Abtei lung IV
D-5573/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
C._______, geboren D._______,
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
(...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5573/2009
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin, I._______, geboren Y._______
(ebenfalls N _______), ersuchte am 18. September 2002 in der
Schweiz um Asyl. Das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 23. September 2002 ab
und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. I._______ focht
diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) mit Beschwerde vom 23. Oktober 2002 an. Mit
Verfügung vom 9. August 2004 nahm das BFF den Ehemann der
Beschwerdeführerin in Anbetracht seines gesundheitlichen Zustandes
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf,
worauf die ARK die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2005 als
gegenstandslos geworden beziehungsweise als durch Rückzug
erledigt abschrieb.
Das BFM trat mit Schreiben vom 11. August 2005 auf ein Gesuch von
I._______ um Familiennachzug nicht ein. Die dagegen eingereichte
Beschwerde vom 16. August 2005 wies die ARK mit Urteil vom 13.
September 2005 ab.
B.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Albanerin, verliess Kosovo ei -
genen Angaben zufolge zusammen mit ihren drei Kindern von
Z._______ aus am 21. Juli 2009 und reiste mit dem Flugzeug mit
einem Besuchervisum legal nach W._______. Am gleichen Tag reichte
sie im U._______ Asylgesuche für sich und ihre Kinder ein. Am 28. Juli
2009 wurde sie zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt und am
17. August 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie und ihr Mann, I._______, hätten im Jahr 1998 nach Brauch ge-
heiratet. In den Jahren 1999, 2001 und 2002 seien die drei gemeinsa-
men Kinder geboren worden. Ihr Mann lebe seit 2002 in der Schweiz,
wo man ihn 2004 vorläufig aufgenommen habe, nachdem man einen
Hirntumor diagnostiziert gehabt habe. Sie habe sieben Jahre alleine
mit den Kindern in Kosovo im Dorf V._______ im Haus ihres Schwa-
gers gelebt, welcher sie auch teilweise finanziell unterstützt habe. Ihr
Schwager habe ihr nun jedoch mitgeteilt, er könne sie nicht länger
Seite 2
D-5573/2009
unterstützen, da er selber sechs Kinder habe. Sie könne nicht nach
Kosovo zurückkehren. Als alleinstehende Frau habe sie dort grosse
Schwierigkeiten und finanzielle Probleme gehabt, zumal ihr Schwager
ihr verboten habe, aus dem Haus zu gehen und zu arbeiten. Sie und
ihre drei Kinder hätten unter sehr schlechten Bedingungen gelebt. Sie
wolle bei ihrem Ehemann in der Schweiz bleiben. Dieser könne nicht
nach Kosovo zurückkehren, da er dort von den Albanern gesucht
worden sei. Man habe mehrfach nach ihm gefragt. Er sei zudem auf
sie angewiesen und brauche angesichts seiner Tumorerkrankung ihre
Hilfe. Sie selbst befürchte auch Probleme mit den Leuten, die nach
ihrem Mann suchen würden. Ihr jüngster Sohne, G._______, leide zu-
dem unter Schmerzen und man habe ihr empfohlen, ihn im Ausland
untersuchen zu lassen. Sie kenne jedoch die Diagnose nicht und wis-
se nicht, an welcher Krankheit er leide.
C.
Mit am 31. August 2009 eröffneter Verfügung vom 21. August 2009 trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und ordnete gleich-
zeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Be-
gründung führte das BFM an, die Beschwerdeführerin sei ausgereist,
um ihren kranken Ehemann zu besuchen. Aus ihren Aussagen würden
sich keine Hinweise darauf ergeben, dass sie um Schutz vor Verfol-
gung nachsuche. Es liege demnach kein Asylgesuch im Sinne von
Art. 18 AsylG vor, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Der
Vollzug der Wegweisung sei zudem zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 4. September 2009 erhoben die Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer sei
einzutreten, eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Be-
schwerdeführer seien als Folge davon vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) nachgesucht. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Seite 3
D-5573/2009
E.
Mit Verfügung vom 11. September 2009 stellte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführer könnten
den Entscheid in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen spä-
teren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde das BFM in Anwendung von Art. 57
VwVG zur Vernehmlassung aufgefordert.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2009 an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
G.
Mit Verfügung vom 4. November 2009 gewährte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern Gelegenheit,
sich zu den Erwägungen in der Vernehmlassung des BFM vom
30. September 2009 zu äussern.
H.
Mit Eingabe vom 19. November 2009 nahm die Beschwerdeführerin
durch ihre Rechtsvertretung Stellung zur Vernehmlassung des BFM
vom 30. September 2009.
I.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichten die Be-
schwerdeführer am 23. Juni 2010 die Kostennote ihrer Rechtsvertrete-
rin ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
Seite 4
D-5573/2009
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 und Art. 105
AsylG sowie Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht, das BFM habe ihren
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 29 VwVG). Der Sachverhalt sei unvollstän-
dig abgeklärt und festgestellt worden. Insbesondere habe das BFM
nicht abgeklärt, wie die Diagnose in Bezug auf Sohn G._______ laute
und wie ernsthaft die Krankheit sei. Es sei auch nicht abgeklärt
worden, ob es in Kosovo oder in der Schweiz Behandlungsmöglich-
keiten gebe und welche Behandlung nötig sei. Es seien sodann nicht
alle Vorbringen geprüft worden. Beispielsweise habe sich das BFM
nicht mit den zahlreichen Schwierigkeiten auseinandergesetzt,
welchen sich die Beschwerdeführerin in Kosovo ausgesetzt sehe
(Reflexverfolgung wegen ihres Mannes, Stellung als alleinstehende
Frau, wirtschaftliche Schwierigkeiten). Zudem sei die älteste Tochter
nicht angehört worden. Sie sei aufgrund ihres Alters als urteilsfähig
einzuschätzen, weshalb sie Gelegenheit erhalten müsse, sich im
Rahmen einer kindsgerecht geführten Anhörung zu äussern. Es seien
auch keine Abklärungen zur Frage des Kindeswohls getroffen worden.
Seite 5
D-5573/2009
Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzeigen sein wird, erweist
sich die Beschwerde in Bezug auf die Frage des Nichteintretens als
begründet. Die Frage, ob der Anspruch der Beschwerdeführer auf das
rechtliche Gehör gewahrt wurde, kann deshalb vorliegend offen blei-
ben.
4.
Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG ist praxisgemäss auf die Überprüfung der
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerde-
instanz ist somit im vorliegenden Fall darauf beschränkt, bei Be-
gründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen
zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Die Vor-
instanz hat demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren
Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 1 AsylG wird auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten. Nach Art. 18
AsylG gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass
sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylge-
such. Dabei ist praxisgemäss von einem weiten Verfolgungsbegriff
auszugehen, der neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch
Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. dazu
EMARK 2001 Nr. 5 E. 3.b S. 31 f.), wobei allerdings der Gel tungsbe-
reich des weiten Verfolgungsbegriffs auf erlittene oder befürchtete Be-
nachteiligungen, die direkt oder indirekt von Menschen ausgehen, ein-
geschränkt ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 4 und 5 S. 111 ff.).
6.
6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt
auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist.
6.2 Die Beschwerdeführer machen zur Begründung ihrer Beschwerde
geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass vorliegend der weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung komme. Der hier anwendbare Art. 18
Seite 6
D-5573/2009
AsylG umfasse neben den in Art. 3 AsylG genannten Gründen auch
die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG. In casu
würden mehrere Gründe vorliegen, welche unter den weiten Verfol-
gungsbegriff fallen würden. Zunächst würden sie in ihrer Heimat von
den Feinden ihres Ehemannes verfolgt. Sodann wollten sie das ge-
meinsame Familienleben mit dem Ehemann beziehungsweise Vater
wieder aufnehmen. In ihrer Heimat würden sie zudem unter finanziel-
len Problemen leiden und aufgrund der Stellung der Beschwerdeführe-
rin als alleinstehende Frau würden sie benachteiligt. Ihr Ehemann res-
pektive Vater sei aufgrund seiner schweren Krankheit auf ihre Betreu-
ung angewiesen. Sodann leide das jüngste Kind an einer Krankheit,
welche im Heimatland nicht behandelbar sei. Ihre Vorbringen würden
deshalb unter den weiten Verfolgungsbegriff fallen und stellten somit
ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG dar, weshalb das BFM zu
Unrecht nicht auf das Gesuch eingetreten sei. Die Beschwerdeführer
bringen in diesem Zusammenhang insbesondere vor, das BFM hätte
weiter abklären müssen, ob die Beschwerdeführerin von den Feinden
ihres Mannes Nachteile zu befürchten habe und, wenn ja, welche.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung aus mehreren Gründen un-
zumutbar. Es sei der Beschwerdeführerin als alleinstehender Frau ver-
sagt gewesen, sich frei zu bewegen und das Haus zu verlassen. Es sei
ihr verboten worden, zu arbeiten und ein selbständiges Leben zu füh-
ren. Bei einer Rückkehr nach Kosovo wäre sie gezwungen, sich wieder
in dasselbe Abhängigkeitsverhältnis zu begeben. Auch die Krankheit
des jüngsten Kindes sei unter dem Aspekt der Zumutbarkeit zu würdi-
gen. Die Feinde des Ehemannes hegten zudem nach wie vor Rache-
gedanken, welche bei einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach
Kosovo verwirklicht werden könnten. Dies stelle eine konkrete Gefahr
für Leib und Leben der Beschwerdeführer dar. Das Kindeswohl sei bei
einer Rückkehr nach Kosovo gefährdet, insbesondere deshalb, weil die
Kinder im Falle des Wegweisungsvollzugs nicht mit ihrem Vater zu-
sammenleben könnten. Überdies habe das BFM nicht berücksichtigt,
inwiefern es dem Ehemann der Beschwerdeführerin zumutbar sei, wie-
der von ihr und seinen Kindern getrennt zu werden. Der Grundsatz der
Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG sei in der angefochte-
nen Verfügung nicht berücksichtigt worden. Der Ehemann sei schwer
erkrankt und auf die Anwesenheit seiner Familie angewiesen. Er könne
in der Schweiz zwar medizinisch gepflegt werden, für sein psychisches
Wohlbefinden sei die Anwesenheit der Familie aber unerlässlich.
Seite 7
D-5573/2009
6.3 Das BFM hält in seiner Vernehmlassung vom 30. September 2009
fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden mehrheitlich keine
Schutzbegehren darstellen, sondern seien nur im Hinblick auf eine
Wegweisung zu berücksichtigen. Sie würden somit kein Eintreten im
Asylpunkt erfordern. Die Probleme der Beschwerdeführerin wegen
ihres Ehemannes seien offensichtlich haltlos. Der Ehemann habe in
seinem Asylverfahren nicht erwähnt, dass er aus politischen Gründen
in Schwierigkeiten geraten sei; er habe dies erst im Beschwerdever-
fahren nachgeschoben. Zudem seien die Angaben der Beschwerde-
führerin zu diesem Punkt sehr vage ausgefallen. Als haltlos sei ferner
das in der Beschwerdeschrift erwähnte Vorbringen zu werten, die Be-
schwerdeführerin sei von ihrer Schwiegerfamilie bedroht worden, denn
im bisherigen Verfahren habe sie dies mit keinem Wort erwähnt. Daher
erscheine auch der Hinweis haltlos, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer Bewegungsfreiheit übermässig, also über das traditionsgemässe
Mass hinaus, beschränkt gewesen sei. Diesem Hinweis stünden im
Übrigen auch ihre eigenen Aussagen entgegen, habe sie doch ausge-
sagt, sie habe den kranken Sohn nach Z._______ zum Arzt bringen
können. Sie habe zudem grundsätzlich die Möglichkeit, Sozialhilfe zu
beantragen. Es sei auch zweifelhaft, ob das Kind G._______ in Kosovo
nicht behandelt werden könne, wie die Beschwerdeführerin geltend
mache, denn ihre diesbezüglichen Behauptungen seien äusserst vage
ausgefallen und die Akten enthielten keine weiteren Beweise dafür. Es
gehe deshalb beim Gesuch der Beschwerdeführerin hauptsächlich um
ihren Wunsch, bei ihrem Ehemann in der Schweiz zu bleiben. Dieser
Wunsch sei im Licht des Grundsatzes der Einheit der Familie gemäss
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu prüfen. Einen
Anspruch auf Familiennachzug hätten praxisgemäss insbesondere
Personen mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz.
Dies treffe jedoch beim Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zu, er
sei nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und könne demnach
keinen Anspruch auf Familiennachzug geltend machen. Die Wegwei-
sung sei daher zulässig. Auch im Hinblick auf das Kindeswohl sei der
Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer zumutbar. Die beiden
älteren Kinder seien in Kosovo eingeschult und das jüngste habe dort,
wenn auch unregelmässig, den Kindergarten besucht. Ein dauerhafter
Aufenthalt in der Schweiz würde für sie einschneidende Veränderun-
gen mit sich bringen. Dem Kindeswohl sei es zuträglicher, wenn die
Kinder zusammen mit ihrer Mutter wieder in ihr vertrautes Umfeld im
Heimatland zurückkehren würden, als wenn sie in der weitgehend
Seite 8
D-5573/2009
fremden Umgebung in der Schweiz verbleiben würden. Zwar erscheine
die Trennung vom Vater und Ehemann schmerzlich, doch überwiege
angesichts der bisherigen Überlegungen und des Umstands, dass sie
bisher getrennt vom Vater zurechtgekommen seien, das Interesse der
Schweiz am Vollzug der Wegweisung die persönlichen Interessen der
Beschwerdeführer.
6.4 Die Beschwerdeführer entgegnen, das BFM habe verkannt, dass
vorliegend der weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung komme, wel-
cher sowohl eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG als auch Weg-
weisungsvollzugshindernisse umfasse. Die Beschwerdeführerin habe
mindestens ein Vorbringen geltend gemacht, welches die Flüchtlings-
eigenschaft betreffe. Sodann habe sie mehrere Wegweisungsvollzugs-
hindernisse vorgebracht. Somit liege ein Asylgesuch gemäss Art. 18
AsylG vor. Was die Würdigung des BFM betreffe, die Bedrohung der
Beschwerdeführerin durch ihre Schwiegerfamilie sei nachgeschoben,
sei festzuhalten, dass sie dies aus Scham verschwiegen habe. Ge-
mäss kosovarischer Tradition probiere man, familiäre Konflikte mög-
lichst familienintern zu lösen, und aussenstehende Dritte sollten nicht
einbezogen werden. Dieses Vorbringen sei somit nicht als nachge-
schoben zu bewerten, sondern entspreche genau dem Verhalten einer
bisher unterdrückten Frau, welche es nicht wage, Hilfe von Dritten in
Anspruch zu nehmen, sondern lieber über ihre Probleme schweige.
Zudem befürchte sie bei einer Rückkehr Racheakte von ihrer Schwie-
gerfamilie, wenn diese erfahre, dass die Beschwerdeführerin bei den
Schweizer Behörden schlecht über sie gesprochen habe.
Überdies sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Arztbesu-
che ihres Sohns nicht alleine getätigt habe, sondern stets von einem
männlichen Angehörigen der Familie begleitet worden sei. Tatsache
sei, dass sie von ihrer Schwiegerfamilie unterdrückt worden sei, wes-
halb sie auch keine Arbeitsstelle habe annehmen dürfen, was zu einer
gewissen Unabhängigkeit geführt hätte. Es sei sodann nicht zutref-
fend, dass die Beschwerdeführer in Kosovo Sozialhilfe in Anspruch
hätten nehmen können, da in der Familie immer noch ein Konflikt über
das Erbe des verstorbenen Grossvaters bestehe. Solange das Erbe
noch nicht geteilt sei und nicht feststehe, wem welcher Anteil zustehe,
sei die Fürsorgebehörde nicht bereit, Sozialhilfe auszubezahlen.
Der Sohn der Beschwerdeführerin leide sodann unter einer schwierig
zu diagnostizierenden Krankheit. Die Ärzte in Kosovo hätten keine
Seite 9
D-5573/2009
Therapie eingeleitet. Die Beschwerdeführerin habe sich durch die Ärz-
te in Kosovo nur wenig aufgeklärt und ernst genommen gefühlt, da
ausser den Untersuchungen nichts weiter geschehen sei. Die ärzt li-
chen Berichte aus Kosovo seien ihr deshalb als wenig relevante Be-
weismittel für ihr Asylverfahren erschienen. Da sie im Rahmen ihrer
Anhörungen auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei, habe
sie es unterlassen, diese einzureichen. Sie habe diese Arztberichte
aus Kosovo nun beschafft. In Kosovo habe aber keine Möglichkeit zur
Therapie bestanden. Zwar habe der behandelnde Arzt einen Verband
und ein Gel angeordnet, die Therapiemittel seien aber nicht zur Verfü-
gung gestanden. Der dortige Arzt habe versprochen, solche aus
Deutschland kommen zu lassen. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe ihr
Sohn diese aber nicht erhalten. Es sei ihr geraten worden, ihren Sohn
im Ausland zu behandeln. Gemäss den Berichten des Kinderspitals
X._______ seien in der Schweiz eine Biopsie der venösen
Malformation aus dem Vorderarm und ein MRI vorgenommen worden.
Die dermatologische Pathologie in W._______ sei zudem mit der
Untersuchung der Gewebeprobe beauftragt worden. Es gehe aus den
Berichten sodann hervor, dass weitere Abklärungen und
Behandlungsschritte erforderlich seien, was darauf hindeute, dass in
medizinischer Hinsicht von einer gewissen Komplexität der Krankheit
auszugehen sei.
7.
7.1 Vorab ist festzustellen, dass – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführer – medizinische Notlagen nicht vom weiten Verfol-
gungsbegriff umfasst werden, sondern nur solche erlittenen oder be-
fürchteten Nachteile, welche von Menschenhand zugefügt werden (vgl.
EMARK 2003/18 E. 5.d S. 117 und E. 6 S. 118). Die vorgebrachten ge-
sundheitlichen Beschwerden des jüngsten Sohnes der Beschwerde-
führerin sind demnach nicht als Nachteile zu qualifizieren, welche zum
Eintreten auf das Asylgesuch führen könnten.
7.2 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung im
U._______ geltend, ihr Ehemann habe „mit Arabern“ gearbeitet und
habe deshalb Probleme mit den Albanern gehabt (vgl. act. B 2/10, S.
6). Diese hätten ihn gesucht. Oft seien Albaner zu ihnen nach Hause
gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie hätten wissen
wollen, wo er sich aufhalte und wann er zurückkehre. Bei der
Anhörung erklärte sie ebenfalls, dass ihr Ehemann im Heimatland
Probleme gehabt habe, weil er nach Kriegsende für verschiedene –
Seite 10
D-5573/2009
hauptsächlich arabische – Hilfsorganisationen gearbeitet habe. Dabei
habe er die Dorfbewohner stark unterstützt, indem er ihnen Bau-
material gegeben habe. Er sei auch für eine Partei tätig gewesen. Da
er nicht allen habe helfen können, habe er Schwierigkeiten bekommen.
Deshalb dürfe er nicht nach Hause zurückkehren (vgl. act. B 13/9,
S. 4). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte diese Probleme,
welche er aufgrund seiner Tätigkeit bei verschiedenen internationalen
Organisationen und NGOs, insbesondere der S._______ bekommen
habe, in seinem Beschwerdeverfahren ausführlich dargelegt (vgl.
dessen Schreiben vom 25. Juni 2003 an die ARK). Insofern die Be-
schwerdeführer geltend machen, sie hätten aufgrund der Tätigkeit
ihres Ehemannes respektive Vaters für arabische Hilfsorganisationen
Behelligungen erlitten, ist festzuhalten, dass sie damit die Schweiz um
Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersuchen. Ob die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Nachteile von staatlicher Seite
oder von privaten Dritten ausgingen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), ist für
die Frage des Eintretens auf die Asylgesuche unwesentlich. Nicht rele-
vant ist zudem, ob die vom Ehemann der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Probleme in dessen Asylverfahren zur Gewährung von
Asyl führten oder nicht, da die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachte Reflexverfolgung als selbständiges Gesuch um Schutz vor
Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren ist. Mit der Ar-
gumentation in der Vernehmlassung, die Probleme wegen ihres Ehe-
mannes seien offensichtlich haltlos, wird denn auch eine materielle
Beurteilung der Aussagen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Das
BFM wäre deshalb verpflichtet gewesen, auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführer einzutreten.
7.3 Ob die Vorinstanz aufgrund anderer von den Beschwerdeführern
vorgebrachter Gründe (Benachteiligungen der Beschwerdeführerin als
alleinstehende Frau, Schwierigkeiten mit der Schwiegerfamilie usw.)
auf die Asylgesuche hätte eintreten müssen, kann bei dieser Sachlage
offen bleiben.
7.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer klarer-
weise zu erkennen gaben, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfol-
gung ersuchten. Daraus folgt, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf
die Asylgesuche eingetreten ist.
8.
Seite 11
D-5573/2009
Auch wenn sich mit der Feststellung, dass das BFM zu Unrecht nicht
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer eingetreten ist, weitere
Ausführungen erübrigen würden, sieht sich das Bundesverwaltungsge-
richt veranlasst, zum Wegweisungsvollzug folgende Erwägungen an-
zubringen: Das BFM weist in seiner Vernehmlassung zwar zutreffend
darauf hin, dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwer-
deführer lediglich vorläufig aufgenommen sei, weshalb Art. 8 EMRK
nicht verletzt sei. Allerdings geht der Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG) in seinem Gehalt praxisgemäss über Art. 8
EMRK hinaus mit der Folge, dass die vorläufige Aufnahme eines Fami-
lienmitglieds zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl.
EMARK 1995 Nr. 24 E. 11.a S. 231). Mit Befremden stellt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass in der angefochtenen Verfügung und
auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zu diesem Aspekt nichts
enthalten ist.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzu-
weisen.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
damit gegenstandslos geworden.
10.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer reichte am 23. Juni 2010
eine Honorarnote ein, gemäss welcher sie einen Aufwand von zehn
Stunden à Fr. 161.40 und Auslagen in der Höhe von Fr. 53.80 (jeweils
inklusive Mehrwertsteuer) geltend macht. Der in Rechnung gestellte
Aufwand erscheint angemessen, weshalb den Beschwerdeführern un-
ter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. VGKE
eine Parteientschädigung von total Fr. 1'667.80 (inkl. Auslagen und
Seite 12
D-5573/2009
Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzuspre-
chen ist.
Seite 13
D-5573/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 21. August 2009 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'667.80 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
- das Q._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
Seite 14