Zeit bis Ende November 2004 -
wiederum bereits durch die unbestrittene Landesabwesenheit die
Grundlage entzogen. Abgesehen davon stünde eine dermassen weit
reichende Risikobereitschaft in einem Missverhältnis zu seiner Vor-
sicht, die er angeblich beim Frequentieren des DEHAP-Lokals hat wal-
ten lassen. So ist in der Tat nicht einzusehen, warum er unter den be-
haupteten Umständen derartige Hilfsdienste für die PKK hätte aus-
üben sollen, wenn er gleichzeitig das Büro der DEHAP aus Vorsicht
gemieden haben will und ungefähr im Oktober 2004 beziehungsweise
im Januar/Februar 2005 K._______ und L.________ J._______, an-
geblich zwei Freunde/Cousins aus seinem Dorf, wegen Unterstützung
der PKK und Unterkunftsgewährung an Angehörige der Partei fest-
genommen worden sein sollen (vgl. act. A6/19 S. 5, A15/8 S. 2).
Eine Auswirkung der angeblichen Festnahmen und Verurteilungen von
K._______ und L.________ J._______ wegen Unterstützung der PKK
auf seine eigene Lebenssicherheit vermag der Beschwerdeführer nicht
aufzuzeigen. Dass gerade auch er selber ernsthaft Gefahr lief und
weiterhin läuft, als Folge der beiden Festnahmen substanziell belastet
und gleicher oder ähnlicher Handlungen verdächtigt zu werden, ist
schon deshalb unwahrscheinlich, weil ihm die geltend gemachte
Unterstützung der PKK aus den dargelegten Gründen gar nicht
geglaubt werden kann. In den in diesem Zusammenhang mehrfach
vorgelegten Dokumenten ist sein Name nirgends erwähnt (vgl.
act. A15/8 S. 3 oben). Auch in den übrigen Akten fehlt es an
substanziellen Hinweisen darauf, dass die Schicksale von K._______
und L.________ J._______ konkrete Folgen für ihn persönlich ge-
zeitigt haben, so etwa in Form behördlicher Suchmassnahmen. Auch
in diesem Punkt gingen seine Angaben in den Befragungen weit
auseinander. Zunächst sprach er bei der freien Schilderung seiner
Gesuchsgründe in der Empfangsstellenbefragung davon, dass im
Februar 2005 die Behörden in seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause
Seite 16
D-5567/2006
provokativ nach seinem längst verstorbenen Vater und anschliessend
auch nach ihm gefragt hätten. Nachdem seine Mutter die
Behördenvertreter über seinen Abstecher ins Nachbardorf aufgeklärt
habe, hätten sie ihr mitgeteilt, er solle sich beim Militär im Dorf mel-
den. Weil ein „junger Mann“ aus dem Dorf „vor einiger Zeit“ festge-
nommen worden sei und er vermutet habe, dieser habe seinen Namen
bei den Behörden verraten, sei er dieser Aufforderung nicht nachge-
kommen (vgl. act. A1/11 S. 4 f.). Nach diesem Ereignis - bei dem es
sich um die einzige Suche nach seiner Person gehandelt habe - sei er
nicht mehr lange zu Hause geblieben. Am 7. März 2005 habe er das
Dorf verlassen und sich auf den Weg nach Istanbul gemacht, nachdem
seine Mutter ihm mit dem Hinweis dazu geraten habe, dass er zu Hau-
se gesucht werde und ein Verwandter von ihnen vom Militär festge-
nommen worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6). In diametralem Widerspruch
hierzu beharrte der Beschwerdeführer zwei Monate später in der kan-
tonalen Anhörung darauf, dass er vor seiner Ausreise nicht behördlich
gesucht worden sei, auch nicht als das Militär unter dem Vorwand er-
schienen sei, seinen Vater zu suchen (vgl. act. A6/19 S. 12 f.). Eine be-
hördliche Suche machte er hingegen für die Zeit nach dem Verlassen
des Heimatlandes geltend, wobei er es freilich unterliess, dieselbe
zeitlich einigermassen zu situieren oder näher zu beschreiben. Statt-
dessen gab er ein als Bestätigungsschreiben des Vorstehers von
D.________ gestaltetes Dokument ohne Datum zu seinem Dossier
und führte - offensichtlich ohne eine Vorstellung vom Ursprung und der
Bewandtnis des Dokuments zu haben - an, „vor einiger Zeit“ habe ihm
die Mutter diesen „Brief“ geschickt und erwähnt, dass er zu Hause ge-
sucht werde und es sein könne, dass dies „wegen der Sache der PKK“
sei (vgl. act. A6/19 S. 5).
4.3.3 Im Vergleich zu einer derartigen Fülle von starken Unglaubhaf-
tigkeitsindizien fallen die für die Glaubhaftigkeit sprechenden Hinweise
in den Akten ungleich schwächer ins Gewicht. Wie bereits dargelegt
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, mit Hilfe von Dokumenten be-
treffend die strafrechtliche Verfolgung von Drittpersonen aus seinem
Dorf - ob es sich nun um Verwandte, Freunde oder Bekannte von ihm
handelt, kann dahin gestellt bleiben - wegen Unterstützung der PKK
für sich persönlich eine vergleichbare Gefährdung herzuleiten. Insbe-
sondere ist aufgrund seiner tatsachenwidrigen, widersprüchlichen und
inhaltlich dürftigen Angaben zu den behaupteten Helferdiensten für die
PKK nicht ersichtlich, inwiefern als Folge einer nach aussen hin mani-
festierten Einstellung zur PKK für ihn ein Risiko bestehen sollte, dass
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sich die Verfolgungsmassnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden
ausgerechnet auf seine Person ausweiten könnten. Das mit der Be-
schwerde eingereichte Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers ist
- nicht anders als das bereits erwähnte, in der Anhörung vom 8. Juni
2005 abgegebene Exemplar - unter den dargelegten Gesamtumstän-
den offensichtlich nicht geeignet, eine Unterstützungstätigkeit des Be-
schwerdeführers für die PKK und eine daraus resultierende Verfol-
gungsgefahr zu beweisen oder als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die
beiden Dokumente geben keinen Aufschluss über den Zeitpunkt und
die Umstände ihrer Ausstellung. Der Beschwerdeführer selber schafft
in dieser Hinsicht ebenfalls keine Klarheit. Dass die für den Text ver-
antwortliche Person in erhöhtem Mass der objektiven Wahrheit ver-
pflichtet gewesen wäre und vor der Ausstellung eine ernsthafte Verifi-
zierung der darin enthaltenen Tatsachen vorgenommen hätte, wird von
ihm nicht dargetan. Angesichts dessen kann auf eine Erörterung der
Frage verzichtet werden, ob die beiden Bestätigungsschreiben über-
haupt den formalen Kriterien genügen, um objektiv in Betracht ziehen
zu können, dass es sich um authentische schriftliche Äusserungen
des amtierenden Dorfvorstehers von D.________ handelt, wie dies die
darauf angebrachten Stempel und Unterschriften zum Ausdruck brin-
gen.
4.4 Aufgrund des Erwogenen ist im Sinne eines Zwischenergebnisses
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Unterstützung der PKK
und eine behördliche Suche als Folge einer Denunziation durch fest-
genommene Drittpersonen aus seinem Dorf weder nachzuweisen noch
glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag.
Bei gesamthafter Betrachtung seiner diesbezüglichen Aussagen in den
durchgeführten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens einge-
reichten Beweismittel lässt sich ein Übergewicht an Hinweisen, die für
deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die für deren
blosse Inszenierung sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vor-
instanz durfte dementsprechend davon absehen, diese Teile der Ge-
suchsbegründung auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen
(vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).
5.
5.1 Was das zusätzlich geltend gemachte Engagement des Beschwer-
deführers für die DEHAP sowie die Aktivitäten zweier Halbgeschwister
für die PKK betrifft, so ist darin keine Grundlage zu erblicken, um unter
den heute in seinem Heimatland herrschenden Bedingungen (vgl. hier-
Seite 18
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zu BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.) auf das Vorliegen einer begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG schlies-
sen zu können.
5.2 Seinen Aussagen zufolge besuchte der Beschwerdeführer ver-
schiedentlich das Büro der DEHAP in E.________, ohne eine
bestimmte Funktion für die Partei auszuüben oder deren Mitglied zu
sein. Seine Tätigkeiten hätten sich darauf beschränkt, in den Dörfern
Zeitungen zu verteilen, bei Kampagnen und Newroz-Feiern
mitzuhelfen oder jene Personen zu informieren, die im Parteibüro
hätten erscheinen sollen (vgl. act. A1/11 S. 5, A6/19 S. 7). Seit
August/September 2004 habe er das Büro der DEHAP nicht mehr
aufgesucht und keine Aufgaben für die Partei mehr erfüllt (vgl. act.
A6/19 S. 7 und 8 oben). Unter diesen Umständen kann hinlänglich
ausgeschlossen werden, dass sich die Gefahr einer Verfolgung wegen
Unterstützung der früheren DEHAP im Vergleich zur ersten Rückkehr
im November 2004, als sich in dieser Hinsicht für den
Beschwerdeführer keine nennenswerten Probleme ergaben, erheblich
akzentuiert hat. Mit den beiden im Beschwerdeverfahren eingereichten
Bestätigungsschreiben der früheren DEHAP und der DTP ist eine
entsprechende Gefährdung nicht dargetan. So wird im Schreiben der
DEHAP vom 15. August 2005 lediglich bestätigt, dass der Be-
schwerdeführer und seine Familie sich in E.________ für die HADEP
und DEHAP engagiert hätten. In welcher Form und in welchem
Zeitraum dies geschehen sein soll, bleibt unerwähnt. Das Schreiben
der DTP vom 14. April 2006 wurde auf Wunsch des Beschwerde-
führers ausgestellt und offensichtlich vordatiert (vgl. die Ankündigung
eines „aktuellen“ Schreibens der DTP in der Eingabe vom 28. Juni
2006). Inhaltlich stellt es eine Mitgliedschaftsbescheinigung dar, mit
dem Wortlaut, dass der Beschwerdeführer Mitglied im Kreisverein der
DTP in E.________ sei. Hierüber scheint sich der Beschwerdeführer
selber nicht im Klaren zu sein, ansonsten er in der Eingabe vom 16.
November 2006 nicht ausgeführt hätte, das Schreiben der DTP be-
stätige, dass er „die betreffende Organisation unterstützt“ habe. Ange-
sichts dessen ist mit Bezug auf Repressionen durch den türkischen
Staat wegen Unterstützung der DEHAP beziehungsweise der DTP
eine graduell hohe und zeitlich eingrenzbare Eintrittswahrscheinlichkeit
nach dem von der Praxis entwickelten Verständnis der begründeten
Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (vgl. oben E. 3.2) zu vernei-
nen. Allein aus dem Verbot der DTP durch den Entscheid des türki-
schen Verfassungsgerichts vom 11. Dezember 2009 lässt sich im fall-
Seite 19
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spezifischen Kontext ein entsprechendes Verfolgungsszenario nicht
schlüssig herleiten.
5.3 Das Risiko einer Reflexverfolgung in Anknüpfung an die Verwandt-
schaft des Beschwerdeführers mit einem in Deutschland als Flüchtling
anerkannten Unterstützer der PKK (Halbbruder) und einem aktiven
Mitglied der PKK (Halbschwester) ist ebenso wenig gegeben. Der Be-
schwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf das in seiner Familie ver-
breitete politische Engagement nicht überzeugend darzutun, dass für
ihn persönlich eine konkrete Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr
asylrechtlich relevanten Behelligungen durch die türkischen Sicher-
heitsbehörden ausgesetzt zu werden. Entscheidend fällt dabei wie-
derum ins Gewicht, dass sich offensichtlich nach seiner Rückkehr in
die Türkei Ende November 2004 keine Konfrontationen mit den Sicher-
heitsbehörden ereigneten, die in einem Zusammenhang mit dem poli-
tischen Engagement anderer Familienmitglieder gestanden hätten.
Dies ergibt sich insbesondere aus seiner Aussage, wonach er wegen
seiner Geschwister einige Male vom Militär befragt worden sei, das
letzte Mal im Jahr 2003 (vgl. act. A1/11 S. 7). Konkrete Hinweise auf
eine drohende Reflexverfolgung sind schliesslich auch nicht den ein-
gereichten Berichten über einen bewaffneten Überfall auf das Heimat-
dorf des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2007 zu entnehmen. Der
vorgelegten deutschen Übersetzung nach zu schliessen kann der Vor-
fall nicht unbesehen der - von einem Verkehrsunfall herrührenden -
Feindschaft zwischen dem Heimatdorf des Beschwerdeführers und
einem Nachbardorf interpretiert werden. Anzeichen dafür, dass der An-
griff ausgewählten Dorfbewohnern gegolten hätte, so dass im Vorge-
hen der Täter gerade auch für den Beschwerdeführer Gefahrenmo-
mente für den Fall einer Rückkehr erblickt werden könnten, sind in den
Berichten nicht festzustellen.
6.
6.1 Erstmals anlässlich der kantonalen Anhörung vom 8. Juni 2005
liess der Beschwerdeführer verlauten, seine Mutter habe ihm auch
deshalb zur Ausreise geraten, weil er keinen Militärdienst habe leisten
wollen (vgl. act. A6/19 S. 5). In diesem Zusammenhang reichte er als
Beilage zur Beschwerdeschrift ein Schreiben des türkischen Verteidi-
gungsministeriums (Büro E.________) vom 27. Dezember 2005 zu
den Akten. Nach dem Wortlaut der französischen Übersetzung dieses
Schreibens wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er trotz Er-
reichen des vorgeschriebenen Alters die Rekrutierungskontrollen nicht
Seite 20
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durchlaufen habe, was eine Militärdienstverweigerung (frz. „insoumis-
sion“) darstelle. Er müsse sich so schnell wie möglich im Rekrutie-
rungsbüro der Armee melden, welches seinem Wohnort am nächsten
liege.
6.2 Gemäss Praxis gelten sowohl der obligatorische Militärdienst als
auch allfällige Sanktionen zu dessen Durchsetzung als flüchtlings-
rechtlich irrelevant, solange nicht besondere Umstände erkennen las-
sen, dass der Verpflichtung zum Militärdienst eine asylrelevante Verfol-
gungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegt. Eine solche Intention
kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die Einberufung zum
Militärdienst in diskriminierender und an ein flüchtlingsrechtlich rele-
vantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als flüchtlingsrechtlich
relevant erweist es sich sodann, wenn Sanktionen wegen Verletzung
der Wehrpflicht im Sinne eines Malus - anknüpfend an das Merkmal
der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger aus-
fallen als bei Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen
Hintergrund (relativer Malus), beziehungsweise wenn Sanktionen in
absolutem Sinne unverhältnismässig schwer sind, vom Strafzweck und
von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken
dienen und als dem zu ahndenden "kriminellen Unrecht“ in keiner Wei-
se entsprechend eingestuft werden müssen (absoluter Malus). Eben-
falls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberu-
fung zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen
aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile
zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu ver-
stricken. Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dien-
stes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich
verpflichtet sind (vgl. EMARK 2002 Nr. 19 E. 7a S. 159, EMARK 2004
Nr. 2 E. 6b.aa S. 16 f., EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., jeweils mit
weiteren Hinweisen).
6.3 Im konkreten Fall sind von vornherein Zweifel an der Ernsthaftig-
keit des Vorbringens anzubringen, nachdem der Beschwerdeführer ei-
ne Furcht vor Benachteiligungen bei der Leistung des - in der Türkei
obligatorischen - Militärdienstes (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E.
S. 17 f.) oder vor einer übermässig strengen Bestrafung wegen Miss-
achtung der Wehrdienstpflicht in der Empfangsstellenbefragung mit
keinem Wort erwähnte, obschon er nicht weniger als dreimal gefragt
wurde, ob es noch andere Gründe für seine Ausreise gebe (vgl.
act. A1/11 S. 5 und 7). Auch in den beiden folgenden Befragungen ver-
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zichtete er darauf, dahingehende Bedenken näher zu artikulieren. Viel-
mehr beliess er es bei der vagen Bemerkung, er wolle keinen Militär-
dienst leisten, weil dies „ein Problem“ für ihn sei (vgl. act. 6/19 S. 5,
A15/8 S. 3). Nicht zuletzt aufgrund dieses persönlichen Verhaltens in
der Befragungssituation ist die in der Eingabe vom 26. Juli 2006 unter
Hinweis auf einen aktuellen Zeitungsartikel (NZZ vom 20. Juli 2006)
geäusserte Befürchtung, wegen der Verschärfung des türkischen Anti-
Terror-Gesetzes als Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig streng
bestraft zu werden, als nachgeschoben beziehungsweise unbegründet
zu werten (hinsichtlich Strafmass und Tatbestandskriterien bei der so
genannten „Entfremdung des Volkes vom Militärdienst“ vgl. EMARK
2004 Nr. 2 E. S. 18). Dem Beschwerdeführer ist unabhängig
davon aus den dargelegten Gründen kein auffälliges politisches Profil
zuzuschreiben, so dass dahin gestellt bleiben kann, ob er aus solchem
Grund allenfalls Gefahr liefe, im Rahmen einer militärstrafrechtlichen
Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung in asylrechtlich relevanter
Weise belangt zu werden. Es sind somit bei objektiver Betrachtung
keine genügend stichhaltigen Anhaltspunkte zu erkennen, die seine
Einschätzung, wonach er gerade auch wegen seiner „Betätigung im
kurdischen Umfeld“ (vgl. Eingabe vom 26. Juli 2006) mit einer über-
harten Bestrafung im Sinne eines relativen Malus rechnen müsse, zu
stützen vermöchten.
7.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und in der Folgeeingaben einzu-
gehen, da diese nicht geeignet sind, eine anderen Einschätzung in der
Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blickwinkel von Art. 3
AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Aus demselben Grund
kann auf weitergehende Erörterungen zu den eingereichten Beweis-
mitteln verzichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
nach dem Gesagten ausreichend ermittelt, und es ist demnach abseh-
bar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwe-
sentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Damit ist nach
Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt
ihm eine Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden
versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Seite 22
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8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei der Prüfung der drei ge-
nannten Kriterien ist auf die im Entscheidzeitpunkt bestehenden Ver-
hältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27 E. 4f S. 211).
8.1
8.1.1 Vorliegend wird im Eventualpunkt beantragt, es sei die Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.1.2 Zum Kriterium der Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG) ist vorab
festzuhalten, dass das in Art. 5 AsylG in Anlehnung an Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) statuierte flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot (vgl. auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nur Flücht-
lingen im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK Schutz
bietet. Vorliegend kommt daher die Anwendung dieser Bestimmungen
von vornherein nicht in Betracht, nachdem aus den zuvor dargelegten
Gründen der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
8.1.3 Gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden. Der solchermassen ga-
rantierte Schutz kommt dabei in jedem Fall zum Tragen: Das Interesse
des Individuums, von erheblichen Eingriffen in die körperliche und
psychische Integrität verschont zu bleiben, darf nicht zu anderen Inte-
ressen in Bezug gesetzt werden, selbst in extremen Fällen nicht, da
etwa besondere Eigenschaften der sich darauf berufenden Person
und/oder das Gebot der Verhältnismässigkeit eine Güterabwägung na-
he legen mögen. Von Art. 3 EMRK werden sodann nur Formen von
Misshandlungen erfasst, die eine bestimmte Intensität erreichen. Zu-
Seite 23
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sätzlich muss eine konkrete Gefahr ("real risk") vorliegen, dass die be-
troffene Person solchen Beeinträchtigungen auch wirklich ausgesetzt
wird. Durch den Geltungsbereich von Art. 3 EMRK abgedeckt sind so-
wohl drohende staatliche Übergriffe als auch Handlungen von privaten
Akteuren. Geht die konkrete Gefahr einer gegen die materiellen Ga-
rantien von Art. 3 EMRK verstossenden Beeinträchtigung von Zivilper-
sonen aus, muss die Gewährung eines wirksamen Schutzes („protéc-
tion appropriée“) durch die Behörden ausgeschlossen erscheinen (vgl.
JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Hand-
kommentar, 2. Aufl., Baden-Baden, 2006, Rz. 21 und 22 zu Art. 3;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saadi gegen
Italien, Urteil der grossen Kammer vom 28. Februar 2008 [Beschwerde
Nr. 37201/06], §§ 124-149; EMARK 2002 Nr. 22 E. 4d.aa S. 179 f. und
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Aus den - über weite Strecken unglaubhaften - Vorbringen des Be-
schwerdeführers lassen sich insgesamt keine ernsthaften und siche-
ren (wörtlich: erwiesenen, bewahrheiteten, bestätigten) Gründe
(„motifs sérieux et avérés“, vgl. oben erwähntes Urteil des EGMR
§ 128) für die Annahme finden, dass der Beschwerdeführer sich für
den Fall einer Rückschiebung in den Heimatstaat daselbst mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt sehen würde. Insbesondere wird nicht
ausreichend substanziiert, dass für den Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt eine tatsächliche Gefahr besteht, vom türkischen Staat
wegen Unterstützung einer illegalen Organisation in einer gegen Art. 3
EMRK verstossenden Weise belangt zu werden. Nicht mit der erforder-
lichen Sicherheit absehbar ist sodann auch ein Szenario, nach dem
der Beschwerdeführer im Rahmen einer allfälligen Bestrafung wegen
Wehrdienstverwegerung mit Folter oder einer anderen durch Art. 3
EMRK verbotenen Behandlung konfrontiert werden könnte. Allein aus
der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei lässt sich kein
reales Risiko von solchen Beeinträchtigungen herleiten. Selbst das
Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage genügt
nämlich noch nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit zahlreichen
Hinweisen).
8.1.4 Andere völkerrechtliche Wegweisungshindernisse - so etwa
Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürger-
liche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) sowie Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) - gehen in ihrer Tragweite nicht über Art. 3 EMRK hi-
naus (vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a).
8.2
8.2.1 Die Beschwerde enthält alsdann in Bezug auf die vom BFM fest-
gestellte Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) beziehungsweise Möglich-
keit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge.
Auch in der Begründung der Beschwerde wird nicht dargelegt, inwie-
fern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein soll. Das Bundesverwaltungsgericht
kann eine fehlerhafte Verfügung zugunsten einer Partei jedoch auch
ändern (Art. 62 Abs. 1 VwVG), wenn in der Beschwerde kein entspre-
chendes Begehren formuliert wird (MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 6 zu Art. 62 VwVG). Es ist allerdings
nicht gehalten, über die Vorbringen der Parteien hinaus den Sach-
verhalt vollkommen neu zu erforschen noch hat es nach allen mögli-
chen Rechtsfehlern zu suchen; vielmehr prüft es von den Parteien
nicht aufgeworfene Rechtsfragen nur dann, wenn hierzu aufgrund
bestimmter, sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichend
Anlass besteht (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 1.54 ff.; EMARK 2003 Nr. 15 E. 2.a S. 94).
8.2.2 Es bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte, welche
darauf hindeuten würden, der Beschwerdeführer gerate aufgrund der
allgemeinen Situation in der Türkei oder aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rück-
kehr in eine existenzbedrohende Situation. In der Türkei besteht keine
Situation generalisierter Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet
oder weite Teile desselben erstrecken würde. Der (...)-jährige - soweit
bekannt - gesunde Beschwerdeführer, verfügt zudem über ausge-
zeichnete Türkischkenntnisse und über auf dem familieneigenen Land-
wirtschaftsbetrieb erworbene Arbeitserfahrung, und er kann in der Hei-
mat, wo in D.________ seine Mutter, zwei Brüder und eine Schwester
leben, im Bedarfsfall auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, begründen im
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Übrigen keine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Schliesslich obliegt es dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaa-
tes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Vollzug
der Wegweisung unmöglich sein sollte (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig erachtet hat, und es besteht
auch sonst kein Anlass, den vom BFM angeordneten Vollzug der Weg-
weisung von Amtes wegen zu beanstanden. Die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt deshalb nicht in Betracht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die gesamten Kosten
dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Gleichzeitig mit
der Beschwerde hat der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG eingereicht (vgl. Prozessgeschichte Bst. D), dessen Beurteilung
aussteht.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz
nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den hier-
vor aufgezeigten Gründen kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehal-
ten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung
der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten
an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275). Die Beschwerdebegehren erschienen mit anderen Worten bei
retrospektiver Betrachtung nicht aussichtslos. Bei den Akten befindet
sich eine Mittellosigkeitserklärung des kantonalen Sozialamtes vom
5. Mai 2006, gemäss welcher der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig
ist und Unterkunft, Verpflegung sowie ein Taschengeld von der öffentli-
chen Fürsorge erhält. Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche
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Veränderung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden
seither nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer war zwar vom
30. Juni 2009 bis zum 7. Dezember 2009 als (...) erwerbstätig. Allein
daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass er seinen persön-
lichen Lebensunterhalt vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten kann
und über Ressourcen verfügt, um selber für die Verfahrenskosten auf-
zukommen. Folgerichtig kann er als prozessual bedürftig im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gelten. Beide kumulativ erforderlichen Bedingun-
gen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sind somit erfüllt. Das darauf abzielende Gesuch
ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht
zur Kostentragung zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
eingereichte Beweismittel)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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