Abtei lung IV
D-5574/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
alias A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. Juni 2006 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5574/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 22. März 2005 und gelangte am 8. April 2005 via Italien
und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangszentrum (...) um Asyl nachsuchte. Anlässlich
der Befragung vom 15. April 2005 im Empfangszentrum (...) sowie der
Anhörung vom 17. Mai 2005 durch (...) machte der Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe
in seinem Dorf nebst der Arbeit in der Landwirtschaft auch Sozialarbeit
geleistet. Von den Ergebnissen dieser Arbeit seien die Maoisten derart
beeindruckt gewesen, dass sie ihn unter Druck gesetzt hätten, mit
ihnen zusammenzuarbeiten. Am 17. September 2001 sei er
gewissermassen zwangsweise Mitglied geworden. In der Folge habe
er zusammen mit Kollegen ein Komitee für Überzeugungs- und
Propagandaaktivitäten gegründet. Er habe den Maoisten auch Geld
spenden müssen. Am 4. Dezember 2002 hätten diese in Lahan
Anschläge auf die Nationale Handelsbank, die Nepal Bank, ein
Quartierverwaltungsbüro und das Verkehrsamt verübt. Trotz seiner
grundsätzlichen Ablehnung derartiger Aktivitäten habe er diesen
Angriff durch Errichtung von Wegsperren unterstützen müssen.
Zusammen mit seinen Kollegen habe er zwar dagegen protestiert,
doch habe sie der Präsident am 21. März 2005 eingeladen und
aufgefordert, weiterhin mit den Maoisten zusammenzuarbeiten. In-
dessen hätten an diesem Tag Sicherheitskräfte das Haus des Gebiets-
kommandanten durchsucht und dabei seinen Namen auf einer Mitglie-
derliste sowie Angaben zu seinen Aktivitäten gefunden. Anschliessend
hätten sie - in seiner Abwesenheit – auch bei ihm eine Hausdurchsu-
chung vorgenommen und seine Eltern mit dem Ziel unter Druck ge-
setzt, seinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Auch die Maois-
ten hätten ihn daraufhin gesucht. In Anbetracht dieser Sachlage habe
er sich dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 – eröffnet am 28. Juni 2006 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
Seite 2
D-5574/2006
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2006 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung
von Asyl in der Schweiz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz anzuordnen. Schliesslich beantragte der Be-
schwerdeführer in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten und
hielt fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Gleichzei-
tig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
Seite 3
D-5574/2006
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Sachverhalt aufgrund
der vorliegenden Akten als ausreichend erstellt, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
Seite 4
D-5574/2006
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung
habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes-
serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Somit
sei davon auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt würden,
die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich ein-
getretenen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr beste-
he. Für Personen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin
Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, bestehe die
Möglichkeit, sich jenen - gestützt auf die in Nepal gewährte Niederlas-
sungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil Nepals zu
entziehen. Sie seien daher nicht auf den Schutz durch die Schweiz an-
gewiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten demnach
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumut-
bar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, es fänden zwar Friedensgespräche
statt, doch bedeute dies nicht, dass Mitglieder wie er keine Verfolgung
durch die nepalesischen Sicherheitskräfte mehr zu befürchten hätten.
Er verweise in diesem Zusammenhang auf die Situation in Sri Lanka.
Auch dort sei seit langer Zeit ein Friedensprozess im Gange, doch
habe dies nicht dazu geführt, dass die staatliche Verfolgung von LTTE-
Mitgliedern eingestellt worden wäre. Der Friedensprozess werde viel-
leicht einmal zu dieser Situation führen, doch sei dies zurzeit nicht der
Fall. Da er den nepalesischen Sicherheitsbehörden als Mitglied der
Maoisten bekannt sei, müsse er bei einer Rückkehr mit grösster Wahr-
scheinlichkeit damit rechnen, von den Behörden verhaftet, befragt und
misshandelt zu werden. Da diese Verfolgung vom Staat ausgehe, müs-
se er mit landesweiter Verfolgung rechnen und verfüge daher über kei-
Seite 5
D-5574/2006
ne sichere inländische Fluchtalternative. Des Weiteren bräuchten die
Maoisten nach wie vor Leute für ihre Bewegung. Bei einer Rückkehr
müsse er auf jeden Fall damit rechnen, wiederum eine aktive Rolle
übernehmen zu müssen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er
trotz laufender Friedensverhandlungen bei einer Rückkehr sowohl von
den nepalesischen Sicherheitskräften als auch von Seiten der Maois-
ten mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsse.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) einer-
seits und der Regierung andererseits sowie der am 28. Juli 2006 ver-
kündeten Verlängerung des Waffenstillstands durch die Maoisten, er-
heblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4.
und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Mao-
isten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungs-
gebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Seite 6
D-5574/2006
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online,
International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der
entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ
Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende
Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav
vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster
Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008)
und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa
Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-
Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online, International,
15. August 2008).
4.5 In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Sicherheitsbehörden besteht. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb
die Maoisten nach dem Machtwechsel den Beschwerdeführer zu ir-
gendwelchen Aktivitäten zwingen sollten. Unter den heutigen Umstän-
den ist angesichts ihrer Einbindung in den demokratischen Prozess
nicht mit militärischen Aktionen der Maoisten zu rechnen, weshalb
nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer könnte in die Lage kom-
men, sich an irgendwelchen Militäraktionen zu beteiligen. Darüber hin-
aus verfügen die Maoisten, wie die letzten Abstimmungsresultate deut-
lich aufzeigen – über ausreichenden Rückhalt in der Bevölkerung,
weshalb die Annahme, sie seien trotzdem auf den Sukkurs unwilliger
Kantonisten angewiesen, wirklichkeitsfremd erscheint. Im Übrigen be-
zeichnete sich der Beschwerdeführer selbst als Sympathisant der
Maoisten, weshalb anzunehmen ist, auch eine allfällige künftige Mitar-
beit werde grundsätzlich auf Freiwilligkeit beruhen (vgl. A8/27 S. 15).
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die Ausführun-
gen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis
offensichtlich nichts zu ändern vermögen.
Seite 7
D-5574/2006
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt. Dementsprechend erübrigt es sich, die
angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Seite 8
D-5574/2006
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
Seite 9
D-5574/2006
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer, der über ein abgeschlossenes Psychologiestudium
verfügt und mehrsprachig ist (A1/9 S.2, A8/27 S. 7) bis zu seiner Aus-
reise im Jahre 2005, mithin ungefähr 35 Jahre, in seinem Heimatstaat
gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet, wobei er mit bis zu 25 An-
gestellten arbeitete (A8/27 S. 8). Diesbezüglich macht der Beschwer-
deführer in der Beschwerdeschrift geltend, er müsse für seine Mutter
und seinen Bruder sorgen, indem er wieder die Führung des Landwirt-
schaftsbetriebs übernehme; da er jedoch nicht an seinen Herkunftsort
zurückkehren könne und anderswo kein soziales Netz habe, sei dies
nicht zumutbar. Indessen ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen,
seine Mutter habe einen Angestellten mit der Führung des Betriebs
beauftragt, und falls sich diese Lösung nicht bewähre, habe sie die
Möglichkeit, den Betrieb zu verpachten (A8/27 S. 8). Da nicht davon
auszugehen ist, die Mutter habe den Landwirtschaftsbetrieb in der
Zwischenzeit stillgelegt, obwohl bessere Nutzungsmöglichkeiten auf
der Hand liegen, ist auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer
müsse sich nach seiner Rückkehr wieder an seinem Herkunftsort nie-
derlassen und den Landwirtschaftsbetrieb führen. Vielmehr hat er fak-
tisch die Möglichkeit, sich an einem ihm zusagenden Ort niederzulas-
sen, dies umso mehr, als sich aufgrund der obgenannten Vermögens-
verhältnisse und der von ihm auf der Reise nach Europa benutzten
Verkehrsmittel der Schluss aufdrängt, es handle sich um eine für die
dortigen Verhältnisse wohlhabende Familie. Bei dieser Sachlage ist
Seite 10
D-5574/2006
vom Vorhandensein eines sozialen Beziehungsnetzes auszugehen,
welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Im Übrigen genügten
blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort
niederzulassen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Nepal erweist sich demnach als zumutbar (vgl. dazu EMARK
2006 Nr. 31).
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwer-
deführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbs-
tätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürf-
tig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt
der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens des Beschwer-
deführers werden demzufolge keine Kosten auferlegt.
Seite 11
D-5574/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 12