Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5575/2009
D-8150/2009-
law/mah
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Robert Galliker,
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. August 2009 / D-1982/2009,
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, Staatsangehöriger aus der Türkei, kurdischer Ethnie,
aus Z._______ (Provinz Erzincan) mit letztem Wohnsitz in Istanbul,
suchte am 27. April 2007 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2009 fest, der
Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. März 2009 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1982/2009 vom 6. August
2009 ab.
D.
Am 4. September 2009 reichte der Gesuchsteller handelnd durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein,
in dem beantragt wird, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
6. August 2009 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird zudem beantragt, dem
Revisionsbegehren sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und
das (…) des Kantons (…) sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen, für die Dauer des Revisionsverfahrens vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen; es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen und dem Gesuchsteller in der Person des Unterzeichneten ein
unentgeltlicher Anwalt zu bestellen.
Dem Revisionsgesuch legte er ein Ticket für die Veranstaltung vom 12. September 2009 in Y._______ und
ein Flyer für die Veranstaltung vom 11. September 2009 sowie eine Kopie eines Artikels der Zeitung (…)
vom (…) mit Übersetzung bei.
E.
Mit Verfügung vom 7. September 2009 setzte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) aus.
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F.
Am 17. September 2009 reichte der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter ein von mehreren Personen unterzeichnetes
Referenzschreiben zu den Akten, welches die Verankerung des
Gesuchstellers in den Kreisen der türkisch-kurdischen Exilopposition
belege.
G.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 teilte das Bundesamt für Justiz (BJ) dem
Bundesverwaltungsgericht mit, der Gesuchsteller befinde sich seit dem
20. April 2010 im Kanton (…) in Auslieferungshaft und übermittelte zur
Kenntnisnahme die Kopie des Auslieferungsersuchens der Botschaft der
türkischen Republik in Bern vom 14. Mai 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Gesuchen um Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. Art. 45 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
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VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1. Die Begründung eines Gesuchs um Revision eines
Beschwerdeentscheides des Bundesverwaltungsgerichts hat
insbesondere den angerufenen Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 67
Abs. 3 VwVG).
2.2. Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuches
geltend, einzelne Anträge seien unbeurteilt geblieben (Art. 121 Bst. c
BGG) und das Gericht habe in den Akten liegende erhebliche Tatsachen
aus Versehen nicht berücksichtigt (Art. 121 Bst. d BGG). Zudem beruft er
sich auf den Revisionsgrund des nachträglichen Auffindens
entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Gemäss
Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG ist ein Revisionsgesuch wegen Verletzung
von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 Bstn. b-d BGG innert
30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des
Entscheides einzureichen. Wird die Revision aus anderen Gründen im
Sinne von Art. 123 BGG verlangt, ist das Gesuch gemäss Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides,
einzureichen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009
vom 6. August 2009 wurde dem Gesuchsteller am 10. August 2009
eröffnet. Das Revisionsgesuch vom 4. September 2009 wurde demnach
jedenfalls in Bezug auf die Revisionsgründe von Art. 121 Bstn. b-d BGG
innert der gesetzlichen Fristen von Art. 124 BGG in gültiger Form (Art. 67
Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht.
2.3. Der Gesuchsteller hatte im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht Parteistellung und hat ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und
ist daher zur Einreichung eines Revisionsgesuches legitimiert (vgl.
HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 121 Rz. 8 ff.; KARL
SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St.Gallen 2006, Vorbemerkungen zu
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Art. 121-128 S. 223). Demzufolge ist auf das Revisionsgesuch
einzutreten.
3.
Im Revisionsgesuch wird vorweg geltend gemacht, in der
Beschwerdeschrift vom 26. März 2009 sei ausführlich dargelegt worden,
dass der Gesuchsteller vor dem BFM zentrale Fluchtgründe angegeben
habe, zu denen sich die Vorinstanz nicht geäussert habe. Nun sei
festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen
Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 zu der in diesem Zusammenhang
geltend gemachten Verletzung des Gehörsanspruchs im Sinne von
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) überhaupt nicht
geäussert habe. Es sei demnach davon auszugehen, dass diese Rügen,
welche mit dem Antrag auf Aufhebung und Rückweisung zur
ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz verbunden
gewesen seien, im Urteil nicht berücksichtigt bzw. übersehen worden
seien. Somit beruhe nicht nur die erstinstanzliche Verfügung, sondern
auch das angefochtene Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 auf
einem unvollständig festgestellten Sachverhalt und dieses äussere sich
nicht zur beantragten Rückweisung an die Vorinstanz. Die nicht
berücksichtigten Vorbringen des Gesuchstellers seien zudem mit hoher
Wahrscheinlichkeit entscheiderheblich. Mit diesem Vorgehen setze das
Bundesverwaltungsgericht die Revisionsgründe von Art. 121 Bst. c und d
BGG.
4.
Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Verfahrensmängeln gemäss
Art. 121 Bst. c BGG verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt
geblieben sind. Der Revisionsgrund ist allerdings nicht schon verwirklicht,
wenn das Urteil, dessen Revision verlangt wird, auf einen Antrag nicht
ausdrücklich eingeht. In diesem Fall ist vorerst zu prüfen, ob ein Antrag
allenfalls stillschweigend beurteilt wurde. Erst wenn angenommen werden
kann, das Gericht habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu
entscheiden, sei es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt
ausser Acht gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der
fragliche Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt
geblieben (HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
a.a.O., Art. 121 Rz. 22-25).
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Seite 6
5.
5.1. In der Beschwerde vom 26. März 2009 wurde zunächst beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer
sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei
festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig
und unzumutbar sei (Beschwerde vom 26. März 2009 S. 2 Anträge
Ziffern 1-3). In der Begründung der Beschwerde wurde sodann im
Zusammenhang mit der Rüge, der angefochtene Entscheid beruhe auf
einem unvollständig festgestellten Sachverhalt, beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Klärung der
offenen Fragen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde vom
26. März 2009 S. 5). Geltend gemacht wurde insbesondere, dass sich
das BFM zwar ausführlich zum Vorbringen, der Beschwerdeführer werde
von den türkischen Behörden verdächtigt, in einem Lager der Partiya
Karkerên Kurdistan (PKK, deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) zu einem
Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein, geäussert habe, es
jedoch weitere für das Asylgesuch wesentliche Vorbringen, die der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe,
ausser Acht gelassen habe und von ihm im Rahmen der Befragungen
auch nicht näher untersucht worden seien. Dies betreffe:
den Vorwurf, er habe im Jahr 2001 in X._______ gegen Faschisten
oder PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt (vgl. act. A1, S. 5),
den Vorwurf, er habe in W._______ in einer Werft Streiks organisiert
und die Belegschaft angestachelt (vgl. act. A1, S. 5),
die Versuche ziviler Polizeibeamter, vom Beschwerdeführer
Informationen (über andere kurdische Aktivisten) zu erhalten (vgl.
act. A1, S. 6),
die Aktivitäten des Beschwerdeführers als Sympathisant der PKK, für
die Halkın Demokrasi Partisi (HADEP, deutsch: Demokratische
Volkspartei) und Demokratik Halk Partisi (DEHAP, Nachfolgeorganisation
der HADEP) seit 1999 (vgl. act. A1, S. 7),
seine Unterstützung der Guerilla der PKK, indem er als Kurier Briefe
und Drohungen weitergab (vgl. act. A24, F24),
seine Aktivitäten und Position innerhalb der kurdischen PKK-
Sympathisanten in der Schweiz, aufgrund derer er als Ordner tätig
gewesen sei (vgl. act. A24, F52f.).
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Seite 7
Indem die Vorinstanz diese Vorbringen in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtige, verletzte sie
Art. 32 Abs. 1 VwVG sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs
im Sinne von und Art. 29 Abs. 2 BV. Es sei unmöglich, diese gravierende Rechtsverletzung im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens zu heilen, seien doch in der Praxis Anhörungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht ausgeschlossen.
5.2. Ob die Behörde der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ergebenden Pflicht, die Vorbringen der Partei tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, zeigt sich
letztlich in der Begründung des Entscheides (RENÉ RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, DANIELA
THURNHERR/DENISEBRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
2., vollständig überarbeitete Auflage, Basel, 2010, Rz. 328 ff., PATRICK
SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 1 und 2 zu Art. 32).Die Durchsicht des Urteils D-1982/2009 vom
6. August 2009 ergibt, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache zur
Klärung der offenen Fragen an die Vorinstanz, weder im Sachverhalt
(siehe Bst. D des Urteils D-1982/2009) aufgenommen noch in den
Erwägungen erwähnt wird. In den Urteilserwägungen nimmt das
Bundesverwaltungsgericht zudem nicht ansatzweise Stellung zu den in
der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Rückweisungsantrag
erhobenen Rügen betreffend ungenügende Sachverhaltsfeststellung und
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist mithin nicht
ersichtlich, dass der Antrag beurteilt worden wäre. Vielmehr ist
festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht den in der Beschwerde
erhobenen Antrag, die Verfügung vom 24. Februar 2009 sei aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zur Klärung der offenen Fragen
zurückzuweisen, im Urteil D-1982/2009 vom 6. August 2009 nicht
beurteilt hat. Das gestützt auf Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
ergangene Urteil vom 6. August 2009 war gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG
zwar nur summarisch zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht war
deshalb jedoch nicht von der Pflicht entbunden, sich mit den in der
Beschwerde im Zusammenhang mit dem Antrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz erhobenen Rügen auseinanderzusetzen und in
der Begründung zumindest kurz darzulegen, weshalb es die im
Zusammenhang mit diesem Antrag erhobenen Einwände als
unbegründet beurteilt. Diese Beurteilung ist im Urteil D-1982/2009 vom
6. August 2009 jedoch unterblieben. Das Revisionsgesuch erweist sich
somit als begründet, soweit sich dieses auf Art. 121 Bst. c BGG stützt.
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Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-
1982/2009 vom 6. August 2009 ist demnach gutzuheissen und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D -1982/2009 vom 6. August 2009 ist
aufzuheben.
5.3. Angesichts dieses Ergebnisses kann offen bleiben, ob das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 auch
aufgrund der geltend gemachten Revisionsgründe gemäss Art. 121 Bst. d
und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen wäre.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 und
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG erweist sich mithin als
gegenstandslos.
6.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 68 Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote für das Revisionsverfahren eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Gesuchsteller zuverlässig
abgeschätzt werden kann. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu
entrichtende Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) auf Fr. 1'000.– (inkl. allfällige Spesen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen.
II.
7.
Als Folge der Gutheissung des Revisionsgesuchs und der Aufhebung des
Urteils D-1982/2009 vom 6. August 2009 hat das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder
aufzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
8.
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Seite 9
8.1. In der Beschwerde vom 26. März 2009 wird geltend gemacht, das
BFM nehme zu diversen Vorbringen, welche aus Sicht des
Beschwerdeführers für sein Asylgesuch zentral erscheinen, nicht
Stellung. Gleichzeitig sei festzustellen, dass diese Vorbringen vom BFM
im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Befragung auch nicht
näher untersucht worden seien. Namentlich betreffe dies den Vorwurf,
Strafaktionen gegen Faschisten oder PKK-Abweichler durchgeführt, in
einer Werft Streiks organisiert zu haben, den Versuch von Polizisten
durch ihn zu Informationen über PKK-Aktivisten zu gelangen, seine
Aktivitäten als PKK-Sympathisant und Unterstützer der HADEP sowie der
DEHAP, seine Tätigkeit als Brief- und Dokumentenkurier für die PKK und
seine Stellung als Ordner innerhalb der PKK-Sympathisanten in der
Schweiz (vgl. E. 5.1).
8.2. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch
die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere
ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle
Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein
könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356
f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend
in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf rechtliches Gehör in
Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende zu den Asylgründen
mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die Anhörung soll Gewähr
bieten, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig
darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden,
wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte
Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und
Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.;
WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.1990,
S. 256 f.). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem
Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht
anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
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Seite 10
machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht
ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den
Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des
Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2
S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
8.3.
8.3.1. Der Beschwerdeführer reichte im Transitzentrum Altstätten eine
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom 6. Februar 2004 zu den
Akten. Anlässlich der Befragung im Transitzentrum vom 7. Mai 2007 und
der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Februar 2009 machte er zur
Begründung seines Asylgesuchs alsdann geltend, er habe seit seiner
Kindheit Sympathie für Abdullah Öcalan empfunden und habe schon
damals und später während seiner Militärzeit unter der Unterdrückung der
Türken gelitten. In V._______ habe er sich während kurzer Zeit für
Freunde, welche bei der Guerilla seien, als Kurier für Briefe und
Dokumente betätigt. Nachdem Abdullah Öcalan festgenommen worden
sei, habe er im Jahre 1999 in verschiedenen Städten an
Protestkundgebungen teilgenommen. Als PKK-Sympathisant habe er an
Kundgebungen und Demonstrationen der Partei teilgenommen und habe
Plakate aufgeklebt und Wände beschriftet. Ausserdem habe er sich in
W._______, wo er auf der Schiffswerft gearbeitet habe, an
gewerkschaftlichen Aktivitäten beteiligt und versucht, die Arbeitnehmer
über ihre Rechte aufzuklären. Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen,
habe aber die HADEP und die DEHAP unterstützt. Er sei deswegen nie
festgenommen worden. Es seien jedoch Polizeibeamte in Zivil an ihn
herangetreten und hätten versucht, ihn anzuheuern und von ihm
Informationen zu erhalten. Am 9. November 2003 sei es zu einer
bewaffneten Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Brüdern,
welche Anhänger der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, deutsch: Partei der
Nationalistischen Bewegung) seien und mit welchen er seit längerer Zeit
immer wieder Probleme gehabt habe, gekommen. Er habe dabei in
Notwehr einen der beiden getötet und den anderen schwer verletzt. Er sei
davongerannt und habe sich bei einem Freund versteckt. Schliesslich
habe er mit Hilfe von Freunden bei einem Schlepper eine gefälschte
Identitätskarte und einen gefälschten Pass besorgt. Mit diesen Papieren
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Seite 11
habe er in einem Hotel logiert, bis er die Türkei am 1. Februar 2004 auf
dem Luftweg von Istanbul nach Frankfurt verlassen habe. In Deutschland
habe er im März 2004 um Asyl ersucht; das Gesuch sei im März 2005
abgewiesen worden. Er sei noch einige Monate in Deutschland geblieben
und sei danach nach Schweden gereist, wo er sich rund zwei Monate als
Asylbewerber aufgehalten habe. Als ihm die Abschiebung nach
Deutschland angedroht worden sei, sei er auf eigene Faust nach
Deutschland zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Zeit illegal
aufgehalten; schliesslich habe er ein zweites Asylgesuch gestellt. Am 15.
April 2007 sei er nach Strasbourg gereist, wo er sich mit rund 70
Personen an einem Hungerstreik beteiligt habe – in der Zeitung (…) sei
sogar ein Foto von ihm erschienen. Danach sei er am 26. April 2007 mit
dem Auto in die Schweiz eingereist.
Seine Eltern seien nach dem Vorfall zwischen ihm und den Brüdern vom 9. November 2003 von der Polizei
belästigt und unter Druck gesetzt worden. Er habe von ihnen erfahren, dass die türkische Polizei
beziehungsweise Beamte der Terrorbekämpfungseinheit ihm unterstelle, er sei im Jahre 1999 in einem
PKK-Lager in Rumänien als Selbstmordattentäter ausgebildet worden. Ferner werde er bezichtigt, im Jahre
2001 und 2003 in Izmir und Istanbul an Kundgebungen von PKK-Anhängern teilgenommen zu haben, bei
denen es zu Gewaltakten gekommen sei, und er solle im Jahr 2001 in Quartieren türkischer Städte
Strafaktionen gegen „Faschisten“ beziehungsweise gegen „Menschen innerhalb der Organisation“
durchgeführt haben. Gegenüber seinen Eltern habe die Polizei ihn als Terroristen bezeichnet, ihn
bezichtigt, Attentate ausgeführt zu haben, und ihn als Landesverräter beschuldigt haben. Auch in den
Medien habe man ihm solche Attentate in die Schuhe geschoben. Ausserdem werde ihm zu Unrecht
vorgeworfen, er habe in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt. Schliesslich
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe psychische Probleme und erklärte, er habe in der Schweiz
an mehreren Kundgebungen der PKK als Ordnungskraft teilgenommen.
8.3.2. Nach Durchsicht der Protokolle vom 7. Mai 2007 und 12. Februar
2009 ist festzustellen, dass das BFM den Beschwerdeführer zumindest
betreffend der geltend gemachten Aktivitäten in der Schweiz an
Kundgebungen mehrere Fragen stellte (vgl. act. A24/12 F:52 ff.). Insoweit
trifft der Vorwurf, das BFM habe den Sachverhalt nicht erhoben, nicht zu.
Hingegen schenkte es anderen Vorbringen keine Beachtung. So
erwähnte der Beschwerdeführer, dass er für kurze Zeit in V._______ für
Freunde bei der Guerilla als Kurier tätig gewesen sei (vgl. act. A24/12
F:24). Das BFM stellte hierzu jedoch keine einzige Folgefrage. Ferner
erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Transitzentrum, dass er die HADEP und DEHAP unterstützt habe (vgl.
act. A1/14 S. 7). Auch dazu hat das BFM vom Beschwerdeführer weder
im Transitzentrum noch anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
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Seite 12
nähere Auskünfte verlangt. Gleiches ist in Bezug auf das Vorbringen
festzustellen, wonach Polizisten in Zivil an ihn herangetreten seien und
versucht hätten, von ihm Informationen zu erhalten (vgl. act. A1/14 S. 6).
Auch auf die Behauptung, er habe für die PKK Plakate aufgeklebt und
Wände beschriftet sowie Streiks organisiert, ist das BFM bei der
Anhörung nicht weiter eingegangen.
8.3.3. In der Verfügung vom 24. Februar 2009 stellt das BFM in Bezug
auf den Sachverhalt fest, der Beschwerdeführer, der ungefähr im Jahr
2000 in Istanbul gelebt habe, habe sich als Sympathisant für die PKK
eingesetzt. Er habe nie irgendwelche Schwierigkeiten mit den
heimatlichen Behörden gehabt, habe aber erfahren, dass man ihm
vorwerfe, im Jahre 1999 in einem PKK-Lager in Rumänien als
Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein und in verschiedenen
türkischen Städten Streiks organisiert und an gewalttätigen
Auseinandersetzungen teilgenommen zu haben. Am 9. November 2003
habe er eine bewaffnete Auseinandersetzung mit zwei Brüdern gehabt,
die Anhänger der MHP gewesen seien, mit welchen er schon seit
längerer Zeit immer wieder Streit gehabt habe. Er habe dabei einen der
beiden getötet und den anderen schwer verletzt. Vor diesem Hintergrund
habe er am 1. Februar 2004 seine Heimat verlassen und in der Folge in
Deutschland ein Asylgesuch gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden
sei, habe er erfolglos versucht, im Schweden ein Asylgesuch zu stellen.
Er sei nach Deutschland zurückgekehrt. Im April 2007 habe er
Deutschland verlassen, habe in Strasbourg an einem Hungerstreik
teilgenommen und sei anschliessend in die Schweiz eingereist, wo er am
27. April 2007 ein Asylgesuch gestellt habe. In der Schweiz habe er als
Ordner an mehreren Kundgebungen teilgenommen. Zur Untermauerung
seiner Asylvorbringen habe der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft (…) vom 6. Februar 2004 zu den Akten gegeben.
Die weiteren Vorbringen zur Asylbegründung, wie, er habe die DEHAP und die HADEP unterstützt, sich als
Kurier für die PKK betätigt, er sei von Polizisten zur Informationsherausgabe angehalten worden sowie die
Behauptung, die Polizei werfe ihm vor, gegen PKK-Abweichler Strafaktionen durchgeführt zu haben
beziehungsweise, er habe in der Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt, erwähnt
das BFM in der Verfügung mit keinem Wort, obwohl offensichtlich ist, dass es sich hierbei um Vorbringen
handelt, welche für die Asylbegründung von Relevanz sein können. Es ist demnach festzustellen, dass das
BFM die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen
teilweise nur oberflächlich erhoben und diese gleichzeitig in der angefochtenen Verfügung nur
unvollständig erwähnt hat.
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8.3.4. In der Begründung seiner Verfügung setzte sich das BFM
hauptsächlich mit dem Verdacht, der Beschwerdeführer sei zum
Selbstmordattentäter ausgebildet worden und mit den Attentaten in der
Türkei auseinander. Hinsichtlich dieser Vorbringen stellte es fest, dass er
nicht in der Lage gewesen sei, darzulegen, warum gerade er, der
politisch nicht gross in Erscheinung getreten sei und kein Mitglied
irgendeiner Partei oder Organisation gewesen sei, mit derart
schwerwiegenden Vorwürfen belastet worden sein soll, und gelangt zum
Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer diese Vorbringen nicht geglaubt
werden können. Warum das BFM einerseits dem Beschwerdeführer
unterstellte, er hätte seine Vorbringen nicht hinreichend dargelegt und
andererseits zur Auffassung gelangen konnte, der Beschwerdeführer sei
politisch nicht gross in Erscheinung getreten, ist in Anbetracht der
unzureichenden Fragestellungen anlässlich der Anhörung und der
unvollständigen Aufführung der geltend gemachten Vorbringen zur
Asylbegründung in der Sachverhaltsfeststellung der angefochtenen
Verfügung, nicht nachvollziehbar. Das BFM hat sich in der Verfügung
zwar mit dem Tötungsdelikt, welches dem Beschwerdeführer in der
Türkei zur Last gelegt wird, sowie mit seinen Aktivitäten in Frankreich und
in der Schweiz zugunsten der PKK auseinandergesetzt. Das in der
Sachverhaltsfeststellung erwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach er als Sympathisant der PKK in verschiedenen Städten der
Türkei Streiks organisiert habe, prüfte das BFM in den Erwägungen
jedoch nicht ausdrücklich. Es stellte jedoch fest, dass aufgrund dessen,
dass sich der Verdacht der türkischen Behörden, der Beschwerdeführer
sei zum Selbstmordattentäter ausgebildet worden beziehungsweise er
habe in der Türkei mehrere Attentate verübt, als unglaubhaft erweise,
erübrige es sich, auf weitere Ungereimtheiten in den Ausführungen des
Beschwerdeführers – beispielsweise die unterschiedlichen Ausführungen
zu seinen angeblichen politischen Tätigkeiten – einzugehen. Aufgrund
dieser Feststellung ist das im Sachverhalt aufgeführte Vorbringen,
wonach der Beschwerdeführer als Sympathisant der PKK in der Türkei
Streiks organisiert habe, als ebenfalls unglaubhaft beurteilt zu betrachten.
Andererseits kann sich die pauschal gehaltene Begründung – es erübrige
sich auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen –
nur auf Vorbringen beziehen, welche Gegenstand der Verfügung sind,
das heisst auf solche, die in der Sachverhaltsfeststellung tatsächlich
erwähnt werden. Wie bereits festgehalten (siehe E. 8.3.3) ist das BFM auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die DEHAP und die
HADEP unterstützt habe, sich als Kurier für die PKK betätigt habe und er
von Polizisten zur Informationsherausgabe angehalten worden sowie auf
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die angeblich gegen ihn erhobenen Vorwürfe, wonach er Strafaktionen in
Quartieren türkischer Städte durchgeführt beziehungsweise in der
Schiffswerft Streiks organisiert und die Belegschaft aufgestachelt habe, in
der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Es drängt
sich deshalb der Schluss auf, dass das BFM diese Vorbringen bei der
Entscheidfindung unberücksichtigt liess. Die in der Beschwerde
diesbezüglich erhobenen Einwände erweisen sich insoweit als berechtigt.
Das BFM hat hinsichtlich dieser Vorbringen in der Tat die Prüfungs- und
Begründungspflicht verletzt.
8.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM infolge
mangelhafter Erhebung der vom Beschwerdeführer zur Begründung des
Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den rechtserheblichen
Sachverhalt unvollständig erhoben hat. Gleichzeitig lässt die Begründung
in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend nachvollziehbar
erkennen, aus welchen Gründen das BFM zur Feststellung gelangt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Daraus ist
zu schliessen, dass das Bundesamt die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Asylgründe nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft hat. Das
BFM hat somit die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht und
damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt.
9.
9.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs führt deshalb grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.,
BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H.,
BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist
aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene nur möglich,
sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu
Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und
Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht
schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
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Im vorliegenden Fall ist die unsorgfältige Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers seitens des
BFM beziehungsweise die unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung als schwerer Mangel
zu bezeichnen. Das BFM ist im Rahmen des Schriftenwechsels auf die diesbezüglichen Rügen in der
Beschwerde nicht eingegangen und hat es versäumt, die Mängel in der Verfügung in seiner
Vernehmlassung zu beseitigen. Es ist vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe des
Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und
damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem
Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten
Mängel in der angefochtenen Verfügung aus prozessökonomischen Gründen fällt somit nicht in Betracht.
9.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den
Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat,
indem sie dessen Asylgesuch unsorgfältig geprüft und die angefochtene
Verfügung nicht hinreichend begründet hat. Da eine Heilung dieser
Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angebracht ist, ist
die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 1-3 des Dispositivs
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel
sind dem BFM zur Berücksichtigung im Rahmen der Neubeurteilung zu
überweisen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer
am 8. April 2009 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist ihm vom
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
10.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand
für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung
und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.–
auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen. Das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1982/2009 vom 6. August 2009 wird
aufgehoben.
2.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt. Dem
Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.–
ausgerichtet.
3.
Die Beschwerde vom 26. März 2009 wird gutgeheissen. Die Verfügung
des BFM vom 24. Februar 2009 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
4.
Die vom Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren geleisteten
Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden vom
Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet. Das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– auszurichten
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des
Gesuchstellers/Beschwerdeführers, das BFM, die zuständige kantonale
Behörde und das Bundesamt für Justiz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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