Abtei lung IV
D-5574/2010
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A.___________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beratungsstelle für Menschen aus Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5574/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz
in Colombo, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am
25. Februar 2009 und gelangte am 2. März 2009 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 5. März 2009 sagte der Beschwerdeführer aus, ein Freund
und Geschäftspartner von ihm sei am 23. Juni 2008 von der sri -
lankischen Armee umgebracht worden. Man habe beim Getöteten
Informationen über ihn gefunden. Er sei bereits am 4. Juli 2006 von
den Sicherheitskräften festgenommen worden, da man ihn verdächtigt
habe, die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) unterstützt zu
haben. Er sei geschlagen und verhört worden. Da sich ein Parlamen-
tarier für ihn eingesetzt habe, sei er freigelassen worden. Er sei Mit -
glied der "Malayaka Makhal Party" gewesen.
A.c Am 23. März 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, das
Militär habe seinen Geschäftspartner verhaftet. Bei diesem habe man
seine Personalien und seine Telefonnummer gefunden. Sie seien zu
ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht. Nachdem
er davon erfahren habe, sei er nicht mehr nach Hause gegangen. Er
habe vernommen, dass sein Geschäftspartner am folgenden Tag
erschossen worden sei. Von seiner Familie habe er erfahren, dass sein
Partner in eine Bombenexplosion verwickelt gewesen sein solle. Im
Juli 2006 sei er von einer Spezialeinheit festgenommen und zehn Tage
lang festgehalten worden. Durch die Befragungen sei klar geworden,
dass er mit den LTTE nichts zu tun gehabt habe.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Juli 2010 – eröffnet am 5. Juli
2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2010
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen,
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der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Des Weiteren wurde beantragt, es sei festzustellen, dass die
Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Es seien von
Amtes wegen sämtliche Akten der Vorinstanz beizuziehen. Es sei ein
Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz zu gewähren.
Der Eingabe lagen ein Schreiben von B.__________ vom 14. Juli
2010, ein gegen den Bruder des Beschwerdeführers erlassener Haft-
befehl vom 4. April 2009, eine Beschwerde an die "Human Rights
Commission of Sri Lanka" vom 5. April 2009 und eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2010 bei.
D.
Der Instruktionsrichter trat mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010
auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschie-
bende Wirkung habe, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugsmassnahmen abzusehen, nicht ein, da der Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vor-
instanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen hatte (Art. 55 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Akten wurden zur
Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 13. August 2010
die Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 31. August 2010 liess der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen festhalten.
G.
Am 16. September 2010 liess der Beschwerdeführer ein seinen Bruder
betreffendes "Gerichtsurteil" mit Übersetzung nachreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde, es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem
VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – soweit nicht bereits mit
Zwischenverfügung vom 9. August 2010 nicht darauf eingetreten
wurde – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers logisch nicht nachvollziehbar seien. So könne
er nicht erklären, weshalb sein Geschäftspartner verhaftet und er
selbst deshalb verdächtigt worden sei. Über seinen Partner habe er
kaum Informationen gehabt, dieser solle aber viele Informationen über
ihn gehabt haben. Es entspreche nicht dem Verhalten eines Verfolgten,
sich sieben Monate lang in keiner Weise über seine Situation zu infor-
mieren oder einflussreiche Bekannte einzuschalten, sondern einfach
auszureisen. Es sei zu bezweifeln, dass nur hochgestellte Mitglieder
der Partei Ausweise erhalten hätten. Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers sei zu schliessen, dass er nicht Mitglied der Partei
gewesen sei und deshalb über keinen Ausweis verfüge. Die Aussagen
des Beschwerdeführers seien auch unsubstanziiert. Er könne weder
sagen, wo er 2006 festgehalten worden sei, noch etwas Konkretes
über den Haftverlauf angeben. Er kenne weder den vollen Namen
seines Geschäftspartners noch dessen Adresse noch könne er Aus-
sagen zu den Hintergründen dessen Verhaftung machen. Auch die
Adresse in C.__________, an der er mehrere Monate gelebt habe,
könne er nicht bezeichnen. Es sei auffällig, dass er keine Frage zu den
Vorbringen spontan ausführlich beantworte, sondern stets nur eine
kurze Antwort gebe und sich auf Nachfrage oft in weitere
Ungereimtheiten verwickle. Dies gelte für die Umstände, unter denen
er oder die Familie von der Verhaftung des Kollegen erfahren habe,
wie für seine Aufenthaltsorte vor der Ausreise oder sein politisches
Engagement in der Partei. Die Aussagen des Beschwerdeführers
seien widersprüchlich. So habe er erklärt, er habe mit dem
Parlamentsabgeordneten seiner Partei persönlich Kontakt gehabt, um
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kurz darauf das Gegenteil zu sagen. Er habe einerseits geäussert,
sein Vater sei von der Armee befragt worden, andererseits habe er
gesagt, dieser sei nicht befragt worden. Ferner habe er zuerst gesagt,
er habe während sieben Monaten in C.__________ nur bei einem
Kollegen gelebt, um dann zu sagen, es seien mehrere Kollegen
gewesen.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei
Mitglied der "Tamil Malaiyaha Makkal Munnani Partei" gewesen und
habe für diese verschiedene Arbeiten verrichtet. Der Parteipräsident,
der sich für seine Freilassung eingesetzt habe, sei auch Parlamen-
tarier. Dieser bestätige in einem Brief die Parteimitgliedschaft des
Beschwerdeführers und seine Inhaftierung im Jahr 2006. Er kenne den
Parteipräsidenten nicht persönlich; bei der gegenteiligen Behauptung
handle es sich um eine Unterstellung der Vorinstanz, die er noch wäh-
rend der Anhörung bestritten habe. Am 4. Juli 2006 sei er von der
"Special Task Force" (STF) auf der Strasse verhaftet worden. Er sei an
einen unbekannten Ort gebracht und in ein dunkles Zimmer gesperrt
worden. Man habe ihn verdächtigt, die LTTE zu unterstützen. Mit Hilfe
des Parteipräsidenten habe seine Freilassung erwirkt werden können.
Nachdem am 22. Juni 2008 sein Geschäftspartner verhaftet worden
sei, habe er Angst gehabt, dass die Armee ihn verdächtige, gemein-
sam mit diesem gegen den Staat zu agieren. Nach dem Tod des Ge-
schäftspartners habe er sich in C.__________ versteckt. Zuerst habe
er in einer Lodge gewohnt, anschliessend abwechselnd bei drei
Freunden. Während dieser Zeit sei er von der Armee mehrmals an
seiner Adresse gesucht worden. Sein Bruder habe ihm erzählt, das
Haus werde von der Armee beobachtet; dieses sei auch mehrmals
durchsucht worden. Angesichts dieser Lage habe er es nicht länger
ausgehalten, in Sri Lanka zu bleiben. Nachdem er seine Heimat
verlassen habe, sei sein Bruder ins Visier der Behörden geraten und
verhaftet worden. Seine Mutter habe deshalb bei der "Human Rights
Commission of Sri Lanka" eine Beschwerde eingereicht. In der Sache
des Bruders sei mittlerweile ein Gerichtsurteil ergangen.
Der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung gesagt, sein Geschäfts-
partner sei aus D.___________ gekommen und verdächtigt worden, in
einen Bombenanschlag verwickelt gewesen zu sein. Er habe auch
gesagt, er sei in Verdacht geraten, weil man beim Partner seine
Kontaktdaten gefunden habe. Die Behauptung der Vorinstanz, er habe
auf die Fragen keine Antwort gewusst und seine Äusserungen seien
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unlogisch gewesen, entbehre jeglicher Grundlage. Dass die Vorinstanz
bezüglich der Kontaktdaten von "ganz vielen Angaben" spreche,
erscheine übertrieben. Zudem habe er angegeben, in seiner Agenda
ebenfalls die Kontaktdaten des Partners aufbewahrt zu haben. Da er
diese nicht in die Schweiz habe mitnehmen können, sei es ihm nicht
möglich gewesen, dessen genaue Adresse zu nennen. Er habe bei
seiner Familie durchaus Erkundigungen eingeholt. Ansonsten hätte er
nicht erfahren, dass er zu Hause gesucht werde. Dass er keine
Erkundigungen über den Stand der Suche nach ihm eingeholt habe,
liege daran, dass keiner seiner Bekannten ins Visier der Behörden
habe geraten wollen. Die Vorinstanz verkenne, in welche Gefahr er und
seine Bekannten sich begeben hätten, falls sie entsprechende
Auskünfte bei den Behörden eingeholt hätten. Dem eingereichten Brief
des Parteipräsidenten sei zu entnehmen, dass die von der Vorinstanz
geäusserten Zweifel an seiner Parteimitgliedschaft unbegründet seien.
Es sei nicht ersichtlich, was an seinen Angaben zur geltend
gemachten Haft aus dem Jahr 2006 ungenau sein solle. Es sei das
Ziel der Sicherheitskräfte gewesen, dass er den genauen Haftort nicht
kenne. Hinsichtlich seines Unvermögens, den Nachnamen seines
Geschäftspartners zu nennen, sei darauf hinzuweisen, dass es in Sri
Lanka nicht üblich sei, sich beim Nachnamen zu nennen. Zu seinen
Verstecken in C.__________ habe er sich genau geäussert. Er habe
bei der Anhörung nie behauptet, sein Vater sei nie befragt worden.
Da der Geschäftspartner und Kollege des Beschwerdeführers festge-
nommen und umgebracht worden sei, bestehe Grund zur Annahme,
dass seine Freiheit, körperliche Unversehrtheit und sein Leben gefähr-
det gewesen wären, falls er festgenommen worden wäre. Die Angst
vor Verfolgung und das Leben im Versteck hätten bei ihm einen
grossen psychischen Druck verursacht. Er habe begründete Furcht, in
Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu sein.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es gelinge dem
Beschwerdeführer nicht, die Argumente des BFM zu entkräften. Das
Schreiben des Parteiführers, wonach der Beschwerdeführer Parteimit-
glied sei und von Gegnern der Partei verfolgt werde, müsse als Ge-
fälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Selbst wenn er Mitglied der
Partei wäre, hiesse dies nicht, dass er verfolgt würde. Zum Haftbefehl
gegen seinen Bruder sei festzuhalten, dass nicht ersichtlich sei, wes-
halb er diesen nicht bereits zuvor eingereicht habe. Es handle sich
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lediglich um eine Kopie, was zahlreiche Manipulationsmöglichkeiten
offen lasse. Der Haftbefehl sei in Englisch verfasst, was nicht den Ge-
pflogenheiten srilankischer Gerichte entspreche. Zum Schreiben der
"Human Rights Commission of Sri Lanka" sei zu bemerken, dass die-
ses Dokument offensichtlich nur auf den Aussagen der Mutter des
Beschwerdeführers beruhe und keine Prüfung durch die Kommission
beinhalte.
4.4 In der Stellungnahme vom 31. August 2010 wird entgegnet, die
Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgründe des Be-
schwerdeführers unglaubhaft seien, beruhten auf einer zu restriktiven
Handhabung der Beweisregel gemäss Art. 7 AsylG. Beim Schreiben
des Präsidenten der Partei handle es sich nicht um ein Gefälligkeits-
schreiben. Dieser sei auch Parlamentarier und in tamilischen Kreisen
eine angesehene Person, die keine Gefälligkeitsschreiben verfasse.
Den Haftbefehl habe er zum frühest möglichen Zeitpunkt zu den Akten
gegeben. Er habe diesen nicht früher erhalten. Die Vorinstanz nenne
keine konkreten Verdachtsgründe, die auf eine Manipulation schlies-
sen liessen. Es treffe zu, dass das Schreiben der "Human Rights
Commission of Sri Lanka" auf Aussagen seiner Mutter beruhe. Es sei
indessen nicht angängig, dem Beweismittel aufgrund dieses Umstan-
des jeglichen Beweiswert abzusprechen.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tat-
sachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
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stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2
und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
5.2 In der Beschwerde wird berechtigterweise geltend gemacht, dass
der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angab, weshalb sein
Geschäftspartner festgenommen worden sein könnte (act. A7/15 S. 5).
Aufgrund der konkreten Umstände – der Festgenommene soll lediglich
ein Lieferant des Beschwerdeführers gewesen sein und weit entfernt
von ihm gelebt haben (act. A7/15 S. 5) – ist nachvollziehbar, dass er
keine detaillierten Angaben dazu machen konnte. In der Beschwerde
wird ebenfalls zu Recht darauf hingewiesen, dass die Auffassung der
Vorinstanz, der Geschäftspartner habe "ganz viele Angaben" über den
Beschwerdeführer gehabt, übertrieben scheint (act. A7/15 S. 5).
Indessen erscheint die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerde-
führer hätte im Stande sein müssen, genauere Angaben über diesen
zu machen, zutreffend. Immerhin habe es sich bei E.___________ um
eine Person gehandelt, mit der er schon mehrfach Geschäfte getätigt
habe (act. A7/15 S. 5), weshalb der Beschwerdeführer aus geschäft-
lichen Gründen mehr als nur den Vornamen des Geschäftspartners
hätte kennen müssen. Mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass die Passivität, mit der er der geltend gemach-
ten Suche nach ihm begegnete, gegen die von ihm vorgebrachte Ver-
folgungssituation spricht. Es trifft zwar zu, dass sich ein Gesuchter in
Gefahr begeben würde, wenn er selbst Erkundigungen einholen
würde, indessen hätte es vorliegend für die Familie des Beschwerde-
führers möglich sein müssen, über den Parteipräsidenten, der auch
Parlamentarier war, oder einen Anwalt Aufschluss zu erhalten, ob dem
Beschwerdeführer konkret etwas vorgeworfen wird. In der Beschwerde
wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der An-
sicht der Vorinstanz nie gesagt, zum Parteipräsidenten persönlich
Kontakt gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer sagte bei der Anhö-
rung indessen aus, sie (seine Familie) hätten dem Parlamentsmitglied
und seiner Partei in vielerlei Art geholfen, weshalb sie ihn sehr gut
kennen würden (act. A7/15 S. 8). Der Schluss der Vorinstanz, aufgrund
dieser Aussage sei von einem persönlichen Kennen auszugehen, ist
somit nicht von der Hand zu weisen; jedenfalls handelt es sich dabei
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht um eine
haltlose Unterstellung.
Seite 9
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5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Folge-
rung des Beschwerdeführers, die Armee habe ihn verdächtigt, zu-
sammen mit seinem Geschäftspartner gegen den Staat agiert zu
haben, alles andere als zwingend erscheint. Aus dem Umstand, dass
die Armee beim Geschäftspartner Adresse und Telefonnummer des
Beschwerdeführers vorgefunden habe, kann nicht geschlossen wer-
den, er hätte sich vor ungerechtfertigter Verfolgung fürchten müssen,
denn den Sicherheitsbehörden dürfte bekannt gewesen sein, dass es
sich bei diesem um einen Geschäftsmann handelte, der Waren in den
Süden Sri Lankas lieferte. Der Beschwerdeführer hätte den Behörden
demnach erklären können, weshalb sein Lieferant seinen Namen,
seine Adresse und seine Telefonnummer notierte. Er hätte auch bele-
gen können, dass ihm vom Verstorbenen regelmässig Reis geliefert
wurde, den er weiterverkaufte (act. A7/15 S. 6). Umso mehr wäre zu
erwarten gewesen, dass er sich über Mittelspersonen kundig gemacht
hätte, ob ihm konkret etwas vorgeworfen wird.
5.4 Insofern im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wird, der
Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen
worden sei, zeige die noch andauernde Verfolgung ihm gegenüber auf,
ist – unbesehen der Frage der Authentizität der eingereichten Doku-
mente – festzustellen, dass diese Sachverhaltsdarstellung in den
Akten keine Stütze findet. Dem eingereichten, in englischer Sprache
ausgestellten Haftbefehl vom 4. April 2009 ist zu entnehmen, dass die
Person, gegen die Haftbefehl erlassen wurde, im Verdacht stand,
Verbindungen zur LTTE gehabt zu haben. Aus diesem Grund wurde
ein auf 90 Tage befristeter Haftbefehl erlassen. Beim mit dem Schrei-
ben der Rechtsvertretung vom 16. September 2010 eingereichten
Dokument handelt es sich in erster Linie um einen in Sachen des
Bruders des Beschwerdeführers und einer weiteren Person erstellten
Polizeibericht vom 1. Juli 2009. In diesem wird ausgeführt, dass bei
einer Routinekontrolle zwei Personen verhaftet wurden. Es wird keiner -
lei Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt. Der den Fall unter-
suchende Polizeibeamte gelangte zum Schluss, dass die beiden fest-
genommenen Personen in keinerlei kriminelle Akte verwickelt waren,
und beantragte beim Gericht deren Freilassung. Der Richter entsprach
am 1. Juli 2009 diesem Antrag. Aufgrund der Aktenlage ist somit der
Schluss zu ziehen, dass der Bruder des Beschwerdeführers un-
glücklicherweise in den Verdacht geriet, Verbindungen zur LTTE zu
haben, ein Verdacht, der sich indessen durch die Ermittlungsarbeit der
Polizei widerlegen liess. Das entsprechende Verfahren – der Bruder
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des Beschwerdeführers wurde vor Ablauf der maximal auf 90 Tage
begrenzten Untersuchungshaft freigelassen – darf als rechtsstaatlich
korrekt durchgeführt beurteilt werden. Der Versuch des Beschwerde-
führers, die Inhaftierung seines Bruders in Zusammenhang mit der
geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm zu bringen, lässt
zusätzlich Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen.
5.5 Der Präsident der "Democratic Peoples Front" führt in seinem
Schreiben vom 14. Juli 2010 aus, der Beschwerdeführer sei von der
STF aufgrund seiner Parteiarbeit festgenommen worden. Er sei sei-
tens der Sicherheitskräfte mehrfach bedroht und misshandelt worden.
Angesichts dieser Bedingungen habe er Sri Lanka verlassen müssen.
Diese Ausführungen in der Bestätigung stimmen insofern nicht mit den
Aussagen des Beschwerdeführers überein, als dieser bei der Erst-
befragung "nur" ausführte, er sei von den Sicherheitsbehörden einmal
festgenommen und zehn Tage lang festgehalten worden. Er berichtete
indessen nicht über wiederkehrende Drohungen und Misshandlungen,
verneinte sogar ausdrücklich, weitere Probleme mit den srilankischen
Behörden gehabt zu haben. Zudem gab er an, er sei aufgrund der
Festnahme und Ermordung seines Geschäftspartners und nicht wegen
allgemeiner Drohungen und mehrfacher Misshandlungen durch die
Sicherheitskräfte ausgereist. Dem Schreiben des Parteipräsidenten
kann hinsichtlich der vom Beschwerdeführer genannten Ausreise-
gründe somit keine Beweiskraft beigemessen werden.
5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach davon aus, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka beziehungsweise im jetzigen Zeitpunkt
drohende behördliche Suche glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht -
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, EMARK 2006 Nr. 18
E. 7 und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der
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Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4
E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff., EMARK 2005
Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit -
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17
und 11.18).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus
heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz auf-
gezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvoll-
ziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f.,
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte bei der Erstbefragung geltend, er
sei am 4. Juli 2006 von der srilankischen Armee festgenommen wor-
den, weil er verdächtigt worden sei, die LTTE unterstützt zu haben. Da
sich ein Parlamentarier für ihn eingesetzt habe, sei er freigelassen
worden (act. A1/9 S. 5). Bei der Anhörung sagte er zuerst, es sei den
Behörden durch die Befragungen klar geworden, dass er nichts mit
den LTTE zu tun gehabt habe. Anschliessend führte er aus, er sei
hauptsächlich wegen der Intervention des Parlamentsmitglieds
freigelassen worden (act. A7/15 S. 8). Das Bundesverwaltungsgericht
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geht – unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit des geltend ge-
machten Ereignisses – davon aus, dass die Sicherheitsbehörden den
Beschwerdeführer nicht freigelassen hätten, wenn ein konkreter
Verdacht auf Kontakte zu den LTTE bestanden hätte. Die Intervention
eines Parlamentariers hätte die Freilassung allenfalls beschleunigen
können, hingegen dürfte es einem Parlamentarier kaum gelingen, die
Freilassung einer unter "LTTE-Verdacht" stehenden Person zu er-
wirken.
6.3.2 Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteili -
gungen im Jahre 2006 gilt es festzuhalten, dass diese zu weit zurück-
liegen, als dass sie ihn unmittelbar zur Ausreise veranlassen konnten.
Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka lag dieses Vorkommnis
zweieinhalb Jahre zurück. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft setzt
jedoch voraus, dass zwischen Verfolgung und Flucht in zeitlicher und
sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang be-
steht. Dieser ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und der dies-
bezüglich geltend gemachte Sachverhalt ist schon aus diesem Grund
asylrechtlich nicht relevant. Die angebliche Festnahme des Beschwer-
deführers und die während der Untersuchungshaft erlittenen Miss-
handlungen sind vielmehr als in sich abgeschlossenes, die Ausreise
ins Ausland nicht beeinflussendes Vorkommnis zu sehen, da er angab,
mit den heimatlichen Behörden (deshalb) keine weiteren Probleme
mehr gehabt zu haben.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
keine begründete Furcht vor ihm drohender, asylrechtlich relevanter
Verfolgung zuerkannt werden kann. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
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nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008,
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies
ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen unter Punkt 5 und 6 nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung
der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den
ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stam-
men, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus
Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger
darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller
aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar,
Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte
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Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschen-
den allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ost-
provinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt
die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohn-
situation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). Die srilankische Regie-
rung hat zwar Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tami-
lischen Rebellen verkündet. Aus dem Norden und Osten zugezogene
Tamilen werden in Colombo weiterhin als ernsthaftes Sicherheitsrisiko
angesehen, weshalb für solche Personen aufgrund verschärfter
Sicherheitsmassnahmen nach wie vor ein erhebliches Risiko besteht,
Opfer willkürlicher Verhaftungen zu werden. Es ist im heutigen Zeit -
punkt nach wie vor nicht klar, welche Auswirkungen der militärische
Sieg der Regierung über die LTTE für die tamilische Bevölkerung kon-
kret zur Folge hat und wie sich die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
8.4.2 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben gemäss seit
seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise in Colombo, wohin eine
Rückführung nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. Er war als Fisch-
händler tätig und verkaufte ebenso Reis, den er aus dem Norden Sri
Lankas bezog. Vor dem Hintergrund seiner Lebensgeschichte kann
davon ausgegangen werden, dass er im Grossraum Colombo über ein
ausgedehntes Beziehungsnetz verfügt beziehungsweise dieses re-
aktivieren können wird. Unter diesen Umständen wird es ihm ange-
sichts seiner langjährigen Berufserfahrungen möglich sein, sich in der
Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. S. 16) geht das Bundesver-
waltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer an
seinem angestammten Wohnort mit Verfolgung zu rechnen hat. Nach
dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 9. August 2010 die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich die ent -
sprechenden Voraussetzungen dazu nicht geändert haben, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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