B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5567/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien gemäss seinen eigenen Angaben im Novem-
ber 2007. Am 2. April 2013 sei er aus Griechenland auf dem Luftweg in
die Schweiz eingereist. Am 8. April 2013 suchte er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum C._______ um Asyl nach, wo er am 16. April 2013 im
Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und
am 12. August 2014 im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei von den
syrischen Behörden verfolgt worden, da er mit ungefähr 16 oder 17 Jah-
ren Mitglied der YEKETI-Partei geworden sei und diese mit verschiede-
nen Tätigkeiten unterstützt habe. Hauptsächlich habe er mit seinem
Schneideratelier Kleider für die Newroz-Feierlichkeiten genäht. Nachdem
der syrische Nachrichtendienst dies erfahren habe, sei sein Schneider-
atelier (je nach Angabe im Jahr 2005 oder 2007) kontrolliert, geschlossen
und nach ihm gesucht worden. Er habe sich bei Verwandten versteckt
halten müssen. Diese hätten ihm alsdann im November 2007 zu einer
Ausreise mittels Schlepper verholfen.
Des Weiteren könne er nicht nach Syrien zurückkehren, da in seiner
Heimatstadt Krieg herrsche und er dort in den Reservedienst eingezogen
werde. In den Jahren 2003 bis 2005 habe er Militärdienst geleistet, seit-
her jedoch keinen Kontakt mit dem Militär gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 26. August 2014 – eröffnet am 28. August 2014 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs an.
D.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und in materieller Hin-
sicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Dispositivpunk-
ten 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und
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ihm sei Asyl zu gewähren. Im prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung
eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
Ins Recht gelegt wurden folgende Dokumente: die Fürsorgebestätigung
vom 24. September 2014 (im Original); die Identitätskarte (im Original).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts entscheidet in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a
Abs. 1 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rügemöglichkei-
ten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen würden
diverse Widersprüche aufweisen und seien weder substanziiert noch
nachvollziehbar. Während der BzP habe der Beschwerdeführer noch an-
gegeben, die Polizei habe sein Schneideratelier im Jahr 2005 gestürmt,
worauf er sich bei seiner Tante mütterlicherseits für fünf bis sechs Monate
versteckt gehalten habe. Anlässlich der Anhörung habe er jedoch zu Pro-
tokoll gegeben, der Nachrichtendienst habe im Jahr 2007 sein Schnei-
deratelier kontrolliert, worauf er zuerst zu seinem Onkel mütterlicherseits,
danach zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen sei und sich rund ei-
nen Monat versteckt habe. Auf die zeitliche Diskrepanz sei er bei der An-
hörung hingewiesen worden, er habe diese jedoch nicht erklären können.
Die Schilderungen über die Suche nach seiner Person durch den Nach-
richtendienst seien nur vage und oberflächlich ausgefallen. So habe er
nicht angeben können, wer ihn genau aus welchen Gründen gesucht ha-
be und wo er sich habe melden müssen. Zudem sei seine während der
BzP angegebene legale Ausreise aus Syrien als Indiz dafür zu werten,
dass er zu deren Zeitpunkt nicht von den syrischen Behörden gesucht
worden sei. Auch wenn ein Schlepper ihm zur Ausreise verholfen habe,
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könne davon ausgegangen werden, dass er bei einer behördlichen Suche
nicht mit einem auf ihn ausgestellten Pass hätte ausreisen können.
Das BFM bezweifelt ausserdem den Wahrheitsgehalt des Vorbringens,
der Beschwerdeführer sei in den Reservedienst einberufen worden. Bei
der BzP habe er geltend gemacht, die Behörden hätten ihn vor etwa drei
Monaten – das entspricht zirka Januar 2013 – zuhause aufgesucht, um
ihn für den Reservedienst der syrischen Armee aufzubieten. Anlässlich
der Anhörung habe er indessen zu Protokoll geben, sein Bruder habe ihn
im Juli oder August 2011 in Griechenland angerufen, um ihm mitzuteilen,
dass er für den Reservedienst aufgerufen worden sei. Auf die zeitliche
Diskrepanz sei er angesprochen worden, er habe diese aber nicht erklä-
ren können. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, dass die syrischen
Behörden auf sein Nichterscheinen nicht weiter reagiert hätten und es
beim einmaligen Vorsprechen hätten bewenden lassen.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Ausführungen
entgegen gehalten, dass das "Asad-Regime" vor dem Ausbruch des Bür-
gerkriegs jede Opposition, auch Mitglieder und Sympathisanten der YE-
KETI-Partei, unterdrückt habe. Alleine das Anfertigen von Kleidern für die
Newroz-Feierlichkeiten sei Grund genug gewesen, um vom syrischen
Geheimdienst verfolgt, verhaften und sogar getötet zu werden. Im Be-
wusstsein, dass er im Falle einer Festnahme mit schweren Konsequen-
zen zu rechnen habe, sei es nachvollziehbar, dass sich der Beschwerde-
führer versteckt habe, sobald er von der Suche nach ihm erfahren habe.
Da der Geheimdienst erneut sein Elternhaus aufgesucht und nach ihm
gefragt habe, sei er gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Er ha-
be die Grenze wegen der geheimdienstlichen Suche einzig mittels eines
Schleppers passieren können. Schlepper würden bekanntermassen mit
den Pass- und Grenzbehörden zusammenarbeiten und mittels Beste-
chung fast jede Person über die Grenze bringen.
Seit etwa drei Jahren tobe nun ein erbarmungsloser Bürgerkrieg in Sy-
rien. Seit Beginn des Krieges würden Personen wie der Beschwerdefüh-
rer zum Reservedienst aufgeboten. Im Falle einer Verweigerung würden
sie des Verrates bezichtigt, festgenommen oder gar erschossen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der
Akten den Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM an, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
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haftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand (vgl. E. 5.1 vorstehend).
Den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Ausführungen, wonach
der Beschwerdeführer bereits wegen seiner politischen Aktivitäten vor
dem Krieg einerseits und wegen des behördlichen Aufgebots in den Re-
servedienst andererseits gesucht worden sei, kann nicht gefolgt werden.
Es trifft zwar zu, dass Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der
YEKETI-Partei und Tätigkeiten zugunsten dieser Partei vor dem Bürger-
krieg durch die syrischen Behörden unterdrückt und verfolgt wurden. Vor-
liegend ist jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei auf-
grund seiner Hilfstätigkeit für die Partei vom Nachrichtendienst gesucht
worden, unglaubhaft, weil er sie weder substanziiert noch widerspruchs-
frei beschrieb. In Bezug auf die relevanten Ereignisse nannte er Zeitan-
gaben mit erheblichen Abweichungen. Zwar gab er übereinstimmend an,
Syrien habe er verlassen, nachdem die Behörden eine Woche vor den
Newroz-Feierlichkeiten sein Nähatelier – in welchem er Kleider für die
Partei genäht habe – gestürmt hätten (BFM-Akten A6/13 Ziff. 7.02,
A26/17 F/A 25). Bezogen auf das Jahr, an welchem das Ereignis stattge-
funden haben soll, gab er anlässlich der BzP das Jahr 2005 (A6/13
Ziff. 7.02), anlässlich der Anhörung jedoch das Jahr 2007 (A26/17
F/A13 ff.) an. Ebenso divergierend beschrieb er sein Untertauchen nach
der behördlichen Suche. Einmal will er sich nach dem genannten Ereignis
für fünf bis sechs Monate bei seiner Tante mütterlicherseits im selben
Dorf versteckt haben (A6/13 Ziff. 7.02), ein andermal bei seinem Onkel
mütterlicherseits und anschliessend in einem anderen Dorf bei seinem
Onkel väterlicherseits für eine Zeit von insgesamt einem Monat (A26/17
F/A53 f. und F/A78). In der Beschwerde wird den von der Vorinstanz auf-
gezeigten Widersprüchen nichts entgegengehalten, sondern lediglich
festgehalten, das "Asad-Regime" habe vor dem Ausbruch des Bürger-
krieges jede Opposition unterdrückt, weshalb die diesbezüglichen Wider-
sprüche bestehen bleiben.
Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in den Reser-
vedienst der syrischen Armee einberufen worden, beziehungsweise er
würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Reservedienst ein-
gezogen, mit Widersprüchen behaftet und somit unglaubhaft. Während er
bei der BzP vorbrachte, er sei im Jahr 2013 (beziehungsweise drei Mona-
te vor der BzP) von den Behörden zuhause aufgesucht worden (A6/13
Ziff. 7.02), gab er anlässlich der Anhörung an, er sei bereits im Jahr 2011
deswegen in Griechenland vom Bruder angerufen worden (A26/17 F/A85
und F/A96). Der Beschwerdeführer hat die ihm rückübersetzten Protokol-
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le unterschriftlich genehmigt und muss sich deshalb dabei behaften las-
sen. Den vom BFM zu Recht aufgezeigten Widersprüchen wird auf Be-
schwerdeebene lediglich die Glaubhaftigkeit der Vorbringen entgegen-
gehalten und festgehalten, seit Beginn des Krieges würden solche Per-
sonen wie der Beschwerdeführer für den Reservedienst aufgeboten und
im Falle einer Verweigerung verfolgt. Diese Entgegnungen sind jedoch
nicht geeignet, die festgestellte Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vor-
bringen zu entkräften. Angesichts der Ausreise Jahre vor Beginn der krie-
gerischen Auseinandersetzungen und der widersprüchlichen und vagen
Schilderungen eines Aufgebotes vermochte der Beschwerdeführer dro-
hende, ernsthafte Probleme im Zusammenhang mit der Militärdienst-
pflicht nicht glaubhaft zu machen.
6.2 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.; 2008/34 E. 9.2).
7.3 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 26. August
2014 wegen gegenwärtiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführun-
gen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Mit Urteil in der Hauptsache wird das Begehren um Verzicht auf Erhe-
bung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: