B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5570/2015
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Hanna Kunz, BLaw,
substituiert durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea zirka (…)
2013 auf dem Landweg in Richtung B._______ verliess und nach einem
(…) Aufenthalt über C._______ nach D._______ weiterreiste, ehe er am
(…) nach E._______ gelangte, von wo er am 5. Mai 2014 in die Schweiz
reiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 6. Juni 2014
(BzP) sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 30. Januar 2015 im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus G._______, habe ab der (…)
Klasse die Schule in H._______ besucht, aber die (…) Klasse nicht zu
Ende absolvieren können, da er im Jahr 2013 (…) in eine Razzia geraten
und zusammen mit vielen anderen Personen festgenommen worden sei,
dass seine Festnahme erfolgt sei, obwohl er einen Passierschein vorge-
wiesen habe, und er von den Soldaten nach I._______ geführt worden sei,
wo ihm nach (…) in Haft die Flucht gelungen sei, wobei er direkt über die
Grenze nach B._______ geflohen sei,
dass sein Vater am (…) 2011 verhaftet worden sei und er den Grund der
Inhaftierung nicht kenne, da er den Vater seither nicht mehr gesehen habe,
dass sein Bruder im Jahr 2008 von Soldaten (…) worden sei,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Reise- oder Identitätspapiere oder
anderweitige Beweismittel einreichte,
dass er beim Ausfüllen des Personalienblattes – am Tag seiner Einreise in
die Schweiz – angab, am 1. Dezember 1995 geboren worden zu sein (vgl.
Vorakten BFM […]) sowie bei einer noch vor der BzP und der Anhörung am
14. Mai 2015 im Universitätsspital J._______ vorgenommenen medizini-
schen Untersuchung dieses Geburtsdatum bestätigte (vgl. […]),
dass er demgegenüber anlässlich der BzP am 6. Juni 2014 angab, zwei
Jahre jünger zu sein und in der Folge auf die Frage, warum er das Perso-
nalienblatt diesbezüglich anders ausgefüllt habe erklärte, dass es ihm da-
mals gesundheitlich schlecht gegangen sei, weshalb er sein Geburtsdatum
nicht korrekt habe ausfüllen können (vgl. […]),
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dass das SEM mit Verfügung vom 6. August 2015 – eröffnet am 10. August
2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, dessen Asylgesuch vom 5. Mai 2014 ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufschob, wobei die Vorinstanz als Geburtsdatum definitiv
den (…) einsetzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass der Beschwerdeführer seine Festnahme (…) völlig realitätsfremd ge-
schildert habe, und namentlich nicht einzusehen sei, weshalb die Behör-
den nicht auf seinen Passierschein eingegangen sein sollten, umso weni-
ger als er damals noch Schüler der (…) Klasse und noch nicht 18 Jahre alt
gewesen sei, wobei sein diesbezüglicher Erklärungsversuch nicht zu über-
zeugen vermöge,
dass seine Vorbringen zur Inhaftierung in I._______ unsubstanziiert aus-
gefallen seien, zumal er die dortigen Räumlichkeiten und Bedingungen so-
wie den Tagesablauf oberflächlich und ausweichend geschildert habe,
dass seine Schilderungen zur geltend gemachten Flucht während des (…)
als tatsachenwidrig und wenig realistisch (…) einzustufen seien,
dass schliesslich die geltend gemachte illegale Ausreise nicht glaubhaft
sei, wobei insbesondere nicht geglaubt werden könne, dass er nach der
Flucht aus der Haft einfach in Richtung K._______ gelaufen und von dort
über die Grenze gegangen sei, ohne sich zuvor irgendwelche Gedanken
zur Ausreise zu machen oder diese geplant zu haben, umso weniger als
eine Ausreise aus Eritrea schwierig sei und riskant sein könne und daher
überlegt und organisiert sein müsse,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea indes nicht zumutbar sei,
dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 17. September 2015 und in den Erwägungen eingegan-
gen wird,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2015 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Anweisung an die Vorinstanz, ihn als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen, beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess,
dass er gleichzeitig eine "Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom
10. April 2015 zu Eritrea: Rekrutierung/Wehrdiensteinzug durch Razzien",
eigene schriftliche Ausführungen zur Haft in I._______ und zur Flucht (nicht
datiert) und ein Schreiben von L._______, Psychologe, (…), vom 1. Sep-
tember 2015 betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
einreichte,
dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und zu-
dem betreffend deren Glaubhaftigkeit ausführte, er sei psychisch stark be-
lastet, worauf seine Überforderung in einer Befragungssituation zurückzu-
führen sei, und seine Beschreibung der illegalen Ausreise zahlreiche Real-
kennzeichen aufweise, welche die Vorinstanz in ihrer Begründung gänzlich
ausser Acht gelassen habe,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2015 (Poststempel) eine
Fürsorgebestätigung vom 10. September 2015 nachreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischen-
verfügung vom 17. September 2015 mitteilte, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Pro-
zessführung sowie Verbeiständung) und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses abgewiesen wurden und zur Leistung eines sol-
chen Frist bis zum 2. Oktober 2015 gesetzt wurde,
dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt
wurde, das SEM dürfte in seiner Verfügung die Vorbringen des Beschwer-
deführers, wonach er bei einer Razzia (…) trotz Vorweisens eines Passier-
scheins festgenommen, nach I._______ gebracht und dort während (…)
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inhaftiert worden sei, woraufhin ihm beim (…) die Flucht gelungen sei, in-
dem er (…) sei und sich in der Folge zu Fuss nach B._______ begeben
habe, in zutreffender Weise als realitätsfremd qualifiziert haben,
dass die Vorinstanz die Schilderung der Umstände der Haft in I._______
durch den Beschwerdeführer zu Recht als unsubstanziiert beziehungs-
weise oberflächlich und die geltend gemachte Flucht während des (…)
in zutreffender Weise als tatsachenwidrig und wenig realistisch
qualifiziert haben dürfte,
dass das SEM schliesslich zutreffend festgehalten haben dürfte, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus
seinem Heimatstaat den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
genüge,
dass das SEM unter diesen Umständen in zutreffender Weise davon
ausgegangen sein dürfte, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz
nicht geprüft werden müsse,
dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften,
dass namentlich entgegen den Ausführungen in der Beschwerde und
dem diesbezüglich als Beweismittel eingereichten Schreiben eines
Psychologen vom 1. September 2015 davon auszugehen sein dürfte,
dass der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten psychisch
angeschlagenen Verfassung anlässlich der Befragung vom 6. Juni 2014
und der Anhörung vom 30. Januar 2015 in der Lage gewesen sein
dürfte, seine Vorbringen frei und umfassend zu schildern,
dass aufgrund der Akten zudem davon auszugehen sein dürfte, dass
der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sowohl anlässlich der
Befragung als auch anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen
Verfahren in angemessener Weise Rechnung getragen worden sei,
zumal ihn das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen habe,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen,
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dass der Kostenvorschuss am (…) 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1–4 Aus-
ländergesetz [AuG, SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit ei-
ner Rüge offensteht (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26
E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 17. September 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beur-
teilung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu
bewirken vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass sich namentlich die als Beweismittel eingereichten schriftlichen Aus-
führungen des Beschwerdeführers zur Haft in I._______ und zur Flucht im
Wesentlichen auf eine Wiederholung seiner Aussagen im Rahmen der
Kurzbefragung und der Anhörung zu den Asylgründen im erstinstanzlichen
Asylverfahren beschränken und somit nicht geeignet sind, die Einschät-
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zung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer sowohl seine Asylvor-
bringen als auch seine Ausreise realitätsfremd, tatsachenwidrig und unsub-
stanziiert geschildert habe, zu relativieren,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asyl verweigert hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeord-
neten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat, womit die Vorinstanz der zu Gunsten des
Beschwerdeführers angenommenen (zumal aufgrund der Aktenlage kei-
neswegs zweifelsfreien) Minderjährigkeit in angemessener Weise Rech-
nung getragen hat,
dass die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur
sind, sobald eine von ihnen erfüllt ist, der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist,
dass gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der (ab-
und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offensteht, wobei in jenem Verfahren
sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
(…) in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: