Abtei lung IV
D-5570/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
vertreten durch Hanspeter Bosshard, Rechtskonsulent,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. August 2008 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5570/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer – ethnischer Albaner aus U._______ im
Kosovo – am 25. Februar 2006 von der Polizei des Kantons Aargau als
Mitfahrer eines Personenwagens angehalten und kontrolliert wurde,
dass er sich mit einem Ausweis der UN-Mission im Kosovo auswies,
worauf er bis am 27. Februar 2006 inhaftiert und anschliessend zur
Stellung eines Asylgesuchs ins Empfangs- und Verfahrenszentrum
V._______ geschickt wurde, wo er am 28. Februar 2007 ein erstes
Asylgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2007 in Anwendung von Art.
33 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. April 2007 die
dagegen erhobene Beschwerde abwies,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2008 erneut verhaftet wurde,
diesmal von der Kantonspolizei Zürich,
dass er nach polizeilicher Zuführung am 4. Juli 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) W._______ ein zweites Asylgesuch ein-
reichte,
dass er anlässlich der Befragung vom 16. Juli 2008 im EVZ W._______
sowie der direkten Anhörung vom 21. Juli 2008 durch das BFM zur
Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
am 19. oder 20. April 2007 von Basel aufgebrochen, um in seinen Her-
kunftsort U._______ zurückzukehren,
dass er dort 14 Tage lang bei seiner Familie, danach bei seiner Tante
väterlicherseits in X._______ gelebt und als Bauarbeiter seinen Le-
bensunterhalt verdient habe,
dass er jedoch umgehend von der Vergangenheit eingeholt worden
sei, habe er doch während seiner Gymnasialzeit im Jahre 1999 über
ein halbes Jahr einen freundschaftlichen Umgang mit serbischen Poli-
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zisten gepflegt und diese einmal auch mit Informationen über illegalen
Waffenbesitz von zwei Dorfbewohnern versorgt,
dass die Behörden diese beiden Personen umgehend festgenommen,
misshandelt und deren Waffen beschlagnahmt hätten,
dass er dieses Geheimnis damals einem Schulfreund anvertraut habe,
welcher im Mai 2008 in einer Bar in Y._______ eines der Opfer
getroffen und diesem erzählt habe, wer der damalige Denunziant
gewesen sei,
dass die beiden damaligen Opfer zusammen mit weiteren Personen
zweimal in U._______ nach ihm gesucht hätten, allerdings ohne
Erfolg, weil er sich zur entsprechenden Zeit bei seiner Tante in
X._______ aufgehalten habe,
dass er sich aufgrund der Suchaktionen an die Polizei gewandt habe,
welche bedauert habe, ihn nicht rund um die Uhr beschützen zu kön-
nen,
dass er in der Folge auf Drängen seiner Familie am 21. Juni 2008 er-
neut mit einem Schlepper aus dem Heimatstaat ausgereist sei und
sich unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz begeben
habe,
dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 im EVZ W._______
schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche
Identitäts- und Reisepapiere einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. August 2008 – eröffnet am
26. August 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. August 2008 (Post-
stempel vom 1. September 2008) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem die
Kassation der angefochtenen Verfügung und Rückweisung an die Vor-
instanz zu neuem Entscheid beantragen liess, eventualiter sei im Hin-
blick auf die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen, und
schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
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65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Zwischenverfügung vom 4. September 2008 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
15. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 15. September 2008 ge-
leistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
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neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisses zu prüfen sind, wobei die Anforderun-
gen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2)
und gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt
bleibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und
nicht in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.),
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dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf die im EVZ
W._______ protokollierten Aussagen vom 16. Juli 2008 und der direk-
ten Anhörung durch das BFM vom 21. Juli 2008 zu verweisen ist,
dass das BFM zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe für sein zweites Asyl-
gesuch zwar neue Gründe geltend gemacht,
dass indessen darauf hinzuweisen sei, seine von bemerkenswerter
Substanzlosigkeit und Detailarmut geprägten Vorbringen gründeten auf
Vorkommnisse in den Jahren 1988 und 1989, widersprächen zudem
der allgemeinen Erfahrung und entbehrten der Logik des Handelns,
dass das Vorbringen, serbische Polizisten hätten damals monatelang
Schüler, speziell den damals 16-jährigen Beschwerdeführer, geködert,
um schliesslich zwei Namen von angeblichen Waffenbesitzern in Er-
fahrung zu bringen, welche der Beschwerdeführer seinerseits bei Män-
nertreffen erfahren haben wolle, bei denen er Tee serviert habe, nicht
nachvollziehbar sei,
dass das Vorbringen, die beiden Opfer in U._______, wo erklärter-
massen jeder jeden kenne, hätten den tatsächlichen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in X._______ nicht in Erfahrung bringen können,
jeglicher Logik entbehre,
dass schliesslich der Beschwerdeführer seine Anzeige bei der Polizei
unbegreiflicherweise nicht in X._______, sondern ausgerechnet in
U._______ deponiert haben wolle, wo er angeblich verfolgt werde,
dass diese Vorbringen im Lichte der dürren und widersprüchlichen An-
gaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisewegen in den Kosovo
und zurück in die Schweiz als Konstrukte zu werten seien,
dass die angeblichen Übergriffe Dritter im vorliegenden Falle keine
Asylrelevanz hätten, weil der Kosovo mit dem seit 1999 neu gebildeten
Kosovo Police Service (KPS) seiner Schutzpflicht – wie auch im Falle
des Beschwerdeführers – nachkomme, ohne indes, wie alle Polizei-
korps dieser Welt, für das Leben eines Schutzsuchenden garantieren
zu können,
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dass das am 28. Februar 2007 eingeleitete Asylverfahren seit dem
17. April 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise auf Ereignisse ergä-
ben, die nach dem Abschluss dieses Verfahrens eingetreten und ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass sich die Erwägungen des BFM nach einer Prüfung der Akten ins-
gesamt als zutreffend erweisen, weshalb darauf verwiesen werden
kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts daran zu ändern
vermögen, zumal sie sich im Wesentlichen darauf beschränken, die
Asylvorbringen zu wiederholen und auf der Gefährdungslage zu behar-
ren,
dass die Frage, wie Interpol die Gefährlichkeit der vom Beschwerde-
führer genannten Personen einschätzt, nicht entscheidwesentlich ist,
weshalb es seitens des BFM keiner Anfrage bei Interpol bedurfte und
der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt ist,
dass insbesondere nicht anzunehmen ist, die von Substanzlosigkeit
und Detailarmut geprägten Vorbringen des Beschwerdeführers stün-
den in Zusammenhang mit einer durch Todesangst bedingten Trauma-
tisierung, sich vielmehr aufgrund der unsubstanziierten und wirklich-
keitsfremden Schilderungen der Eindruck aufdrängt, der Beschwerde-
führer habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tat-
sächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern die geltend
gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass es – von der gegenteiligen Behauptung des Beschwerdeführers
abgesehen – nicht den geringsten Hinweis darauf gibt, dass sich der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 19. April 2007 bis 1. Juli 2008
ausserhalb der Schweiz aufgehalten hätte,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, näher auf die Ausführungen
in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen,
dass es sich – im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - insbe-
sondere erübrigt, den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht ge-
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stellten Beweismittel abzuwarten, zumal in casu ohne Willkür vorweg
die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung wür-
de durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39,
Rz. 111 mit Hinweis auf BGE 122 V 162, 119 Ib 505 f.),
dass der Beschwerdeführer nämlich – selbst wenn der Inhalt des in
Aussicht gestellten Berichts der UNMIK wahr wäre – in den Kosovo zu-
rückkehren und sich dort ausserhalb seiner Heimatregion – beispiels-
weise in Z._______, wo einer seiner Brüder lebt - niederlassen kann,
dass sich aus den Akten nichts ergibt, was auf eine flüchtlingsrechtlich
relevante Gefährdungslage hindeuten würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar
zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. September 2008 geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 15. September 2008 in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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