B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5576/2012/mel
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 (Eingang am 20. Februar 2011) ge-
langte die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsbürgerin, an die
Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan (nachfolgend: Botschaft)
und suchte um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, dass eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen
und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer sol-
chen abgesehen werde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin mit-
tels detailliertem Fragenkatalog aufgefordert, zu ihrer Person und den
Gründe für ihr Asylgesuch Stellung zu nehmen.
C.
Am 24. August 2011 (Eingang) reichte die Beschwerdeführerin bei der
Botschaft detaillierte Ausführungen zu ihren Fluchtgründen ein.
D.
In ihren Eingaben begründete die Beschwerdeführerin ihr Gesuch im We-
sentlichen damit, dass sie im Jahre 1977 (…) zusammen mit ihrer Mutter
aus Eritrea in den Sudan geflohen sei. Im Alter von 20 habe sie einen
Sudanesen geheiratet, mit welchem sie mittlerweile vier Kinder habe.
Aufgrund dieser Heirat habe sich ihre Familie von ihr abgewendet. Als sie
eines Tages jedoch erfahren habe, dass ihr Ehemann eine zweite Frau
habe, sei sie zu ihrer Mutter zurückgekehrt, die jedoch 2011 gestorben
sei. Nun werde sie von ihrem Ehemann bedroht, nach Eritrea zurückge-
bracht zu werden.
E.
Mit Verfügung vom 27. August 2012 (Eröffnung am 18. September 2012)
lehnte das BFM das Einreise- und Asylgesuch der Beschwerdeführerin
ab.
F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2012 (Eingang bei der Botschaft am 9. Okto-
ber 2012) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Bewilligung der Ein-
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reise in die Schweiz im Hinblick auf die Durchführung eines Asylverfah-
rens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Die Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch
(Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Beschwerde ist nicht in einer
Amtssprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
verbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch ver-
fassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegeh-
ren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres dar-
über befunden werden kann.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Ge-
suche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68
AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen
betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass drei der vier Töchter der Be-
schwerdeführerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bei der Botschaft
minderjährig waren und das Gesuch der Beschwerdeführerin somit
grundsätzlich auch diese drei Töchter miteinschliesst. Das BFM hat die
Töchter fälschlicherweise jedoch nicht in die angefochtene Verfügung
aufgenommen. Aufgrund des Verfahrensausganges erübrigt sich jedoch
eine formelle Aufnahme der Töchter in das vorliegende Verfahren.
7.
7.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmun-
gen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befra-
gung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der
jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen
ergeben kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3 S. 362 ff.). Da die Anhö-
rung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen
Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5 S. 365 f.), ist die asylsuchende
Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4 S. 364 f.).
7.3 Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftli-
che Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs liquide erscheint; der asylsuchen-
den Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs
die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7 S. 367).
Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von
einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen
(vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7 S. 366 f.).
7.4 Die Beschwerdeführerin wurde von der Botschaft nicht persönlich an-
gehört. Dieser Verzicht wurde im Schreiben des BFM vom 25. Juli 2011
damit begründet, dass die Botschaft aufgrund eines begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich zur Durchführung der Befragung nicht in
der Lage wäre.
7.5 Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf eine persönliche Anhörung
der Beschwerdeführerin sachlich begründet und überzeugend. Sodann
decken die im erwähnten Schreiben des Bundesamts enthaltenen Frage-
stellungen sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Aus-
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land notwendigen Aspekte ab, namentlich die Fragen betreffend den Auf-
enthalt in Eritrea, die Familienangehörigen/Verwandten in Drittstaaten, die
Ereignisse, welche zur Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt im
Sudan. Sie wurden denn auch von der Beschwerdeführerin beantwortet.
Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerde-
führerin auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bun-
desamtes zu verneinen; zudem wurde damit der entscheidwesentliche
Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt.
8.
8.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schwei-
zerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für
Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG bestehe.
8.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den Be-
hörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbe-
sondere S. 131 ff., welcher Entscheid angesichts bloss redaktioneller Än-
derungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gül-
tigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
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Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann.
8.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland be-
findet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der Gesamtumstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a
S. 139). In diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend
unter E. 8.2 erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung
kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt
die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen da-
mit, dass sie 1977 zusammen mit ihrer Mutter aufgrund der Kriegsge-
schehen aus Eritrea nach X._______ in den Sudan geflohen sei. Im Alter
von 20 Jahren habe sie einen Sudanesen geheiratet, mit welchem sie
vier gemeinsame Kinder (…) habe. Aufgrund dieser Heirat sei sie von ih-
rer Familie verstossen worden. Eines Tages habe sie erfahren, dass ihr
Ehemann eine weitere Ehefrau habe. Daraufhin sei sie zu ihrer Mutter zu-
rückgekehrt und habe sich mit ihr versöhnt. Sie habe zusammen mit ihren
vier Kindern und ihrer Mutter in Z._______ gelebt und ihren Lebensunter-
halt mit Tee- und Kaffeekochen bestritten. Ihre Mutter sei (…) 2011 in
Folge einer Krebserkrankung gestorben. Die Kinder hätten die (christli-
che) Kultur der Beschwerdeführerin angenommen, was ihrem Ehemann,
welcher Moslem sei, sehr missfalle. Die Kinder würden sich vor dem Va-
ter fürchten, und dieser würde der Beschwerdeführerin damit drohen, sie
nach Eritrea zu deportieren. Sie könne aber nicht nach Eritrea zurück, da
sie dort niemanden kenne, da ihr Vater bereits gestorben sei (…) und sie
auch ihre übrigen Verwandten nicht kenne. Schliesslich lebe ihr Cousin
(…) in der Schweiz.
9.2 Das Bundesamt führte zur Begründung der ablehnenden Verfügung
im Wesentlichen aus, dass den Schilderungen der Beschwerdeführerin
keine ernstzunehmenden Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden
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zu entnehmen seien. Im Übrigen könne der Beschwerdeführerin der
Verbleib im Sudan zugemutet werden. Das Leben in Z._______ sei zwar
nicht einfach, doch könne im vorliegenden Fall davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihres langjährigen Aufent-
halts sowie ihrer langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan eine zumutbare
Existenz möglich sei. Überdies könne sie sich im Sudan auf eine grosse
eritreische Diaspora stützen, welche für in Not geratene Landsleute be-
reitstehe. Schliesslich könne von der Beschwerdeführerin auch erwartet
werden, sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen (UNHCR) zu melden, sofern ihre Situation tatsächlich kritisch
werde. Gemäss Erkenntnis des BFM sei die Gefahr einer Verschleppung
für Personen, die vom UNHCR als Flüchtling registriert seien, äusserst
gering. Die Beschwerdeführerin weise zudem kein Profil auf, welches ei-
ne konkrete Gefahr für eine Verschleppung nach Eritrea befürchten lies-
se. Schliesslich vermöge der sich in der Schweiz aufhaltende Cousin der
Beschwerdeführerin keinen genügend engen Bezug zur Schweiz zu be-
gründen. Somit verfüge die Beschwerdeführerin über ausreichenden
Schutz im Sudan und benötige gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzli-
chen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, weshalb es ihr zuzumuten
sei, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben.
9.3 Den Erwägungen der Vorinstanz wurde in der Beschwerdeschrift ent-
gegengehalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland während
des Unabhängigkeitskampfes nicht unterstützt habe und auch derzeit ihr
Heimatland nicht unterstütze, insbesondere die 2%-Abgabe nicht entrich-
te. Somit sei sie in Eritrea nicht willkommen. Zudem habe sie mit einem
Moslem vier gemeinsame Kinder, was in der eritreischen Gesellschaft
nicht erlaubt sei. Sie sei auch nicht vom UNHCR registriert, so dass sie
nicht vor einer Deportation geschützt sei. Ihr werde von ihrem Ehemann
auch damit gedroht, dass er ihr die Kinder wegnehmen und diese zum Is-
lam bekehren werde. Er habe die ältere Tochter entgegen ihren Willen zur
Heirat mit einem muslimischen Sudanesen gezwungen. Die jüngere Toch-
ter habe er verprügelt, als er sie beim Lesen der Bibel gesehen habe.
Als Beweismittel wurde die Heiratsurkunde der einen Tochter sowie Bilder
der Verletzungen der anderen Tochter eingereicht.
9.4 Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt in erster Linie das vorlie-
gen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausrei-
se aus dem Heimatstaat voraus (BVGE D-3402/2011 vom 30. Oktober
2012 E. 7). Dies ist im vorliegenden Fall zu verneinen. Die Beschwerde-
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führerin gab als Grund für die Ausreise aus Eritrea die allgemeine Kriegs-
situation, jedoch keine gezielte staatliche Verfolgung an. Auch hinsichtlich
der gegenwärtigen Situation machte sie keine konkrete asylbeachtliche
Verfolgung seitens der eritreischen Behörden geltend, sondern brachte in
der Beschwerde lediglich in allgemeiner Weise vor, sie habe das eritrei-
sche Regime weder finanziell noch moralisch unterstützt und sei daher im
Heimatland nicht willkommen. Daraus lässt sich aber keine Verfolgung im
Sinne des Asylgesetztes ableiten. Bei dieser Sachlage ist der Beschwer-
deführerin die Einreise jedoch zu verweigern. Eine Prüfung der übrigen
Vorbringen der Beschwerdeführerin hat daher nicht zu erfolgen.
9.5 Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch
abgelehnt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und diese zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: