B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5577/2013
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. September 2013 / N_______.
D-5577/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eigenen Angaben zufolge eine aus der Pro-
vinz B._______ stammende Tibeterin mit letztem Wohnsitz in C._______,
verliess ihren Heimatstaat auf dem Landweg am 3. Januar 2013. Sie sei
über den Berg D._______ nach E._______ gegangen und von F._______
mit einem Flugzeug nach G._______ geflogen. Am 1. Mai 2013 habe sie
E._______ auf dem Luftweg verlassen und sei über ihr unbekannte Län-
der am 2. Mai 2013 illegal in die Schweiz gereist. Gleichentags suchte sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ um Asyl nach.
Die Befragung zur Person (BzP) fand am 13. Mai 2013 statt.
A.b Am 5. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin durch einen Spezia-
listen zu ihrem Alltagswissen über die angeführte Herkunftsregion befragt.
Eine Auswertung des Befragungsresultates fand am 12. Juni 2013 statt.
A.c Am 24. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM angehört.
Im Rahmen dieser Anhörung wurde ihr das rechtliche Gehör zum Resul-
tat der Befragung über ihr Alltagswissen gewährt, wonach gemäss dem
eingesetzten Spezialisten die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupte-
ten geographischen Raum gelebt habe, klein sei. Zudem wurde sie über
den Werdegang und die fachliche Qualifikation des Spezialisten infor-
miert. Die Beschwerdeführerin hielt diesbezüglich an ihrer Sozialisierung
in Tibet und an ihren entsprechenden Kenntnissen der Region und Spra-
che fest. Zudem verwies sie auf ihre mangelnde Schulbildung.
A.d Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrem Herkunftsort C._______ in der
Landwirtschaft gearbeitet und keine richtige Schule besucht. Im Jahre (...)
habe sie an einer Demonstration in I._______ teilgenommen, ohne dass
sie deswegen Probleme mit den Behörden bekommen habe. (Nennung
Zeitpunkt) seien sie sieben Mädchen gewesen, die zusammen einen Fa-
ckelumzug organisiert hätten. Dabei hätten sie auch Bilder mitgeführt, auf
denen Personen zu sehen gewesen seien, die sich aus Protest gegen die
chinesische Regierung selber verbrannt hätten. Der Umzug hätte an die
verstorbenen Personen erinnern und den Chinesen zeigen sollen, dass
die tibetische Bevölkerung noch da sei. Ein im Dorf lebender Spion habe
die chinesischen Behörden in der Folge über diesen Vorfall informiert. Am
nächsten Tag sei sie vom Dorfvorsteher über diesen Umstand informiert
worden. Auch habe ihr dieser gesagt, dass die Chinesen von ihrer De-
monstrationsteilnahme im Jahre (...) wüssten und es gefährlich für sie
D-5577/2013
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werden könnte. Aus Angst vor einer Festnahme und der allenfalls damit
verbundenen Folter habe sie sich sodann mit zwei ihrer Freundinnen, die
am Umzug ebenfalls beteiligt gewesen seien, zur Flucht entschlossen.
Kurz vorher hätten sie aber noch ein Flugblatt an die Haustüre des Spi-
ons geheftet, worin sie die Verantwortung für den Fackelumzug über-
nommen, die Freilassung von politischen Häftlingen gefordert und weitere
Missstände angeprangert hätten. Mit Hilfe ihres Bruders und eines Sher-
pas seien sie schliesslich aus ihrer Heimat in Richtung E._______ ge-
flüchtet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere oder anderen Do-
kumente zu den Akten. Sie gab dazu an, ihre Identitätskarte bei ihrem
Mann in C._______ zurückgelassen zu haben und diesen telefonisch
nicht erreichen können.
A.e Mit Entscheid vom 8. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführerin für den
Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen.
A.f Die am 5. Juni 2013 aufgezeichnete Befragung zu ihrem Alltagswis-
sen über die angeführte Herkunftsregion wurde einem weiteren Spezialis-
ten für eine zweite Evaluation vorgelegt. Das Ergebnis dieser Auswertung
vom 8. August 2013 sowie der Werdegang und die Qualifikation der zwei-
ten sachverständigen Person wurden der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben des BFM vom 12. August 2013 zur Kenntnis gebracht und ihr dazu
zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zur Stellung-
nahme eingeräumt. Ausserdem wurde sie auf die Möglichkeit, die Ge-
sprächsaufzeichnung nach vorheriger Terminabsprache beim BFM anzu-
hören, hingewiesen. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, die zweite
Auswertung des aufgezeichneten Gesprächs bestätige das Ergebnis der
ersten Auswertung, wonach sie weder auf landeskundlichem-kulturellem
noch sprachlichem Gebiet habe nachweisen können, dass sie in Tibet
sozialisiert worden sei. Ihre Aussagen zu ihrer angeblichen Herkunftsre-
gion seien unpräzise und teils nicht korrekt gewesen. Überdies habe die
Beschwerdeführerin einen falschen Ausdruck für "Personalausweis" ver-
wendet und sei auch nicht mit der in Tibet üblichen Vorgehensweise für
die Ausstellung eines solchen Ausweises vertraut gewesen. Der linguisti-
sche Teil der Auswertung habe ergeben, dass Eigenschaften, die für den
Dialekt von K._______ typisch seien, in der Sprache der Beschwerdefüh-
rerin kaum feststellbar gewesen seien. Ferner habe ihre Sprache ver-
mehrt exiltibetische Charakteristiken aufgewiesen, zumal sie eine Reihe
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von Ausdrücken aus dem Hindi verwendet habe, die in Tibet nicht ge-
bräuchlich seien, und ihr ein in Tibet gebräuchliches Flächenmass unbe-
kannt gewesen sei.
A.g Mit Eingabe vom 23. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin ih-
re Stellungnahme ein, worin sie gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchte.
Dabei hielt sie bezüglich des Vorwurfs unpräziser und teils nicht korrekter
Angaben fest, sie habe alle Fragen nach ihren Kenntnissen über ihr Dorf
und die umliegende Region beantwortet. Sie habe in Tibet keine Schule
besuchen können, weshalb ihr Alltagswissen darauf beruhe, was sie
durch ihre Sozialisierung in Tibet gelernt und von anderen Landsleuten
erfahren habe. Ihr Wissen über die Geographie von Tibet sei nicht voll-
ständig, aber sie sei überzeugt, dass sie den Namen Jomo Langma (Mt.
Everest) nicht falsch ausgesprochen habe. Sie habe zudem alle Fragen
bezüglich des Personalausweises beantwortet. Da ihr Bruder diesen
Ausweis im Jahre (...) für sie beschafft habe, kenne sie die Details zum
Erhalt eines solchen nicht. Weiter sei es nicht möglich, dass sie Wörter
aus dem Hindi verwendet habe, da sie keine solchen Wörter kenne. So-
dann könne sie sich nicht an eine Frage bezüglich eines in Tibet ge-
bräuchlichen Flächenmasses erinnern. Da sie keinen Kontakt zu Perso-
nen in ihrer Heimat habe, vermöge sie im heutigen Zeitpunkt keine Identi-
tätsdokumente zu beschaffen.
A.h Mit Schreiben des BFM vom 27. August 2013 wurde dem Antrag auf
Einsicht in die Verfahrensakten unter Hinweis auf das noch nicht abge-
schlossene Untersuchungsverfahren nicht stattgegeben und der Be-
schwerdeführerin gleichzeitig mitgeteilt, dass nach Abschluss der Unter-
suchung auf ihr Gesuch zurückgekommen werde.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2013 – eröffnet am 13. September 2013
– stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Es wies sie aus
der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksre-
publik China ausschloss. Die Beschwerdeführerin habe die Schweiz – un-
ter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis 4. November
2011 (recte: 2013) zu verlassen. Zur Begründung wurde angeführt, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Voraussetzungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftigkeit nicht genügten. Die von ihr geltend gemachte Staatsangehörig-
keit sei nicht glaubhaft, weshalb ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit
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als unbekannt gelten würden. Aus der Verheimlichung der Staatsangehö-
rigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimat-
staat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Ein Vollzug sei
auch als möglich und durchführbar zu erachten und der Beschwerdefüh-
rerin sei es zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimat-
staates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Vorliegend
bestünden Indizien, die auf eine Herkunft der Beschwerdeführerin aus ei-
ner exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China,
insbesondere Nepal oder Indien, schliessen lassen würden. Der Ausferti-
gung dieser Verfügung wurden die editionspflichtigen Akten mit einer Ko-
pie des Aktenverzeichnisses beigelegt.
C.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei fest-
zustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, es sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei
die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessua-
ler Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde
unter anderem die Kopie eines Personalausweises eingereicht, welcher
der Mutter der Beschwerdeführerin gehören soll.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Oktober 2013 wurde der
Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Die Beurteilung des Gesuches um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2014 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
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Seite 7
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin mache eine chinesi-
sche Staatsangehörigkeit geltend, wobei sie von Geburt an bis zur Aus-
reise in C._______ (Tibet) gelebt habe. Sie habe nie eine richtige Schule
besucht und sich um die Felder und Tiere der Familie gekümmert. Im De-
zember 2012 habe sie in ihrem Dorf einen Fackel-Gebetsumzug organi-
siert und sei deswegen an die chinesischen Behörden verraten worden.
Daraufhin habe sie die Verantwortung für den Umzug übernommen und
sei ausgereist. Die Abklärung bezüglich der behaupteten Herkunft der
Beschwerdeführerin sei dreistufig durchgeführt worden. Nachdem bei der
Befragung im EVZ diesbezüglich Zweifel – unter anderem wegen man-
gelnder Chinesisch-Kenntnisse – aufgekommen seien, sei ihr Alltagswis-
sen evaluiert worden. In der Anhörung seien zudem die Fragen zur Her-
kunft mit einer Prüfung des Reiseweges und der Glaubhaftigkeit der feh-
lenden Identitätspapiere ergänzt worden. Im Rahmen des Tests über das
Allgemeinwissen seien die Angaben zu ihrer angeblichen Herkunftsregion
unpräzise und teils nicht korrekt gewesen. Ihre Ausführungen zum allge-
meinen Schulbesuch in Tibet sowie in Bezug auf den Personalausweis
und dessen Ausstellungsverfahren hätten nicht der ortsüblichen Handha-
bung entsprochen. Der linguistische Teil der Auswertung habe ergeben,
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dass Eigenschaften, die für den Dialekt von K._______ typisch seien, in
der Sprache der Beschwerdeführerin kaum feststellbar gewesen seien.
Hingegen sei ihre Sprache von exiltibetischen Charakteristiken geprägt.
Ausserdem verfüge sie kaum über Kenntnisse des Chinesischen. Die
Auswertung des Tests über das Allgemeinwissen habe ergeben, dass nur
eine kleine Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Beschwerdeführe-
rin im behaupteten geografischen Raum gelebt habe. Die im Rahmen des
rechtlichen Gehörs gemachten Äusserungen vermöchten zu keinem an-
deren Schluss zu führen. Die Ausführungen zur Ausreise seien sehr ober-
flächlich und wenig überzeugend ausgefallen. Sie habe überdies keine
Ausweispapiere zu den Akten gereicht, welche die geltend gemachte
Staatsangehörigkeit oder den zurückgelegten Reiseweg belegen würden.
Die entsprechenden Ausführungen zum Fehlen eines Identitätsdoku-
ments vermöchten angesichts aller anderen Vorkehrungen, welche die
Beschwerdeführerin unmittelbar vor ihrer Flucht getroffen habe, nicht zu
überzeugen. Folglich sei davon auszugehen, dass das Fehlen der Aus-
weispapiere der Verschleierung der Identität und/oder des Reiseweges
beziehungsweise zur Erschwerung oder gar dem Verunmöglichen einer
allfälligen Rückschaffung in ihren tatsächlichen Heimatstaat diene. Sie
habe aufgrund der vagen Aussagen auch den geltend gemachten Reise-
weg nicht glaubhaft zu machen vermocht, womit weitere Zweifel an ihrer
Herkunft bestünden. Sodann habe die Beschwerdeführerin bezüglich ih-
rer Asylgründe wiederholt unterschiedliche Angaben zur Anzahl der beim
Gebetsumzug beteiligten Frauen und uneinheitliche Angaben zum Um-
stand, wonach sie Fingerabdrücke auf dem Flugblatt hinterlassen hätten,
gemacht. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die chinesischen Behör-
den durch das Vorwarnen des Dorfvorstehers das Risiko eingehen soll-
ten, die Festnahme der Beschwerdeführerin zu vereiteln. Ausserdem ha-
be sie nicht plausibel darlegen können, woher ihr Wissen stamme, dass
gerade besagter Spion sie an die Chinesen verraten haben soll. Die Aus-
führungen zum Abschied von ihrer Familie seien sehr allgemein und frei
von jeglicher subjektiver Prägung ausgefallen. Die geltend gemachten
Vorbringen seien widersprüchlich und unsubstanziiert, woran die Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermöge. Es sei
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin jemals in der von ihr an-
gegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihr um eine Staatsange-
hörige der Volksrepublik China handle. Im Exil geborenen Tibetern werde
die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerdeschrift im We-
sentlichen vor, sie halte an den Ausführungen in ihrer Stellungnahme zum
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rechtlichen Gehör fest, und fügte ergänzend an, eine zweite Evaluation
des Tests über das Alltagswissen durch einen zweiten Experten wäre
wohl kaum durchgeführt worden, wenn die erste Beurteilung klar zu ihren
Lasten ausgefallen wäre. Nach Zustellung des Werdegangs und der Qua-
lifikation des zweiten Spezialisten habe sie erst bemerkt, dass die zweite
Evaluation offensichtlich von der gleichen Person vorgenommen worden
sei. Sollte diese Feststellung richtig sein, müsse die Objektivität des
Sachverständigen in Frage gestellt werden. Eine Analyse durch eine an-
dere Person wäre auch deshalb schon angezeigt gewesen, da der Sach-
verständige offenbar erst seit kurzer Zeit bei der Vorinstanz unter Vertrag
stehe. Zudem stamme dieser aus einer anderen Region Tibets respektive
sei nicht in der gleichen Region sozialisiert worden wie sie und spreche
auch einen anderen Dialekt. Für eine genaue Analyse wäre der Beizug
eines aus ihrer Region stammenden Spezialisten nötig gewesen. Dem
Vorhalt, sie habe nur zwei umliegende Kreise benennen können, sei ent-
gegenzuhalten, dass sie die Frage vermutlich nicht richtig verstanden be-
ziehungsweise sich zu wenig mit der Auswertung des Experten ausei-
nandergesetzt habe. Da sie nicht gewusst habe, auf was genau in der
Befragung Wert gelegt werde, habe sie nicht alle ihr bekannten Kreise
aufgezählt. Demgegenüber habe sie relativ viel erzählen können, was
aus dem Analysebericht des BFM aber nicht hervorgehe. Ihre spärlichen
Kenntnisse der chinesischen Sprache seien auch kein zwingendes Indiz
dafür, dass sie nicht in Tibet gelebt habe, zumal sie aus einem sehr abge-
legenen Dorf stamme und ausserdem in der Schule, soweit ihr bekannt,
ausschliesslich tibetisch unterrichtet werde. Hinsichtlich der geografi-
schen Kenntnisse habe sie der Experte möglicherweise falsch verstanden
respektive zwar richtig verstanden, aber mangels eigener geografischer
Kenntnisse einen falschen Schluss gezogen, zumal es in Tibet verschie-
dene Orte und Kreise gebe, die Gangga beziehungsweise Ganggar heis-
sen würden. Da der heilige See weit von ihrem Kreis entfernt liege, dürfe
ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie diesen nicht genau situie-
ren könne, zumal sie auch keinen Geografieunterricht gehabt habe. Auch
viele Tibeter wüssten nicht, wo alle die Heiligtümer, Klöster und Berge
genau liegen würden. Es sei ihr zudem nicht klar, weshalb sie den Berg
Jomo Langma falsch ausgesprochen haben soll. Zum Beleg ihrer Her-
kunft lege sie eine Kopie des chinesischen Personalausweises ihrer Mut-
ter ins Recht, die sie über ihren Bruder habe erhältlich machen können.
Ihre Ausweise seien von den chinesischen Behörden eingezogen worden
und gemäss den Angaben ihres Bruders solle sich ihr Ehemann wegen
ihrer Probleme in Haft befinden. Die Auswertung des Telefongesprächs
sei daher nicht geeignet, ihre angeführte tibetische Herkunft in Frage zu
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stellen. Es sei unzutreffend, dass sie unterschiedliche Angaben zur An-
zahl der Teilnehmenden am Fackelumzug gegeben habe. Überdies habe
sie zwar an der Anhörung nichts von einem Fingerabdruck auf dem Pla-
kat erwähnt, jedoch ausgeführt, das Plakat unterschrieben zu haben; da-
mit habe sie den Fingerabdruck gemeint. Dass sich die chinesischen Be-
hörden zuerst an den Dorfvorsteher gewendet hätten, der sie in der Folge
habe warnen können, möge für das BFM tatsächlich unglaubhaft erschei-
nen, sei jedoch als glückliche Fügung zu werten. Im Übrigen habe sie
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht ihre Ausreise sowie die Treffen mit
dem von ihrem Bruder organisierten Schlepper genau beschreiben kön-
nen. Oberflächlich wäre es erst gewesen, wenn sie hierzu keine oder nur
sehr geringe Angaben hätte machen können. Zusammenfassend genüg-
ten ihre Ausführungen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und
ihre tibetische Herkunft sowie ihre chinesische Staatsangehörigkeit seien
als belegt zu erachten. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, welches
Urteil nach wie vor Gültigkeit besitze, sei auf eine chinesische Staatsan-
gehörigkeit zu schliessen, wenn im Einzelfall eine tibetische Ethnie als
erstellt zu erachten sei, und zwar auch dann, wenn Anhaltspunkte dafür
vorlägen, dass die betreffende Person in der exil-tibetischen Gemeinde in
Nepal oder Indien gelebt habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen
werden könne, die Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige
Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine
andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch
überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden. Diese Voraussetzungen
seien vorliegend erfüllt, da das BFM ihre tibetische Ethnie nicht in Frage
gestellt habe. Deshalb hätte die Vorinstanz von ihrer chinesischen
Staatsangehörigkeit ausgehen und somit das Bestehen von Hinweisen
auf Verfolgung prüfen müssen. Sie habe zudem auf Beschwerdeebene
eine Kopie des Personalausweises ihrer Mutter abgegeben, woraus de-
ren chinesische Staatsangehörigkeit ersichtlich werde. Demzufolge ver-
füge auch sie über diese Staatsangehörigkeit. Da sie ihr Heimatland ille-
gal verlassen habe, seien in ihrem Fall die in BVGE 2009/29 enthaltenen
Voraussetzungen für die Bejahung von subjektiven Nachfluchtgründen
gegeben.
3.3 In ihrer Eingabe vom 29. April 2014 führte die Beschwerdeführerin
sodann an, sie habe am 6. April 2014 über die Nachrichten-App (...) von
ihrem Bruder drei Fotos erhalten. Auf den ersten beiden Fotos seien die
Vorder- und Rückseite seiner (die chinesische Staatsangehörigkeit bele-
gende) Identitätskarte zu sehen und das dritte Foto stelle eine kürzlich
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Seite 11
gemachte Aufnahme ihres Heimatdorfes dar. Da es bei der Anhörung ei-
ne Verwirrung von Begriffen zu Namen von Ortschaften und Regionen re-
spektive Gemeinden gegeben habe, habe sie diese auf der Rückseite
des dritten Fotos notiert. Da sie nicht wisse, wo sich ihr Ehemann derzeit
befinde, habe sie zu ihm auch keinen Kontakt und es sei ihr deswegen
nicht möglich gewesen, Dokumente von ihm zu organisieren.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Herkunftsangabe der Be-
schwerdeführerin und ihre angeführten Probleme den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen ist vorab auf die ausführlichen und zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl.
act. A24/6 S. 3 ff.). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift und in der
weiteren Eingabe auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführe-
rin bringt insbesondere keine fundierten Argumente vor, die das Resultat
der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen zweifachen Evaluation ihres
Alltagswissens in Frage stellen würden. Soweit sie diesbezüglich Kritik an
der Objektivität und an der fachlichen Qualifikation der von der Vorinstanz
beauftragten sachverständigen Personen anführt, ist entgegen ihrem
Standpunkt zunächst festzuhalten, dass die zweite Evaluation ihres All-
tagswissens klarerweise nicht vom gleichen Sachverständigen vorge-
nommen wurde wie die erste Auswertung (vgl. act. A10/1 und A20/1).
Weiter ist anzuführen, dass aus den erwähnten Aktenstücken die Qualifi-
kationen der erwähnten Experten zweifelsfrei hervorgehen und diese
über die notwendigen sprachlichen und geografischen Kenntnisse der
von ihr angeführten Herkunftsregion verfügen. Dabei müssen – entgegen
der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – die Experten weder
zwingend in ihrem Heimatdorf gelebt haben noch in der gleichen Region
sozialisiert worden sein noch über längere Zeit schon beim BFM unter
Vertrag gestanden haben, sondern sie müssen die Befähigung aufwei-
sen, aufgrund ihrer Qualifikationen und ihres Wissens schlüssige und
nachvollziehbare Erkenntnisse zu den sprachlichen und landeskundlich-
kulturellen Begebenheiten der Heimatregion der Beschwerdeführerin zu
besitzen und dementsprechend ihre diesbezüglichen Angaben und
Sprachkenntnisse einordnen und beurteilen zu können. Diese Vorausset-
zungen sind vorliegend erfüllt. Die vorhandenen Auswertungen des All-
tagswissen und der von der Beschwerdeführerin verwendeten Sprache
durch zwei vom BFM beauftragte Spezialisten sind sorgfältig und ausführ-
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Seite 12
lich begründet, weshalb für das Gericht kein Grund besteht, an der Ein-
schätzung der fachlich qualifizierten Experten zu zweifeln. Die Beschwer-
deführerin versucht lediglich, ihre mangelhaften Kenntnisse bezüglich der
Geografie der geltend gemachten Herkunftsregion, der Landwirtschaft,
des Schulsystems, des Preises und der Verfügbarkeit von Gütern des
täglichen Lebens, der Ausstellung eines Personalausweises sowie der
Benutzung von exiltibetischen Ausdrücken in ihrem Sprachgebrauch mit
nicht plausiblen Erklärungen zu rechtfertigen beziehungsweise das Er-
gebnis der Evaluation durch die sachverständigen Personen mit nicht
stichhaltigen Vorbringen zu entkräften. Der pauschale und nicht näher
konkretisierte Hinweis, es sei unzutreffend, dass sie unterschiedliche An-
gaben zur Anzahl der Teilnehmenden am Fackelumzug gegeben habe,
vermag angesichts der diesbezüglich protokollierten Aussagen anlässlich
der Anhörung die von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigten Unstimmig-
keiten im Sachverhaltsvortrag nicht plausibel aufzulösen. So sprach sie
einerseits von sieben älteren Mädchen, die den Fackelumzug durchge-
führt hätten, um die Zahl in der Folge um eine Person nach oben oder un-
ten zu variieren (vgl. act. A15/17 S. 3 ff.), ohne auf Vorhalt eine überzeu-
gende Erklärung dafür abgeben zu können. Der Einwand der Beschwer-
deführerin, sie habe an der Anhörung zwar nichts von einem Fingerab-
druck auf dem Plakat erwähnt, jedoch ausgeführt, das Plakat unter-
schrieben zu haben, womit sie den Fingerabdruck gemeint habe, ist vor-
liegend als blosse Schutzbehauptung zu werten. Aus ihren protokollierten
Aussagen wird nämlich ersichtlich, dass sie wiederholt anführte, zusam-
men mit ihren zwei Kolleginnen die Verantwortung für den Fackelumzug
übernommen und daher das fragliche Plakat unterschrieben zu haben
(vgl. act. A15/17 S. 8 f.). Aufgrund dieser wiederholten, gleichbleibenden
Äusserung und in Ermangelung eines Hinweises, dass sie mit dieser "Un-
terschrift" ihre Fingerabdrücke gemeint haben könnte, zumal sie weder
bei ihrer Aufzählung der Dinge, die sie für ihre Flucht mitgenommen habe,
noch anderweitig auf ein Hilfsmittel (Stempelkissen oder Ähnliches) hin-
wies, welches ihr und den beiden Kolleginnen überhaupt erst ermöglicht
hätte, einen Fingerabdruck auf dem Plakat anzubringen (vgl. act. A15/17
S. 7 ff.), ist der Schluss zu ziehen, dass sie ihren Namen unterschriftlich
auf das Plakat gesetzt haben müssten. Die Beschwerdeführerin führte
denn auch aus, zumindest während eines Jahres im Dorf zur Schule ge-
gangen zu sein (vgl. act. A4/9 S. 4), weshalb sie zur Leistung ihrer Unter-
schrift durchaus fähig war. So war sie denn auch in der Lage, in der
Schweiz die Befragungsprotokolle zu unterzeichnen. Zudem erscheint es
als realitätsfremd, dass sie und ihre zwei Kolleginnen mit der Abgabe von
Fingerabdrücken die Übernahme der Verantwortlichkeit für den Umzug
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für den chinesischen Spion hätten ersichtlich machen können, zumal es
für diesen in Ermangelung von Vergleichsmaterial nicht möglich gewesen
wäre, die fraglichen Fingerabdrücke einer Person zuzuordnen. Weiter be-
ruhen ihre Ausführungen zum Spion, der sie an die Chinesen verraten
habe, auf blossen Mutmassungen ihrerseits und lassen sich nicht auf
konkrete Hinweise stützen. So führt sie diesbezüglich lediglich an: "Im
Dorf spricht man darüber. Alle sagen, er bekomme Geld von den Chine-
sen."…"Ich bin überzeugt, dass er das war. Bei den anderen glaub ich
nicht, dass sie das gemacht haben." (vgl. act. A15/17 S. 9). Ebenso un-
glaubhaft erscheint das Vorbringen, wonach sich die chinesischen Behör-
den zuerst an den Dorfvorsteher gewendet haben sollen, da durch diese
Vorwarnung der von ihnen beabsichtigte Zweck einer Festnahme in gera-
dezu fahrlässiger Weise verunmöglicht worden wäre. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, es habe sich dabei um eine glückliche Fügung zu ih-
ren Gunsten gehandelt, ist schon deshalb als unbehelflich zu werten, weil
es sonst wenig bis gar keinen Sinn gemacht hätte, dass ein im Dorf le-
bender Spion die chinesischen Behörden über solche Ereignisse unter-
richtet hätte. Soweit sie anführt, dass sie entgegen der vorinstanzlichen
Ansicht ihre Ausreise sowie die Treffen mit dem von ihrem Bruder organi-
sierten Schlepper genau habe beschreiben können, ist entgegenzuhalten,
dass ihre Schilderung wohl einige Einzelheiten aufweist, jedoch in vielen
Punkten vage bleibt und insbesondere kaum Realkennzeichen (so insbe-
sondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, In-
teraktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist und in
ihrer Einfachheit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt
werden könnte. Insbesondere die angebliche Flucht über die Berge, wel-
che im Winter stattgefunden habe, und die Reise bis E._______ wirkt in
ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen
Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert. Bezeich-
nenderweise war sie bezüglich des weiteren Reiseverlaufs mit dem Flug-
zeug nicht mehr in der Lage, auch nur eine Stadt zu nennen, welche sie
auf ihrer Reise bis in die Schweiz passiert habe (vgl. act. A4/9 S. 6). Zu
Recht hielt die Vorinstanz überdies fest, dass die Schilderungen zum Tref-
fen mit dem Schlepper, der ihr über ihren Bruder vermittelt worden sei,
nicht zu überzeugen vermögen, da sie das Treffen mit ihrem Bruder am
Tag der Flucht nicht von sich aus, sondern erst auf Nachfrage anführte.
Überdies ist es in diesem Zusammenhang als realitätswidrig zu erachten,
dass die Beschwerdeführerin, die eigenen Angaben zufolge innert zweier
Stunden nach der Warnung durch den Dorfvorsteher ihr Dorf verlassen
habe und sich erst kurz vor dem Fackelumzug die möglichen Konse-
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quenzen für sich überlegt und dabei an eine Flucht gedacht habe (vgl.
act. A15/17 S. 7–9), trotzdem bereits ihren ganzen Schmuck verkauft ge-
habt haben will, um in der Lage zu sein, ihre Flucht bis in die Schweiz zu
finanzieren (vgl. act. A15/17 S. 12). Sie führte in der BzP denn auch an,
sie habe plötzlich fliehen müssen (vgl. act. A4/9 S. 5). Sodann schilderte
sie den Abschied von ihrem Mann und ihren Kindern in belangloser und
minimaler Weise. Der Hinweis anlässlich der Anhörung, sie habe Angst
gehabt und fliehen müssen, weshalb sie mit ihren Angehörigen nicht viel
habe reden können, erstaunt deshalb, weil demgegenüber offenbar ge-
nügend Zeit blieb, um vor der Flucht zunächst noch zusammen mit ihren
Kolleginnen ein Plakat zu schreiben und dieses danach an die Türe eines
in ihrem Dorf lebenden chinesischen Spions anzubringen.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit der Ein-
reichung ihres Asylgesuchs am 2. Mai 2013 ausreichend Zeit gehabt hat,
ihren Ehemann oder ihre übrigen nächsten Familienangehörigen (Eltern,
Geschwister) zu kontaktieren, um sich ihre dort angeblich vorhandene
chinesische Identitätskarte schicken zu lassen. Dass sie gemäss Aussa-
gen in der BzP wegen ihrer plötzlichen Flucht nicht daran gedacht habe,
diese mitzunehmen, stellt angesichts ihrer diversen übrigen Vorkehren
vor ihrer Flucht – wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest-
hielt – keine überzeugende Erklärung dar. Nachdem sie anlässlich der am
24. Juni 2013 durchgeführten Anhörung noch darauf hinwies, dass eine
Kontaktnahme mit ihrer Familie aus ihr unbekannten Gründen nicht mög-
lich gewesen sei (vgl. act. A15/17 S. 11 oben), wies sie in ihrer zweiein-
halb Monate nach der Anhörung verfassten Beschwerdeschrift vom
5. Oktober 2013 auf Seite 3 unten darauf hin, dass sie telefonischen Kon-
takt mit ihrem Bruder habe aufnehmen können und von diesem erfahren
habe, dass ihr Ehemann festgenommen worden sei und sich ihretwegen
nun in Haft befinde. Ihre Ausweise seien von den chinesischen Behörden
eingezogen worden. Ihr Bruder habe ihr aber über sein Smartphone Fo-
tos des chinesischen Personalausweises ihrer Mutter geschickt. In ihrer
Eingabe vom 29. April 2014 reichte sie Farbkopien der in gleicher Weise
erhaltenen Fotos der Identitätskarte ihres Bruders nach und führte an, sie
habe keine Kenntnisse über den Aufenthaltsort ihres Ehemannes. Obige
Ausführungen lassen erkennen, dass die Beschwerdeführerin offensicht-
lich in mehr oder weniger regelmässigem Kontakt zu ihrem Bruder steht.
Zudem stellen aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben zu den Asylgrün-
den, die auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden konnten, ihre Vor-
bringen zur Beschlagnahmung ihrer Ausweise und der Verhaftung ihres
Ehemannes lediglich nicht weiter belegte Parteibehauptungen dar, die als
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nicht stichhaltig erachtet werden können. Es wäre ihr daher – nicht zuletzt
angesichts der modernen Informatik beziehungsweise der Telefonie –
möglich und auch zumutbar gewesen, über ihre Angehörigen respektive
ihren Ehemann sich die in ihrem Heimatdorf angeblich vorhandene chi-
nesische Identitätskarte schicken zu lassen, zumal alle Familienangehö-
rigen im gleichen Dorf wohnhaft seien (vgl. act. A4/9 S. 5). Es ist demzu-
folge der Schluss zu ziehen, dass sie sich nicht in ausreichendem Masse
bezüglich der Beschaffung ihrer Identitätskarte eingesetzt hat. Es fehlt of-
fensichtlich am Willen, dies zu tun, zumal es ihr auch möglich war, im Ver-
laufe des Verfahrens zwei Personalausweise von Familienangehörigen –
wenn auch lediglich in der Form von Farbfotos – einzureichen. Zum Be-
weiswert dieser Fotos ist anzuführen, dass die betreffenden Ausweise
nicht im Original vorliegen, weshalb ihnen ohnehin nur ein eingeschränk-
ter Beweiswert beigemessen werden kann. Weiter kann in Ermangelung
irgendeines Identitätsnachweises seitens der Beschwerdeführerin aus
diesen Dokumenten nicht mit Sicherheit hergeleitet werden, dass sie mit
den beiden Personen tatsächlich verwandt ist. Ferner vermögen diese
Ausweise – selbst wenn es sich bei den abgebildeten Personen tatsäch-
lich um die Mutter und den Bruder der Beschwerdeführerin handeln soll-
te – eine chinesische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht
zweifelsfrei zu belegen (vgl. auch E. 5.5 unten). Die Beschwerdeführerin
hat es seit der Einreichung ihres Asylgesuches versäumt, ihre Identität zu
beweisen, und hat diesbezüglich auch keine tauglichen Versuche unter-
nommen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin durch die Verheimli-
chung respektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende
Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 8 AsylG).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zwar ti-
betischer Ethnie ist, ihre Vorbringen hinsichtlich der Region ihrer haupt-
sächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet im (...), der be-
hördlichen Suche nach ihrer Person und damit einhergehend einer dro-
henden Verhaftung – insbesondere auch aufgrund ihrer unglaubhaften
Herkunftsangabe – insgesamt den Voraussetzungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Folglich gelingt es ihr nicht, für
den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das Asylgesuch wurde somit
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34
E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Das BFM schliesst aus dem Umstand der fehlenden Chinesisch-
kenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reise-
wegs, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkennt-
nisse (vgl. act. A24/6 S. 5), dass die Beschwerdeführerin nie in der von
ihr angegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihr nicht um eine
Angehörige der Volksrepublik China handle, zumal im Exil geborenen Ti-
betern die chinesische Staatsangehörigkeit nicht erteilt werde.
6.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder
nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaa-
ten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschlei-
ert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörig-
keit vorliegen. Die Vorinstanz verkennt jedoch, dass vorliegend gewisse
Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit bestehen (vgl. Urteil
des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).
6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die sprach- und länderkundliche Her-
kunftsanalyse der BFM-internen Fachstelle "Lingua" einzig eine Aussage
darüber erlaubt, welchem Land beziehungsweise welcher Region die
asylsuchende Person aufgrund ihrer sprachlichen und kulturellen Soziali-
sation zuzuordnen ist. Eine Zuordnung der Staatsangehörigkeit ist indes
nicht möglich, da der Ort der Sozialisation mit demjenigen der Staatsan-
gehörigkeit nicht gleichzusetzen ist (vgl. dazu: EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.1).
Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten zweifachen Evalua-
tion durch die beiden sachverständigen Personen des BFM und der nicht
überzeugenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ist ihre an-
gebliche Herkunft aus der Provinz B._______ nicht glaubhaft gemacht.
Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
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dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China
– nicht ganz auszuschliessen ist jedoch eine allfällige frühere Erstsoziali-
sation in Tibet –, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Nam-
hafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Eine Abstammung der Be-
schwerdeführerin aus Nordamerika ist auszuschliessen, zumal sie dort
ohne Weiteres die Staatsangehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermu-
tungsweise anzunehmen ist, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen
ist beziehungsweise gelebt hat. Aufgrund ihrer Sprachkenntnisse (Tibe-
tisch als Muttersprache; wenig Englisch; kaum Chinesisch [vgl. act. A4/9
S. 4]) ist auszuschliessen, dass sie ausserhalb einer grösseren tibeti-
schen Gemeinschaft sozialisiert wurde. Gemäss den Ergebnissen der
Analyse handelt es sich bei der Beschwerdeführerin aber um eine ethni-
sche Tibeterin, die Tibetisch als Erstsprache gelernt hat. Aus diesen
Überlegungen ergeben sich allerdings noch keine schlüssigen Erkennt-
nisse hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Es kann jedoch – wie nach-
stehend aufgezeigt wird – nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass
sie aufgrund ihrer tibetischen Ethnie die chinesische Staatsangehörigkeit
besitzt (vgl. Urteil des BVGer C-1048/2006 vom 21. Juli 2010).
6.4 Im Jahre 2005 setzte sich die Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit der Frage der Staatsangehörigkeit von Personen, die tibeti-
scher Ethnie sind, erstmals auseinander. In EMARK 2005 Nr. 1 führte sie
dazu aus, es sei auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen,
wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass eine asylsuchende Person tibe-
tischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann anzunehmen, wenn Hinweise da-
für bestehen würden, dass die asylsuchende Person in den exil-
tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt habe, da in der Regel
nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibeterinnen und -Tibeter
würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige
Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit
weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden
(EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1–4.3).
6.5 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai
2014 wurden die der erwähnten Rechtsprechung (EMARK 2005 Nr. 1)
zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten aktualisiert und ei-
ne Präzisierung dieser Rechtsprechung vorgenommen. Dabei wurde zu-
sammenfassend festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie
sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit besteht, unter gewis-
sen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, beziehungs-
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weise dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich ist, die ent-
sprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische
Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörig-
keit – wegfällt. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass
ein grosser Teil der sich in Nepal und Indien aufhaltenden Exil-Tibeterin-
nen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und nach
wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte An-
gaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, be-
stehen grundsätzlich drei mögliche Konstellationen bezüglich der Staats-
angehörigkeit: Erstens der Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit
ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im
betreffenden Drittstaat) oder zweitens der Besitz der chinesischen
Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Dritt-
staat Nepal oder Indien oder drittens der Besitz der Staatsangehörigkeit
von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chine-
sischen Staatsangehörigkeit). Bei Vorliegen der beiden ersten Konstella-
tionen wäre sodann eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausge-
setzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle
Fakten im Verfahren dar, wobei bei der zweiten Situation in der Regel die
Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein dürften. Hat der
tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien
erlangt (dritte Konstellation), hat die betreffende Person die chinesische
Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chine-
sischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staats-
bürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu
prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ih-
rer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung
zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft
vorträgt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklä-
rung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung
der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der
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betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht.
Aufgrund vorstehender Ausführungen wurde die auf EMARK 2005 Nr. 1
E. 4.3 basierende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts da-
hingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon aus-
zugehen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Grün-
de gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und
damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und –
wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl.
BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug
nach China auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refou-
lement-Verletzung droht.
7.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie unglaubhafte
Angaben zu ihrem Reiseweg, zu ihren Asylgründen, zu ihrer Sozialisie-
rung und ihrer wahren Herkunft gemacht. Aufgrund dieser unglaubhaften
Angaben kann seitens der Asylbehörden nicht eruiert werden, welche der
in E. 6.5 genannten Fallkonstellationen auf sie zutrifft. Dadurch hat sie die
ihr obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
gend verunmöglicht die Beschwerdeführerin durch die Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal
respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche
Staatsangehörigkeit sie besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht sie
eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG beziehungsweise eine Prüfung ihrer allfälligen Flüchtlingseigen-
schaft in Bezug auf Nepal oder Indien.
Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung respektive Ver-
schleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwirkungspflicht
verletzt. Sie hat daher die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu
tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss,
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es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort,
da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen ei-
ne Rückkehr an diesen Ort sprechen würden.
Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Re-
foulement-Verletzung droht.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
des BFM im Ergebnis zu bestätigen ist, da sie Bundesrecht nicht verletzt
und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom
22. Oktober 2013 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und antragsgemäss auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Auch können die
Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gut-
zuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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