B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5570/2014
U r t e i l v o m 8 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2014
mit dem Zug aus Italien in die Schweiz einreiste, wo er am 19. Mai 2014
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Juli 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe im Militärdienst
Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten gehabt, weshalb er vom
25. Juni 2001 bis zum 25. Dezember 2001 in B._______ inhaftiert worden
sei,
dass er im Jahr 2004 seinen Heimatstaat verlassen habe und über den
Sudan sowie Libyen nach Italien gereist sei, wo er nach durchlaufenem
Asylverfahren einen Aufenthaltstitel habe,
dass er sich im Jahr 2005 im Sudan religiös getraut habe, jedoch auf der
Flucht von seiner Ehefrau getrennt worden sei,
dass er erfahren habe, dass seine Ehefrau sich in der Schweiz aufhalte
und deshalb eingereist sei, um mit ihr und dem gemeinsamen Kind zu-
sammenleben zu können,
dass das BFM am 5. August 2014 dem Beschwerdeführer schriftlich mit-
teilte, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar sei, da Abklärungen
ergeben hätten, dass ihm in Italien subsidiärer Schutz gewährt worden
sei,
dass er Gelegenheit erhalte, im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu ei-
nem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. August 2014 im We-
sentlichen ausführlich darlegte, in welcher Beziehung er zu seiner angeb-
lichen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind stehe, und bekräftigte, ge-
meinsam mit seiner Familie in der Schweiz leben zu wollen,
dass sodann auch die Ehefrau des Beschwerdeführers ein vom selben
Tag datiertes Schreiben verfasste, worin sie das BFM bat, den Be-
schwerdeführer nicht nach Italien wegzuweisen, da sie mit ihm zusam-
men leben wolle,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am
22. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
nach Italien sowie deren Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, seine Abklä-
rungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien subsidiären
Schutz erhalten habe sowie dass sich Italien am 10. September 2014 be-
reit erklärte habe, den Beschwerdeführer zurückzunehmen,
dass der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet habe, weshalb in der Regel auf Asylgesu-
che nicht eingetreten werde, wenn Asylsuchende in diesen zurückkehren
können, in welchem sie sich vorher aufgehalten hätten,
dass die Angaben bezüglich der Kontakte zu C._______ widersprüchlich
seien, da er bei der BzP ausgesagt habe, er habe sich seit dem Jahr
2005 bis auf einen Aufenthalt in England im Jahr 2006 und drei bis vier
Besuchen bei seiner angeblichen Familie in der Schweiz seit dem Jahr
2010 durchgehend in Italien aufgehalten,
dass er hingegen bei seiner schriftlichen Stellungnahme vom 18. August
2014 angegeben habe, dass er im Jahr 2010 nach Griechenland gereist
sei, um dort seine angebliche Ehefrau zu treffen und dass er erst vor vier
Monaten ungefähr im April 2014 vom Aufenthalt seiner Frau in der
Schweiz und dem gemeinsamen Kind erfahren habe,
dass aufgrund dieser widersprüchlicher Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers die Beziehung zur angeblichen Ehefrau nicht als gelebte Beziehung
betrachtet werden könne, weshalb sie nicht als schützenswert im Sinne
von Art. 8 EMRK zu werten sei,
dass auch nicht von einer Beziehung zu seinem angeblichen Sohn aus-
gegangen werden könne, da er ihn erst seit der Einreise in die Schweiz
im Mai 2014 kenne,
dass in Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten sei, dass
Heiratspläne auch ausserhalb der Schweiz verwirklicht und die Vorberei-
tungen für eine Eheschliessung mit C._______ auch von Italien aus ge-
troffen werden könnten,
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dass vorliegend zwar Anzeichen bestehen würden, der Beschwerdeführer
erfülle die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG
(SR 142.20), da er in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, doch sei
für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides
nicht die Schweiz, sondern Italien zuständig,
dass gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG einem Begehren um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Hei-
mat- oder Herkunftsstaat in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei,
wenn er ein schutzwürdiges Interesse nachweise, was ihm jedoch nicht
gelingen könne, wenn ihm ein Drittstaat bereits einen Schutzstatus erteilt
habe,
dass er über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, weshalb er nach
Italien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des
Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Ita-
lien schliessen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin –
mit Eingabe vom 29. September 2014 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung einer
amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte,
seine Frau im Sudan kirchlich geheiratet zu haben, es jedoch nicht mög-
lich sei, eine Heiratsurkunde vorzulegen,
dass er bei der Flucht nach Europa von seiner Frau getrennt worden sei,
sie sich jedoch wiedergefunden und durch eine unglückliche Begebenheit
erneut aus den Augen verloren hätten,
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dass es sich im Protokoll entweder um einen Übersetzungs- oder um ei-
nen Flüchtigkeitsfehler handeln müsse, da er bei der BzP zu Protokoll
gegeben habe, dass er seit dem Jahr 2010 drei bis vier Mal in der
Schweiz gewesen sei, um seine Frau zu suchen und nicht gemäss Wort-
laut des Protokolls sie zu besuchen,
dass ihm bei der Rückübersetzung zu Punkt 2.03 übersetzt worden sei,
er sei drei bis vier Mal in der Schweiz gewesen, was auch der Wahrheit
entsprochen habe, weshalb er keinen Einwand erhoben habe,
dass zur BzP und zur Rückübersetzung hinzuzufügen sei, diese hätten
unter Zeitdruck stattgefunden, sodann sei er immer wieder angehalten
worden, sich kurz zu fassen,
dass seine Frau in der Schweiz Asyl erhalten und im Jahr 2011 den ge-
meinsamen Sohn geboren habe,
dass er erst dieses Jahr erfahren habe, dass sich seine Frau mit Sicher-
heit in der Schweiz aufhalte und er, nachdem er sie ausfindig gemacht
habe, in die Schweiz gekommen sei, um bei seiner Familie leben zu kön-
nen,
dass er nach seiner Einreise so bald als möglich bei seiner Frau und dem
gemeinsamen Sohn in D._______ eingezogen sei,
dass das Schreiben seiner Frau, welcher seiner Stellungnahme vom
18. August 2014 beigelegen habe, bestätige, dass auch sie unbedingt mit
ihm zusammenleben möchte,
dass sodann aus den der Beschwerde beigelegten Kopien des Zirkular-
beschlusses der Vormundschaftsbehörde E._______ vom (…) sowie des
Rechenschaftsberichts des Amts für Jugend und Bildung des Kantons
F._______ vom (…) hervorgehe, dass seine Frau den Beschwerdeführer
als Vater ihres Sohnes angegeben und ebenfalls nach ihrem Mann ge-
sucht habe,
dass es sich vorliegend um ein tatsächlich bestehendes Familienleben
und damit eine schützenswerte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
handle, womit er ein schutzwürdiges Interesse habe, nicht nach Italien
weggewiesen zu werden, obwohl er dort über einen Schutzstatus verfü-
ge,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5.),
dass zwar auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG ausreisen können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
(Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG),
dass jedoch vorliegend die Partnerin und der Sohn des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz Asyl erhalten haben (beide ebenfalls N […], positiver
Asylentscheid des BFM vom […]),
dass Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als
Flüchtlinge erkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM vor diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, den Ein-
bezug des Beschwerdeführers gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen,
zumal praxisgemäss die Ehe nach Brauch als Voraussetzung für das
Familienasyl genügt,
dass die Ehepartnerin des Beschwerdeführers bereits anlässlich ihres
Asylgesuchs im Jahr 2010 den Beschwerdeführer als ihren religiös anget-
rauten Ehepartner namentlich nannte (vgl. BFM Akten, A1/12, S. 2 f.),
dass übereinstimmenden Aussagen zufolge die Eheschliessung im Jahr
2005 im Sudan wenige Wochen nach der Flucht aus Eritrea stattgefunden
habe (vgl. A1/12, S. 2 f.; B6/11, S. 3),
dass auch das BFM diese Vorbringen an sich nicht bezweifelte,
dass deshalb die Prüfung des Einbezugs in das Familienasyl gemäss
Art. 51 AsylG angezeigt gewesen wäre, da diese Bestimmung keine vor-
gängig gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK voraussetzt, son-
dern auf die Zukunft gerichtet ist,
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dass demnach offenbleiben kann, ob die vom BFM angeführten Zweifel
an der gelebten und im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswerten Bezie-
hung zu überzeugen vermögen,
dass aber immerhin zu bemerken ist, dass die angeblichen Ungereimthei-
ten bezüglich der Kenntnis des Aufenthaltsortes der Partnerin und seinen
eigenen Aufenthalten in der Schweiz in der Beschwerdeschrift nachvoll-
ziehbar aufgelöst werden konnten,
dass sodann gemäss den eingereichten Beweismitteln die Vaterschaft
des Beschwerdeführers und dessen Unauffindbarkeit auch von der Part-
nerin seit Jahren mehrfach geltend gemacht und dies behördlich fest-
gehalten wurde (vgl. Zirkularbeschluss der Vormundschaftbehörde vom
[…] sowie Rechenschaftsbericht des kantonalen Jugendamtes vom […]),
dass angesichts der glaubhaft erscheinenden religiösen Trauung im Jah-
re 2005, des im Jahre 2010 gezeugten Kindes und dem Asylstatus der
Ehefrau und des Kindes das BFM Bundesrecht verletzte, indem es die
Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von
Art. 51 AsylG gänzlich unterliess,
dass die angefochtene Verfügung vom 17. September 2014 entspre-
chend vollumfänglich aufzuheben ist,
dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über das
Asylgesuch unter Berücksichtigung der Bestimmungen über das Famili-
enasyl (Art. 51 AsylG) zu befinden hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und damit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiord-
nung einer amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG hinfällig wird,
dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
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dass der Beschwerdeführer keine Kostennote seiner Rechtsvertreterin zu
den Akten gereicht hat (vgl. Art. 14 Abs. 1 VGKE), sich der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuver-
lässig abschätzen lässt,
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff.
VGKE) vorliegend auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. September 2014 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: