Abtei lung IV
D-5569/2010
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o Schweizer Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 20. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5569/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie – suchte mit Eingabe datiert vom 9. März 2007 bei der
schweizerischen Vertretung in Colombo (Eingang: 19. April 2007) um
Gewährung von Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe von Ge-
burt an zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in
B.__________ gelebt, wo er derzeit als Lehrer an der (...) arbeite. Er
sei registriertes Mitglied der politischen Oppositionspartei UNP (United
National Party), in der er zusammen mit C.___________ in
verschiedenen Projekten in B.__________ gearbeitet habe. Im Jahre
2002 habe er als Kandidat an den lokalen Wahlen teilgenommen,
weshalb er in der Folge verschiedentlich von Unbekannten bedroht
worden sei. Dennoch sei er Mitglied der UNP geblieben. Im April 2004
sei er durch Unbekannte angegriffen worden und habe deshalb
hospitalisiert werden müssen. In B.__________ würden Entführungen,
extralegale Tötungen und Angriffe sowie Inhaftnahmen stattfinden,
wovon die Vertretung sicherlich Kenntnis habe. Am 10. Oktober 2006
hätten sich Unbekannte bei ihm zu Hause und am 28. November 2006
an seinem Arbeitsplatz über ihn erkundigt. Viele Politiker
unterschiedlicher Parteizugehörigkeit seien in B.__________ grundlos
getötet worden. Kürzlich sei ein Minderjähriger namens
D.__________, der zur (...) gehört habe, auf dem Schulgelände durch
unbekannte Männer erschossen worden. Aufgrund dieser unsicheren
Situation in B.__________ und um sein Leben zu retten, sei er
weggezogen. Die genannten Vorfälle habe er am 16. Januar 2007 der
Menschenrechtskommission (Human Right Commission) in
B.__________ gemeldet. Der Bürgerkrieg habe seinen Gipfel erreicht.
Diese Situation und das plötzliche Verschwinden junger Menschen
habe bei ihm ein Trauma ausgelöst. Er verbringe jeden Tag in Angst
und Pein. Aus diesen Gründen ersuche er, in die Schweiz einreisen zu
dürfen, wofür sich er und seine Familie ewig dankbar zeigen würden.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
ein Schreiben vom 20. Dezember 2006 gerichtet an die Menschen-
rechtskommission in B.__________, einen Klinikbericht vom 30. April
2004, diverse Bestätigungsschreiben der UNP, unter anderem die Mit-
gliedschaft und die Kandidatur des Beschwerdeführers betreffend, ein
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Geburtszertifikat sowie ein Schreiben des Roten Kreuzes in Sri Lanka
vom 29. Dezember 2006, mit welchem unter anderem die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers beim Roten Kreuz bestätigt wird, ein
Schreiben vom 25. Januar 2007 eines Nachbarn sowie ein Schreiben
vom 23. Dezember 2006 des E.__________ in B.__________, zu den
Akten.
B.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 forderte die schweizerische Ver-
tretung in Colombo den Beschwerdeführer auf, bis zum 19. Juli 2007
seine Asylgründe abschliessend nochmals zu konkretisieren und all-
fällige Beweismittel beizulegen.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2007 an die schweizerische Vertretung in
Colombo (Eingang: 20. Juli 2007) wiederholte der Beschwerdeführer
seine Asylgründe und reichte verschiedene, bereits zuvor der Ver-
tretung übermittelte Beweismittel ein.
D.
Mit Begleitschreiben vom 24. September 2007 liess die schweizerische
Botschaft in Colombo dem BFM (Eingang: 3. Oktober 2007) die Asyl -
akten des Beschwerdeführers mit der Bemerkung der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wohl nicht und es sei daher
auf eine Anhörung verzichtet worden, zukommen.
E.
Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 9. Februar 2008
erneut an die schweizerische Vertretung in Colombo (Eingang:
19. Februar 2008) und erklärte, zwischen dem 31. Juli 2007 und dem
15. August 2007 seien mehr als 15 Personen in B.__________ von
Unbekannten ermordet worden. Darunter habe sich auch ein Mitglied
der UNP namens F.__________ befunden. Am 21. Dezember 2007 sei
ein weiteres Mitglied der UNP, G.__________ durch einen
Unbekannten erschossen worden. Am 1. Januar 2008 sei zudem der
H.__________ ermordet worden.
Seinem Schreiben legte der Beschwerdeführer Zeitungsausschnitte
betreffend die Ermordungen von H.__________ und G.__________
sowie bereits zuvor eingereichte Beweismittel bei.
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F.
Diese Unterlagen übermittelte die schweizerische Vertretung in
Colombo mit Begleitschreiben vom 29. Februar 2008 dem BFM
(Eingang BFM: 11. März 2008).
G.
Der Beschwerdeführer legte mit undatierter Eingabe an die Vertretung
in Colombo (Eingang: 26. Juni 2008) – welche am 15. Juli 2008 beim
BFM Eingang fand – dar, er müsse ständig seinen Aufenthaltsort
wechseln. Unbekannte Personen hätten sich wiederholt bei ihm zu
Hause über ihn erkundigt. Sein Vater sei zwischenzeitlich verstorben
und seine Mutter und Schwester seien nun von seinem Verdienst ab -
hängig. Aufgrund seiner Probleme könne er jedoch seinen Job nicht
mehr frei ausüben.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 räumte das BFM dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, innert Frist Stellung dazu zu
nehmen, dass es den Sachverhalt als vollständig erstellt erachte und
beabsichtige, sein Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu ver-
weigern. Im Weiteren erteilte das BFM dem Beschwerdeführer die Ge-
legenheit, allfällige neue Gesuchsgründe darzulegen.
I.
Diese Zwischenverfügung versandte die schweizerische Vertretung
gemäss Rückschein der Post in Sri Lanka am 26. Januar 2010. Die
Zustellung an den Beschwerdeführer wurde zudem unterschriftlich be-
stätigt. Gemäss einer Mitteilung der schweizerischen Vertretung in
Colombo vom 28. April 2010 liess der Beschwerdeführer die ihm durch
das BFM eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.
J.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asyl -
gesuch ab.
Seinen Entscheid begründete es hauptsächlich damit, der Angriff auf
den Beschwerdeführer im Jahre 2004 stehe nicht mehr in einem
kausalen Zusammenhang zu dem von ihm erwünschten Ersuchen um
Einreise in die Schweiz. Ausserdem habe sich die Situation in Sri
Lanka seit Stellung seines Asylgesuches wesentlich verändert. Die
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam; Rebellengruppe Be-
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freiungstiger von Tamil Eelam, "Tamil Tigers") existiere nicht mehr und
das gesamte Land befinde sich erstmals seit 1983 unter Kontrolle der
Regierung. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch
nicht befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich.
Während die Situation im Norden des Landes noch recht undurch-
sichtig sei, habe sich die Lage im Osten stark beruhigt. Insbesondere
sei die Zahl der Entführungen und "Killings" zurückgegangen. Zudem
habe sich die TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal; Tamil Peoples
Liberation Tigers) als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr
als militante Gruppierung. In Colombo hätten in den letzten Monaten
keine Razzien oder gross angelegten Kontrollen mehr stattgefunden.
Auch sei die Registrierungspflicht für Tamilen am 30. Dezember 2009
aufgehoben worden. Die Befürchtung des Beschwerdeführers vor
Übergriffen könne das BFM zwar angesichts der Tötung von verschie-
denen Politikern nachvollziehen. Die vom Beschwerdeführer ange-
gebenen Nachforschungen zu seiner Person seien jedoch nicht als
intensiv genug zu werten, um eine Einreise bewilligen zu können. Der
Beschwerdeführer sei ein einfaches Mitglied der Partei und habe
innerhalb der UNP keine leitende Position eingenommen, noch einen
Parlaments- oder sonstigen Ratssitz innegehabt. Die bloss abstrakte
Möglichkeit einer Gefährdung in einem nicht absehbaren Zeitraum
könne nicht zur Erteilung einer Einreisbewilligung führen. Schliesslich
liege es im Ermessen des Beschwerdeführers, ob er sich weiterhin in
der Politik engagieren oder von der Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei
der UNP aufzugeben, Gebrauch machen wolle. Letztlich stehe es ihm
auch frei, sich anderswo in Sri Lanka, beispielsweise in X._______,
niederzulassen.
K.
Diese Verfügung wurde durch die schweizerische Botschaft in
Colombo zusammen mit einem Begleitschreiben am 4. Juni 2010 an
die Adresse des Beschwerdeführers versandt.
L.
Am 9. Juli 2010 gingen bei der schweizerischen Botschaft in Colombo
ein undatiertes französischsprachiges und ein englischsprachiges
Schreiben des Beschwerdeführers ein, welche die Vertretung dem
Bundesverwaltungsgericht in der Folge via BFM am 5. August 2010
(Eingang Bundesverwaltungsgericht) zur Behandlung als Beschwerde
zukommen liess. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Ein-
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reise in die Schweiz zu bewilligen. Der Beschwerde ist im Wesent-
lichen zu entnehmen, dass Parteimitglieder den Beschwerdeführer zu
Hause aufgesucht hätten, um ihn dazu zu bewegen, sich für die Be-
zirkswahlen zur Verfügung zu stellen. Sie hätten ihm erklärt, die Partei
verstärken und auch ehemalige Mitglieder rekrutieren zu wollen. Er
habe sich damit aber nicht einverstanden erklärt. Da er ihnen aus dem
Weg gehen wolle, halte er sich derzeit woanders auf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde;
es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung
am 30. Juni 2010 erhalten zu haben. Ob dieses Eröffnungsdatum
zutrifft, kann aufgrund der Akten nicht genau eruiert werden. So lässt
sich feststellen, dass die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 an die
Adresse des Beschwerdeführers durch die schweizerische Botschaft in
Colombo zusammen mit einem Begleitschreiben am 4. Juni 2010 ver-
sandt und dessen Zustellung in der Folge unterschriftlich bestätigt
wurde. Der Poststempel der zuzustellenden Poststelle lässt sich nicht
genau lesen. Er trägt aber vermutlich das Datum vom 6. oder vom
8. Juni 2010. Das eigentliche Zustelldatum wurde indessen auf dem
Rückschein der Post nicht wie darauf vorgesehen durch den Empfän-
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ger handschriftlich vermerkt. Aufgrund dieser ungeklärten Sachlage
und angesichts des Grundsatzes, dass die Beweislast für die Zu-
stellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), ist daher
zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die unda-
tierte Beschwerde, die am 9. Juli 2010 bei der Botschaft einging, recht-
zeitig eingereicht wurde.
2.
Die Beschwerde ist somit frist- sowie im Übrigen formgerecht einge-
reicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass ein Asyl-
gesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt
werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt über-
weist (Art. 19 Abs. 1 AsylG und Art. 20 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung führt mit
der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10
Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Per-
son von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich fest-
zuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat
in Auslegung dieser Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglich-
keit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen
Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im
betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. Entscheide des Schweize-
rischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.5), ist die
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asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen in aller Regel nicht zu genügen (BVGE 2007/30 E. 5.4).
Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche
Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt er -
scheint (BVGE 2007/30 E. 5.7).
4.2 Die Botschaft gab dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom
18. Juni 2007 die Gelegenheit, seine Eingabe vom 9. März 2007 zu
ergänzen und weitere Beweismittel einzureichen. Der Beschwerde-
führer reichte mit Eingabe datiert vom 12. Juli 2007 ein mit den Asyl -
gründen vom 9. März 2007 übereinstimmendes Schreiben sowie ein-
zelne Beweismittel, die er bereits zuvor eingebracht hatte, bei der Bot-
schaft ein. Da die entsprechenden Eingaben des Beschwerdeführers
vom 9. März 2007 respektive vom 12. Juli 2007 hinreichend konkrete
Informationen zum für das Asylgesuch rechtserheblichen Sachverhalt
enthielten, hielt das BFM in seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar
2010 zu Recht fest, auf eine Befragung durch die Botschaft könne im
vorliegenden Fall verzichtet werden. Ausserdem erteilte das BFM dem
Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich innert Frist zu dessen Ab-
sicht, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu
verweigern, zu äussern sowie ergänzende Ausführungen anzubringen.
Der Beschwerdeführer liess diese Frist ungenutzt verstreichen. Vor
diesem Hintergrund konnte der Sachverhalt seitens des BFM im Zeit -
punkt des Erlasses der Verfügung als erstellt betrachtet und ab-
schliessend beurteilt werden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland eingereichtes Asylgesuch
ablehnen, wenn die gesuchstellende Person keine Verfolgung glaub-
haft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Umgekehrt führt
es (noch) nicht zur Anerkennung als Flüchtling und zur Gewährung
von Asyl durch die Schweiz, wenn die bei einer Vertretung im Ausland
um Asyl nachsuchende Person glaubhaft zu machen vermag, dass für
sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG besteht. Diesfalls kann dem
Asylsuchenden lediglich von der durch das Eidgenössische Justiz- und
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Polizeidepartement (EJPD) dazu ermächtigten schweizerischen Ver-
tretung die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bewilligt werden
(Art. 20 Abs. 3 AsylG). Die Einreise in die Schweiz wird einer im Aus -
land um Asyl nachsuchenden Person ausserdem zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligt, wobei die Bewilligung durch das Bundesamt
und nur unter der Bedingung erteilt wird, dass der Person nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Beim
Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restrik-
tive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG sind grundsätzlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen,
mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob eine effektive Möglichkeit ander -
weitiger Schutzsuche besteht, mithin der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Im
Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss einem völkerrecht-
lichen Grundsatz eine Person, die eine Staatsangehörigkeit besitzt, die
Flüchtlingseigenschaft nur dann erlangen kann, wenn sie sich ausser-
halb des Staates aufhält, dem sie angehört. Befindet sich die um Asyl
nachsuchende Person noch in ihrem Heimatstaat, stellt sich mit
anderen Worten die Frage der formellen Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Folgerichtig ist bei einem Verbleib im Heimatstaat
nicht über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl zu befinden, auch dann nicht, wenn eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht ist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3b S. 130
f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 130 f.).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und
befindet sich den Akten zufolge nach wie vor in seinem Heimatland. Es
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ist demnach zu prüfen, ob er eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft machen kann.
5.2.2 Eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt vor, wenn eine
ausländische Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
5.2.3
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt nach Lehre und Recht-
sprechung dann vor, wenn eine Person Nachteile von bestimmter
Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss,
welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch
Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes wird ausserdem vorausgesetzt, dass
die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
5.2.4 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und
aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Be-
nachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
5.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen im An-
schluss an seine Kandidatur im Jahre 2002 sowie auch der von ihm
geschilderte Angriff im April 2004, bei denen er Verletzungen erlitt,
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gingen seinen Angaben zufolge von Unbekannten aus. Damit liegt
nicht nur die Herkunft der Bedroher respektive Angreifer, sondern auch
deren konkretes Motiv im Dunkeln. Einen eindeutig asylrechtlichen
Hintergrund lässt sich auch nicht den in den Jahren 2006 und 2008
erfolgten Erkundigungen zu seiner Person entnehmen, da auch dies-
bezüglich nicht klar scheint, wer hinter diesen Erkundigungen steckt
und aus welchem Grund diese getätigt wurden. Die vom Beschwerde-
führer getroffene Annahme, dass für erwähnte Ereignisse seine poli-
tische Parteizugehörigkeit zur UNP ausschlaggebend gewesen sei, da
Politiker unterschiedlicher Parteizugehörigkeit in B.__________ getötet
würden, lässt sich nicht von der Hand weisen. So waren insbesondere
ab dem Zeitpunkt des Wiederaufflammens des Bürgerkriegs anfangs
2006 bis zu dessen Beendigung im Frühjahr 2009 unter anderem Poli-
tiker, die sich öffentlich als Gegner der LTTE offenbarten oder die mit
regierungsnahen Parteien in Verbindung standen, Bedrohungen und
Übergriffen der LTTE ausgesetzt. Andererseits wurden politische Per-
sönlichkeiten, die als Unterstützter der Tamilen galten oder die das
Vorgehen der Regierung offen kritisierten, in der Vergangenheit von
regierungsnahen paramilitärischen Gruppen (wie etwa die TMVP) be-
helligt. Bis zu ihrer Zerschlagung im Mai 2009 verübte zudem die LTTE
auf Mitglieder der liberalen-konservativen Oppositionspartei UNP ver-
einzelt willkürlich Anschläge. Es ist jedoch nicht davon auszugehen,
dass sämtliche Mitglieder der UNP ungeachtet ihres persönlichen
Profils und damit allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Partei
systematisch ernsthaften und gezielt gegen sie gerichteten Übergriffen
ausgesetzt gewesen wären. Begründete Indizien dafür, dass der Be-
schwerdeführer als einfaches Mitglied der UNP mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit etwa ins Visier von Angehörigen der ehemaligen LTTE
oder von Mitgliedern der TMVP geraten und durch diese einen ernst -
haften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG erleiden könnte, liegen nicht
vor. Ausserdem ist festzuhalten, dass seit Ende des Bürgerkriegs im
Mai 2009 in Sri Lanka keine LTTE-Aktivitäten mehr zu verzeichnen
waren und eine handlungsfähige Struktur der LTTE nicht mehr zu exis-
tieren scheint, womit von dieser Seite Übergriffe auf Mitglieder der
UNP aktuell unwahrscheinlich sind. Die TMVP ihrerseits hat in letzter
Zeit stark an Bedeutung verloren und Übergriffe durch diese nunmehr
politische Partei sind weitgehend zurückgegangen. Im Weiteren lässt
sich feststellen, dass der Beschwerdeführer seit dem auf ihn verübten
Angriff im Jahre 2004 keinen weiteren ernsthaften Übergriffen oder
Behelligungen ausgesetzt war. Wie der Erklärung des Beschwerde-
führers in seinem Brief an die Botschaft vom 9. März 2007, er arbeite
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als Auto-Instruktor an der (...) in B.__________, zu entnehmen ist,
übte er offenbar seine Arbeit in B.__________ zumindest bis in jenem
Zeitraum weiterhin aus. Aus seiner Beschwerdeeingabe, welche am 9.
Juli 2010 der schweizerischen Botschaft zuging, lässt sich zudem
schliessen, dass sich der Beschwerdeführer seit Einreichung seines
Asylgesuches im März 2007 nicht kontinuierlich versteckt gehalten hat,
zumal er darin darlegt, zu Hause von Parteikollegen aufgesucht
worden zu sein. Auch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass er
nunmehr einzig geltend macht, sich vorübergehend woanders auf-
zuhalten, weil er die Partei respektive deren Angehörige meiden wolle.
Diese würden beabsichtigten, ehemalige Mitglieder zu rekrutieren und
hätten ihn daher zur Parteiarbeit ermahnt und dazu aufgefordert, sich
als Kandidat für die Regionalwahlen zur Verfügung zu stellen, was er
jedoch abgelehnt habe. Von einer politisch aktiven Tätigkeit des Be-
schwerdeführers bei der UNP respektive dem Parteibündnis United
National Front, der sich die UNP im Frühjahr 2010 angeschlossen hat,
ist damit im heutigen Zeitpunkt nicht auszugehen. Aus objektiver Sicht
bestehen demzufolge keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das BFM hat das
Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint
respektive in diesem Sinne dessen Asylgesuch abgelehnt. Die Verwei-
gerung der Einreisebewilligung durch das BFM ist daher zu bestätigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG und
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in An-
wendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten ver-
zichtet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröff-
nung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung
der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per
EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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