B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5568/2014
U r t e i l v o m 7 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – eine türkische Staatsangehörige – ihren
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 21. April 2014 verliess und
gleichentags via Italien legal mit einem Schengenvisum in die Schweiz
einreiste, wo sie am 18. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Befragung zur Person vom 26. Juni 2014 geltend mach-
te, sie habe in der Heimat einen Artikel aus dem Internet über die Kurden
kopiert und an eine Zeitung weitergeleitet,
dass dieser Artikel nach ihrer Ausreise veröffentlicht worden sei und man
ein Verfahren gegen sie eingeleitet habe,
dass dieses Verfahren noch hängig sei und sie in Haft kommen würde,
dass ihr Visum inzwischen abgelaufen sei,
dass sie angesichts dieser Umstände in der Schweiz ein Asylgesuch ge-
stellt habe,
dass sie ausserdem erklärte, sie habe sich ab dem 21. April 2014 bei ih-
rem Cousin aufgehalten,
dass das BFM ihr anlässlich der Befragung zur Person am 26. Juni 2014
das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur mutmasslichen Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und
ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie in diesem Zusammenhang geltend machte, sie habe zu Italien
keine Beziehung,
dass sie in der Schweiz einen Cousin habe, von dem sie unterstützt wer-
de,
dass sie auf seine Hilfe angewiesen sei, weil sie krank sei,
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dass ausserdem die Gefahr bestehe, von den Italienern in die Türkei
ausgeschafft zu werden, da sie enger mit der Türkei zusammenarbeiten
würden,
dass das BFM gestützt auf den Umstand, wonach der Beschwerdeführe-
rin von der italienischen Botschaft in C._______ ein vom 21. April 2014
bis am 13. Mai 2014 gültiges Visum ausgestellt wurde, am 15. Juli 2014
die italienischen Behörden um deren Übernahme im Sinne von Art. 12
Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat
gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend
Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden innert Frist zum Übernahmeersuchen
keine Stellung nahmen, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen [DAA, SR 0.142.392.689]) und unter Anwendung von Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren der Beschwerdeführerin durchzuführen, am 16. September 2014
auf Italien überging,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am
26. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2014 nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, die Beschwerde-
führerin – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf-
forderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftrag-
te, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen
die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Einrei-
chung des Asylgesuchs ihren heimatlichen Reisepass zu den Akten ge-
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geben, in welchem das von der italienischen Botschaft in C._______
ausgestellte Visum enthalten sei,
dass sie im Rahmen der summarischen Befragung angegeben habe, am
21. April 2014 von der Türkei via Italien in die Schweiz gereist zu sein,
dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens am 16. September 2014 auf Italien übergegangen sei, da die ita-
lienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeer-
suchen vom 15. Juli 2014 keine Stellung genommen hätten,
dass zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Cousin hierzu-
lande lebe und sie wegen ihrer gesundheitlichen Probleme auf dessen
Hilfe angewiesen sei, festzuhalten sei, dass Cousins nicht als Familien-
angehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, wes-
halb sie aus der Anwesenheit des Cousins in der Schweiz nichts zu ihren
Gunsten ableiten könne,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nur Ehegatten, nicht verheiratete
Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige
Kinder als Familienangehörige gelten würden,
dass vorliegend auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeits-
verhältnis bestünden,
dass sich nach dem Gesagten aus der Anwesenheit des Cousins in der
Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit
Italiens bestehen bleibe,
dass betreffend der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme davon
auszugehen sei, dass diese in Italien behandelbar seien und der Be-
schwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung gewährt wer-
de,
dass ihre Ausführungen weder die Zuständigkeit Italiens zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens noch die Zumutbarkeit der
Wegweisung dorthin zu widerlegen vermöchten,
dass ihre Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO)
– bis spätestens am 16. März 2015 zu erfolgen habe,
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dass auf ihr Asylgesuch demnach nicht eingetreten werde,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. September 2014 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch
sei einzutreten und die Ausreisefrist sei mit einer superprovisorischen
Verfügung auszusetzen,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-Asso-
ziierungsabkommen Anwendung findet,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit
zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu er-
folgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union an-
wendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
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Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden
(vgl. Art. 49 Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt
wurden,
dass das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2014 datiert
und das Übernahmeersuchen des BFM an Italien am 15. Juli 2014 erfolg-
te, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführerin am 7. April 2014 in der italienischen Bot-
schaft in C._______ ein vom 21. April 2014 bis am 13. Mai 2014 gültiges
Schengenvisum ausgestellt wurde,
dass sie daraufhin am 21. April 2014 in das Hoheitsgebiet der Dublin Mit-
gliedstaaten einreiste,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
15. Juli 2014 unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Ita-
liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus-
ging,
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dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, sie habe erst in der Schweiz erfahren, dass in der Türkei ein Pro-
zess gegen sie eröffnet worden sei,
dass ihr Anwalt ihr mitgeteilt habe, sie werde polizeilich gesucht,
dass es während ihres Aufenthalts in Italien noch keinen Grund für ein
Asylgesuch gegeben habe,
dass der Asylgrund erst seit sie in der Schweiz sei bestehe,
dass inzwischen auch ihr Visum abgelaufen sei und sie nicht mehr nach
Italien zurückgehen könne,
dass die Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO vorliegend äusserst
fraglich sei,
dass sie ausserdem den Heiratsantrag von E._______ angenommen ha-
be, sie beim Zivilstandsamt (…) alle nötigen Unterlagen eingereicht hät-
ten und nun auf einen Termin für die Eheschliessung warteten,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) hinweist,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten
Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen
an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-
III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Italien Signatarstaat der EMRK, des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und sich aus den
Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen
halten würde,
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dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Ausschaffung in die
Türkei in Missachtung des Rückschiebungsverbots demnach unbegrün-
det ist,
dass sie vielmehr den italienischen Behörden übergeben wird, damit die-
se die Möglichkeit haben, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzu-
führen beziehungsweise ihr Asylgesuch unter Einhaltung der Regeln der
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prü-
fen,
dass es bei dieser Sachlage unerheblich ist, dass der im vorliegenden
Verfahren geschilderte Asylgrund erst während des Aufenthalts in der
Schweiz entstanden sein soll,
dass Italien ausserdem an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden ist und demnach dafür besorgt
sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermögli-
chen,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden
und sich neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsor-
ganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen anneh-
men,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen
Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise ka-
ritativen Organisationen zu wenden,
dass sie beim BFM hinsichtlich ihres Gesundheitszustands geltend mach-
te, sie habe sich wegen einer Verletzung in der Nierengegend vor unge-
fähr fünf oder sechs Jahren operieren lassen müssen und die anschlies-
sende Behandlung habe ein Jahr gedauert,
dass sie im Bauchbereich eine Narbe habe,
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dass sie Schmerzen habe und nicht lange stehen, sitzen oder sich bü-
cken könne (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. Juni 2014, A4 S. 9
Ziff. 8.02),
dass den Akten jedoch nicht zu entnehmen ist, dass sie sich derzeit ir-
gendeiner medizinischen Behandlung unterziehen müsste,
dass sie zudem keine Medikamente einnimmt und unter keinen weiteren
gesundheitlichen Problemen leidet (vgl. A4 S. 9 Ziff. 8.02),
dass ihr Gesundheitszustand somit einer Rückführung nach Italien nicht
entgegensteht, umso weniger als davon auszugehen ist, dieser Staat
komme seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO auch in me-
dizinischer Hinsicht nach,
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführe-
rin nötigenfalls an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wen-
den kann,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien
wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass vorliegend – entgegen anderslautender Einschätzung – auch die
Voraussetzungen für eine Anwendung des Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO er-
füllt sind,
dass Italien als Mitgliedstaat, der das bis am 13. Mai 2014 gültig gewese-
ne Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, da
das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die Be-
schwerdeführerin das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen
hat (vgl. Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass es in Anbetracht der genannten Umstände keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutz-
suchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerde-
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führerin auch aus ihrem Vorbringen, sie habe zu Italien keine Beziehung,
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag,
dass gestützt auf die Ausführungen anlässlich des rechtlichen Gehörs
und in der Beschwerde nachfolgend zu prüfen ist, ob die Anwesenheit
des in der Schweiz lebenden angeblichen Cousins der Beschwerdeführe-
rin (F._______ [vgl. A4 S. 5 Ziff. 3.02]) und ihres Verlobten E._______
(N _______) einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-
Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung der Be-
schwerdeführerin nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde,
dass Cousins/Cousinen gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nicht als Fami-
lienangehörige gelten,
dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der
Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen
Kinder,
dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichge-
stellt sind,
dass ferner nach der Rechtsprechung der Strassburger Organe grund-
sätzlich auch über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftli-
che Bande – namentlich auch diejenigen zwischen Onkel/Tante und Nef-
fe/Nichte – unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine
nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehöri-
gen besteht,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine über die eigentli-
che Kernfamilie hinausgehende schützenswerte verwandtschaftliche Be-
ziehung voraussetzt, dass zwischen diesen Personen ein eigentliches
Abhängigkeitsverhältnis besteht,
dass sich die Asylbehörden dieser bundesgerichtlichen Umschreibung
des Familienbegriffs angeschlossen haben (vgl. zum Ganzen BVGE
2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f., m.w.H.),
dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss
der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa
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EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli
2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt,
die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung so-
wie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksich-
tigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER/KATHARINA PABEL, Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München/Basel/Wien 2012,
S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: In-
ternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK,
S. 137),
dass die Beschwerdeführerin und ihr Verlobter in (…) an unterschiedli-
chen Adressen leben (vgl. entsprechende Einträge im ZEMIS), weshalb
es bereits an einer gemeinsamen Wohnung als wesentlichen Faktor für
eine tatsächlich gelebte Beziehung fehlt,
dass der Verlobte im Weiteren gemäss einem Eintrag im ZEMIS bereits
am 26. August 2008 in die Schweiz einreiste, sich die Beschwerdeführe-
rin indessen erst seit dem 21. April 2014 hierzulande aufhält,
dass die Beschwerdeführerin angab, sie und ihr Verlobter seien seit drei
bis vier Jahren verlobt (vgl. A4 S. 5 Ziff. 3.02),
dass die Verlobung mithin 2010/2011 erfolgt sein dürfte, zu einem Zeit-
punkt, als der Verlobte sich bereits in der Schweiz aufhielt, während die
Beschwerdeführerin noch in der Türkei lebte,
dass gemäss der bestehenden Aktenlage davon auszugehen ist, dass es
an einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zwischen der
Beschwerdeführerin und ihrem Verlobten als notwendige Voraussetzung
für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK fehlt,
dass an dieser Einschätzung auch der Umstand, wonach beide am 7. Juli
2014 auf dem Zivilstandsamt (…) zwecks Ehevorbereitung erschienen
sind (vgl. Schreiben des Zivilstandsamts an das BFM vom 7. Juli 2014
beziehungsweise 16. September 2014, Akte A13), nichts zu ändern ver-
mag,
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Seite 13
dass die Ehevorbereitungen einer Überstellung der Beschwerdeführerin
nach Italien nicht entgegenstehen,
dass im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK im Übrigen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung hinzuweisen ist, wonach der sich in der
Schweiz aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht verfügen muss, was der Fall ist, wenn er das Schweizer Bür-
gerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechts-
anspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen),
dass vorliegend der Verlobte über kein solches gefestigtes Anwesenheits-
recht verfügt, zumal sein Asylgesuch erstinstanzlich abgelehnt wurde (vgl.
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2011, N _______) und eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
noch hängig ist (vgl. Verfahren D-6154/2011),
dass die Beschwerdeführerin demnach auch unter diesem Gesichtspunkt
aus Art. 8 EMRK keine Rechte abzuleiten vermag,
dass das Verlöbnis ebenso im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO zu
keinem Verbleib in der Schweiz führen kann,
dass im Weiteren hinsichtlich des Cousins weder eine tatsächlich gelebte
Beziehung noch ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis dargetan ist,
dass die Beschwerdeführerin beim BFM zwar geltend machte, sie sei auf
die Hilfe ihres Cousins angewiesen, weil sie krank sei (vgl. A4 S. 9
Ziff. 8.01), jedoch angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Ge-
sundheitszustand nicht ersichtlich ist, inwiefern sie aus medizinischen
Gründen auf besondere Unterstützung seitens ihres Cousins angewiesen
sein sollte,
dass in Anbetracht aller Umstände keine Anhaltspunkte gegeben sind,
welche gestützt auf Art. 8 EMRK zu einem Bleiberecht der Beschwerde-
führerin in der Schweiz führen könnten,
dass somit keine Veranlassung zu einem Selbsteintritt im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8 EMRK besteht,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht
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eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Aussetzung der Ausreisefrist mit einer
superprovisorischen Verfügung als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: