Abtei lung IV
D-5577/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung des BFM vom
2. Juli 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5577/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger
tamilischer Ethnie aus B._______ mit Schreiben vom 3. und 4. März
1999 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein Asylgesuch
stellte,
dass er in diesen Schreiben ausführte, er sei von den Special Task
Forces (STF) verhaftet, in einem Camp festgehalten und geschlagen
worden,
dass er voraussichtlich in den kommenden Monaten aus der Haft
entlassen werde, aber befürchte, auch in Zukunft von srilankischen
Sicherheitskräften oder Milizen behelligt zu werden, weshalb er
politisches Asyl beantrage,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 17. März 1999 aufforderte, sich nach seiner
Freilassung aus dem Gefängnis zu melden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2007 erneut
an die Schweizerische Botschaft in Colombo gelangte und dabei
vorbrachte, er sei von den STF verhaftet und ins Gefängnis gebracht
worden,
dass er am 2. August 2000 entlassen worden sei und in der Folge
mehrmals bei den STF habe vorsprechen müssen,
dass er am 8. Dezember 2000 nach Malaysia gegangen sei, wo er
sechs Jahre lang gearbeitet habe,
dass er nach wie vor von unbekannten, bewaffneten Personen
behelligt werde,
dass der Eingabe mehrere tamilischsprachige Dokumente beilagen,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 26. März 2007 aufforderte, seine Asylvorbringen
innert Frist detailliert und abschliessend darzulegen und die
entsprechenden Beweismittel sowie Identitätspapiere in Kopie
beizulegen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2007 an seinem
Asylgesuch festhielt und die Übersetzung seiner Beweismittel in
Aussicht stellte,
dass er am 1. Mai 2007 ein weiteres Schreiben an die Schweizerische
Botschaft in Colombo richtete, worin er geltend machte, er sei am
17. Juli 1996 von den STF in C._______ grundlos verhaftet worden,
dass seinen Eltern später mitgeteilt worden sei, er sei in Anwendung
des Prevention of Terrorism Act verhaftet worden,
dass er in der Folge gerichtlich angeklagt worden sei, die Anklagen
aber schliesslich fallen gelassen und er am 1. August 2000 aus dem
Gefängnis entlassen worden sei,
dass er jedoch aufgrund der allgemeinen Lage befürchtet habe, erneut
verhaftet zu werden, und ausserdem von bewaffneten Gruppierungen
unter Druck gesetzt worden sei,
dass er aus diesem Grund am 8. Dezember 2000 nach Malaysia
gegangen und erst am 2. Dezember 2006 von dort zurückgekehrt sei,
dass er jedoch zuhause erneut bedroht worden sei, weshalb er am
12. März 2007 vorübergehend nach Indien gegangen sei,
dass sein Leben in Sri Lanka in Gefahr sei,
dass der Eingabe mehrere Beweismittel beilagen,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2007 auf der Schweizerischen
Botschaft in Colombo persönlich zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er dabei geltend machte, er sei am 17. Juli 1996 in seinem
Heimatdorf durch die STF verhaftet worden, weil sie ihn verdächtigt
hätten, der LTTE zu helfen,
dass die Angelegenheit in Colombo und Batticaloa vor Gericht
gebracht worden sei,
dass jedoch keine Beweise gegen ihn vorgelegen hätten, weshalb die
Anklage fallen gelassen und er freigelassen worden sei,
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dass er insgesamt 48,5 Monate lang inhaftiert gewesen und seither
psychisch angeschlagen sei,
dass er seither nicht mehr durch die srilankischen Sicherheitskräfte
behelligt worden sei, sich aber trotzdem vor ihnen fürchte,
dass er nach der Entlassung aus dem Gefängnis von unbekannten
Personen bedroht worden und deshalb eine Woche später für sechs
Jahre nach Malaysia gegangen sei,
dass er nach seiner Rückkehr aus Malaysia im Dezember 2006 aus
Sicherheitsgründen nicht mehr zuhause, sondern bei Freunden und
Verwandten geschlafen und allgemein wenig Zeit zuhause verbracht
habe,
dass er seit Januar 2007 Probleme mit dem Karuna-Flügel der LTTE
habe,
dass am 15. Januar 2007 mehrere bewaffnete Männer in einem
weissen Auto in seiner Abwesenheit zu seinem Haus gekommen seien
und seiner Mutter gesagt hätten, er müsse sich im Camp melden,
dass am nächsten Tag erneut drei Männer vorbeigekommen seien und
seinem Bruder gesagt hätten, er - der Beschwerdeführer - müsse sich
am folgenden Tag melden,
dass er seit diesem Vorfall nicht mehr zuhause gewesen sei, sondern
bei seiner Tante gewohnt habe,
dass er am 13. März 2007 nach Indien gegangen und am 20. April
2007 zurückgekehrt sei, weil sein Vater krank gewesen sei,
dass unbekannte Männer einen Tag vor seiner Rückkehr sein Haus
aufgesucht und gefragt hätten, weshalb er sich nicht gemeldet habe,
dass er vermute, es handle sich dabei um Leute vom Karuna-Flügel,
dass er am 14. Mai 2007 erneut nach Indien gegangen und am 29. Mai
2007 für die Anhörung auf der Schweizerischen Botschaft nach Sri
Lanka zurückgekehrt sei,
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dass die Männer bei ihrem letzten Besuch seiner Mutter gesagt hätten,
falls er sich nicht im Camp melde, würden sie ihn erschiessen,
dass er zurzeit in Colombo in einer Lodge wohne, aber gedenke,
wieder in sein Heimatdorf zurückzukehren, da er nicht die Mittel habe,
um in Colombo zu bleiben,
dass er in Sri Lanka um sein Leben fürchte,
dass der Beschwerdeführer in einer weiteren, schriftlichen Eingabe an
die Schweizerische Botschaft in Colombo vom 14. Januar 2008 erneut
kurz seine Asylgründe schilderte und um Erteilung einer
Einreisebewilligung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
zahlreiche Beweismittel zu den Akten reichte (vgl. A14),
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Juli 2008 ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz
verweigerte,
dass die Schweizerische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer
diese Verfügung am 31. Juli 2008 mittels eingeschriebenem Brief
übermittelte, in den Akten jedoch kein entsprechender Rückschein
vorhanden ist,
dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit (englischsprachiger) Eingabe vom
21. August 2008 (einmal an die Schweizerische Vertretung in Colombo
gesandt [Eingang: 26. August 2008], ein zweites Mal direkt ans
Bundesverwaltungsgericht gesandt [Übergabe an die Schweizerische
Post am 1. September 2008 {vgl. Track&Trace-Ausdruck}; Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 2. September 2008]) Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung erhob und dabei um Gewährung von
Asyl ersuchte,
dass der Beschwerde mehrere - teilweise bereits im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichte - Beweismittel beilagen,
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dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit wesentlich - in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den
Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner nicht in einer Amtssprache
verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch formulierten
Begehren und deren Begründung für das Bundesverwaltungsgericht
verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zwecks Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass bei diesem Entscheid die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktiv zu umschreiben sind, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 S. 126 ff.),
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, es bestehe vorliegend
keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdung, weshalb der
Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei,
dass die geltend gemachte, mehrfache Bedrohung durch Angehörige
des Karuna-Flügels der LTTE unglaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer die angeblichen Probleme mit dieser
Organisation erst in der Anhörung auf der Schweizerischen Botschaft
in Colombo vorbrachte, während er in seinen vorgängigen schriftlichen
Eingaben nichts dergleichen erwähnte,
dass seine Aussagen in diesem Zusammenhang ausserdem äusserst
unsubstanziiert ausgefallen sind und der Beschwerdeführer
insbesondere kein plausibles Motiv für die angebliche Verfolgung
nennen konnte (vgl. A10, S. 9 ff.),
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dass seine Angaben überdies teilweise widersprüchlich sind (vgl. dazu
die vorinstanzliche Verfügung E. II.2),
dass der Beschwerdeführer bezeichnenderweise vorbrachte, seine
Familienangehörigen (darunter zwei Brüder) hätten keine derartigen
Probleme,
dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft darlegte, er sei zwischen
1996 und 2000 inhaftiert gewesen,
dass er jedoch den Akten zufolge im Jahr 2000 bedingungslos
freigelassen wurde (vgl. A10, S. 16 und 17) und seither keine
Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften mehr hatte,
dass die geäusserte Befürchtung, erneut von den staatlichen
Sicherheitskräften behelligt zu werden, daher unbegründet erscheint,
dass das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer respektive seine
Familienangehörigen Opfer der Tsunami-Katastrophe geworden seien,
keine relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt,
dass insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte für
eine relevante und aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers
vorliegt,
dass an dieser Einschätzung weder die Vorbringen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen,
dass die in der Beschwerde geltend gemachte, erneute Behelligung
durch eine paramilitärische Organisation im Juli 2008 nämlich
ebenfalls ungenügend substanziiert ist,
dass der eingereichten Vorladung vom 18. Juli 2008 nichts zu
entnehmen ist, was auf eine relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass die Authentizität dieser Vorladung im Übrigen zu bezweifeln ist,
da darin weder der Vorladungsgrund genannt noch eine Sanktion für
den Fall der Nichtfolgeleistung angedroht wird,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen
ist, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3
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AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige,
asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen,
dass aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen ist, der
weitere Verbleib im Heimatland sei ihm ohne weiteres zumutbar,
dass bei dieser Sachlage letztlich offenbleiben kann, ob dem
Beschwerdeführer allenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative
offenstünde,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Erteilung der
Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen in Anwendung von
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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