B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5575/2015
Ur t e i l vom 7 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. August 2015 / N_______.
D-5575/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger der Ethnie der
C._______ angehörend, seinen Heimatstaat im Februar 2014 auf dem
Landweg. Über D._______, E._______ und F._______ sei er am 27. Au-
gust 2014 illegal in die Schweiz gelangt. Am 29. August 2014 reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch ein.
Am 17. September 2014 wurde dort die Befragung zur Person (BzP) durch-
geführt. Dabei gab er zur Begründung seines Asylgesuchs an, er sei im
Jahre (...) als 15-jähriger in den Militärdienst eingerückt und dort sein gan-
zes bisheriges Leben geblieben. Er sei bei der Infanterie eingeteilt gewe-
sen. Während der Gefechte habe er diverse Verletzungen erlitten. So sei
(Nennung der Verletzungen). Auch sein Vater und sein Bruder seien beim
Militär gewesen, wobei sein Vater im Jahre (...) bei den Kämpfen gegen
Äthiopien gefallen sei. Er habe einmal einen einmonatigen Urlaub bewilligt
erhalten, sei aber trotzdem insgesamt während dreier Monate zu Hause
geblieben. Nach der Rückkehr zur Truppe habe man ihn im (...) verhaftet
und in H._______ während (Nennung Dauer der Haft) eingesperrt. Nach
Ablauf der Freiheitsstrafe sei er freigelassen worden, worauf er desertiert
sei.
Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör zum Umstand ge-
währt, dass mutmasslich F._______ für die Durchführung seines Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Dabei erklärte er, er wolle in der
Schweiz bleiben, man habe ihn in F._______ nicht registriert und es sei
bereits in Eritrea sein Ziel gewesen, in die Schweiz zu kommen.
A.b Mit Entscheid des BFM vom 22. September 2014 wurde der Beschwer-
deführer für den Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
I._______ zugewiesen.
A.c Am 23. September 2014 ersuchte die Vorinstanz die Behörden von
F._______ gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO), um Aufnahme des
Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 20. November 2014 lehnte
F._______ das Übernahmeersuchen ab, da er dort nicht bekannt sei und
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keine genügenden Indizien oder Beweise für einen illegalen Übertritt der
Grenze von F._______ durch seine Person vorlägen.
A.d Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, dass in seinem Fall aufgrund der Aktenlage das Dublin-Ver-
fahren beendet worden sei und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft
werde.
A.e In seinem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben vom 21. April 2015
ersuchte der Beschwerdeführer, es sei ihm für alle künftigen Befragungen
ein Übersetzer in seiner Muttersprache zur Verfügung zu stellen, da er in
der BzP Arabisch habe sprechen müssen, das er nur ungenügend beherr-
sche. Er sei daher nicht sicher, ob er und der in der BzP eingesetzte Über-
setzer, der einen ihm nicht geläufigen arabischen Dialekt gesprochen
habe, sich zu hundert Prozent verstanden hätten.
A.f Am 10. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM angehört.
Dabei führte dieser in Ergänzung zu seinen bisherigen Äusserungen im
Wesentlichen aus, er habe sich vor seiner Ausreise im Februar 2014 letzt-
mals im (...) zu Hause aufgehalten. Infolge seiner Desertion im Anschluss
an seine Freilassung seien seine Frau und auch seine Mutter von Angehö-
rigen des Militärs wiederholt belästigt worden. So sei seine Frau beispiels-
weise einmal mitgenommen und während eines Tages festgehalten wor-
den. Deshalb habe sich seine Frau mit den Kindern zirka (...) Monate nach
seiner Ausreise nach D._______ begeben und lebe mit ihnen jetzt in
J._______. Wegen seiner diversen im Militärdienst respektive während der
Militäroffensiven erlittenen Verletzungen habe er im Jahre (...) erstmals be-
antragt, dass er von der Dienstpflicht befreit werde. Da ihm dies nicht be-
willigt worden sei, sei es zu Konflikten mit seinen Vorgesetzten gekommen.
Jeder Soldat hätte offiziell einen Jahresurlaub von der Dauer eines Monats
erhalten sollen. In Tat und Wahrheit sei dies jedoch nicht geschehen. Je
nach Situation sei er jeweils erst nach etwa zwei Jahren nach Hause ge-
kommen. Die letzten Ferien habe er nicht antreten können, da er zu diesem
Zeitpunkt inhaftiert gewesen sei. Das Datum des Jahresurlaubs habe stark
variiert und er sei letztmals im (...) im Urlaub gewesen. Während der ge-
samten Dienstzeit sei es ihm nicht ermöglicht worden, seine gesundheitli-
chen Probleme operativ zu lindern oder beheben zu lassen. Während sei-
nes letzten Urlaubs im (...) habe er sich ins Spital begeben, wo ihm der
behandelnde Arzt einen Begleitbrief geschrieben habe, um eine Bestäti-
gung seiner Einheit für eine Operation zu erhalten. In diesem Brief sei sein
militärischer Vorgesetzter vom Arzt stark kritisiert worden, weil ihm so lange
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eine medizinische Behandlung vorenthalten worden sei. Deswegen habe
er eine zweimonatige Strafe erhalten. In der Folge habe er sich psychisch
nicht mehr in der Lage gefühlt, weiter im Militär mitzuarbeiten. Obwohl ihm
danach befohlen worden sei, an einem Ausbildungskurs für angehende
Kommandanten teilzunehmen, habe er darauf bestanden, vom Militär-
dienst befreit zu werden, da er sich schon aufgrund seiner körperlichen
Einschränkungen ausserstande gesehen habe, andere Leute zu führen.
Infolge seiner Weigerung sei er im (...) verhaftet und ins Gefängnis
H._______ gebracht worden, wo man ihn (Nennung Dauer der Haft) in Haft
gehalten habe. Im (...) habe man ihn freigelassen und erneut aufgefordert,
den Ausbildungskurs zu absolvieren. Es sei ein weiterer Kurs in K._______
durchgeführt worden, wo er habe hingehen müssen. Von dort habe er eines
Abends seine Einheit unbemerkt verlassen und sei zu Fuss nach
D._______ geflüchtet. Auf die weiteren Ausführungen und die eingereich-
ten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), wies sein Asylgesuch ab und
ordnete gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz an. Indessen
schob es wegen Unzulässigkeit den Vollzug der Wegweisung auf und ver-
fügte die vorläufige Aufnahme. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid
im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden
den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht standhal-
ten. Es könne jedoch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausge-
schlossen werden, dass er Eritrea illegal verlassen habe. Damit habe er
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in seine Heimat ernsthaften Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er erst durch seine Ausreise aus dem
Heimatstaat Flüchtling geworden sei, sei er gemäss Art. 54 AsylG von der
Asylgewährung auszuschliessen. Der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG werde vorliegend angewendet, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als unzulässig zu erachten und er vorläufig auf-
zunehmen sei.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2015 beantragte der Beschwerdeführer,
es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung auf-
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zuheben und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die un-
entgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewäh-
ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amt-
licher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizugeben. Der Rechtsver-
treterin seien die Anhörungsprotokolle zuzustellen und ihr anschliessend
Frist bis Mitte Oktober 2015 anzusetzen zwecks Nachreichung einer Be-
schwerdeergänzung. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 18. September 2015 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass er sich aufgrund der von der Vorinstanz am
21. August 2015 angeordneten vorläufigen Aufnahme bis auf Weiteres in
der Schweiz aufhalten dürfe. Das Doppel der Beschwerdeschrift sowie die
vorinstanzlichen Akten wurden an das SEM überwiesen mit der Aufforde-
rung, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten
des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden Zustellnachweis zu
erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundesverwaltungsge-
richt zu retournieren. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gele-
genheit eingeräumt, innert sieben Tagen nach Erhalt der vorinstanzlichen
Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im
Unterlassungsfall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden
werde. Das Gesuch um Einräumung einer Frist bis Mitte Oktober 2015 zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann
wurde die Behandlung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG auf einen Zeitpunkt nach Ablauf
der angesetzten Frist verwiesen.
E.
Am 28. September 2015 wurde dem Beschwerdeführer durch das SEM
Akteneinsicht gewährt. Daraufhin wurden die Vorakten dem Bundesverwal-
tungsgericht retourniert (Eingang: 1. Oktober 2015), enthaltend den Zu-
stellnachweis vom 29. September 2015 (Rückschein).
F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer fristge-
recht seine Beschwerdeergänzung zu den Akten.
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Seite 6
G.
Am 5. November 2015 legte der Beschwerdeführer – mit weiteren Hinwei-
sen zu seinem Asylgesuch – ein Beweismittel (Nennung Beweismittel) ins
Recht.
H.
Mit Eingabe vom 17. März 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei sehr
um das Wohlergehen seiner in D._______ lebenden Ehefrau und der bei-
den erkrankten Kinder besorgt, und ersuchte um eine prioritäre Behand-
lung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
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Seite 7
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheides im Wesent-
lichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aus verschiedenen
Gründen als unglaubhaft anzusehen. So habe er sich hinsichtlich des
Grundes für die Inhaftierung im (...), des Zeitpunktes seines letzten Urlaubs
und des Orts seiner Ausreise in grundlegende Widersprüche verstrickt, wo-
bei es ihm nicht gelungen sei, auf Vorhalt eine plausible Erklärung für die
abweichenden Darstellungen zu liefern. Die angeführten Übersetzungs-
schwierigkeiten vermöchten nicht zu überzeugen. Zum einen erscheine es
von Anfang an ausgeschlossen, dass die erheblich voneinander abwei-
chenden Darstellungen lediglich aufgrund von Verständigungsschwierig-
keiten zu Stande gekommen seien. Zum anderen habe er am Schluss der
BzP auf Nachfrage bestätigt, den Dolmetscher gut verstanden zu haben,
ohne diesbezüglich einen Vorhalt anzubringen. Ausserdem seien die Aus-
führungen zur verbüssten Haftstrafe äusserst vage und unsubstanziiert
ausgefallen und enthielten keine Realkennzeichen, weshalb sie als Kon-
strukt angesehen werden müssten. Aussagen von Personen, welche von
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tatsächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichten würden, enthiel-
ten nämlich in aller Regel eine Vielzahl solcher Realkennzeichen (so ins-
besondere eine detaillierte Schilderung, ein freies assoziatives Erzählen,
Interaktionsschilderung [beispielsweise Dialoge] sowie inhaltliche Beson-
derheiten). Die Angaben zur Unterbringung und zu den sozialen Kontakten
während der Haftzeit hätten aber jeglichen persönlichen Bezug vermissen
lassen. Auch die Ausführungen zum Gefängnisalltag hätten sich auf die
Nennung von Gemeinplätzen beschränkt. Sodann würden die Vorbringen
in der Gesamtheit der logischen Konsistenz entbehren. Er habe nicht nach-
vollziehbar aufzeigen können, weshalb er trotz der erheblichen körperli-
chen Beeinträchtigungen über (...) Jahre hinweg hätte Dienst leisten müs-
sen. In diesem Zusammenhang erscheine es wenig plausibel, dass ihm
sein Vorgesetzter eine Ausbildung zum Kommandanten habe aufzwingen
wollen, obwohl er eigenen Angaben zufolge jahrelang grosse Anstrengun-
gen unternommen habe, um aus der Dienstpflicht entlassen zu werden. In
den Ausführungen jedes Gesuchstellers mit dem von ihm geltend gemach-
ten Lebenslauf würden sich hinsichtlich Schwierigkeiten mit Zusammen-
hang mit den dahingehenden Bemühungen zahlreiche Realkennzeichen
finden lassen, welche vorliegend jedoch fehlen würden. Seine Vorbringen
würden aufgrund der an dieser Stelle nur exemplarisch aufgeführten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Auf die Prüfung der Asylrele-
vanz sowie auf die Aufzählung der weiteren vorhandenen Unglaubhaftig-
keitselemente seiner Schilderungen werde verzichtet, vorbehältlich einer
späteren Geltendmachung.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitte-
leingabe im Wesentlichen ein, zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen
betreffend den Grund seiner Inhaftierung sei anzuführen, dass ihn der Dol-
metscher vermutungsweise nicht verstanden habe. Die Übersetzungsspra-
che in der BzP sei ein syrisches Arabisch gewesen, während er den suda-
nesisch-arabischen Dialekt als Fremdsprache spreche. Es sei davon aus-
zugehen, dass es einfach zu einem Missverständnis gekommen sei. Zu-
dem habe er im (Nennung Körperteil) ständig Schmerzen und leide über-
dies an starken Kopfschmerzen, was seine Konzentrationsfähigkeit beein-
trächtige. Das SEM weise selber auf seinen angeschlagenen Gesundheits-
zustand hin, weil es davon ausgehe, dass er aufgrund seiner Beschwerden
aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Leider seien solche vernünfti-
gen staatlichen Handlungen in seiner Heimat nicht zu erwarten. In den An-
hörungsprotokollen sei wohl der Ausgangspunkt für seine Flucht unter-
schiedlich erfasst worden. So sei er gemäss Ausführungen in der BzP von
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L._______ aus geflüchtet, während im Anhörungsprotokoll die Ortschaft
K._______ als Fluchtort aufgeführt sei. Diesbezüglich sei festzuhalten,
dass er direkt vom Gefängnis ins Militärcamp bei L._______ gebracht wor-
den sei. Da sei er zunächst einige Tage geblieben, von wo er dann nach
K._______ entsendet worden sei. Von dort sei er schliesslich geflüchtet.
Hinsichtlich der vorinstanzlichen Zweifel an seinen Ausführungen zur ver-
büssten Haftzeit könne er nicht nachvollziehen, weshalb das SEM ihm an-
gesichts seiner diesbezüglich detaillierten Ausführungen keinen Glauben
schenke. Sämtliche angeführten Entgegnungen respektive Faktoren wür-
den für die Glaubhaftigkeit seiner Sachverhaltsvorbringen sprechen, wes-
halb die Anforderungen von Art. 7 AsylG als erfüllt zu erachten seien.
In der Beschwerdeergänzung vom 6. Oktober 2015 räumte der Beschwer-
deführer ein, es bestünden Widersprüche bezüglich des Ausgangsortes
der Flucht und deren Grundes. Es sei indessen gut möglich, dass nicht alle
Aussagen übersetzt worden seien, da der Text so wirke, wie wenn ein Teil
seiner Ausführungen nicht aufgeführt worden sei. Die Schilderung seiner
Haft enthalte Realkennzeichen. Das SEM unterlasse es anzugeben, wel-
che Aussagen keine Realkennzeichen aufweisen würden.
In seiner Beweismitteleingabe vom 5. November 2015 führte er die Um-
stände an, wie er in den Besitz der nun eingereichten (Nennung Beweis-
mittel) gekommen sei, und ergänzte hinsichtlich der vorinstanzlichen Zwei-
fel an seiner Inhaftierung, dass ihn die Einschätzung des SEM sehr getrof-
fen habe. Er sei anlässlich der Anhörung bei der Schilderung seiner Flucht-
gründe in Tränen ausgebrochen, was für ihn schwierig gewesen sei. In der
Folge habe er während der gesamten weiteren Anhörung befürchtet, wie-
der die Fassung zu verlieren. Die Mitarbeiterin des SEM habe darauf Rück-
sicht genommen und ihm keine persönlichen Fragen gestellt. Es stelle sich
daher die Frage, ob nicht auch der Dolmetscher weitere Gefühlsausbrüche
befürchtet und daher einige Fragen einfach so gestellt habe, dass sie in
allgemeiner Weise hätten beantwortet werden können, um ihn zu schonen.
Die Kontrolle durch die Rückübersetzung wäre in einem solchen Fall wenig
hilfreich, da es um Nuancen in der Fragestellung gehe. Zudem sei den Be-
merkungen der Hilfswerkvertretung zu entnehmen, dass er bei der Rück-
übersetzung sehr müde und unkonzentriert gewesen sei, weil aufgrund der
knappen Zeitressourcen keine Pausen gemacht worden seien. Zudem falle
auf, dass an manchen Stellen durch die Mitarbeiterin des SEM weitere Fra-
gen hätten gestellt werden können, so beispielsweise nach der Frage zu
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den körperlichen Übergriffen (mit Verweis auf act. A20/26 S. 17 F 165), zu-
mal erfahrungsgemäss anschliessend die Frage "Wie wurden Sie geschla-
gen?" gestellt werde.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe
aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, der
vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend gemachte
Sachverhalt vermöge die Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen.
4.2
4.2.1 Zunächst weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
zum Vorhalt widersprüchlicher Aussagen betreffend den Grund seiner In-
haftierung auf Verständigungsschwierigkeiten hin. Er und der bei der BzP
eingesetzte Übersetzer hätten nicht das gleiche Arabisch gesprochen,
weshalb es zu einem Missverständnis gekommen sein müsse. Ausserdem
würden ständige Schmerzen seine Konzentrationsfähigkeit beeinträchti-
gen. Dieser Einwand erweist sich jedoch als nicht stichhaltig. Vorliegend
ist festzuhalten, dass die BzP auf Arabisch durchgeführt wurde, eine Spra-
che, von welcher der Beschwerdeführer in der BzP erklärte, er habe gute
Kenntnisse von ihr (vgl. act. A4/13 S. 4). Zu Beginn sowie am Schluss der
BzP bestätigte er sodann, dass er den Übersetzer gut verstehe respektive
verstanden habe (vgl. act. A4/13 S. 2 und 8). Im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zum medizinischen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer da-
rauf aufmerksam gemacht, dass er gesundheitliche Beeinträchtigungen,
die für sein Asylverfahren massgebend seien, unmittelbar nach der Einrei-
chung des Asylgesuchs geltend machen müsse. Danach wurde er aufge-
fordert, solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen jetzt vorzubringen,
falls ihm solche bekannt seien. Dabei antwortete der Beschwerdeführer,
dass es ihm gut gehe (vgl. act. A4/13 S. 7). Es sind denn auch weder aus
dem Protokoll der BzP noch aus demjenigen der Anhörung Hinweise er-
sichtlich, die darauf hindeuten könnten, dass aus sprachlichen oder ge-
sundheitlichen Gründen Schwierigkeiten aufgetreten wären, die an der
Verwertbarkeit dieser Protokolle ernsthafte Zweifel aufkommen lassen
könnten. Nachdem der Beschwerdeführer seine Asylgründe zunächst in
freier Erzählform vorbringen konnte, zeigte er sich danach in der Lage, die
jeweiligen Fragen entsprechend zu beantworten (vgl. act. A4/13 S. 6 f.;
A20/26 S. 14 ff.). Zwar kann einer Bemerkung der Hilfswerkvertretung am
Schluss der Anhörung entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
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bei der Rückübersetzung müde und unkonzentriert gewirkt habe. Da aus
dem Protokoll der Anhörung diesbezüglich keinerlei Hinweise zu ersehen
sind, die auf eine Übermüdung des Beschwerdeführers verbunden mit ent-
sprechenden Konzentrationsschwierigkeiten hindeuten würden, vermag
das Bundesverwaltungsgericht diesen Hinweis nicht abschliessend zu be-
urteilen. Jedenfalls ist diesbezüglich anzuführen, dass der Beschwerdefüh-
rer immerhin noch derart konzentriert war, um bei der Rückübersetzung
Korrekturen beziehungsweise Anmerkungen anbringen zu können (vgl.
act. A20/26 S. 11, 21 und 23). Auch wenn er nach der von 09.30 Uhr bis
17.00 Uhr dauernden Anhörung mit Rückübersetzung – sie wurde für Pau-
sen immerhin drei Mal unterbrochen (11.15–11.30, 13.20–13.50, 16.20–
16.35 Uhr) – müde gewesen sein sollte, ist aus obigen Gründen nicht da-
von auszugehen, dass es ihm nicht mehr möglich gewesen wäre, der An-
hörung respektive der Rückübersetzung zu folgen, weshalb auch auszu-
schliessen ist, dass im Protokoll vermerkte Inhalte nicht seinen tatsächli-
chen Äusserungen entsprechen. Ausserdem bestehen keine konkreten
Hinweise, welche die Behauptung stützen könnten, die Mitarbeiterin und
mithin auch der Übersetzer hätten anlässlich der Anhörung – nachdem der
Beschwerdeführer in Tränen ausgebrochen sei – keine persönlichen Fra-
gen mehr gestellt, sondern nur noch solche, die von ihm in allgemeiner
Weise hätten beantwortet werden können, um ihn zu schonen und aus
Angst vor weiteren Gefühlsausbrüchen. Eine Durchsicht des Anhörungs-
protokolls zeigt vielmehr, dass der Beschwerdeführer bei der freien Schil-
derung seiner Asylgründe wohl habe weinen müssen (vgl. act. A20/26
S. 14), er jedoch seine Schilderung fortsetzte und sich auf Nachfrage bereit
erklärte, weiterführende Fragen zum Sachverhalt zu beantworten, die
durchaus persönlicher Art waren und insbesondere die genauen Umstände
seiner Inhaftierung näher zu beleuchten versuchten (vgl. act. A20/26 S. 15
ff.). Daran vermag auch der Einwand, die Mitarbeiterin des SEM hätte dies-
bezüglich weitere Fragen stellen können, so beispielsweise zu den körper-
lichen Übergriffen, nichts zu ändern. So ist in diesem Zusammenhang fest-
zustellen, dass dem Beschwerdeführer zu den Umständen seiner Fest-
nahme, der Haft selber und seiner Entlassung insgesamt dreissig Fragen
gestellt wurden, wobei vier Fragen sich ausschliesslich um die Art der im
Gefängnis erlittenen (schlechten) Behandlung drehten (vgl. act. A20/26
S. 15 – 18). Der entsprechende Einwand erweist sich unter diesen Um-
ständen als unbegründet. Sodann ist bezüglich der vom SEM eingesetzten
Dolmetscher festzuhalten, dass diese hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähig-
keit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und das volle
Vertrauen der Behörden geniessen. Angesichts der Tatsache, dass die Dol-
metscher angehalten sind, ihre Arbeit objektiv zu verrichten und es ihnen
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insbesondere verwehrt ist, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpre-
tieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen, sind am obgenannten
Einwand überwiegende Zweifel anzubringen. Zudem obliegt es dem Hilfs-
werkvertreter, die Einhaltung eines korrekten Ablaufs der Anhörung zu be-
obachten (vgl. auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 13). Allfällige verfahrens-
mässige Einwände sind auf ihre Begründetheit zu prüfen. Kommt die be-
fragende Person zum Schluss, der Einwand sei unbegründet, so hält er
dies im Protokoll fest und gibt dem Hilfswerkvertreter Gelegenheit, den
schriftlich formulierten Einwand dem Protokoll beizufügen. Ein solcher Ein-
wand ist vorliegend nicht angebracht worden, woraus zu schliessen ist,
dass die Anhörung ordnungsgemäss durchgeführt wurde. In Anbetracht
dieser Ausführungen und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am
Schluss der Anhörung erklärte, er habe alles sagen können, das Protokoll
sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. A20/26
S. 24), muss er sich bei seinen Vorbringen behaften lassen, weshalb der
entsprechende Einwand nicht gehört werden kann.
4.2.2 Ferner vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen die
unterschiedlichen Angaben zur Ortschaft, von wo aus er geflüchtet sei, und
den Grund seiner Flucht nicht plausibel zu erklären. Dass in den Protokol-
len der BzP sowie der Anhörung der Ausgangspunkt für seine Flucht und
deren Grund jeweils unterschiedlich erfasst wurden, ist demnach nicht auf
eine ungenaue oder gar fehlerhafte Protokollierung, sondern auf seine
diesbezüglich unterschiedlichen Angaben zurückzuführen. Die entspre-
chenden Protokollpassagen lassen aufgrund ihrer Eindeutigkeit denn auch
keinen Interpretationsspielraum zu (vgl. act. A4/13 S. 6; A20/26 S. 15 und
18).
4.2.3 Sodann erweist sich der Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb das SEM ihm angesichts seiner detaillierten Ausführungen zur ver-
büssten Haftzeit keinen Glauben schenke, als nicht stichhaltig. Auch wenn
seine diesbezügliche Schilderung der Ausreise wohl etliche Einzelheiten
aufweist, bleibt sie jedoch in vielen Punkten vage und insbesondere prak-
tisch vollständig frei von persönlichen Empfindungen und Eindrücken und
könnte in ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nach-
erzählt werden. Beispielsweise brachte er zu den Haftumständen vor, die
Gefangenen hätten sich untereinander respektiert und auch die Kranken
versorgt und gepflegt. Dabei erwähnt er mit keinem Wort, wie sich bei-
spielsweise die Pflege von anderen Insassen gestaltet haben soll, ob ihnen
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dazu überhaupt Mittel zur Verfügung gestanden hätten oder wie beispiels-
weise die Insassen die Wärter auf ihre Bedürfnisse aufmerksam gemacht
hätten, zumal sie mit den Wärtern nicht hätten sprechen dürfen. Auch las-
sen sich seinen Ausführungen beispielsweise keine konkreten Hinweise
entnehmen, wie und mit wem er sich in der Zelle verständigt habe, ob er
allenfalls mit einem Mitinsassen engeren Kontakt gepflegt und was diese
Situation bei ihm für Gefühle ausgelöst habe, obwohl er während (...) Mo-
naten auf engstem Raum mit rund (...) weiteren Gefangenen eingesperrt
gewesen sein soll. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
fluchtgründe wirken daher – entgegen der auf Beschwerdeebene vertrete-
nen Ansicht – aufgrund der widersprüchlichen, stereotypen und weitge-
hend frei von persönlichen Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt
und konstruiert, weshalb diese nicht geglaubt werden können.
4.2.4 Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in der Annahme ei-
ner illegalen Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte,
ihn jedoch wegen Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
AsylG zu Recht von der Asylgewährung ausschloss, erübrigen sich dies-
bezügliche weitere Erörterungen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
seine Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Das SEM hat mithin
dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, je-
doch das Asylgesuch im Ergebnis richtigerweise abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2011/24 E. 10.1, 2009/50 E. 9;
EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom SEM angeordnete vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in Rechtskraft.
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Seite 14
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
8.2 Gemäss Art. 65 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung
der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Überdies bestellt das Bundesver-
waltungsgericht auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand
unter anderem bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- sowie Wegwei-
sungsentscheide (Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit Verfügung vom
18. September 2015 wurde unter anderem die Behandlung der Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gemäss
Art. 110a AsylG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Nach den oben in
Ziffer 4.1 – 4.3 enthaltenen Erwägungen erweist sich, dass die Begehren
als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG trotz bestehender Bedürftigkeit nicht erfüllt sind und
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abzuweisen ist. Daher ist
auch dem Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen (amtlichen) Rechts-
beiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG nicht stattzugeben.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Dem Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen (amtlichen) Rechtsbeistän-
din gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG wird nicht stattgegeben.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: