B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5577/2010
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Jemen,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 / N (…).
D-5577/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Jemen eigenen Angaben zu-
folge am 25. April 2008 und gelangten über Italien am 28. April 2008 in
die Schweiz, wo sie gleichentags Asylgesuche stellten. Am 7. Mai 2008
wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt. Am 9. Februar 2009
wurden die Beschwerdeführerin und die Tochter B._______ einlässlich
angehört. Am 30. Juni 2010 fand eine ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführerin und der beiden Töchter statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, nach dem Tod ihres Ehemannes am 21. Juli 2006 habe ihr
Schwager, welcher einer einflussreichen Familie angehöre, ihr gedroht, er
werde ihr ihre beiden Töchter wegnehmen. Sie habe sich vom Gericht ein
Dokument ausstellen lassen, das bestätige, dass sie als Mutter ihrer min-
derjährigen Töchter die Vormundschaft über diese inne habe. Dennoch
sei im Dezember 2006 ihr Schwager von der Polizei begleitet zu ihr ge-
kommen und habe ihre Töchter mitgenommen. Einen Monat später habe
er eingewilligt, ihr die Kinder zurückzugeben, wenn sie ihm die Hinterlas-
senschaft ihres Ehemannes (15'000 Dollar) auszahle. Er habe ihr ein Pa-
pier ausgehändigt, wonach er und seine Mutter auf die Erbschaft verzich-
teten. Damit habe sie sich bei der Bank das Geld auszahlen lassen und
es ihm gegeben. Später aber habe er ihr die Töchter wieder wegnehmen
wollen. Er habe gesagt, die Verzichtserklärung sei wertlos, weil er per
Gesetz als Vormund gelte, da sie nur Töchter habe. Er habe ihr gedroht,
er würde ihr etwas unterstellen und sie dann ins Gefängnis bringen. Als
Witwe habe sie das Haus nicht verlassen dürfen und deshalb auch nicht
auf den Polizeiposten gehen können. Sie habe ihren Schwager hingehal-
ten, indem sie ihm gesagt habe, sie werde ihm die Töchter geben, sobald
es ihnen besser gehe und sie die Schule beendet hätten. Unterdessen
habe sie ihre Ausreise organisiert. Mit ihrer Ausreise habe sie grosse
Schande über ihre Familie gebracht. Bei einer Rückkehr würde sie ent-
weder durch ihre Familie oder die Familie ihres Mannes getötet. Ihre El-
tern hätten ihr aber inzwischen verziehen. Nach ihrer Ausreise habe ihr
Schwager ihre Familie behelligt und sie (die Beschwerdeführerin) bei der
Polizei angezeigt. Ihre Familie habe zwei Vorladungen für sie entgegen
genommen. Inzwischen habe ein Gericht ihrem Schwager die Vormund-
schaft über ihre beiden Töchter gegeben, weil diese minderjährig seien
und sie zum Zeitpunkt des Gerichtsurteils keinen Sohn gehabt habe.
D-5577/2010
Seite 3
Die Töchter gaben im Wesentlichen dieselben Gründe wie die Beschwer-
deführerin an.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter ande-
rem ein Gerichtsdokument vom 29. August 2006, wonach sie als Vor-
mund für ihre minderjährigen Töchter bestellt wird, ein Dokument des
Justizministeriums vom 27. Januar 2007, wonach ihr Schwager und ihre
Schwiegermutter zu Gunsten ihrer Töchter auf die Hinterlassenschaft ih-
res Ehemannes verzichten, sowie zwei an sie gerichtete Vorladungen
vom 9. Juni 2008 und vom 12. August 2008 ein.
B.
Am 10. Dezember 2009 kam der Sohn der Beschwerdeführerin
(D._______) zur Welt.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2010 – eröffnet am 6. Juli 2010 – lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, nahm sie aber we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
auf.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2010 erhoben die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung mit unent-
geltlicher Verbeiständung im Sinne von Art. 65 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde um Ein-
sicht in die Beweismittel "document du ministère de la justice" und "déci-
sion du ministère de la justice" ersucht.
E.
Mit Verfügung vom 11. August 2010 verschob die damals zuständige In-
struktionsrichterin den Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung
auf einen späteren Zeitpunkt, wies den Antrag um unentgeltliche Ver-
beiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig gewährte sie antragsgemäss Einsicht in die Beweismittel
und setzte zur Einreichung weiterer in Aussicht gestellter Beweismittel
D-5577/2010
Seite 4
(Sorgerechtsbestätigung des Schwagers, Arztzeugnisse) eine Frist von
30 Tagen.
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden
ein Gerichtsurteil vom 28. Oktober 2008, wonach das Sorgerecht für
B._______ und C._______ deren Onkel und deren Grossmutter zustehe,
und zwei Arztberichte, wonach B._______ und C._______ nicht beschnit-
ten seien, zu den Akten.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Oktober 2010 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 2. November 2010 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
D-5577/2010
Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Aussagen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft. Sie
wiesen in wesentlichen Punkten massive Widersprüche und Ungereimt-
heiten auf. Beispielsweise habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche
Aussagen zum Inhalt der Vereinbarung gemacht, die sie mit ihrem
Schwager getroffen habe, um ihre Töchter im Jahre 2007 zurückzukau-
fen. Bei der Erstbefragung und der Anhörung habe sie gesagt, ihr
D-5577/2010
Seite 6
Schwager sei bereit gewesen, ihr die Töchter unter der Bedingung zu-
rückzugeben, dass sie die Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Mannes
an ihn abtrete. Sie habe ihm 15'000 Dollar gegeben, woraufhin er ihr eine
Verzichtserklärung ausgehändigt habe, in der er auf die Vormundschaft
der Töchter verzichte. Diese schriftliche Erklärung habe sie als Beweis-
mittel abgegeben. In der ergänzenden Anhörung habe sie jedoch ange-
geben, es stehe in der Verzichtserklärung, dass ihre Töchter keinen An-
spruch auf die Hinterlassenschaft ihres Vaters hätten. Im eingereichten
Dokument selber stehe jedoch, dass der Schwager sowie dessen Mutter
auf die Hinterlassenschaft des Verstorbenen zu Gunsten der Töchter ver-
zichteten. Zum Sorgerecht stehe nichts in dem Dokument. Zudem habe
die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung angegeben, sie habe sich
geweigert, das Dokument zu unterschreiben, während sie an der Anhö-
rung angegeben habe, sie habe es nicht unterschrieben, weil ihr Schwa-
ger sie nicht dazu aufgefordert habe. Zudem habe sie ausgeführt, die
Verzichtserklärung sei auf Initiative des Schwagers ausgestellt worden,
während die Tochter B._______ angegeben habe, ihre Mutter habe diese
verlangt. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung zu
Protokoll gegeben, sie habe das Geld in zwei Raten bezahlt, während sie
an der ergänzenden Anhörung ausgeführt habe, sie habe den Betrag auf
einmal übergeben. Ausserdem hätten C._______ und B._______ auch
den einmonatigen Aufenthalt bei ihrem Onkel unterschiedlich geschildert.
So habe B._______ an der Anhörung angegeben, ihr Onkel habe sie und
ihre Schwester während dieser Zeit täglich geschlagen, während
C._______ nach mehrmaligen Nachfragen von vielleicht drei Mal pro Wo-
che gesprochen habe. Zudem wäre zu erwarten, dass sich C._______
genauer an diese Vorfälle erinnern könnte. Auch zum zeitlichen Ablauf
hätten sich die Beschwerdeführenden widersprüchlich geäussert. Die Be-
schwerdeführerin habe an der ergänzenden Anhörung gesagt, sie habe
ihrem Schwager zirka im März 2007 das Geld übergeben. Ungefähr drei
bis vier Monate später – also im Juni oder Juli 2007 – sei er dann das
nächste Mal aufgetaucht und habe die Töchter erneut zu sich nehmen
wollen. Demgegenüber habe B._______ in der ergänzenden Anhörung
geltend gemacht, etwa drei Monate nach ihrer Rückkehr zur Mutter im
Januar 2007 – also ungefähr im April 2007 – sei ihr Onkel erstmals wie-
der vorbeigekommen. Zu diesem Besuch des Schwagers hätten sowohl
die Beschwerdeführerin als auch ihre Töchter an der ergänzenden Anhö-
rung gesagt, die Töchter hätten ihren Onkel bei dieser Gelegenheit gese-
hen. B._______ habe jedoch zuvor bei der Anhörung argumentiert, sie
hätten ihn nicht gesehen. Des Weiteren hätten die Beschwerdeführerin
und B._______ ausgeführt, ihr Schwager respektive Onkel sei danach
D-5577/2010
Seite 7
noch zahlreiche Male vorbeigekommen, während C._______ angegeben
habe, er habe die Mutter nur noch telefonisch kontaktiert. Auch den Tag
der Abreise hätten sie unterschiedlich geschildert. Die Beschwerdeführe-
rin und B._______ hätten an der Anhörung ausgesagt, ihre Familienan-
gehörigen hätten geschlafen, als sie das Haus verlassen hätten. Sie hät-
ten lediglich der Schwester und Tante E._______ gesagt, sie würden zur
Nachbarin gehen. Kleider hätten sie keine mitgenommen. Draussen habe
der Freund des verstorbenen Mannes und Vaters gewartet und sie zu
sich nach Hause gebracht, wo sie vom Schlepper abgeholt worden seien.
Sowohl B._______ als auch C._______ hätten jedoch an der ergänzen-
den Anhörung angegeben, zum Zeitpunkt ihrer Abreise hätten alle Famili-
enangehörigen geschlafen. Sie hätten ihre Koffer gepackt und ohne je-
mandem etwas zu sagen, das Haus verlassen. Gemäss B._______ seien
sie dann unbegleitet zu einem Treffpunkt mit dem Schlepper gegangen.
Während C._______ mit dem Taxi dahin gefahren sein wolle. Zu diesen
Widersprüchen sei den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör ge-
währt worden. Ihre Einwände vermöchten die Widersprüche jedoch nicht
aufzulösen. An dieser Einschätzung vermöchten schliesslich auch die
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Wie ausgeführt decke sich
der Inhalt der Verzichtserklärung nicht mit den Vorbringen der Beschwer-
deführenden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich dabei um ei-
ne Vereinbarung zur Hinterlassenschaft handle, welche mit den vorge-
brachten Ereignissen nichts zu tun habe. Auch die beiden gerichtlichen
Vorladungen vermöchten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen nicht auszuräumen, zumal solche Dokumente gemäss gesicherten
Erkenntnissen des BFM im Jemen leicht käuflich seien und ihr Beweis-
wert deswegen als sehr gering einzustufen sei.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, in der Befragung
und der Verfügung sei nicht klar zwischen der Erbverzichtserklärung des
Schwagers und der Vereinbarung über die Bezahlung der 15'000 Dollar
unterschieden worden. Dieser sei von Gesetzes wegen der Vormund ge-
wesen und habe die Mädchen so zu sich bringen können. Er habe ihr an-
geboten, dass er ihr die Töchter zurückgäbe, wenn sie ihm die ganze Hin-
terlassenschaft ihres Ehemannes abträte, die eigentlich zu einem Teil
C._______ und B._______ zustünde. In der arabischen Kultur seien – so-
fern kein Sohn geboren worden sei – auch die Mutter und Brüder der
Verstorbenen erbberechtigt. Damit sie die 15'000 Dollar bei der Bank ha-
be abheben können, hätten der Bruder und die Mutter auf ihre Ansprüche
verzichten müssen. Da es sich dabei um eine einseitige Erklärung hand-
le, habe sie nicht unterschreiben müssen. Die Vereinbarung über die Be-
D-5577/2010
Seite 8
zahlung der 15'000 Dollar sei mündlich geschlossen worden. Sie habe
gewusst, dass das amtlich beglaubigte Dokument für sie keinen Wert ge-
habt habe. Für sie bedeutete sie nicht, dass ihre Töchter erbberechtigt
geworden seien, sondern dass sie – wie mündlich vereinbart – die Töch-
ter gegen Bezahlung wieder zurückerhalten habe. Die Initiative zu Ver-
handlungen sei von ihr gekommen; die Idee mit der Bezahlung hingegen
von ihrem Schwager. Die Aussage von B._______ könne nicht berück-
sichtigt werden, da sie bei der Vereinbarung nicht zugegen gewesen sei.
Sie werde sich bemühen, die Sorgerechtsbestätigung zu beschaffen, die
ihr Schwager ihr vorgewiesen habe, um an die Töchter ranzukommen. Im
Zusammenhang mit dem Aufenthalt beim Onkel scheine die Einschät-
zung des BFM abwegig, wonach sich C._______ exakt an die Anzahl
Prügel erinnern können müsste. Gerade bei traumatisierenden Ereignis-
sen sei es verbreitet, dass sich die Opfer nicht an die genauen Umstände
erinnern könnten. Zu den zeitlichen Abläufen scheine es spitzfindig, die
ungefähren Zeitangaben der jungen B._______ gegen die Zeitangabe der
Mutter abzuwägen, zumal sie nie behauptet habe, die genauen Daten zu
kennen. Der vermeintliche Widerspruch bezüglich der Besuche des On-
kels sei an der ergänzenden Anhörung aufgehoben worden. Die Töchter
seien zuerst im Nebenzimmer gewesen und als ihre Mutter und Gross-
mutter zu schreien angefangen hätten, seien sie nachschauen gegangen
und hätten den Onkel gesehen. C._______ hätten sie aus psychischen
Gründen die weiteren Besuche des Onkels verschwiegen. Auch die Wi-
dersprüche betreffend die Abreise seien geklärt worden. Tatsächlich hät-
ten die Mädchen gemeint, dass alle Familienangehörigen geschlafen hät-
ten, da sie das Gespräch der Mutter mit der Schwester nicht mitbekom-
men hätten. Betreffend die Kleider werde auf die Akten verwiesen. Da die
verschiedenen Schritte der Ausreise (Treffen des Freundes und Schlep-
pers) nicht präzise auseinandergehalten worden seien, sei es zu den Wi-
dersprüchen gekommen. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht weiter auf
die eingereichten Beweismittel eingegangen, welche belegten, dass der
Schwager mit allen Mitteln über die Töchter bestimmen wolle und dies auf
dem Rechtsweg auch erreichen könne. Sollten weiterhin Zweifel beste-
hen, würde womöglich eine Botschaftsabklärung weiterhelfen. Ein weite-
rer Asylgrund, welchen sie aus Scham bis anhin nicht vorgebracht hätten,
sei der, dass der Schwager die Töchter habe beschneiden wollen.
Mit Eingabe vom 13. September 2010 korrigierten die Beschwerdefüh-
renden ihre Aussagen in der Beschwerde dahingehend, dass sie nicht die
Sorgerechtsbestätigung einreichen würden, welche ihr Schwager vorge-
wiesen habe, um an die Töchter ranzukommen, sondern ein aktuelles
D-5577/2010
Seite 9
Gerichtsurteil vom 28. Oktober 2008, wonach das Sorgerecht für
B._______ und C._______ deren Onkel und deren Grossmutter zustehe,
und reichten dieses sowie zwei Arztberichte ein.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, das eingereichte Ge-
richtsurteil vermöge an seiner Einschätzung nichts zu ändern. Solcherlei
Dokumente seien gemäss den Erkenntnissen des BFM im Jemen leicht
käuflich erwerblich. Darüber hinaus stehe im Urteil geschrieben, die Be-
schwerdeführerin sei am 20. Juli 2008 nicht vor Gericht erschienen, ob-
schon sie die Einladung zur Verhandlung angenommen hätte. Im Laufe
des Asylverfahrens habe diese jedoch keine solche Einladung erwähnt
und habe einzig zwei Vorladungen eingereicht. Danach hätte sie sich am
11. Juni 2008 beim Polizeiposten Z._______ und am 16. August 2008 bei
der Staatsanwaltschaft Y._______ melden müssen. Aus den eingereich-
ten Arztzeugnissen ergäben sich keine Hinweise auf Verfolgung. Hinge-
gen sei erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin die geplante Beschnei-
dung während des Asylverfahrens nicht erwähnt habe.
4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, sie habe sich stets be-
müht, Beweismittel vorzuweisen. So sei es ihr auch gelungen das vorlie-
gende Urteil zu beschaffen. Alleine die Tatsache, dass solche Dokumente
käuflich seien, dürfe nicht dazu führen, dass sie von den Schweizer Be-
hörden nicht beachtet würden. Von den Vorladungen, die ihre Eltern wäh-
rend ihrer Abwesenheit erhalten hätten, habe sie erst mehrere Monate
nach ihrer Ankunft in der Schweiz erfahren. Es sei keineswegs erstaun-
lich, dass die Einladung zur Verhandlung nicht separat erwähnt habe,
handle es sich doch um ein und dasselbe Verfahren. Zuerst sei sie von
der lokalen Polizeistelle, dann von der Staatsanwaltschaft und schliess-
lich vom Gericht vorgeladen worden. Sämtliche Vorladungen seien von
ihren Eltern in ihrer Abwesenheit entgegengenommen worden. Die Be-
schneidung habe sie aus Scham nicht erwähnt.
5.
5.1 Mit dem BFM kann festgehalten werden, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden insgesamt als nicht glaubhaft bewertet werden müs-
sen.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
D-5577/2010
Seite 10
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826f., Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.3 Wie das BFM richtigerweise ausführte, machte die Beschwerdeführe-
rin zum Inhalt der Vereinbarung, die sie mit ihrem Schwager geschlossen
habe, widersprüchliche Aussagen. An der Erstbefragung gab sie zunächst
an, ihr Schwager habe ihr ihre Töchter nur unter der Bedingung zurück-
geben wollen, dass sie ein Dokument unterschreibe, in dem sie auf die
Erbschaft ihres Mannes verzichte. Dieses Dokument habe sie aber nicht
unterschrieben. Aus ihren weiteren Ausführungen muss aber geschlossen
werden, dass sie den Schwager dennoch ausbezahlt und die Töchter zu-
rückerhalten hat. Im Widerspruch zu diesen Ausführungen gab sie gleich-
zeitig als Beweismittel eine schriftliche Erklärung ab und gab an, es hand-
le sich um ein Dokument, in dem ihr Schwager und ihre Schwiegermutter
auf die Erbschaft ihres Mannes verzichteten, wenn sie ihnen ihre Töchter
überlasse (vgl. Akten des BFM A2 S. 5f.). Bei der Anhörung sagte sie
dann, ihr Schwager sei bereit gewesen, ihr die Töchter unter der Bedin-
gung zurückzugeben, dass sie die Hinterlassenschaft ihres verstorbenen
Mannes an ihn abtrete. Sie habe ihm 15'000 Dollar gegeben, woraufhin
ihr Schwager ihr eine Verzichtserklärung ausgehändigt habe, in der er auf
die Vormundschaft der Töchter verzichte. Diese schriftliche Erklärung ha-
D-5577/2010
Seite 11
be sie als Beweismittel abgegeben (vgl. A9 F29). In der ergänzenden An-
hörung gab sie zunächst wieder an, der Schwager verzichte in diesem
Papier auf die Vormundschaft (vgl. A18 F54). Als sie jedoch später noch
einmal gefragt wurde, was in dem Papier stehe, gab sie diesem wieder-
um eine ganz andere Bedeutung, indem sie aussagte, es stehe in der
Verzichtserklärung, dass ihre Töchter keinen Anspruch auf die Hinterlas-
senschaft ihres Vaters hätten (vgl. A18 F64). Auf ihren Widerspruch auf-
merksam gemacht, gab sie an, die Vereinbarung, dass sie auf die Hinter-
lassenschaft verzichte und dafür ihre Töchter zurückbekomme, sei nur
mündlich geschlossen worden, sie habe sich aber gefreut, als ihr Schwa-
ger gekommen sei und ihr diese amtliche Verzichtserklärung gegeben
habe, sodass sie ihm das Geld gegeben habe (vgl. A18 F70). In diesen
wirren Aussagen der Beschwerdeführerin lässt sich schwer ein roter Fa-
den finden und es wird nicht klar, wie die Ereignisse rund um die Ver-
zichtserklärung abgelaufen sein sollen, vor allem weil sie bezüglich deren
Inhalt immer wieder andere Aussagen macht. Insbesondere fällt aber
auch auf, dass das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammen-
hang schliesslich eingereichte Dokument inhaltlich nur zu ihren Gunsten
ausgelegt werden kann, steht doch darin, dass der Schwager und die
Schwiegermutter auf die Hinterlassenschaft des Verstorbenen verzichten.
Die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Dokument sei für die Bank
fingiert worden, damit sie die 15'000 Dollar überhaupt habe abheben
können (vgl. A18 F71), vermag nicht zu überzeugen und erscheint viel-
mehr als nachträglicher Versuch, ihren vorherigen wirren Aussagen einen
Sinn zu geben.
5.4 Auch zu der Bescheinigung, die ihr die Vormundschaft über die Töch-
ter gegeben habe, machte die Beschwerdeführerin widersprüchliche Aus-
sagen. So sagte sie an der Befragung, sie habe sich vom Gericht
X._______ eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass ihre Töchter min-
derjährig seien und unter ihrer Obhut stünden. Gleichzeitig reichte sie ein
Dokument diesen Inhalts vom 29. August 2006 als Beweismittel ein (vgl.
A2 S. 5). An der Anhörung gab sie jedoch zunächst an, sie habe ihren Va-
ter beauftragt, ein solches Dokument zu beschaffen, dies habe aber leider
nicht geklappt (vgl. A9 F29). Später an der Anhörung sagte sie dann aber
doch wieder aus, sie habe dieses Dokument an der Befragung abgege-
ben (vgl. A9 F34). Letztlich kann auch dieses Dokument nur zu Gunsten
der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, wird sie doch darin ausdrück-
lich als Vormund der Mädchen genannt.
D-5577/2010
Seite 12
5.5 Ebenfalls bestätigt werden können die Ausführungen des BFM zur
angeblichen Geldübergabe. So gab die Beschwerdeführerin an der Anhö-
rung tatsächlich zu Protokoll, sie habe das Geld in zwei Raten bezahlt
(vgl. A9 F38), während sie an der ergänzenden Anhörung ausführte, sie
habe den Betrag auf einmal übergeben (vgl. A18 F74). Bezeichnender-
weise wird dem auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Zudem
wäre in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, woher schliesslich
das Geld für die Ausreise hätte stammen sollen, hätte die Beschwerde-
führerin tatsächlich das gesamte Erbe ihrem Schwager übergeben. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe noch
3000 Dollar besessen und weiteres Geld aus dem Verkauf von Schmuck
von ihr und ihren Töchtern gewonnen, vermag angesichts der hohen Kos-
ten der Ausreise (12'000 Dollar) ebenfalls nicht zu überzeugen.
5.6 Weitere Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden entste-
hen im Zusammenhang mit ihren Aussagen zum Tag der Ausreise. Dabei
fällt insbesondere auf, dass die Beschwerdeführerin aussagte, sie habe
lediglich ihre Schwester informiert, dass sie zu einer Nachbarin gingen,
und sei mit ihren Töchtern gegangen, ohne etwas mitzunehmen (vgl. A9
F51). Dies wurde zunächst auch von B._______ so dargestellt (vgl. A10
F35). An der ergänzenden Anhörung behaupteten jedoch beide Töchter,
es hätten alle geschlafen, als sie gegangen seien (vgl. A19 F45, A20
F48), sie hätten die Koffer gepackt und insbesondere Kleider mitgenom-
men (vgl. A19 F48, A20 F51). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
anlässlich der Stellungnahme zu den Widersprüchen, wonach ihre Töch-
ter nicht bemerkt hätten, dass sie ihre Schwester benachrichtigt habe,
sind als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten. Auch die weitere
Erklärung, wonach sie die Kleider erst von den Freunden erhalten hätten,
vermag in keiner Weise zu überzeugen, hätten die Mädchen doch zwei-
fellos darauf hingewiesen, dass sie nicht ihre eigenen Kleider mitnehmen
konnten.
5.7 Zum Aufenthalt der Töchter beim Onkel hält das BFM fest, die beiden
Mädchen hätten widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe
B._______ an der Anhörung angegeben, ihr Onkel habe sie und ihre
Schwester während dieser Zeit täglich geschlagen, während C._______
nach mehrmaligen Nachfragen von vielleicht drei Mal pro Woche gespro-
chen habe. Zudem wäre zu erwarten, dass sich C._______ genauer an
diese Vorfälle erinnern könnte. Diese Beurteilung des BMF kann nicht ge-
stützt werden, ist doch bekannt, dass gerade Opfer von langandauernder
häuslicher Gewalt eben nicht angeben können, wann und wie oft genau
D-5577/2010
Seite 13
sie geschlagen wurden. Im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufent-
halt bei ihrem Onkel kann aber vorliegend immerhin festgehalten werden,
dass die beiden Mädchen diesbezüglich durchwegs unsubstanziierte An-
gaben machten. So führte B._______ an der Anhörung lediglich aus, sie
hätten bei ihrem Onkel sehr gelitten, er habe sie nicht wie Menschen
sondern wie Tiere behandelt, sie hätten in seinem Haus arbeiten müssen
und er habe ihnen manchmal das Essen vorenthalten (vgl. A10 F35).
Auch auf Nachfrage, ob sie von diesem Monat etwas genauer berichten
könne, führte sie lediglich aus, sie seien täglich geschlagen und beleidigt
worden, sie hätten ständig gelitten, die Leute dort seien sehr hart zu ih-
nen gewesen, es sei ein bisschen kalt in diesem Dorf gewesen, man ha-
be ihnen keine Decken gegeben und das alles hätten sie täglich erlebt
(vgl. A10 F39). Als sie gefragt wurde, wie sie das erlebt habe, als sie ge-
schlagen worden sei, antwortete sie lediglich, sie seien grundlos geschla-
gen worden (vgl. A10 F42). Als sie schliesslich nach dem schlimmsten Er-
lebnis in der Zeit bei ihrem Onkel gefragt wurde, konnte sie keines nen-
nen und gab pauschal an, alles sei für sie schlimm gewesen (vgl. A10
F46). Auch an der ergänzenden Anhörung wurde sie nicht konkreter und
gab auf die Frage, was sie in diesem Monat bei ihrem Onkel gemacht
hätten, lediglich an, sie hätten die ganze Zeit nur Angst gehabt und immer
mit dem Schlimmsten gerechnet (vgl. A19 F20), und auf Nachfrage hin,
ergänzte sie, er habe sie ausgenutzt wie Dienstmädchen, sie hätten ge-
putzt und aufgeräumt (vgl. A19 F21). Die Aussagen von C._______ zum
Aufenthalt bei ihrem Onkel sind ähnlich ausgefallen, wie die ihrer
Schwester (vgl. A20 F25ff.). Insgesamt entsteht aus den Aussagen der
beiden Mädchen nicht der Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Wären sie
wirklich einen Monat lang unter derart schlechten Bedingungen bei ihrem
Onkel eingesperrt gewesen, wäre zu erwarten, dass ihre Erzählungen
hierzu lebhafter und detailreicher ausgefallen wären. Das Gleiche gilt für
die Aussagen der Mädchen über den Moment, als der Onkel bei ihnen zu
Hause aufgetaucht sei und sie zwangsweise abgeholt habe. Auch hier
waren ihre Aussagen durchwegs pauschal und unsubstanziiert.
5.8 Bestätigt werden die dargelegten Zweifel durch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden, nachdem der Schwager beziehungsweise Onkel
zum zweiten Mal gekommen sei, um die Töchter zu sich zu holen, trotz-
dem noch während einem Jahr im Elternhaus bleiben konnten. Vor die-
sem Hintergrund kann von einer Gefährdung der Beschwerdeführenden
im von ihnen dargelegten Sinn nicht ausgegangen werden. Dass sich der
Schwager, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, mit den Worten
habe vertrösten lassen, sie werde ihm die Töchter dann schon geben,
D-5577/2010
Seite 14
wenn es ihnen psychisch wieder besser gehe und sie die Schule beendet
hätten, kann angesichts des angeblich zuvor derart rabiaten Auftretens
des Schwagers nicht geglaubt werden. Auch wurde der Widerspruch be-
züglich des zweiten Besuches des Schwagers, ob die Töchter ihn dabei
nun gesehen hätten oder nicht, nicht wie in der Beschwerde behauptet an
der ergänzenden Anhörung aufgeklärt. Vielmehr führte B._______ ledig-
lich eine abschliessende Version der angeblichen Ereignisse ins Feld, in-
dem sie aussagte, sie hätten seine Stimme gehört und seien nachschau-
en gegangen (vgl. A20 F64f.). Dies vermag jedoch nicht zu erklären, wie-
so sie bei der ersten Anhörung angab, sie habe ihren Onkel nach ihrem
Aufenthalt bei ihm nicht mehr gesehen (vgl. A10 F47). Weiter scheint es
kaum realistisch, dass die weiteren Besuche des Onkels vor C._______
geheim gehalten werden konnten, hat sich doch dieser wohl nicht immer
vorher angekündigt.
5.9 Schliesslich müssen die auf Beschwerdeebene neu geltend gemach-
ten Vorbringen, der Onkel habe die Mädchen beschneiden wollen, als
nachgeschoben und somit unglaubhaft bewertet werden. Während des
gesamten Verfahrens wurden diese Vorbringen nicht ansatzweise er-
wähnt, weder von der Beschwerdeführerin noch von ihren Töchtern. Das
Argument der Beschwerdeführerin, sie habe sich geschämt, darüber zu
sprechen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie über die angeblich
durch den Onkel zum eigenen Profit geplanten Zwangsheiraten auf Zeit,
was oftmals zu Zwecken der sexuellen Ausbeutung missbraucht wird, of-
fen sprechen konnten (vgl. A18 F21).
5.10 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich die Be-
schwerdeführerin, hätten die Verwandten ihres Ehemannes tatsächlich
versucht, ihr die Kinder unrechtmässig wegzunehmen oder gar zwangs-
mässig zu verheiraten oder zu beschneiden, mit der Hilfe der Behörden
oder nötigenfalls von Nichtregierungsorganisationen oder Menschen-
rechtsanwältinnen hätte wehren können. Die vagen Ausführungen der
Beschwerdeführerin, dass sie sich als verwitwete Frau nicht zu den Be-
hörden hätte wagen können, vermögen dabei in keiner Weise zu über-
zeugen, zumal sie sich von ihrem Vater oder dem Freund ihres Eheman-
nes, der auch ihre Ausreise vorbereitet habe, hätte begleiten lassen kön-
nen.
5.11 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen an
dem Gesagten nichts zu ändern. Im Gegenteil: Sie unterstützen die dar-
gelegten Zweifel. So behauptet die Beschwerdeführerin in der Replik, die
D-5577/2010
Seite 15
Vorladungen seien alle im gleichen Verfahren erlassen worden. Sie sei
zuerst von der Polizei, dann von der Staatsanwaltschaft und schliesslich
vom Gericht vorgeladen worden. Gemäss den Vorladungen hätte sie sich
jedoch am 11. Juni 2008 beim Polizeiposten und am 16. August 2008 bei
der Staatsanwaltschaft melden müssen. Die Gerichtsverhandlung, zu der
sie trotz Vorladung nicht erschienen sei, fand jedoch am 20. Juli 2008 und
somit vor dem Termin bei der Staatsanwaltschaft statt. Die Chronologie
der Ereignisse, wie sie von der Beschwerdeführerin dargestellt wurden,
geht demzufolge nicht auf. Das eingereichte Gerichtsurteil unterstreicht
vielmehr, dass in einem korrekten Verfahren entschieden wurde, welche
Platzierung für das Kindeswohl am besten wäre. Dabei wurde in Erwä-
gung gezogen, dass die Beschwerdeführerin weder über die geeigneten
finanziellen Mittel noch über eine geeignete Wohnung verfüge, sodass die
Kinder beim Onkel besser aufgehoben wären. Dies bestätigt sich in den
Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach der Vater beziehungsweise
Grossvater, bei dem sie gewohnt hatten, nicht für sie habe aufkommen
können (vgl. A9 F29, A10 F35). Der Beschwerdeführerin wurde im Urteil
ein Besuchsrecht eingeräumt. Vor diesem Hintergrund kann in keiner
Weise die Rede davon sein, der Onkel habe mit seinem Einfluss einen
ungerechtfertigten Gerichtsentscheid herbeiführen können.
5.12 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach ihre Asyl-
gesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 5. Juli 2010 in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
D-5577/2010
Seite 16
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit der Beschwerde wur-
de jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt. Gemäss dieser Bestimmung wird von der
Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Beschwerde nicht aussichtslos
erscheint. Die Beschwerdeführerin erhält gemäss Fürsorgebestätigung
vom 27. Juli 2010 eine monatliche Unterstützung und hat weder Einkom-
men noch Vermögen. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist sie weiterhin nicht arbeitstätig. Demnach kann ohne weitere Ab-
klärungen von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im oben erwähn-
tem Sinn ausgegangen werden. Zudem sind die Begehren in der Be-
schwerde nach dem Gesagten nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist somit gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5577/2010
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: