Abtei lung IV
D-5568/2006/sch/zue/umk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Türkei,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5568/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 16. März 2005 und gelangte über unbekannte Länder am
19. März 2005 in die Schweiz, wo er am 22. März 2005 um Asyl nach-
suchte. Am 5. April 2005 fand im Empfangszentrum A._______ die
summarische Erstbefragung statt, am 12. April 2005 hörte ihn das
Bundesamt direkt an und am 12. Juni 2005 führte es eine ergänzende
Anhörung durch. Mit Verfügung vom 21. April 2005 wurde er für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt.
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei
türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus
C._______ im Bezirk D._______ der Provinz E._______, habe
indessen seit Ende 2001 in F._______ gelebt. Seit den Siebzigerjahren
des letzten Jahrhunderts habe er als Aktivist die Türkische
Kommunistische Partei/Marxisten-Leninisten-Bewegung (TKP/ML-
Hareketi) respektive deren Nachfolgeorganisation, die Marxistisch-
leninistische kommunistische Partei (MLKP) unterstützt. Er habe
Wände beschriftet, Flugblätter, Zeitschriften und Zeitungen verteilt und
an Kundgebungen teilgenommen. Im Jahr 1980 sei er erstmals
festgenommen und von einem Militärgericht wegen Mitgliedschaft bei
der Organisation zu einer 15-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt
worden. Bis 1988 habe er die Strafe verbüsst. Als er Ende 1990 oder
Anfang 1991 habe Plakate der MLKP aufhängen wollen, sei er
erwischt, zum zweiten Mal festgenommen und wegen Mitgliedschaft
bei der Organisation und dem Versuch der vorsätzlichen Tötung zu 25
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Gestützt auf ein Amnestiegesetz
habe man ihn nach drei Jahren und drei Monaten freigelassen. Obwohl
er anschliessend nicht mehr für die MLKP tätig gewesen sei, habe
man ihn im Jahr 1996 erneut festgenommen und bis Ende 2001
festgehalten. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei noch nicht
abgeschlossen. Seit der Haftentlassung habe er in F._______ gelebt,
sei indessen auch dort ständig beschattet, beschimpft und bedroht
worden. Am 31. Januar 2003 sei er vom Staatssicherheitsgericht
(DGM) Nr. 3 in F._______ wegen Mitgliedschaft bei der MLKP zu 12
Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nachdem
sein Anwalt Rekurs eingelegt habe und beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte vorstellig geworden sei, sei das Urteil
Seite 2
D-5568/2006
wegen Verfahrensmängeln aufgehoben und zur Neubeurteilung an den
Gerichtshof für schwere Straftaten (ACM) F._______ zurückgewiesen
worden. Im Februar 2005 habe er von seinem Anwalt erfahren, dass
man gegen ihn einen Abwesenheitshaftbefehl erlassen habe, da sein
Verfahren noch immer hängig sei. Sein Anwalt rechne damit, dass er
erneut zu einer etwa gleich hohen Gefängnisstrafe verurteilt werde.
Unter diesen Umständen habe er sich zur Ausreise entschlossen. Für
den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine
türkische Identitätskarte, einen gerichtsmedizinischen Rapport, eine
Haftbestätigung, eine Anklageschrift des DGM F._______, ein
Verfahrensprotokoll des DGM F._______, ein Urteil des DGM Istanbul,
ein Urteil des Kassationshofes, ein Sitzungsprotokoll des ACM und ein
Anwaltsschreiben ein. Diese Dokumente weisen gestützt auf die von
der Vorinstanz intern durchgeführte Dokumentenanalyse keine
objektiven Fälschungsmerkmale auf.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. September 2006 eröffnet am
4. September 2006 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft. Indessen wurde er von der Asylgewährung ausge-
schlossen, weil er als asylunwürdig betrachtet wurde. Die Angaben
des Beschwerdeführers, er sei bloss Sympathisant der MLKP gewesen
und nicht deren Mitglied, vermöchten angesichts der Verurteilungen zu
insgesamt 40 Jahren Gefängnis und einem noch hängigen Verfahren
nicht zu überzeugen. Darüber hinaus habe er zugegeben, dass bei der
Festnahme Ende 1990 oder Anfang 1991 eine Waffe im Spiel gewesen
sei. Indem er vorgebracht habe, er wisse nicht mehr, ob er oder sein
Freund die Waffe getragen habe, versuche er sein Engagement herun-
terzuspielen. Auch habe er nicht überzeugend darlegen können, war-
um eine Beschriftungsaktion habe bewaffnet durchgeführt werden
müssen. Auch wenn er seit Mitte der Neunzigerjahre nicht mehr für die
MLKP tätig gewesen sei, falle die rund zwei Jahrzehnte dauernde Akti-
vität für die Partei auf. Ausserdem sei er im Jahr 1996 unter dem Ver-
dacht, im europäischen Teil von Istanbul die verantwortliche Person
der MLKP gewesen zu sein, festgenommen worden. Insgesamt sei
deshalb der Schluss zu ziehen, dass er sein Engagement für die
MLKP zu verschleiern versuche. Auch die Teilnahme des Beschwerde-
führers an mehreren Hungerstreiks spreche für seine Verbundenheit
mit der MLKP, zumal das Risiko, seiner Gesundheit schweren Schaden
Seite 3
D-5568/2006
zuzufügen, nicht mit einer einfachen Sympathie zu vereinbaren sei.
Vielmehr setze dieses Verhalten eine starke Überzeugung voraus, die
in der Regel nur aktive Unterstützer der Organisation aufbrächten. Der
Beschwerdeführer habe sich individuelle verwerfliche Handlungen zu
Schulden kommen lassen. Zudem beurteile das BFM in Würdigung
sämtlicher Informationen und der gesamten Quellenlage die MLKP als
terroristisch operierende Organisation, weshalb gestützt auf die
Praxis der ARK allein die Mitgliedschaft bei dieser Organisation als
verwerfliche Handlung zu qualifizieren sei und sich die
einzelfallbezogene Überprüfung erübrige. Der Ausschluss des
Beschwerdeführers von der Asylgewährung sei vorliegend
angemessen, weil die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der
MLKP als terroristisch operierenden Organisation als sicher
anzunehmen sei. Dafür spreche auch, dass der Beschwerdeführer
mehrfach verurteilt worden sei und die Zielsetzungen der Organisation
mit der Teilnahme an Hungerstreikaktionen nach wie vor teile. Unter
diesen Umständen sei die Anordnung des Asylausschluss selbst dann
gerechtfertigt, wenn er in der Schweiz aufgrund der langen Haft, der
erlittenen Folter und der geschädigten Gesundheit keine Gefahr für die
Sicherheit und Ordnung mehr darstelle. Auf die weiteren Einzelheiten
der Begründung wird - soweit für das Urteil erforderlich - in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C. Mit Beschwerde vom 3. Oktober 2006 an die Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 2 bis 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom
1. September 2006, die Asylgewährung und in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Ein-
schluss des Erlasses des Kostenvorschusses. Im Wesentlichen legte
er dar, die Vorinstanz habe unzutreffenderweise festgestellt, dass er
sein Engagement und seine Aktivitäten für die MLKP zu verschleiern
versuche sowie dass infolge seiner Teilnahme an Hungerstreiks auf
eine Verbundenheit mit der MLKP zu schliessen sei. Zwar werde er in
der Türkei nach wie vor für ein Mitglied der MLKP gehalten; indessen
könne daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass er ein Mitglied
dieser Organisation sei. Dies sei blosse Spekulation der Vorinstanz.
Die Teilnahme an Hungerstreiks beweise nicht die Mitgliedschaft bei
der MLKP, da man auch als Sympathisant daran teilnehmen könne.
Zudem hätten sich die Hungerstreiks gegen die unzumutbaren Zustän-
de im Gefängnis gerichtet, seien von den jeweiligen Gefängnissen or-
ganisiert gewesen und nicht als eigentliche Aktionen der MLKP zu be-
Seite 4
D-5568/2006
trachten, auch wenn deren Mitglieder beteiligt gewesen seien. Es sei
allgemein bekannt, welch schlechten Bedingungen die Inhaftierten
ausgesetzt seien. Allein aus der Mitführung einer Waffe anlässlich der
zweiten Verhaftung Ende 1990 oder Anfang 1991 könne nicht auf eine
vorsätzliche Tötung geschlossen werden, weshalb sich kein Vorwurf
konstruieren lasse, aus dem Asylausschlussgründe abgeleitet werden
könnten. Auch könne nicht nachvollzogen werden, warum das BFM
von sich aus die MLKP zu den terroristischen Organisationen rechne,
zumal die Organisation weder auf den Listen der Terroristen der
Vereinigten Staaten von Amerika (USA) noch auf denjenigen der
Europäischen Union (EU) aufgeführt werde. Es gehe nicht an, dass
das BFM unter diesem Blickwinkel Asylausschlüsse gegen angebliche
Mitglieder der MLKP konstruiere. Zudem sei er nur Sympathisant
gewesen und habe sich keine verwerfliche Straftat zu schulden
kommen lassen. Das Vorgehen des BFM lasse sich nicht mit der
bisherigen Praxis der ARK vereinbaren, gemäss welcher die
Mitgliedschaft bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) für sich keine
verwerfliche Handlung darstelle, sondern der individuelle Tatbeitrag zu
beurteilen sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9). Sein
individueller Tatbeitrag habe sich auf das Verteilen und Lesen von
Zeitungen, das Anbringen von Parolen und die Teilnahme an
Kundgebungen beschränkt, was nicht als verwerflich gelte. Aus seinen
Erklärungen könnten ihm keine verwerfliche Handlungen vorgeworfen
werden. Aus der Tatsache, dass er zu einer langjährigen
Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, könne man nicht auf eine
Mitgliedschaft bei der MLKP schliessen, zumal in der Türkei auch
Sympathisanten zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt würden, wie
Amnesty International festgestellt habe. Dieser Erkenntnis sei nicht
Rechnung getragen worden. Er habe als Kurde in der Türkei viele
Benachteiligungen erlitten und sich deshalb für eine Verbesserung der
Situation eingesetzt. Dabei habe er nie gewaltsame Mittel benützt.
Zudem habe sich das BFM mit der MLKP nicht vertieft
auseinandergesetzt, obwohl sich dies vorliegend im Hinblick auf den
Vorwurf der Mitgliedschaft aufgedrängt hätte. Insbesondere hätte sein
eigener Tatbeitrag genauer überprüft werden müssen. Schliesslich sei
noch darauf hinzuweisen, dass das ihm angelastete Delikt des
Versuchs einer vorsätzlichen Tötung mehr als 15 Jahre zurückliege
und deshalb längst verjährt sei, was bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit auch berücksichtigt werden müsse.
Seite 5
D-5568/2006
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Oktober 2006 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er könne den Entscheid in der Schweiz ab-
warten. Ausserdem wurde er aufgefordert, innert Frist einen Nachweis
über die geltend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
einstweilen verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung der Gemeinde G._______ vom 6. Oktober 2006
ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2006 wurde dem Beschwer-
deführer mitgeteilt, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Endentscheid befunden werde.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 24. November 2006 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit
Datum vom 27. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylge-
Seite 6
D-5568/2006
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt
nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt, jedoch in
Anwendung von Art. 53 AsylG von der Asylgewährung ausgeschlos-
sen. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ist somit nicht mehr zu
überprüfen. Vielmehr beschränkt sich die Überprüfung der angefochte-
nen Verfügung auf die Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
zu Recht die Asylgewährung verweigert hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird indessen kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder
wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt ha-
ben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
4.2 In Berücksichtigung der bisherigen Praxis der ARK (vgl. EMARK
1993 Nr. 8 E 6.a, S. 49 ff.; EMARK 1996 Nr. 18 E 5-7, S. 173 ff.;
EMARK 2002 Nr. 9) fallen unter den in Art. 53 AsylG enthaltenen Be-
griff der "verwerflichen Handlungen" auch Delikte, die nicht ein schwe-
res Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) darstellen würden, solange sie dem abstrakten Verbrechens-
Seite 7
D-5568/2006
begriff von alt Art. 9 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.
Dezember 1937 (StGB, SR 311.0), in dessen bis zum 31. Dezember
2006 gültigen Fassung respektive dem Verbrechensbegriff gemäss
neu Art. 10 Abs. 2 StGB, in der seit 1. Januar 2007 gültigen Fassung
entsprechen, mithin als Verbrechen einer seinerzeit mit Zuchthaus
heute mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedrohten
Straftat zu betrachten sind. Diese Ordnung ist vom Gesetzgeber mit
der Totalrevision des Asylgesetzes bewusst übernommen worden (vgl.
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995 , BBl 1996 II 71 ff.). Dabei ist es irrelevant, ob
die verwerflichen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter haben oder als politisches Delikt aufzufassen sind (vgl.
EMARK 2002 Nr. 9 E 7b, S. 79 f.). Hinsichtlich des anzuwendenden
Beweismasses ist bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden,
kein strikter Nachweis erforderlich; vielmehr genügt auch die
überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Person einer Straftat
im erwähnten Sinn schuldig gemacht hat (vgl. Botschaft a.a.O. S. 73).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bestreitet, ver-
werfliche Handlungen im oben erwähnten Sinn begangen zu haben,
zumal ihm die zur Last gelegten Straftaten zu Unrecht vorgeworfen
worden seien. Er sei weder Mitglied der TKP/ML-Hareketi respektive
der MLKP gewesen noch habe er Verbrechen begangen. Unter diesen
Umständen könne ihm kein konkreter Tatbeitrag, der zur Asylunwürdig-
keit führen würde, vorgeworfen werden und es sei auch nicht zutref-
fend, dass er - als blosser Sympathisant der Organisation - deren Ziele
im heutigen Zeitpunkt noch unterstütze. Daran vermöge die Teilnahme
am Hungerstreik nichts zu ändern, zumal diese wegen der schlechten
Zustände im Gefängnis erfolgt sei. Zudem könne er gemäss bisheriger
Praxis der ARK allein aufgrund der Zugehörigkeit zur TKP/ML
respektive zur MLKP nicht von der Asylgewährung ausgeschlossen
werden, da diese Organisation nicht als terroristisch einzustufen und
sein individueller Tatbeitrag zu prüfen sei.
5.2 Die Vorinstanz hingegen erachtet eine Mitgliedschaft des Be-
schwerdeführers bei der MLKP aufgrund der eingereichten Beweismit-
tel als sicher. Der Beschwerdeführer versuche, sein Engagement für
die MLKP herunterzuspielen. Gegen die blosse Sympathie der MLKP
Seite 8
D-5568/2006
gegenüber und gegen das Fehlen von verwerflichen Handlungen sprä-
chen insbesondere die Tatsachen, dass er drei Mal zu langjährigen
Freiheitsstrafen im Zusammenhang mit seinem Engagement bei der
TKP/ML respektive bei der MLKP verurteilt worden sei, dass man ihn
bei einer Klebeaktion mit einer Pistole festgenommen und des
versuchten Mordes angeklagt habe, dass er anlässlich seiner
Festnahme im Jahr 1996 als Verantwortlicher der MLKP im
europäischen Teil von F._______ bezeichnet worden sei und dass er
während 200 bis 400 Tagen an einem Hungerstreik im Gefängnis
teilgenommen und damit seine immer noch bestehende Verbundenheit
mit der MLKP zum Ausdruck gebracht habe. Der Beschwerdeführer
habe sich individuell verwerfliche Handlungen zu Schulden kommen
lassen. Zudem sei sein individueller Tatbeitrag nicht zu prüfen, weil die
MLKP als terroristische Organisation gelte und deren Mitgliedschaft
allein zur Asylunwürdigkeit führe.
5.3
5.3.1 Die Vorinstanz qualifizierte die MLKP (respektive deren Vorgän-
gerorganisation TKP/ML) als terroristische respektive terroristisch ope-
rierende Organisation und war der Ansicht, dass deshalb im Hinblick
auf die Praxis der ARK (EMARK 2002 Nr. 9) bereits die blosse Mit-
gliedschaft bei der MLKP als verwerfliche Handlung im Sinn von
Art. 53 AsylG zu werten sei und zur Asylunwürdigkeit führe. Eine
einzelfallbezogene Prüfung des Tatbeitrags des Beschwerdeführers sei
unter diesen Umständen nicht notwendig.
5.3.2 Als "verwerflich" im Sinne von Art. 53 AsylG zu qualifizieren
sind alle von der asylsuchenden Person begangenen Delikte, deren
Begehung durch das Schweizerische Strafgesetzbuch in dessen
Fassung seit dem 1. Januar 2007 mit einer Freiheitsstrafe von über
drei Jahren bedroht sind und daher als "Verbrechen" gelten (vgl.
Botschaft 1995, a.a.O. S. 72). In diesem Sinn ist die Mitgliedschaft bei
einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB
grundsätzlich als Verbrechen gemäss Art. 10 StGB zu beurteilen, ohne
dass ein eigener Tatbeitrag zu prüfen wäre. In der auch von der
Vorinstanz zitierten Rechtsprechung der ARK, welche sich mit der
Mitgliedschaft bei der PKK auseinandersetzte, wurde indessen
festgehalten, dass man dem Charakter der PKK nicht gerecht würde,
wenn man sie als terroristische Organisation qualifizierte, ohne den
individuellen Tatbeitrag der betroffenen Person zu berücksichtigen.
Seite 9
D-5568/2006
Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
einerseits an, zumal keine überzeugenden Hinweise für eine
Praxisänderung sprechen; andererseits ist diese Einschätzung auch
auf die MLKP und ihre Vorgängerorganisation TKP/ML-Hareketi
anwendbar. Die MLKP ist weder auf der Liste der Terrororganisationen
der EU (vgl. Official Journal of the European Union, Acts Adopted
under Title V of the EU Treaty, 29. Juni 2007) aufgeführt noch wird sie
im deutschen Verfassungsschutzbericht 2006 oder im deutschen
Bericht über türkische linksextremistische Organisationen 2007 trotz
der Bekennung zu zahlreichen Anschlägen auf Sicherheitskräfte, die
Armee und Büros türkischer Parteien in der Türkei als terroristisch
operierende Organisation bezeichnet oder unter dem Titel
"Terroristische Bestrebungen" erwähnt. Vielmehr wird sie im letzten
der erwähnten Berichte bei den extremistischen Bestrebungen, welche
mit den terroristischen Bestrebungen nicht identisch sind, eingeordnet
(vgl. Bundesministerium des Innern, Bundesamt für
Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2006 S. 14 und 275 ff.;
Bundesministerium des Innern, Bundesamt für Verfassungsschutz,
Bericht über türkische linksextremistische Organisationen, Juli 2007,
S. 12 ff.). Den beiden erwähnten Berichten kann auch nicht
entnommen werden, dass die MLKP in Deutschland verboten oder in
den letzten zehn Jahren in Deutschland für Anschläge verantwortlich
gemacht worden wäre. Ihre Aktivitäten in Deutschland beschränkten
sich in diesem Zeitraum auf gewaltfreie Agitation und Propaganda. Im
schweizerischen Staatsschutzbericht des Jahres 2006
(Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für
Polizei, Bericht innere Sicherheit der Schweiz 2006, Mai 2007) werden
die Aktivisten der MLKP als eine in der Schweiz besonnen agierende
Gruppe, welche sich auf Treffen in frei zugänglichen Lokalen und auf
das Sammeln von Unterschriften gegen das neue türkische
Antiterrorgesetz beschränke, bezeichnet. Obwohl dem
schweizerischen Bericht auch entnommen werden kann, dass im
September 2006 in der Türkei anlässlich zahlreicher Festnahmen von
Aktivisten der MLKP Anschlagspläne auf türkische Generäle gefunden
worden seien, wird die MLKP auch hierzulande vom Bundesamt für
Polizei nicht als terroristisch operierende oder als terroristische
Organisation betrachtet. Ebenso wenig ist sie in der Schweiz verboten.
Die United Nations Organisation (UNO) hingegen erwähnt, dass die
Türkei die MLKP zu den 30 bis 50 in der Türkei aktiven terroristischen
Organisationen zähle, wobei nicht klar sei, nach welchen exakten
Kriterien die Qualifizierung zustande komme (United Nations, General
Seite 10
D-5568/2006
Assembly, Implementation of General Assembly Resolution 60/251 of
15 March 2006 entitled "Human Rights Council", Mission to Turkey, S.
10), weshalb die Einschätzung der Türkei nicht zu überzeugen
vermag. Der Beschwerdeführer machte zudem nicht geltend, beim
bewaffneten und kampfbereiten Flügel dieser Organisation oder ihrer
Vorgängerorganisation tätig gewesen zu sein. Entsprechende Vorwürfe
seitens der türkischen Behörden sind den eingereichten Dokumenten
auch nicht zu entnehmen. Schliesslich ist nicht unberücksichtigt zu
lassen, dass Aktivitäten zugunsten der MLKP oder ihrer
Vorgängerorganisation sowohl in ihrer Art als auch in ihrer Intensität
sehr verschieden ausfallen können. Nebst eigentlichen Mitgliedern
sind auch Anwärter für die Mitgliedschaft oder blosse Sympathisanten
denkbar und in jedem Fall ist nebst einem friedlichen Engagement für
die Organisation auch das waffengebundene und gewaltbereite
Agieren nicht auszuschliessen. Diese Unterscheidungen können
indessen nicht ohne die Prüfung im Einzelfall vorgenommen werden.
Im Hinblick auf die Einschätzungen der für die EU, den deutschen und
den schweizerischen Staatsschutz zuständigen und kompetenten
Organe sowie unter Berücksichtigung der verschiedenen denkbaren
Stufen des Engagements erweist sich die Qualifizierung der MLKP als
kriminelle (respektive terroristische oder terroristisch operierende)
Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ohne den eigenen
Tatbeitrag des Beschwerdeführers zu überprüfen als wenig
sachgerecht und im Hinblick auf die gravierenden Konsequenzen auch
als unverhältnismässig. An dieser Einschätzung vermögen die der
MLKP vorgeworfenen und teilweise von ihr anerkannten kriminellen
Akte nichts zu ändern.
5.3.3 Die Auffassung der Vorinstanz kann somit nicht geteilt werden.
Eine allfällige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der MLKP
oder ihrer Vorgängerorganisation ist deshalb nicht per se als verwerfli-
che Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu betrachten und vermag
somit nicht ohne die Prüfung und Einschätzung seiner persönlichen
Aktivitäten für die MLKP respektive die TKP/ML-Hareketi zum Asylaus-
schluss zu führen. Vielmehr ist vorliegend in Analogie zum erwähn-
ten Urteil der ARK nebst der Schwere der Tat und dem persönlichen
Anteil am Tatentscheid auch das Motiv des Beschwerdeführers zu
ermitteln und allfällige Fragen nach der Rechtsmässigkeit der
Handlung und der Schuld des Beschwerdeführers sind in die
Abwägungen einzubeziehen.
Seite 11
D-5568/2006
5.4 Massgebend für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer von der
Asylgewährung gestützt auf Art. 53 AsylG ausgeschlossen werden
muss oder ob ihm Asyl gewährt werden kann, ist somit die Feststel-
lung und die Bewertung seines individuellen Tatbeitrages.
5.4.1 Dabei spielt die Unterscheidung, ob er Mitglied oder Sympathi-
sant der MLKP respektive der TKP/ML-Hareketi ist oder war im Ge-
gensatz zur Argumentation der Vorinstanz keine bedeutende Rolle,
zumal illegale Organisationen in der Türkei, zu welchen die TKP/ML-
Hareketi respektive die MLKP zählen (vgl. Regula Kienholz, Schweize-
rische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation Mai 2006,
Bern, 29. Mai 2006), nicht über eigentliche Mitglieder verfügen, wes-
halb diese Unterscheidung für die Einschätzung des individuellen En-
gagements weder notwendig noch sachdienlich ist. So ist es beispiels-
weise denkbar, dass "Mitglieder" der Organisation mit friedlichen Mit-
teln aktiv sind, während "Sympathisanten" mit Waffengewalt für die Er-
reichung eines Zieles eingesetzt werden, auch wenn die umgekehrte
Konstellation naheliegender erscheint. Nur mit einer Klärung des indi-
viduellen Tatbeitrages kann festgestellt werden, welche Konstellation
im vorliegenden Fall am Ehesten zutrifft. Im Rahmen der Sachverhalts-
ermittlung ist beispielsweise relevant, welche konkrete Rolle dem Be-
schwerdeführer innerhalb der Organisation zukam oder noch zu-
kommt, mit welchen Aufgaben für die Organisation er beschäftigt war,
welche Verantwortung er für die Organisation übernommen hat und
welche Kompetenzen ihm zugesprochen wurden, wie er hierarchisch
einzuordnen ist, wofür er eingesetzt wurde, in welchem Umfeld der Or-
ganisation er welche Aktivitäten in welchem Zeitraum und mit welcher
Intensität ausführte, wer seine Vertrauten sind oder waren, mit wem er
Kontakt hatte, von wem er Befehle erhielt oder wem er solche erteilte
und wie die Kommunikation innerhalb und ausserhalb der Organisation
ablief. Konkrete Angaben in diesen und weiteren Bereichen lassen
Rückschlüsse auf die Stellung und den Tatbeitrag des Beschwerdefüh-
rers zu und erlauben somit eine Einschätzung des individuellen Enga-
gements, ohne die oben erwähnte Unterscheidung zwischen "Mitglied"
und "Sympathisant" vornehmen zu müssen.
5.4.2 Mit der Vorinstanz ist übereinzustimmen, dass sich aus den Ak-
ten gewisse Indizien ergeben, welche dafür sprechen, dass der Be-
schwerdeführer sein Engagement für die TKP/ML-Hareketi respektive
die MLKP nicht offenlegen will. So weisen die drei geltend gemachten
Verurteilungen zu jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen von insgesamt
Seite 12
D-5568/2006
40 Jahren darauf hin, dass der Verdacht der Behörden, für die illegale
Organisation tätig gewesen zu sein, während Jahrzehnten immer wie-
der manifest wurde und sich im Verlauf der Jahre noch erhärtet haben
muss. Offensichtlich war der Verdacht der Behörden auch nicht unbe-
gründet, machte der Beschwerdeführer doch geltend, während min-
destens zwei Jahrzehnten für die erwähnte Organisation tätig gewesen
zu sein. Trotz der von ihm dargelegten Verurteilungen, der vorgebrach-
ten Folterungen anlässlich der Festnahmen und der mehrmaligen Ver-
büssung von mehrjährigen Gefängnisstrafen unter dem Vorwurf, Mit-
glied der illegalgen TKP/ML-Hareketi respektive der MLKP gewesen zu
sein, blieb der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach der
Entlassung jeweils weiterhin in seinem Heimatland und setzte sich so-
mit der erneuten Gefahr von Festnahmen und Folterungen aus. Ein po-
litisches Engagement in der geltend gemachten zeitlichen Ausdehnung
sowie die Mehrfachverurteilungen in politischen Strafverfahren zu
massiven Freiheitsstrafen und der weitere Verbleib im Heimatland trotz
der Gefahr einer erneuten Festnahme und Verurteilung sind in der Tat
als klare Hinweise auf eine nicht unbedeutende politische Motivation
und eine darauf basierende Tätigkeit des Beschwerdeführers zu wer-
ten, weshalb sie mit seinem geltend gemachten geringen Engagement
nur schwer in Einklang gebracht werden können. Auch die Teilnahme
des Beschwerdeführers am Hungerstreik ist entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift nicht ohne den politischen Hinter-
grund, der diesen Hungerstreiks zugrunde liegt, zu betrachten. Die An-
gabe des Beschwerdeführers, die Hungerstreiks seien nicht politisch
motiviert gewesen, sondern von den Gefangenen ausgegangen und
hätten sich gegen die schlimmen Zustände in den Gefängnissen ge-
richtet, sind im Hinblick darauf, dass hinlänglich bekannt ist, welche
Organisationen hinter diesen Hungerstreiks stehen und auf sich auf-
merksam machen wollen (vgl. Commission des Recours des Réfugiés,
Centre d'information géopolitique, Turquie, Le Parti communiste mar-
xiste léniniste MLKP, 30. Oktober 2003 und dort zitierte Medien), zu
relativieren. In der Tat sind die lange Teilnahme des Beschwerdeführer
am Hungerstreik gemäss seinen Angaben will er während etwa 200
bis 400 Tagen die Nahrungsaufnahme verweigert haben und das da-
mit eingegangene schwerwiegende gesundheitliche Risiko ebenfalls
als Hinweise auf eine beharrliche, motivierte Unterstützung der hinter
diesen Hungerstreiks stehenden Organisationen, nämlich der TKP/ML-
Hareketi und der MLKP zu verstehen. Ein wenig motivierter und ein-
facher Sympathisant hätte wohl seine Gesundheit nicht in diesem Aus-
mass aufs Spiel gesetzt. Auch die Tatsache, dass sich der Beschwer-
Seite 13
D-5568/2006
deführer bei der Klärung des Sachverhalts anlässlich seiner Festnah-
me im Jahr 1996, bei welcher auch eine Waffe im Spiel gewesen sein
soll, in Ungereimtheiten verstrickte, kann als Hinweis auf eine Ver-
schleierung seiner tatsächlichen Rolle verstanden werden. Indessen
kann aus diesen und ein paar weiteren Indizien im Sachvortrag
des Beschwerdeführers nicht auf ein Verhalten geschlossen werden,
das als verwerfliche Handlung im Sinne von Art. 53 AsylG zu
qualifizieren wäre. Allein die Beteiligung am Todesfasten und eine
damit zum Ausdruck gebrachte Solidarität mit der TKP/ML-Hareketi
respektive der MLKP kommt keiner verwerflichen Handlung nach
Art. 53 AsylG gleich (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 5.b S. 144).
Hinsichtlich der Prüfung der Aussagen des Beschwerdeführers unter
dem Blickwinkel von Art. 53 AsylG ist der Sachverhalt überwiegend
unklar und somit unvollständig geblieben. So wäre beispielsweise zu
ermitteln gewesen, welche Motivation(en) ihn zu seinen Handlungen
oder zu seinem Verhalten angetrieben haben, zumal aus der
Motivation eines Menschen mehr über sein inneres Engagement in
Erfahrung gebracht werden kann, was zu mehr Klarheit führt und
Aufschluss darüber geben kann, ob jemand aus blosser Sympathie
"mitmacht" oder ob er im Kern seines Wesens ein klares Ziel verfolgt.
Trotz drei Einvernahmen wurde der Beschwerdeführer insgesamt nur
rudimentär befragt. Das von ihm zu Protokoll gegebene Engagement
für die TKP/ML-Hareketi respektive die MLKP fiel insgesamt sehr vage
und kurz gehalten aus. Weder in der direkten noch in der ergänzenden
Anhörung wurde er darüber eingehend befragt (vgl. Akte A12/12 S. 5 f.
und Akte A22/7 S. 3), obwohl ohne diesbezügliche Informationen eine
fundierte Einschätzung seiner Verbundenheit mit der TKP/ML-Hareketi
respektive mit der MLKP nicht vorgenommen werden kann. Aus den
Informationen des Beschwerdeführers über die Parteistruktur, die
Befehlskette, die Organisation von Aktionen, die Beziehungen
innerhalb der Organisation und anderem hätten Rückschlüsse auf sein
eigenes Engagement gezogen werden können. Allein aus den in den
Protokollen enthaltenen Angaben, er habe Flugblätter verteilt, Plakate
geklebt sowie an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen,
kann sein tatsächliches Engagement nicht eingeschätzt werden, zumal
beispielsweise unklar bleibt, wie, mit welcher Aufgabe und unter
welchen Umständen er an einer Kundgebung teilgenommen hat.
Aufgrund der Aktenlage lässt sich das Engagement des
Beschwerdeführers für die TKP/ML-Hareketi respektive die MLKP nicht
einschätzen. Auch die näheren Umständen des Hungerstreiks, an
welchem er teilgenommen haben will, sind nicht geklärt worden.
Seite 14
D-5568/2006
Sowohl die Motivation des Beschwerdeführers zur Teilnahme als auch
die Vorbereitung und Durchführung oder die gegenseitige
Unterstützung blieben völlig im Unklaren. Insgesamt ist aus seinen
Angaben ein offenes und wenig konkretes Bild entstanden, das keine
abschliessende Einschätzung erlaubt, weshalb der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsschrift zu Recht bemängelte, die Vorinstanz habe ihre
Einschätzung bezüglich der verwerflichen Handlungen auf vagen
Indizien aufgebaut.
5.4.3 Aus der Übersetzung des Urteils des DGM vom 31. Januar 2003
geht ausserdem hervor, dass die den Beschwerdeführer belastenden
Zeugen ihre Aussagen teilweise zurückgezogen haben und der Be-
schwerdeführer trotzdem wegen Mitgliedschaft zu einer illegalen Orga-
nisation zu einer Strafe von 12 Jahren und sechs Monaten Gefängnis
verurteilt wurde. Bereits diese Ungereimtheiten weisen auf Unregelmä-
ssigkeiten im Strafverfahren und die offensichtlich gegebene Möglich-
keit von unter Folter erzwungenen Geständnissen hin, was die Vor-
instanz völlig ausser Acht liess. Da sich der Beschwerdeführer über-
dies infolge der erlittenen Folter während der Haft an den Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wandte und dieser mit
Urteil vom 5. Juni 2007 den türkischen Staat einer Verletzung von
Art. 3 und 13 EMRK für schuldig befand, weil einerseits die unter dem
Foltervorwurf stehenden türkischen Polizisten in Ausübung ihres
Amtes verurteilt wurden und andererseits das Gerichtsverfahren
gegen diese während acht Jahren übermässig lange gedauert hat,
steht auch fest, dass im Fall des Beschwerdeführers Folter angewandt
und das Verfahren verzögert wurde (vgl. EGMR, Yesil und Sevim
gegen die Türkei, Urteil vom 5. Juni 2007, Requête no. 34738/04).
Auch diese Unregelmässigkeiten sind als Hinweise auf ein
fragwürdiges Verfahren zu werten, weshalb einer allfälligen
Verurteilung des Beschwerdeführers, Mitglied bei der MLKP zu sein,
mit Vorsicht zu begegnen ist. Ins Bild dieser Verfahrensführung passen
auch die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach der Zeuge
H._______ alle beschuldigt und als Mitglieder der Organisation
angegeben habe, zumal der gleiche Zeuge seine Aussagen teilweise
zurückzog. Seine Darlegung der Verhältnisse, er sei zu Unrecht
angeklagt und verurteilt worden, scheint zumindest im letzten der
geltend gemachten politischen Strafverfahren nicht jeder Grundlage zu
entbehren, weshalb auch diesbezüglich der Sachverhalt vollständiger
zu klären ist, um den Beschwerdeführer mit der Begründung, er sei
Mitglied einer terroristisch operierenden Organisation gewesen und
Seite 15
D-5568/2006
habe sich verwerfliche Handlungen zu Schulden kommen lassen, von
der Asylgewährung auszuschliessen.
5.4.4 Ferner ist aus den nur unvollständig eingereichten Strafakten
und den in den Akten befindlichen Teilübersetzungen nicht im Detail
ersichtlich, wofür der Beschwerdeführer von der türkischen Justiz im
Einzelnen verantwortlich gemacht wird. Allein aus dem Vorwurf der Zu-
gehörigkeit zu einer illegalen Organisation und allenfalls der organisa-
tionsinternen Verantwortlichkeit im europäischen Teil von F._______
sind keine konkreten Handlungen, welche als verwerflich im Sinne von
Art. 53 AsylG gelten könnten, ableitbar. Auch diesbezüglich ist somit
der Sachverhalt nur unvollständig festgestellt worden.
5.4.5 Schliesslich stellt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz
der den Asylbehörden auferlegten Begründungspflicht in genügender
Weise nachgekommen ist (zur Begründungspflicht beziehungsweise
zum Anspruch auf Begründung der Verfügung vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 325 und Rz. 354 f.; EMARK 2006 Nr.
24 und Nr. 29). Die Begründungspflicht verlangt, dass es den Betroffe-
nen gestützt auf die Begründung ermöglicht werden soll, den Ent-
scheid der Vorinstanz sachgerecht anzufechten. Auch der Rechtsmit-
telinstanz muss es möglich sein, sich über die Tragweite des Ent-
scheids der Vorinstanz ein Bild zu machen. Dabei richtet sich die Be-
gründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrens-
umständen und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesge-
richtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die
rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen um solche geht es
bei der Asylgewährung eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE
112 Ia 110). Vorliegend unterliess es die Vorinstanz, sich im Rahmen
der individuellen Prüfung des Tatbeitrages im Zusammenhang mit dem
Asylausschluss eingehend zu äussern. Die Feststellung in der ange-
fochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe sich individuell ver-
werfliche Handlungen zu Schulden kommen lassen, wurde vom BFM
nicht näher begründet. Insbesondere führte das BFM nicht konkret
aus, welche Handlungen des Beschwerdeführers es als verwerflich er-
achtet. Mit dieser pauschalen Feststellung kann sich indessen weder
der Beschwerdeführer noch die Rechtsmittelinstanz auseinander-
setzen, zumal beiden nicht bekannt ist, was genau die Vorinstanz als
verwerfliche Handlung einschätzte. Zudem handelt es sich bei der
Asylgewährung um eines der zentralen Begehren und zweifelsohne
Seite 16
D-5568/2006
um ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers, des-
sen Verweigerung sorgfältig zu begründen ist. Damit ist die Vorinstanz
der Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen.
5.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Erwägungen der Sachverhalt
nicht rechtsgenüglich festgestellt und die Begründungspflicht durch die
Vorinstanz verletzt worden. Insbesondere ist es - gestützt auf den be-
stehenden Sachverhalt - fraglich, ob die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer zu Recht oder zu Unrecht verwerfliche Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG vorgeworfen hat. Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, die Verfügung vom 1. September 2006 aufzuheben und die
Sache zur weiteren Abklärung und zu einem neuen Entscheid im Sin-
ne der vorstehenden Erwägungen an das BFM zurückzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Erlass
der Verfahrenskosten ist somit gegenstandslos.
7. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene, notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Be-
schwerdeverfahren nicht vertreten war, sind ihm im Verfahren vor der
ARK und vor dem Bundesverwaltungsgericht keine verhältnismässig
hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädi-
gung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
D-5568/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung vom 1. Septem-
ber 2006 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- I._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: >
Seite 18