Abtei lung IV
D-5576/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügungen des BFM vom 30. Juni und 23. Juli 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5576/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit
letztem Wohnsitz in B.___________, stellte am 16. Dezember 2008 ein
Asylgesuch in der Schweiz. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung
vom 30. Dezember 2008 machte sie im Wesentlichen geltend, sie und
ihr Bruder hätten sich für das Christentum und die Modalitäten einer
Konversion interessiert. Ihr Bruder habe Kontakt zu südkoreanischen
Missionaren gehabt. Islamische Extremisten hätten davon erfahren
und hätten sie zweimal zuhause aufgesucht, um sie zu bedrohen.
Beim zweiten Mal, im April 2008, seien sie von diesen Leuten zudem
geschlagen worden. Daraufhin seien sie im Mai 2008 zusammen mit
ihren anderen Geschwistern und ihrer Mutter umgezogen und unge-
fähr Ende August 2008 aus Afghanistan ausgereist. Via Iran und die
Türkei seien sie nach Griechenland gelangt. Dort sei sie einige
Monate geblieben, habe aber kein Asylgesuch gestellt. Dann sei sie
von dort aus zusammen mit ihrer Mutter und ihrer Schwester M. in die
Schweiz gereist. Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Rückschiebung nach Griechenland brachte die Be-
schwerdeführerin vor, sie sei in die Schweiz gekommen, weil hier die
Menschenrechte respektiert würden. In Griechenland gebe es keinen
Platz für Afghanen, und man fühle sich dort nicht sicher.
A.b Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragung weder
Identitätspapiere noch Beweismittel zur Sache zu den Akten.
A.c Das BFM trat mit Verfügung vom 22. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei am 31. Juli 2008 in
Griechenland daktyloskopiert worden (Eurodac). Auf das am 2. März
2009 gestellte Übernahmegesuch habe Griechenland innert Frist nicht
geantwortet, weshalb davon auszugehen sei, es stimme dem Er-
suchen zu. Die von der Beschwerdeführerin gemachten Einwände
sprächen nicht gegen eine Rückführung nach Griechenland.
A.d Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Mai 2009 wurde den Akten
zufolge am 3. Juli 2009 (Poststempel) an die letzte bekannte Adresse
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der Beschwerdeführerin verschickt. Diese galt jedoch seit dem 29. Juni
2009 als verschwunden; demzufolge wurde die Verfügung am 8. Juli
2009 an das kantonale Migrationsamt retourniert.
A.e Für den weiteren Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die
Akten zu verweisen.
B.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2010 (Poststempel) liess die Beschwerde-
führerin beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Dabei
wurde im Wesentlichen beantragt, es sei wiedererwägungsweise auf
das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen, eventuell sei die Beschwerdeführerin infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begrün-
dung des Gesuchs wurde vorgebracht, es lägen neue, bisher nicht
geltend gemachte Tatsachen vor, welche eine wesentliche Verände-
rung der Sachlage darstellten. Aus zahlreichen einschlägigen Be-
richten gehe nämlich hervor, dass in Griechenland hinsichtlich der Auf -
nahmebedingungen und der Zulassung zum Asylverfahren massive
Probleme bestünden. Die Kapazitäten seien ungenügend, und die Be-
amten seien schlecht ausgebildet. Die Chancen der Asylbewerber, Zu-
gang zu einem fairen Asylverfahren zu erhalten, seien gering, und
zwar auch für Personen, welche gemäss der Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) nach
Griechenland rücküberstellt würden. Offensichtlich erfülle Griechen-
land die EU-Mindestanforderungen bezüglich Verfahren und Aufnahme
von Asylsuchenden nicht, insbesondere seien die Aufnahme- und
Haftbedingungen unmenschlich. Im vorliegenden Fall bestehe zudem
die Gefahr eines Refoulements im Sinne einer Kettenabschiebung
nach Afghanistan, obwohl Griechenland Signatarstaat der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) sei. Es gebe nämlich Berichte über er-
folgte Rückschiebungen von Griechenland in die Türkei und von dort
teilweise in die Heimatstaaten der Asylsuchenden. Insgesamt be-
stünden zahlreiche Hinweise darauf, dass es bei einer Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Griechenland zu Verletzungen von Art. 3
EMRK kommen würde. Aus diesen Gründen sei (wiedererwägungs-
weise) von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen. Da nach
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dem Gesagten im vorliegenden Fall ein völkerrechtliches Vollzugs-
hindernis bestehe, sei auf das Wiedererwägungsgesuch selbst dann
einzutreten, wenn die Auffassung, wonach sich die Verhältnisse in der
Zwischenzeit wesentlich verändert hätten, nicht geteilt werde.
C.
C.a Das BFM qualifizierte das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischen-
verfügung vom 30. Juni 2010 als aussichtslos und erhob daher ge-
stützt auf Art. 17b AsylG einen Gebührenvorschuss, verbunden mit der
Androhung, bei Nichtbezahlung innert Frist werde auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht eingetreten.
C.b Mit Eingabe vom 14. Juli 2010 verwies der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin unter anderem auf einen neueren Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts (D-764/2010) zur Situation für Asyl-
suchende in Griechenland und brachte vor, bei dieser Sachlage gehe
es nicht an, das Wiedererwägungsgesuch als aussichtslos zu be-
zeichnen und einen Gebührenvorschuss zu erheben. Die Zwischen-
verfügung vom 30. Juni 2010 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen.
Der Eingabe lag ein Dokument des Sozialamtes C.__________ vom
Juli 2010 betreffend Sozialhilfe bei.
C.c Nachdem die Beschwerdeführerin den erhobenen Gebührenvor-
schuss innert Frist nicht geleistet hatte, trat das BFM mit Verfügung
vom 23. Juli 2010 – eröffnet am 26. Juli 2010 – androhungsgemäss auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2010 nicht ein und erklärte
seine Verfügung vom 22. Mai 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar.
Es stellte zudem fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Beschwerde vom 3. August 2010 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die Verfügung vom
23. Juli 2010 sowie die Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 anfech-
ten. Dabei wurde beantragt, die angefochtenen Verfügungen vom
30. Juni und 23. Juli 2010 seien aufzuheben, und die Sache sei zur
materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um
Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, eventuali-
ter um deren Erteilung ersuchen. Ausserdem wurde beantragt, es sei
der Wegweisungsvollzug im Sinne einer superprovisorischen Mass-
nahme auszusetzen. Der Beschwerdeführerin sei zudem die vollum-
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fängliche unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Be-
schwerde lag unter anderem eine ärztliche Schwangerschafts-Bestäti-
gung vom 13. Juli 2010 bei.
E.
Mit Verfügung vom 5. August 2010 (Telefax) setzte der zuständige
Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug superprovisorisch aus.
F.
In der Verfügung vom 10. August 2010 stellte der Instruktionsrichter
zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin und unter
Hinweis auf Art. 112 Abs. 4 AsylG zunächst fest, dass die Einreichung
ausserordentlicher Rechtsmittel und Rechtsbehelfe (respektive die
Einreichung einer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid
über ein ausserordentliches Rechtsmittel) den Vollzug nicht hemme,
es sei denn, die für die Behandlung zuständige Behörde setze ihn aus.
Anschliessend hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um vorsorg-
liche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs gut und teilte der Be-
schwerdeführerin gleichzeitig mit, sie könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Er hiess zudem auch das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG)
abgewiesen.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. August 2010 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 27. August 2010 zur Kenntnis gebracht.
I.
Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
26. November 2010 seine Kostennote zu den Akten.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, so-
fern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM,
welche in Anwendung des AsylG ergangen sind; es entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi -
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus
Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraus-
setzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung
abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach
ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechts-
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erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid bezie-
hungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechts-
mittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ur-
sprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Ver-
änderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen,
sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfü-
gung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Be-
schwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen
worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Be-
stimmungen des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Allerdings ist gemäss EMARK 1998 Nr. 3 wegen des zwingenden
Charakters des Non-Refoulement-Gebotes gemäss Art. 33 FK und
Art. 3 EMRK auch im Wiedererwägungsverfahren der im Revisions-
verfahren (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) geltende Grundsatz analog anzu-
wenden, wonach ein rechtskräftiges Urteil selbst dann in Revision zu
ziehen ist, wenn die neuen Vorbringen zwar im revisionsrechtlichen
Sinn verspätet sind, jedoch offensichtlich machen, dass dem Gesuch-
steller bzw. der Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechts-
widrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis besteht.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, der mit Zwischenverfügung vom 30. Juni
2010 erhobene Gebührenvorschuss sei von der Beschwerdeführerin
nicht einbezahlt worden, weshalb in der Folge androhungsgemäss auf
das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten worden sei. In der
fraglichen Zwischenverfügung vom 30. Juni 2010 hatte das BFM er-
wogen, Griechenland sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und der EMRK als auch des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Dem BFM lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
Griechenland nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halte. Mehrere Urteile zeigten, dass das Bundesver-
waltungsgericht diese Einschätzung teile, so beispielsweise das Urteil
vom 24. Juni 2009 in Sachen E-3805/2009. Bezüglich der Frage des
Selbsteintritts sei Folgendes festzustellen: Das BFM trete in Griechen-
land-Fällen ausnahmsweise selbst auf die Asylgesuche ein, wenn es
sich bei den Gesuchstellern um besonders verletzliche Personen
handle, da Anhaltspunkte bestünden, dass Griechenland im Rahmen
des Asylverfahrens keine geeigneten Vorkehrungen treffe, um verletz-
liche Personen zu identifizieren und zu betreuen. Besonders verletz-
liche Personen würden demnach vom BFM bis auf Weiteres nicht an
Griechenland überstellt. Als besonders verletzlich gälten betagte Per-
sonen, Familien mit minderjährigen Kindern, unbegleitete Minderjäh-
rige und Personen, welche auf eine wesentliche medizinische Hilfe an-
gewiesen seien. Die Beschwerdeführerin sei nicht als besonders ver-
letzlich anzusehen, weshalb im vorliegenden Fall darauf verzichtet
worden sei, das Selbsteintrittsrecht auszuüben.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das BFM
verweise in der angefochtenen Verfügung auf überholte Erwägungen
des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylsystem in Griechenland. Die
neueren Urteile zeichneten ein anderes Bild (Verweis auf BVGE
1/2010 sowie das Urteil vom 2. Juli 2010 in Sachen D-764/2010). Das
Bundesverwaltungsgericht habe festgestellt, dass die prekäre Lage
des griechischen Staatshaushaltes und die unbefriedigende Behand-
lung von Asylsuchenden längst gerichtsnotorisch sei. Weiter habe das
Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) ausgeführt, dass im Ver-
fahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der Zumutbarkeit im
Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts respektive der humanitären
Klausel zu prüfen sei. Angesichts der problematischen Verhältnisse in
Griechenland dürfe das BFM nicht einfach pauschal festhalten, es
spräche nichts gegen die Rückkehr nach Griechenland, sondern
müsse ausdrücklich zu den sich stellenden Fragen (namentlich Zu-
gang zu einer Unterkunft sowie zum Asylverfahren) Stellung nehmen.
Der bei verletzlichen Personen ausgeübte Selbsteintritt sei ein ge-
wichtiges Indiz, dass die Situation in Griechenland, namentlich die
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Unterkunftsmöglichkeiten, auch vom BFM als prekär eingeschätzt
würden. Das BFM müsse jeweils konkret abklären, ob die Voraus-
setzungen für einen Selbsteintritt gegeben seien. In der Beschwerde
wird im Anschluss an diese Ausführungen festgestellt, dass die Ein-
schätzung der Vorinstanz bezüglich der Zumutbarkeit und Zulässigkeit
einer Wegweisung nach Griechenland nicht mehr den Tatsachen ent-
spreche und zudem der inzwischen gefestigten Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts nicht gebührend Rechnung trage. Ferner sei zu be-
achten, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, was sie zu einer
verletzlichen Person mache. Dem ärztlichen Bestätigungsschreiben
zufolge werde die Geburt voraussichtlich am 28. Januar 2011 erfolgen.
Die Beschwerdeführerin werde spätestens bei der Geburt ärztliche
Hilfe benötigen; eine Schwangerschaft müsse aber auch vor der
Geburt regelmässig ärztlich kontrolliert werden. In Griechenland wäre
dies mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht gewährleistet. Eine Rück-
schaffung der Beschwerdeführerin nach Griechenland sei daher nicht
zulässig. Die Vorinstanz habe das Wiedererwägungsgesuch demnach
zu unrecht als aussichtslos bezeichnet und hätte keinen Gebühren-
vorschuss erheben dürfen, zumal die Bedürftigkeit der Beschwerde-
führerin belegt worden sei.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM das Wiedererwägungsgesuch
der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet und
einen Gebührenvorschuss erhoben hat respektive im Anschluss daran
mangels Leistung des Vorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch
nicht eingetreten ist.
5.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 10. Juni 2010 wurde mit dem
Hinweis auf die prekäre Situation begründet, welcher Asylsuchende in
Griechenland ausgesetzt sind. Damit fragt sich zunächst, ob vor-
liegend überhaupt ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. da-
zu vorstehend E. 3). Die Probleme in Griechenland betreffend die
Unterbringung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden sowie
deren Zugang zu einem fairen Asylverfahren bestehen seit längerer
Zeit (vgl. beispielsweise bereits das Urteil des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte [EGMR], S.D vs. Griechenland vom 11. Juni
2009, Nr. 53541/07), und die allgemeine Lage für Asylsuchende in
Griechenland hat sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ordent-
lichen Asylverfahrens nicht wesentlich verändert. Somit liegt in Bezug
auf die Situation in Griechenland keine wiedererwägungsrechtlich rele-
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vante, nachträgliche Veränderung der Sachlage vor. Der Begründung
des Wiedererwägungsgesuchs mit der allgemeinen Lage in Griechen-
land kann allerdings gegebenenfalls auch als Hinweis auf vorbe-
standene Tatsachen verstanden werden, welche im ordentlichen Asyl-
verfahren nicht thematisiert worden waren. Damit stellt sich die Frage,
ob allenfalls ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch vorliegt,
welches nach den Bestimmungen über die Revision (vgl. Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu behandeln wäre. Der Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setzt jedoch voraus, dass die Partei nach-
träglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel
auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Die
vorliegend geltend gemachten Tatsachen in Bezug auf Griechenland
hätte die Beschwerdeführerin bei Aufwendung zumutbarer und pflicht-
gemässer Sorgfalt jedoch ohne weiteres bereits im ordentlichen Asyl-
verfahren, namentlich im Rahmen einer Beschwerde im Anschluss an
den Asylentscheid vom 22. Mai 2009, zur Sprache bringen können.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich gar keine
Kenntnis vom Inhalt des erstinstanzlichen Asylentscheids hatte, ver-
mag an der Einschätzung der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Be-
schwerdeerhebung nichts zu ändern, da die Beschwerdeführerin den
Akten zufolge untertauchte, bevor ihr der Asylentscheid zugestellt wer-
den konnte. Die faktische Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Be-
schwerdeerhebung ist unter diesen Umständen nicht entschuldbar.
Nach dem Gesagten sind die Vorbringen in Bezug auf die Lage in
Griechenland als revisionsrechtlich verspätet zu erachten.
5.2 Im Wiedererwägungsgesuch wird in diesem Zusammenhang auf
EMARK 1995 Nr. 5 (recte: 9) hingewiesen. In diesem Grundsatzent-
scheid der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) wurde erwogen,
dass ein Entscheid trotz an sich verspäteter Geltendmachung der Vor-
bringen in Revision gezogen werden müsse, wenn durch den Vollzug
des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement
gemäss Art. 3 EMRK und Art. 33 FK verletzt würde (vgl. dazu auch
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 250 Rz. 5.49). Allerdings
genügt es nicht, dass die gesuchstellende Person eine drohende Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots lediglich behauptet. Vielmehr
muss sie diesbezügliche erhebliche Tatsachen und/oder Beweismittel
vortragen und damit zumindest glaubhaft machen, dass die genannten
völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl.
EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g S. 89 f.). Im vorliegenden Fall wird das Vor-
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bringen, wonach bei einer Rückschaffung der Beschwerdeführerin das
Non-Refoulement-Gebot verletzt würde, damit begründet, dass
Griechenland einschlägigen Berichten zufolge schon öfters asyl-
suchende Personen (unter anderem auch Personen, welche gestützt
auf die Dublin-II-VO nach Griechenland überstellt worden seien) in die
Türkei zurückgeschafft habe, von wo aus die Asylsuchenden teilweise
in ihre Heimatstaaten ausgeschafft worden seien. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin verweist dabei auf einen Bericht des UNHCR
aus dem Jahr 2009 (UNHCR: Observations on Greece as a Country of
Asylum, December 2009). Diesem Bericht ist effektiv zu entnehmen,
dass die Aufnahme- und Verfahrensbedingungen für Asylsuchende in
Griechenland nach wie vor ungenügend und Asylsuchende (darunter
auch "Dublin-Rückkehrer") in Griechenland möglicherweise dem
Risiko von Refoulement ausgesetzt seien (vgl. UNHCR: a.a.O., S. 6 f.,
8 f., 10 f., 15 f. sowie 19 f.). Das UNHCR empfiehlt daher den Regie-
rungen der Dublin-Staaten nach wie vor, bis auf Weiteres von Über-
stellungen von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-
Verordnung abzusehen (vgl. UNHCR: a.a.O., S. 1). Nach dem Gesag-
ten ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin gelungen ist, das
Vorliegen begründeter Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass
sie bei einer Rückkehr nach Griechenland der Gefahr einer Art. 3
EMRK zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt würde.
5.3 Damit steht fest, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch der
Beschwerdeführerin zu Unrecht als aussichtslos erachtet und einen
Gebührenvorschuss erhoben hat. Demnach ist es nach Ablauf der
Zahlungsfrist auch zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung vom 23. Juli 2010 sowie die Zwischenverfügung vom 30. Juni
2010 Bundesrecht verletzen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
daher gutzuheissen, die beiden Verfügungen sind daher aufzuheben,
und die Sache ist zur Wiederaufnahme des Wiedererwägungsver-
fahrens und zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen.
Das BFM ist an dieser Stelle zudem anzuweisen, die erstmals im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachte Schwangerschaft der
Beschwerdeführerin (vgl. dazu auch das eingereichte ärztliche Be-
stätigungsschreiben vom 13. Juli 2010), zu welcher sich die Vorinstanz
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in ihrer Vernehmlassung mit keinem Wort geäussert hat, als neuen
Wiedererwägungsgrund im Rahmen der Wiederaufnahme des
Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen.
7.
Zur Vermeidung einer intertemporalen Rechtsunsicherheit bleibt die
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. August 2010 angeordnete vorsorgliche Vollzugsaussetzung bis zu
einer anders lautenden Anordnung des BFM im Rahmen des wieder
aufzunehmenden Wiedererwägungsverfahrens einstweilen in Kraft.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden Be-
schwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kosten-
note vom 26. November 2010 geltend gemachte Arbeitsaufwand von
drei Stunden und 36 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 31.50 er-
scheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von
Fr. 220.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat
das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der vorgenannten Be-
stimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Be-
messungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 886.10 (inkl. MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen vom 30. Juni und
23. Juli 2010 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Wiederauf-
nahme des Wiedererwägungsverfahrens im Sinne der Erwägungen
und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 886.10 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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