Abtei lung IV
D-5577/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Stephane Laederich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27.
Januar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5577/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der älteste Sohn der Beschwerdeführenden (Eltern), E._______,
reichte am 10. März 1999 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit
Verfügung vom 4. November 1999 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Mit Beschwerde vom 7. Dezember 1999 beantragte
E._______ die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bezüglich
der Wegweisung. Mit Urteil vom 29. Dezember 2000 hiess die
ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die
Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betraf, gut.
Soweit die Beschwerde als Folge der verfügten Ablehnung des
Asylgesuches die angeordnete Wegweisung betraf, wurde sie
abgewiesen. Gleichzeitig wurde das Bundesamt angewiesen,
E._______. wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Am 20. Juli 2001 hat sich
E._______. mit einer in der Schweiz niedergelassenen Ausländerin
verheiratet.
A.b Am 18. März 2002 reichte der zweitgeborene Sohn der Beschwer-
deführenden (Eltern), F._______), ebenfalls ein Asylgesuch in der
Schweiz ein, welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. November
2003 ablehnte. Die dagegen am 15. Dezember 2003 erhobene Be-
schwerde wies die ARK mit Urteil vom 26. Juli 2004 ab. Am 5. Oktober
2004 trat das BFM auf dessen Wiedererwägungsgesuch vom 8. Au-
gust 2004 nicht ein. Gemäss Mitteilung der zuständigen kantonalen
Behörden war F._______ seit dem 16. Oktober 2004 unbekannten
Aufenthalts. Am 30. Januar 2005 stellte er ein zweites Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 17. Februar 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
darauf nicht ein. Gegen diese Verfügung erhob F._______ mit Eingabe
vom 22. Februar 2005 Beschwerde bei der ehemaligen ARK, welche
mit Urteil vom 1. März 2005 abgewiesen wurde. Seit dem 3. März 2005
ist F._______ nicht mehr in der Schweiz.
A.c Die Beschwerdeführenden (Eltern) verliessen gemeinsam mit ih-
ren beiden Töchtern C._______ und D._______ ihren Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 25. März 2005 und gelangten am 28.
April 2005 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag im
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Transitzentrum G._______ ihre Asylgesuche, zu denen sie am 12.
April 2005 sowie am 20. April 2005 summarisch befragt wurden. Am
26. Mai 2005 fand die Anhörung durch die zuständige kantonale
Behörde zu ihren Asylgründen statt.
B.
B.a
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
(Vater) im Wesentlichen geltend, er sei Roma und in H._______,
I._______, Kosovo, wohnhaft gewesen. Er habe einem Roma-Verein
angehört und er habe vor dem Krieg während fünf Jahren Hilfsgüter
einer serbischen Organisation an Romas der Region verteilt. Im Jahre
1999 sei er einmal von der serbischen Polizei abgeholt und unter der
Aufforderung, Waffen abzugeben, geschlagen worden. Bei Ausbruch
des Krieges in Kosovo sei er am 27. März 1999 mit seiner Familie
nach Montenegro geflüchtet, wo sie in einem Flüchtlingslager
untergekommen seien. Im Juni 1999 seien sie in ihr Haus
zurückgekehrt. In der Folge seien sie mehrmals von unbekannten
Albanern aufgesucht und schwer geschlagen worden. Schliesslich
hätten Extremisten ihr Haus angezündet, woraufhin sie zu einer Tante
geflüchtet seien. Auch dort seien sie wiederum von Albanern belästigt
worden, weshalb sie sich in der Folge nach J._______ begeben
hätten, wo sie bei einer älteren Dame hätten unterkommen können. Da
sie auch hier von Albanern behelligt worden seien, hätten sie sich zur
Ausreise aus Kosovo entschlossen, zumal ihnen die Kosovo Force
(KFOR) nicht geholfen habe. Der Beschwerdeführer erklärte des
Weiteren, er leide unter Bauchschmerzen und habe eine Narbe am
Bauch.
B.b Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin (Mutter) ergab sich im
Wesentlichen, dass auch sie der Minderheit der Roma angehöre, ihre
Muttersprache aber aus Angst jahrelang nicht mehr gesprochen und
deshalb vergessen habe (vgl. A17/ S. 11 und 12). Ausserdem machte
sie gesundheitliche Probleme geltend: Sie leide an Blut- und Herz-
schwierigkeiten.
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2006 - eröffnet am 4. Februar 2006 -
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
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Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden genügten teils den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Ausserdem sprächen
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe, auch keine individuellen Gründe, gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien und Montenegro. Zwar
hätten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Beeinträchtigungen,
insbesondere Kopfschmerzen sowie Blut- und Herzschwierigkeiten
geltend gemacht, diesbezüglich sei jedoch darauf hinzuweisen, dass
„Montenegro“ über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfüge
und sich die Beschwerdeführenden, falls dies erforderlich sei, sich dort
behandeln lassen könnten. Sie seien deshalb auch unter dem Aspekt
ihrer Gesundheit nicht auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz
angewiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 20. Februar 2006 an die ARK liessen die Be-
schwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 27.
Januar 2006 beantragen. Es sei wegen Unzulässigkeit beziehungswei-
se Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung der weitere Aufent-
halt der Beschwerdeführenden in Form der vorläufigen Aufnahme zu
regeln und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2006 wies der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerde-
führenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses bis zum 10. April 2006 auf.
E.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss innert Frist.
F.
Mit Beschwerdeergänzung vom 10. April 2006 liessen die Beschwer-
deführenden unter anderem eine Fürsorgebestätigung der Stadt
K._______ vom 6. April 2006 einreichen.
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G.
Am 12. Januar 2009 ersuchte das BFM das Schweizerische Verbin-
dungsbüro in L._______ um einzelfallspezifische Abklärungen im
vorliegenden Verfahren. Am 13. Februar 2009 erfolgte der
entsprechende Bericht.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde und führte dazu aus, die Abklärungen
über das Verbindungsbüro in L._______ hätten ergeben, dass der
ganze Familienverband (...) das Dorf H._______ verlassen habe und
nach Montenegro ausgereist sei. Zuletzt habe im Jahre 1998 der Be-
schwerdeführer A._______ das Dorf H._______ verlassen. Die Mit-
glieder der Grossfamilie hielten sich entweder in Montenegro, in der
Schweiz oder in Deutschland auf. Im Dorf verfüge der Familienverband
über Land, auf welchem ein zerstörtes und zwei sich im Bau befindli-
che Häuser stünden. In der unmittelbaren Umgebung dieser Landpar-
zelle lebten Angehörige der verschiedensten Minderheiten (Roma,
Ashkali, Bosniaken); mit den Albanern gebe es keinerlei Probleme.
Gemäss den Aussagen eines Gemeindevertreters hätten die Be-
schwerdeführenden im Dorf keinerlei Sicherheitsprobleme gehabt. Ge-
stützt auf die Abklärungsergebnisse sei unbestritten, dass die Be-
schwerdeführenden der Albanisch sprechenden Roma (Ashkali) ange-
hörten. Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerde hätten sie
sich seit dem Jahre 1998 nicht mehr im Dorf H._______ oder
anderswo in Kosovo aufgehalten, sondern seien offensichtlich direkt
von Montenegro in die Schweiz gekommen. Ihre Vorbringen betreffend
angeblicher Vorkommnisse in Kosovo entbehrten daher jeglicher
Grundlage. Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführenden in Montenegro sei denkbar, dass sie dort über
eine Aufenthaltsalternative verfügten und allenfalls dorthin
zurückkehren könnten. Auch vor dem Hintergrund der Veränderungen
der Verhältnisse auf dem Balkan seit der Verfügung des BFM vom 27.
Januar 2006 und der Ausrufung der Republik Kosovo im Februar sei
der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo als zumutbar zu erachten.
I.
Mit Eingabe vom 9. März 2009 (Poststempel 10. März 2009) replizier-
ten die Beschwerdeführenden fristgerecht. Darauf wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 24. März 2006 festgestellt,
richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten
Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 27. Januar 2006 sind somit mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist
nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs). Gegen-
stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich
die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder
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Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i. V. m. Art. 83 Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
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Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6.a S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6.
Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auf-
grund der Akten ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihnen im
Fall einer Rückkehr nach Kosovo eine derartige Gefahr droht, welche
den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde.
Insbesondere hat sich der Kosovo, dessen Unabhängigkeitserklärung
vom 17. Februar 2008 von der Schweiz am 27. Februar 2008 aner-
kannt wurde, dazu verpflichtet, sämtliche Verträge und Absprachen
vollumfänglich zu erfüllen, die sich aus dem "Umfassenden Vorschlag
zur Regelung des Kosovostatus" des Sondergesandten des UNO-Ge-
neralsekretärs für den Prozess zur Bestimmung des künftigen Status
des Kosovo ergeben. Es sind deshalb keine erheblichen Hinweise auf
ein landes- oder völkerrechtlich abgestütztes spezifisches Schutzbe-
dürfnis der Beschwerdeführenden ersichtlich.
Mit Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 hat der Bundesrat Serbien
und Kosovo als verfolgungssichere Staaten ("Safe Countries") be-
zeichnet. Dieser Beschluss trat am 1. April 2009 in Kraft. Massgebliche
Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind
insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwen-
dung internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flücht-
lingsbereich.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Die Asylbehörden beobachten die Lage der Minderheiten im Ko-
sovo laufend und einlässlich. Gemäss EMARK 2005 Nr. 9 erachtete die
ARK die Rückkehr für Angehörige der Minderheiten in den Kosovo in-
folge der gewalttätigen Ereignisse vom März 2004 – von einigen Aus-
nahmen abgesehen – als nicht zumutbar. Die Situation konnte sich je-
doch in der Folge dank verstärktem Einsatz der internationalen Trup-
pen wieder beruhigen. Angesichts der jüngeren Entwicklung im Koso-
vo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage der Angehö-
rigen von ethnischen Minderheiten, nahm die ARK in EMARK 2006 Nr.
10 eine neue Einschätzung vor und kam zum Schluss, dass der Voll-
zug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei, sofern aufgrund
einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor
Ort) bestimmte Reintegrationskriterien wie die berufliche Ausbildung,
der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichen-
den wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Bezie-
hungsnetzes im Kosovo, erfüllt seien (EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S.
107 f.). An dieser Einschätzung hat sich bisher nichts geändert, wes-
halb sich das Bundesverwaltungsgericht der in EMARK 2006 Nr. 10
festgehaltenen Praxis anschloss (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsent-
scheid [BVGE] 2007/10 E. 5.3 ff. S. 111 ff.).
4.3.2 Die Vorinstanz führte im vorliegenden Fall erst auf Beschwerde-
ebene Abklärungen vor Ort, wie sie in EMARK 2006 Nr. 10 postuliert
wurden, durch. Auf Beschwerdeebene wurde dies festgestellt, nicht
aber explizit gerügt. In Anbetracht der nachgeholten Abklärungen, ver-
bunden mit dem Schriftenwechsel, rechtfertigt es sich vorliegend, von
der Heilung des erwähnten Verfahrensmangels auszugehen. Eine sol-
che Einzelfallabklärung wurde vorliegend via das Verbindungsbüro in
L._______ durchgeführt. Dessen Abklärungsergebnis und die Würdi-
gung durch das BFM zeichnen sich durch Einlässlichkeit und Ausge-
wogenheit aus. Die Erkenntnis einer zwar mit Schwierigkeiten verbun-
denen, aber gesamthaft durchaus überwiegenden Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzuges in den Kosovo ist zu bestätigen. Die Zumutbar-
keitsfrage ist in einer gesamtheitlichen Betrachtung sämtlicher positi-
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ven und negativen Aspekte zu beantworten. Dieser Untersuchungs-
und Abwägungspflicht ist das BFM nachgekommen. Sodann ist festzu-
stellen, dass die Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges nicht
bereits dann vorliegt, wenn eine Weiterführung des im Gastland ge-
wohnten Lebensstandards im Heimat- respektive Herkunftsstaat nicht
mehr gewährleistet ist, sondern erst dann, wenn eine konkrete Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden im Sinne einer eigentlichen existen-
ziellen Notlage anzunehmen ist. Eine solche ist vorliegend aufgrund
der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der allge-
meinen Situation im Kosovo zu verneinen. Die von den Beschwerde-
führenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sind nicht
dergestalt, dass eine Behandlung in Kosovo nicht möglich wäre. Im
Übrigen haben die Beschwerdeführenden ihre gesundheitlichen Prob-
leme auch nie als Wegweisungshindernis deklariert, weshalb sich an
dieser Stelle weitere diesbezüglich Erörterungen erübrigen. Grund-
sätzlich ist nicht zu verkennen, dass die Beschwerdeführenden bei ei-
ner Rückkehr mit Reintegrationsschwierigkeiten konfrontiert sein könn-
ten. Der Umstand hingegen, dass der Beschwerdeführer und seine Fa-
milie bis im Jahre 1998 in Kosovo gelebt haben und dort mit einiger
Wahrscheinlichkeit auch über Bekannte verfügen dürften, lässt dieses
Erschwernis in den Hintergrund treten. So verfügt der Familienverband
des Beschwerdeführers in H._______ über drei Häuser, von denen
sich zumindest zwei, auch wenn sie noch nicht fertig gebaut sind, in
einem guten Zustand befinden. Bei dieser Sachlage können die Be-
schwerdeführenden bei der Vorinstanz Rückkehrhilfe zwecks Fertig-
stellung eines der Häuser beantragen. Die Vorinstanz ist in diesem Zu-
sammenhang anzuweisen, auf Gesuch hin in Zusammenarbeit mit den
vor Ort operierenden Hilfsorganisationen für die Fertigstellung eines
Wohnhauses auf dem besagten Grundstück behilflich zu sein. Da nach
Angaben der Beschwerdeführenden keine näheren Verwandten mehr
in ihrem Dorf wohnen und somit nicht mit einer Auseinandersetzung
um das Wohnhaus zu rechnen ist, kann die Eigentumsfrage offen blei-
ben, welche letztendlich durch die zuständigen kosovarischen Behör-
den zu entscheiden sein wird. Hingegen ist die Ausreisefrist mit der
Fertigstellung des Wohnhauses zu koordinieren.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lebens-
bedingungen in Kosovo mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Le-
bensstandart nicht zu vergleichen sind. Der Mangel an Heizmaterial,
ausreichendem Wohnraum, Bekleidung und anderem trifft jedoch die
gesamte Bevölkerung ungeachtet ihrer Ethnie und ist charakteristisch
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für die im Heimatland der Beschwerdeführenden herrschende
Nachkriegssituation. An dieser Stelle ist jedoch ausdrücklich darauf
hinzuweisen, dass schwierige Lebensumstände für sich allein gemäss
konstanter Schweizer Asylpraxis keinen Asylgrund darstellen. Im
Heimatdorf der Beschwerdeführenden in Kosovo (H._______) leben in
der Nähe ihres Grundstückes verschiedene Minderheitsangehörige
(Roma, Ashkali, Bosniaken). Gemäss Botschaftsbericht handelt es
sich dabei um fünf Roma-Familien, 40 Ashkali- beziehungsweise
Ägypter-Familien und Bosniaken (A35/2). Somit besteht insbesondere
in Bezug auf andere Angehörige der Ethnie der Roma ein zwar
kleines, aber als ausreichend zu qualifizierendes soziales
Beziehungsnetz, welches die Wiedereingliederung der
Beschwerdeführenden in das Heimatdorf erleichtern wird.
4.3.4 Auch steht der Beschwerdeführer mit einem Alter von 48 Jahren
noch lange im Erwerbsleben. Zudem war es ihm eigenen Angaben zu-
folge möglich, bis zum Krieg durch Anstellungen in der Landwirtschaft
ein Auskommen für sich und seine Familie zu finden (vgl. A1/ S. 2).
Damit kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
in Kosovo innert nützlicher Frist wiederum eine Erwerbstätigkeit finden
wird. Auch eine Unterstützung durch Verwandte aus dem Ausland er-
scheint als möglich, zumal der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge bereits vor seiner Ausreise (nachdem er seine Tätigkeit in der
Landwirtschaft aufgegeben hatte) von verschiedenen Verwandten in
Kosovo, aber auch im Ausland finanziell unterstützt worden ist (vgl.
a.a.O.). Festzuhalten ist im Übrigen, dass sich die Beschwerdeführen-
den im Bedarfsfall nach wie vor an die zahlreichen nationalen, interna-
tionalen und nichtstaatlichen Institutionen und Hilfsorganisationen
wenden und Rückkehrhilfe via das BFM beantragen können. Sozialhil-
fe kann sodann – bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen – bei
den rund 30 Zentren des „Ministry of Labour and Social Welfare“ bezo-
gen werden. Schliesslich bietet ein Netz verschiedener unabhängiger
Ombudspersonen unentgeltlich Hilfe an in Fällen unrechtmässiger Be-
handlung von Minderheitsangehörigen durch öffentliche Institutionen.
Die aktuelle Entwicklung im Kosovo ist geprägt durch das Inkrafttreten
der neuen Verfassung am 15. Juni 2008. Diese und die gleichzeitig er-
lassene Gesetzgebung gewährleisten die Rechte und den Schutz der
Minderheiten. Im 120-köpfigen Parlament sollen 20 Mandate für ethni-
sche Minderheiten reserviert sein. Anlässlich der Kosovo-Geberkonfe-
renz vom 11. Juli 2008 sind ferner Zusagen von weit über einer Milliar-
de Euro für die kommenden vier Jahre gemacht worden. Der Investiti-
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onskatalog umfasst als wichtigste Gebiete Energie, Infrastruktur, Bil-
dung/Erziehung, Gesundheit und Landwirtschaft. Die Investitions-
schwerpunkte der Gebernation Schweiz liegen bei Umwelt und Ener-
gie, Budgethilfe sowie Rechtsstaatlichkeit und Demokratie; die beste-
henden Massnahmen für Minderheitenrechte sollen ferner ausgebaut
werden. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist zum heutigen Zeitpunkt
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr in den Kosovo einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wä-
ren.
4.3.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung der ARK, welche vom Bun-
desverwaltungsgerichts weitergeführt wird, ist bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Aspekt des Kindeswohls
zu berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völker-
rechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3
Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107). Demzufolge sind unter dem Aspekt des Kinds-
wohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im
Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK
1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können er-
schwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer
fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Fa-
milie führen. Die Verwurzelung der Beschwerdeführenden in der
Schweiz ist zwar bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr
ins Heimatland lediglich von untergeordneter Bedeutung, sie kann
aber eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit der Weg-
weisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der
Schweiz – und davon ist bei einem längeren Aufenthalt von Kindern
auszugehen – mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge ha-
ben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin – als unzu-
mutbar erscheinen lässt (vgl. EMARK 1998 Nr. 31 Nr. 31 E. 8c.ccc. S.
260 f.); diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich
nicht gegeben. Vorliegend ist festzustellen, dass die beiden in das
Asylgesuch der Eltern eingeschlossenen Töchter der Beschwerdefüh-
renden mit knapp 14 und knapp fünf Jahren in die Schweiz gelangten.
Vor allem die ältere Tochter hat demnach die prägenden Jahre als Her-
anwachsende in ihrem Kulturkreis verbracht, währendem bei der jün-
geren Tochter, die in der Schweiz die Schule erst begonnen hat, alters-
gemäss der Anschluss an die Eltern noch gross ist und diese sowie
ihre ältere Schwester ihre wichtigsten Bezugspersonen sein dürften.
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Demnach liegen für die beiden Töchter keine Wegweisungshindernisse
vor, weshalb es den Beschwerdeführenden zuzumuten ist, sich erneut
in ihrem angestammten Kulturkreis niederzulassen und sich wiederum
eine Existenz aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
4.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates oder Montenegros die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen fällt und zu bestätigen ist. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.
83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am
10. April 2006 geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-5577/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und sind mit dem am 10. April 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe zu verrechnen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt) mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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