B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5569/2014
law/auj
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
alias A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
D-5569/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer
Ethnie aus B._______, verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimat-
staat am 9. Januar 2012 und reiste auf dem Luftweg von Addis Abeba über
Ägypten nach Italien. Von dort gelangte er mit dem Zug am 11. Januar 2012
in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 19. Januar 2012 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen (Befragung zur
Person, BzP). Dabei gab er an, er sei am (…) 1997 geboren. Die Vorinstanz
gewährte ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu ihrer Absicht, ihm we-
gen fehlender Glaubhaftmachung der Minderjährigkeit ein fiktives Geburts-
datum ([…] 1994) zu geben, ihn im Asylverfahren als volljährig zu behan-
deln und ihm daher keine Vertrauensperson zur Seite zu stellen. Der Be-
schwerdeführer beharrte darauf, 14 Jahre alt zu sein, und stellte die Nach-
reichung seines Taufscheins in Aussicht.
C.
C.a Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 wies das BFM den Beschwerde-
führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Bis zu
diesem Zuweisungsentscheid hatte das Bundesamt dem Beschwerdefüh-
rer erlaubt, bei den von ihm als Halbgeschwister bezeichneten E._______
und F._______ (N […]) in G._______ zu leben.
C.b Mit Urteil D-584/2012 vom 29. Mai 2013 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die gegen den Zuweisungsentscheid erhobene Beschwerde ab und
trat auf den Antrag, das Geburtsdatum sei – wie auf dem eingereichten
Taufschein angegeben – auf den (…) 1997 abzuändern, nicht ein.
D.
Am 8. Juli 2014 hörte das Bundesamt den Beschwerdeführer zu den Asyl-
gründen an. Zur Begründung des Asylgesuchs machte dieser im Wesent-
lichen geltend, er habe seine Heimat verlassen müssen, weil sein Vater
Probleme mit der äthiopischen Regierung gehabt habe. Was für Probleme
dies seien, sei ihm nicht bekannt. Die Mutter habe ihm nur erzählt, dass
der Vater ein Oppositionspolitiker gewesen sei und man ihn wegen politi-
scher Probleme mit der Regierung inhaftiert habe. Im Zeitpunkt der Fest-
nahme des Vaters sei er (der Beschwerdeführer) weniger als ein Jahr alt
D-5569/2014
Seite 3
gewesen. Sein Vater sei bis heute in Haft. Ferner gab der Beschwerdefüh-
rer an, seine Mutter sei wiederholt von zwei bis drei Personen zuhause
aufgesucht und mitgenommen, verhört und jeweils wieder freigelassen
worden. Man habe sie auch geschlagen. Er habe mitbekommen, wie sie
seine Mutter über den Vater befragt hätten, zum Beispiel über angeblich
versteckte Dokumente. Sie hätten wohl vermutet, dass seine Mutter für den
Vater etwas aufbewahrt habe. Manchmal hätten sie das Haus durchsucht.
Sie seien während 13 Jahren immer wieder vorbeigekommen, wenn sie
Informationen gebraucht hätten, und sie hätten jeweils überprüft, ob seine
Mutter und er immer noch am selben Ort wohnten. Vor seiner Ausreise
seien sie sehr oft gekommen, manchmal sogar mitten in der Nacht, um zu
sehen, ob seine Mutter und er immer noch dort wohnten. Ihm persönlich
sei nichts geschehen, und er sei auch nie befragt worden. Seine Mutter
habe aber Angst gehabt, dass ihm eines Tages etwas geschehen könnte
oder dass er alleine sein würde, falls ihr etwas zustossen sollte. Sie habe
schliesslich die Ausreise für ihn organisiert und sei mit ihm nach Addis Ab-
eba gefahren, von wo aus ein Schlepper ihn in die Schweiz zu seinen Halb-
geschwistern gebracht habe. Seine Mutter habe das Land nicht verlassen,
weil das Geld nicht für beide gereicht habe.
E.
Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch
vom 12. Januar 2012 ab. Gleichzeitig verfügte das Bundesamt die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 29. September 2014 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese am
29. August 2014 eröffnete Verfügung Beschwerde erheben und beantra-
gen, der negative Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 28. Au-
gust 2014 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu
gewähren, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aus
der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei der Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantra-
gen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Kos-
tenvorschuss zu erlassen.
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Seite 4
Mit der Beschwerde wurden eine am 22. September 2014 ausgestellte Ge-
burtsurkunde mit einem Frachtzettel, beide im Original, ferner ein Interne-
tausdruck von der Website des Zentralrates des Parteienbündnisses „The
Coalition for Unity & Democracy Party“ (CUD), ) vom
September 2005, ein Ausdruck eines Artikels aus einem Blog vom April
2007 (Ethio-Zagol Post: The State of Ethiopia, >), eine Namensliste der Mitglieder des CUD-Zentralra-
tes sowie eine Bestätigung der Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerde-
führers vom 24. September 2014 eingereicht.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 6. Oktober 2014 den Ein-
gang der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Vorbe-
halt einer allfälligen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers – und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur
Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln ein.
I.
Das BFM reichte am 12. Dezember 2014 nach mehrmals erstreckter Frist
eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein.
J.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit zur Replik.
K.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte als Beweismittel eine E-Mail
vom 16. Januar 2015 ein. Darin teilt E._______ der Rechtsvertreterin die
ehemalige und aktuelle Adresse eines Gefängnisses in Addis Abeba mit, in
welchem der Vater des Beschwerdeführers festgehalten worden sei.
D-5569/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit
Art. 49 VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5569/2014
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Im Einzelnen führt es aus,
die Darstellung des Beschwerdeführers sei unsubstanziiert und daher un-
glaubhaft. So mache er geltend, sein Vater sei seit langer Zeit inhaftiert; er
(der Beschwerdeführer) habe jedoch keinerlei konkrete Angaben machen
D-5569/2014
Seite 7
können, weshalb. Er habe auch nicht angeben können, wo sein Vater an-
geblich inhaftiert sei. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Behörden seien
immer wieder nach Hause gekommen, habe dazu aber keine hinreichen-
den Angaben machen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers,
die Behörden seien 13 Jahre lang immer wieder zu ihm nach Hause ge-
kommen und hätten seine Mutter befragt, bezeichnete das BFM als nicht
logisch. Es entspreche dem Vorgehen der äthiopischen Behörden, misslie-
bige Personen festzunehmen und gegen sie entsprechende Massnahmen
zu ergreifen. Sodann hielt das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer
habe erklärt, ihm persönlich sei nichts geschehen, weshalb er nicht des
asylrechtlichen Schutzes bedürfe. Den Vollzug der Wegweisung bezeich-
net das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, das BFM sei bei
der Beurteilung der Asylgründe zu Unrecht von der Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen. Es habe ohne stichhaltige Gründe dessen
Geburtsjahr auf 1997 (recte: 1994) angesetzt, obwohl der Beschwerdefüh-
rer nach mehr als zweieinhalb Jahren immer noch minderjährig aussehe.
Anhand des bereits bei den Akten liegenden Taufscheins und der mit der
Beschwerde eingereichten Geburtsurkunde bekräftige der Beschwerde-
führer seine Aussage, dass er am (…) 1997 geboren sei. Sein Halbbruder
habe sich seit langem darum bemüht, mithilfe von Freunden und Bekann-
ten diese behördliche Geburtsurkunde ausstellen zu lassen. Sollte die Vo-
rinstanz die Echtheit der Dokumente immer noch bezweifeln, werde darum
ersucht, die angegebenen Adressen und die Dokumente einer Überprü-
fung durch die Schweizer Vertretung in Äthiopien unterziehen zu lassen.
Gehe man von der Unmündigkeit und der damit verbundenen altersbeding-
ten Unerfahrenheit des Beschwerdeführers im Umgang mit Behörden und
ihren Anhörungsmethoden aus, würden die Angaben des Beschwerdefüh-
rers eher nachvollziehbar und verständlich. Er sei noch ein kleines Kind
gewesen, als sein Vater wegen politischer Aktivitäten gegen die äthiopi-
sche Regierung festgenommen worden und die Mutter Repressionen aus-
gesetzt gewesen sei.
4.2.2 In Bezug auf die Asylgründe wird in der Beschwerde vorgebracht, der
Vater des Beschwerdeführers sei ein Oppositioneller und Mitbegründer der
CUD. Er sei in der Kindheit des Beschwerdeführers festgenommen worden
und dieser sowie die Mutter seien Repressionen ausgesetzt gewesen. Die
äthiopischen Sicherheitsbehörden hätten das Familienleben unregelmäs-
sig, aber ständig gestört. Die Mutter sei jeweils zum Verhör mitgenommen,
D-5569/2014
Seite 8
aber wieder freigelassen worden. Solange der Beschwerdeführer noch ein
Kind gewesen sei, hätten ihn die äthiopischen Behörden nicht direkt beläs-
tigt und schikaniert. Mit zunehmendem Alter habe er mitgekriegt, dass die
Männer in Zivilkleidung über seinen Vater Informationen gewollt hätten. Als
er 14 Jahre alt gewesen sei, habe seine Mutter ihm eines Tages nach dem
Schulbesuch erzählt, dass sie mit ihm nach Addis Abeba fahren und das
Land verlassen müsse, da sein Leben in Gefahr sei. Sie hätten zwar die
Flucht gemeinsam ergriffen, doch habe die Mutter aufgrund mangelnder
Geldmittel die Ausreise nur für ihren Sohn organisieren können.
Auf die Frage des BFM, warum die äthiopischen Behörden den Beschwer-
deführer und seine Mutter zu Hause weiterhin aufgesucht hätten, habe der
Bruder eine plausible Erklärung. Die Behörden hätten herausfinden wollen,
ob die beiden weiterhin mit Oppositionellen in Kontakt seien, und mit Druck
an Dokumente über die politischen Aktivitäten des Vaters gelangen wollen.
Die Partei besuche gemäss allgemeinen Informationen die Familien der
Häftlinge und stehe ihnen soweit wie möglich bei.
In den eingereichten Internetartikeln aus den Jahren 2005, 2007 und 2014
sei eine Liste der politischen Gefangenen, insbesondere der CUD, ersicht-
lich. Gemäss Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen
seien viele Schlüsselfiguren der äthiopischen Oppositionsbewegung und
Kandidaten bei Parlamentswahlen von 2005 geschlagen, eingeschüchtert
oder verhaftet worden. Laut einem Bericht von Amnesty International von
2006 seien in diesem Zeitraum etwa 9000 Oppositionelle verhaftet worden.
Sie blieben ohne Anklage und ohne Kontakt zur Aussenwelt inhaftiert und
würden misshandelt, gefoltert und illegal hingerichtet. Die Vorgehensweise
der äthiopischen Regierung gegenüber Oppositionellen sei weiterhin er-
schreckend. Das Recht auf freie Meinungsäusserung und die Versamm-
lungsfreiheit seien nicht gewährleistet. Gemäss dem Länderbericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Juni 2014 gebe es in Äthio-
pien mit der Medrek-Koalition nur noch eine einzige oppositionelle Kraft
gegenüber der Regierungskoalition EPRDF. Dass die Oppositionsparteien
lediglich einen Sitz bei den Parlamentswahlen erhalten hätten, wider-
spiegle die repressive Politik der äthiopischen Regierung.
Aufgrund der politischen Aktivitäten und des Engagements seines Vaters
für die Opposition sei der Beschwerdeführer Repressionen von Seiten
staatlicher Organe ausgesetzt gewesen. Es sei vorstellbar, dass seine Mut-
ter eine echte Gefahr für ihren Sohn gesehen habe. Sie habe nach ihrem
letzten Verhör seine Ausreisevorbereitungen organisiert und ihn aus Angst
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aus dem Land geschafft. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit, dass er bei
einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt werden würde, gross.
5.
5.1 In der Beschwerde wird gestützt auf den Taufschein und die Geburts-
urkunde am (…) 1997 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers festge-
halten und beantragt, „die angegebenen Adressen und die Dokumente
seien einer Überprüfung durch die Schweizer Vertretung in Äthiopien un-
terziehen zu lassen“, falls deren Echtheit durch die Vorinstanz immer noch
bezweifelt werde. Welche Adressen überprüft werden sollten, wird in der
Beschwerde nicht ausgeführt.
5.2 Im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und
richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-
unterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsu-
chende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem Blickwinkel des
rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV das
Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-zuwirken, wobei sie bei
der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde
alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könn-
ten (BVGE 2012/21 E. 5, BVGE 2009/50 E. 10.2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2).
Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumut-
bar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen
Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbe-
sondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behör-
den und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne ver-
nünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2).
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits im Urteil D-584/2012
vom 29. Mai 2013 (Seite 7) fest, dass ein Taufschein kein amtliches Doku-
ment im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) darstellt, da er nicht zum Nachweis der Identi-
tät respektive des Alters, sondern als Bestätigung der Taufe ausgestellt
wurde, und daher bereits aus formellen Gründen den Anforderungen an
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Seite 10
den Nachweis der Identität beziehungsweise des Alters nicht zu genügen
vermag. Ferner erwog das Gericht, dass Dokumente dieser Art leicht be-
schaffbar beziehungsweise käuflich erwerbbar sind, weshalb ihr Beweis-
wert gering ist und das Dokument auch in materieller Hinsicht als Beweis-
mittel nicht zu genügen vermag. Anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass
der Taufschein am 21. Dezember 2012 auf eine Person namens
H._______ ausgestellt worden ist, und dadurch einer von drei in Äthiopien
üblichen Namensbestandteilen auf dem Taufschein nicht mit dem vom Be-
schwerdeführer im Asylverfahren angegebenen dreiteiligen Namen
A._______ übereinstimmt.
5.3.2 Auf der am 22. September 2014 ausgestellten Geburtsurkunde sind
die drei Namensbestandteile zwar mit den vom Beschwerdeführer im Asyl-
verfahren angegebenen Namen identisch. Im Verfahren D-584/2012 (vgl.
S. 4) hatte der Beschwerdeführer jedoch noch geltend gemacht, Geburts-
urkunden würden in Äthiopien nur in Anwesenheit eines Elternteils ausge-
stellt. Wie die Geburtsurkunde beschafft wurde, obwohl der Vater des Be-
schwerdeführers im Gefängnis und die Mutter im Ausland sein sollen, wird
nicht offengelegt. In der Beschwerde und der Eingabe vom 21. Januar
2015 heisst es hierzu lediglich, der Halbbruder des Beschwerdeführers
habe sich seit langem darum bemüht, mithilfe von Freunden und Bekann-
ten diese behördliche Geburtsurkunde ausstellen zu lassen, beziehungs-
weise der Beschwerdeführer und sein Halbbruder hätten sich diesbezüg-
lich „stark angestrengt“. Da auch eine Geburtsurkunde keinen Identitäts-
ausweis beziehungsweise kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a
AsylV 1 darstellt und somit nicht geeignet ist, die Identität des Beschwer-
deführers rechtsgenüglich nachzuweisen, kann offen bleiben, ob sie echt
ist.
5.3.3 Der Beschwerdeführer kann somit aus diesen Dokumenten nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Sein Antrag, die beiden Dokumente seien einer
amtlichen Prüfung durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba zu un-
terziehen, ist demzufolge abzuweisen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren an, in Äthi-
opien sei es nicht möglich, sich vor dem 18. Altersjahr einen Identitätsaus-
weis ausstellen zu lassen; er habe jedoch einen Schüler- beziehungsweise
Studentenausweis gehabt. Diesen Ausweis habe er aber nicht mitgenom-
men, sondern bei seiner Mutter in Äthiopien gelassen (vgl. act. A6/9
Ziff. 4.07 und 4.04, A22/24 F72 ff.). Die Begründung, weshalb er den Schü-
lerausweis nicht nachreichen könne – er habe niemanden, der ihm diesen
D-5569/2014
Seite 11
schicken könne und wisse nicht, wo seine Mutter sich aufhalte (vgl. act.
A22/24 F78) – überzeugt schon deshalb nicht, weil es ihm anscheinend
möglich war, einen Taufschein und eine Geburtsurkunde zu beschaffen, die
im Übrigen – im Gegensatz zum Schülerausweis – erst noch ausgestellt
werden mussten. Hinsichtlich des Aufenthaltsortes seiner Mutter liegen wi-
dersprüchliche Angaben vor. In der Beschwerde vom 30. Januar 2012 ge-
gen den Zuweisungsentscheid des BFM behauptete E._______ im Zusam-
menhang mit der Beschaffung von Identitätsdokumenten, die Mutter seines
Halbbruders sei im Exil, ohne dazu nähere Angaben zu machen. Der Be-
schwerdeführer hingegen gab an der Anhörung vom 8. Juli 2014 zum Ver-
bleib seiner Mutter Folgendes zu Protokoll „Ich weiss nicht, wo sich meine
Mutter befindet“ (…). „Bis zu meiner Ausreise waren wir zusammen, aber
seit wir das Land verlassen haben, habe ich keinen Kontakt mehr zu ihr“
(vgl. act. A22/24 F17 und 19). Auf die Frage, wo seine Studentenkarte sei,
antwortete er: „Zuhause in Äthiopien bei meiner Mutter“ (vgl. a.a.O., F76).
Auf die Fragen des BFM, weshalb nicht seine Mutter ausgereist sei, son-
dern er, obwohl sie (und nicht er) Probleme gehabt habe, entgegnete er,
seine Mutter sei nicht ausgereist, weil sie das Geld nicht gehabt habe
(a.a.O., F181), beziehungsweise sie habe ihn nicht zurücklassen wollen
und sich sozusagen für ihn geopfert (vgl. a.a.O., F184). Weiter sagte er,
der Aufenthaltsort seiner Mutter sei ihm nicht bekannt (vgl. a.a.O., F187),
und er wisse nicht, ob sie überhaupt ausgereist sei (vgl. a.a.O., F191). In
der Beschwerde vom 29. September 2014 heisst es, der Beschwerdefüh-
rer habe seit seiner Ausreise keine Informationen über den Verbleib der
Mutter. Sie hätten zwar die Flucht gemeinsam ergriffen, doch habe die Mut-
ter aufgrund mangelnder Geldmittel die Ausreise nur für ihren Sohn orga-
nisieren können. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2014 hielt das
BFM unter Hinweis auf die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP
und der Anhörung fest, die Mutter des Beschwerdeführers lebe im Her-
kunftsland, was in der Replik vom 21. Januar 2015 nicht bestritten wurde.
Den zitierten Aussagen des Beschwerdeführers an der Anhörung lässt sich
in der Tat nicht entnehmen, seine Mutter habe Äthiopien verlassen. Somit
ist auch die zweite Begründung, weshalb er seinen Schülerausweis (oder
beispielsweise auch eine Wohnsitzbestätigung) nicht beschaffen könne,
nicht plausibel.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis seiner Identität (insbesondere Namen, Staatsangehörigkeit und
Geburtsdatum) im Asylverfahren nicht erbracht hat.
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Seite 12
5.5 Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Angaben des Beschwerdefüh-
rers würden eher nachvollziehbar und verständlich, wenn man dessen al-
tersbedingte Unerfahrenheit im Umgang mit Behörden und ihren Anhö-
rungsmethoden berücksichtige, ist festzuhalten, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich der BzP, der Gehörsgewährung zu seinem
Alter und der Anhörung keineswegs unverständlich und nicht nachvollzieh-
bar sind. Aus den Protokollen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür,
dass er den Befragungen nicht hätte folgen und seine Ausreisegründe nicht
hätte darlegen können.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Heimat verlassen
müssen, weil sein Vater Probleme mit der äthiopischen Regierung gehabt
habe. Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei (wie die Mutter) aufgrund der politischen Aktivitäten
und des Engagements seines Vaters für die Opposition Repressionen von
Seiten staatlicher Organe ausgesetzt gewesen. Dieses Vorbringen ist ak-
tenwidrig, steht es doch offensichtlich im Widerspruch zu den Angaben des
Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er (im Gegen-
satz zur Mutter) nie befragt worden sei und ihm persönlich nichts gesche-
hen sei (vgl. act. A22/24 F109).
6.1.2 Ferner wird auf Beschwerdeebene erstmals vorgebracht, der Vater
des Beschwerdeführers sei Mitbegründer des oppositionellen Parteien-
bündnisses CUD. Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfah-
ren zu Protokoll gegeben, er wisse von seiner Mutter, dass sein Vater Op-
positionspolitiker sei; welcher Art die Probleme des Vaters mit der äthiopi-
schen Regierung seien, wisse er aber nicht. Wäre der Vater des Beschwer-
deführers tatsächlich ein Mitbegründer der CUD gewesen und damit wohl
ein prominenter äthiopischer Oppositionspolitiker, hätte der Beschwerde-
führer dies sicherlich früher oder später erfahren, wenn nicht von der Mutter
oder anderen Familienangehörigen, dann sicherlich in der Schule. Gerade
dort hätte er deswegen wohl auch Anfeindungen gewärtigen müssen. Dies-
bezügliche Nachfragen der Hilfswerksvertretung an der Anhörung ver-
neinte der Beschwerdeführer jedoch. So gab er an, in der Schule wegen
seines Vaters keine Probleme gehabt zu haben (vgl. act. A22/24 F227 ff.).
Doch selbst wenn sein Vater ein unbekannter Oppositionspolitiker wäre,
hätte der Beschwerdeführer dies mit zunehmendem Alter sicherlich erfah-
ren und im Asylverfahren mehr Angaben dazu machen können. Er war je-
doch nicht in der Lage, auch nur annähernd persönlich zu schildern, wie er
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Seite 13
seine Kindheit als Sohn eines inhaftierten Vaters erlebt hat (vgl. act. A22/24
F124 – 126 ). Auf die Frage, wie er die Zeit während der Abwesenheiten
seiner Mutter verbracht habe, welche gemäss seinen Angaben längstens
von frühmorgens bis abends gedauert hätten, antwortete er, er habe fern
gesehen und sonst nichts gemacht. Er sei jeweils zu Hause geblieben, da
seine Mutter nicht gewollt habe, dass er das Haus verlasse. Ob er sich
Sorgen wegen seiner Mutter gemacht habe, bejahte er erst auf ausdrück-
liche Nachfrage des BFM (vgl. act. A22/24 F164 ff.). Die Lektüre des An-
hörungsprotokolls ergibt, dass die ausweichenden Antworten des Be-
schwerdeführers und die fehlende persönliche Betroffenheit nicht auf eine
nicht altersgerechte Befragung durch das BFM oder auf ein jugendliches
Alter des Beschwerdeführers zurückzuführen sind, sondern zeugt vielmehr
von den Schwierigkeiten, eine grösstenteils erfundene Geschichte zu er-
zählen.
6.1.3 Der Beschwerdeführer brachte an der Anhörung vor, sein Vater sei
bis heute inhaftiert, er wisse jedoch nicht, in welchem Gefängnis (vgl. act.
A22/24 F116 f. und 226). Dass ein Oppositionspolitiker seit 1992 (gemäss
E._______) beziehungsweise seit 1998 (Schätzung des Beschwerdefüh-
rers) inhaftiert ist, ohne dass seine Familie und die Öffentlichkeit wissen,
wo, dürfte auch im äthiopischen Kontext sehr ungewöhnlich sein. Inwiefern
die auf Beschwerdeebene eingereichten, grösstenteils dem Internet ent-
nommenen Namenslisten, auf welchen I._______ unter anderem als inhaf-
tiertes Zentralrats-Mitglied der CUD figuriert (vgl. Sachverhalt Bst. F), eine
– langjährige und immer noch andauernde – Inhaftierung des Vaters des
Beschwerdeführers beweisen soll, wird in der Beschwerde nicht dargetan
und ist auch nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, ist die Identität des Be-
schwerdeführers nicht erstellt und damit eine allfällige Verwandtschaft mit
I._______ nicht nachgewiesen. Überdies sind Namenslisten aus dem In-
ternet keine tauglichen Beweismittel, um eine Inhaftierung der darin ge-
nannten Personen zu belegen. In der Regel wird eine langjährige Inhaftie-
rung mit einem Urteil nachgewiesen. In der Replik vom 21. Januar 2015
(vgl. Sachverhalt Bst. K) wird vorgebracht, der Halbbruder des Beschwer-
deführers habe inzwischen herausfinden können, dass der Vater im (…)-
Gefängnis in Addis Abeba gefangen gehalten werde. Die Rechtsvertreterin
stützt sich bei dieser Aussage auf eine E-Mail vom 16. Januar 2015, in der
E._______ an sie schrieb: „(…) please find below the address of the central
prison where our father had been held“ (Hervorhebung der Vergangen-
heitsform durch das BVGer). Anschliessend werden die frühere und die
aktuelle Adresse des Gefängnisses aufgeführt. Die Angabe von Gefängni-
sadressen ist allerdings nicht geeignet, eine Inhaftierung zu beweisen oder
D-5569/2014
Seite 14
zumindest glaubhaft zu machen. Sollte die Rechtsvertreterin mit der An-
gabe der Adressen des Gefängnisses bezwecken, diese einer Überprüfung
durch die Schweizer Vertretung in Äthiopien unterziehen zu lassen, ist sie
daran zu erinnern, dass es primär Sache der asylsuchenden Person ist,
allfällige Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich einzureichen (Art. 8
Bst. d AsylG). Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
6.1.4 Schliesslich bestehen Widersprüche zwischen den Angaben des Be-
schwerdeführers und denjenigen von E._______ zur Person von
I._______. So gab E._______ in seinem Asylverfahren im Jahr 2000 zu
Protokoll, sein Vater habe für die MAHAD gearbeitet beziehungsweise sei
für die Vereinten Nationen in der humanitären Hilfe tätig gewesen und zirka
im Jahr 1992 inhaftiert worden (vgl. act. N […] A12/9 S. 4 i.V.m. S. 1). Der
Beschwerdeführer hingegen sagte an seiner Anhörung im Jahr 2014, sein
Vater habe nie für ausländische Behörden gearbeitet, und er sei inhaftiert
worden, als er (der Beschwerdeführer) kaum ein Jahr alt gewesen sei (mit-
hin gegen Ende 1998) (vgl. act. A22/24 F121, 113 und 123). Die Erklä-
rungsversuche des Beschwerdeführers – er habe sein Alter im Zeitpunkt
der Inhaftierung des Vaters nur geschätzt, seine Mutter habe ihm nicht alles
über seinen Vater erzählt, und mit seinem Halbbruder E._______ spreche
er nicht über den gemeinsamen Vater (vgl. a.a.O., F120 – 134) vermögen
die unterschiedlichen Aussagen der beiden nicht zu erklären.
6.2 Sodann bleibt festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht, und deshalb nicht erstellt ist, ob es sich bei der Person
I._______, welche auf den eingereichten Listen des Zentralrates der CUD
als politischer Gefangener figuriert, tatsächlich um den Vater des Be-
schwerdeführers (und von E._______ und F._______) handelt. Ebenso
wenig steht fest, ob der Beschwerdeführer der Halbbruder väterlicherseits
von E._______ und F._______ ist (vgl. bereits Urteil D-584/2012 vom
29. Mai 2013 Seite 8).
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder
den Nachweis erbracht hat, dass es sich bei I._______ um seinen Vater
handelt, noch dass dieser Mitbegründer und Mitglied des Zentralrates des
Oppositionsbündnisses CUD sei und sich deswegen seit zirka 1998 (unun-
terbrochen) im Gefängnis befinde. Der Beschwerdeführer hat im Zusam-
menhang mit den behaupteten politischen Aktivitäten seines angeblichen
Vaters auch keine gezielt und unmittelbar gegen seine Person gerichteten
Nachteile (Reflexverfolgung) erlitten.
D-5569/2014
Seite 15
6.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wahrscheinlichkeit sei
gross, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr in seine
Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein werde. Begründete Furcht
vor Verfolgung liegt jedoch nur vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme
besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen vielmehr konkrete Indizien
vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahr-
scheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nach-
vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5,
2010/44 E. 3.4). Aufgrund der Akten bestehen nicht ansatzweise konkrete
Anhaltspunkte, aufgrund derer auf eine drohende Reflexverfolgung des
Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Äthiopien geschlossen
werden könnte.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine
asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise
eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das BFM beziehungsweise das SEM das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs
der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5.1).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a AsylV 1) noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
D-5569/2014
Seite 16
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien er-
weist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben
sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung
nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
9.
9.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
D-5569/2014
Seite 17
9.2
9.2.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung lediglich fest, weder
die in Äthiopien herrschende politische Situation noch andere Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat spre-
chen.
9.2.2 In der Beschwerde wird demgegenüber argumentiert, die humanitäre
Situation in Äthiopien sei allgemein schlecht und desolat. Aufgrund der
Dürre nach Missernten, Viehverlust und der chronischen Strukturschwäche
benötigten rund zehn Millionen Menschen Unterstützung; sie seien anfällig
für Krankheiten, unterernährt oder hungerten. Überdies seien zehn Prozent
der Bevölkerung mit dem HIV-Virus infiziert. Beim Beschwerdeführer
handle es sich um einen „minderjährigen jungen Erwachsenen“ ohne spe-
zielle Ausbildung, der in seinem Heimatland weder eine Bezugsperson
noch Unterkunft oder Arbeit habe. Da nicht gewährleistet sei, dass er in
Äthiopien sein Existenzminimum würde erarbeiten können, sei eine Rück-
kehr nach Äthiopien unzumutbar.
9.3
9.3.1 Die schweizerischen Asylbehörden gehen in konstanter Praxis von
einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthi-
opien aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Am 8. Oktober 2016 verhängte die
äthiopische Regierung nach Unruhen und Protesten, welche im Dezember
2015 begonnen hatten und sich vor allem auf den Oromia regional state
sowie in geringerem Mass auf den Amhara regional state konzentrierten,
einen sechsmonatigen Ausnahmezustand über das ganze Land (vgl. Addis
Fortune [Addis Abeba], Ethiopia under State of Emergency Law, 11.10.
2016, ment-has-declared-a-state-of-emergency/ >; Human Rights Watch, Legal
Analysis of Ethiopia’s State of Emergency, 30.10.2016, org/news/2016/10/30/legal-analysis-ethiopias-state-emergency >, beide
abgerufen am 05.04.2017). Am 11. November 2016 informierte das State
of Emergency Inquiry Board, bisher seien 11'607 Personen (wovon 347
Frauen) festgenommen worden, darunter Studierende, Geschäftsleute,
Bauern und Staatsangestellte; die meisten Verhafteten stammen offenbar
aus Oromia und Amhara (vgl. Capital Ethiopia [Addis Abeba], Over 11,600
arrested during state of emergency, 15.11.2016, /2016/11/15/10554/ >, abgerufen am 05.04.2017). Gemäss Regie-
rungsangaben wurden seit Beginn des Ausnahmezustandes in Äthiopien
mindestens 24‘000 Personen verhaftet; Oppositionskreise gehen von weit
höheren Zahlen aus. Tausende wurden aus der Haft entlassen, nachdem
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Seite 18
sie Umerziehungsprogramme absolviert hatten (African Arguments, Never
Again? Inside Ethiopia’s “retraining” programme for thousands of detained
protesters, 26.01.17, again-inside-ethiopias-retraining-programme-for-thousands-of-detained-
protesters/ >; Walta Information Center, Participants of reform trainings ex-
pected to compensate the public, 05.02.2017, /news/national/detail?cid=27366 >; Deutsche Welle, Political un-
rest simmering in Ethiopia, 10.02.17, rest-simmering-in-ethiopia/a-37490527 >, alle abgerufen am 05.04.17).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Angehörigen der Ethnie
der Amharen aus B._______. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in
seinem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung des
Beschwerdeführers auszugehen.
9.3.2 Aufgrund der prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind ge-
mäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle
Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte fa-
miliäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
9.3.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss der Arbeitsbestätigung der (…) in
J._______ vom 21. Juli 2016 ab 1. August 2015 eine einjährige Vorlehre
zum (…) absolviert. Dieselbe Firma hat mit ihm per 1. August 2016 einen
Lehrvertrag für eine zweijährige Lehre als (…) abgeschlossen. Für die Be-
antwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer kon-
kreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar ist, sind
allerdings nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in
der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat aus-
schlaggebend, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs
dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4 AuG unter dem As-
pekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu be-
rücksichtigen ist die Situation in der Schweiz hingegen, wenn Kinder und
insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in
der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegwei-
sung betroffen sind (vgl. E. 7.3.4). Der Beschwerdeführer ist volljährig, so
dass das Kindeswohl vorliegend nicht zu berücksichtigen ist.
9.3.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben in B._______ im
Osten Äthiopiens geboren und hat dort während sieben bis acht Jahren die
Schule besucht (vgl. act. A6/9 Ziff. 1.17.04, A22/24 F174 f.). Er gab an, er
habe bis zu seiner Ausreise bei seiner Mutter gelebt und sei ihr einziges
D-5569/2014
Seite 19
Kind. E._______ und F._______ bezeichnete er als Kinder seines Vaters
und seine einzigen (Halb)Geschwister. Seine Mutter habe ihm immer wie-
der erzählt, dass er eines Tages zu ihnen in die Schweiz werde gehen kön-
nen. Auf die Frage des BFM nach weiteren Verwandten in Äthiopien gab
der Beschwerdeführer an der Anhörung Folgendes zu Protokoll: „Väterli-
cherseits habe ich einige Verwandte, die dort leben. Die meisten sind im
Gefängnis. Einige haben das Land verlassen. Aber die Verwandten müt-
terlicherseits kenne ich nicht“ (vgl. act. A22/24 F24). Auf die Anschlussfrage
der Mitarbeiterin des BFM, welche Verwandten väterlicherseits noch in
Äthiopien lebten, antwortete er: „Die meisten sind im Gefängnis. Viele ha-
ben auch das Land verlassen“ (vgl. a.a.O., F25). Er konnte auch nicht sa-
gen, von wann bis wann seine Eltern zusammen gewesen seien (vgl.
a.a.O., F91). Solche vagen Antworten lassen sich nicht mit dem jugendli-
chen Alter des Beschwerdeführers und einer Unerfahrenheit im Umgang
mit Behörden erklären – vielmehr lassen sie den Schluss zu, dass er be-
wusst versucht, sein familiäres Beziehungsnetz in Äthiopien zu verschlei-
ern. Die Aussage, die Verwandten mütterlicherseits kenne er nicht, ist nicht
plausibel, zumal er angab, mit der Mutter aufgewachsen zu sein. Schliess-
lich sind auch seine Angaben, er sei das einzige Kind seiner Mutter und
habe väterlicherseits nur die Halbgeschwister E._______ und F._______,
zweifelhaft. Als er von der BFM-Mitarbeiterin mit der Aussage von
E._______ anlässlich der Anhörung in dessen Asylverfahren konfrontiert
wurde, wonach dieser väterlicherseits Brüder und Schwestern habe, die er
jedoch nicht kenne (vgl. N […], act. A12/9 S. 3,), sagte der Beschwerde-
führer lediglich, er wisse nichts davon, und beharrte darauf, mütterlicher-
seits ein Einzelkind zu sein und väterlicherseits nur die Geschwister
E._______ und F._______ zu haben (vgl. act. A22/24 F4f ff.). In der Ver-
nehmlassung vom 12. Dezember 2014 hielt das BFM unter Hinweis auf die
Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung fest, die
Mutter des Beschwerdeführers lebe im Herkunftsland. Diese Aussage
wurde in der Stellungnahme vom 21. Januar 2015 zur Vernehmlassung
nicht bestritten (vgl. E. 5.3.4). Es ist somit davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer in seiner Heimat, insbesondere in B._______, über ein
tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, sowohl seitens
der Mutter als auch des Vaters. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung
vom 8. Juli 2014 betrieb die Mutter des Beschwerdeführers im damaligen
Zeitpunkt mit einem (…) einen Taxidienst zwischen B._______ und
K._______, von dem sie leben konnte (vgl. act. A22/24 F13 ff.). Schliess-
lich werden dem Beschwerdeführer auch die in der Schweiz erworbenen
beruflichen Fähigkeiten bei der Reintegration in seinem Heimatland nütz-
lich sein.
D-5569/2014
Seite 20
9.4 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 infolge
Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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