B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5577/2014
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
B._______, geboren (…),
sowie das Kind
C._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Lebenspartnerin/Mutter) am 9. Januar
2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass das vormalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFM) mit Verfügung vom
22. Juni 2001 das Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 30. Juli 2001
Beschwerde erhob, welche sie am 10. Mai 2004 zurückzog, weil sie frei-
willig ins Heimatland zurückkehren wollte,
dass die Beschwerde mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 25. April 2006 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben wurde,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 4. August
2014 ihr Heimatland auf dem Luftweg verliess und gleichentags legal in
die Schweiz einreiste, wo sie am 6. August 2014 ein zweites Mal um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer (Lebenspartner/Vater) und das Kind am
5. August 2014 ihr Heimatland mit dem Bus verliessen und am 6. August
2014 legal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags zum ersten Mal
um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen zur Person
(BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 18.
August 2014 sowie den Anhörungen zu den Asylgründen vom 2. Septem-
ber 2014 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend
machten, in die Schweiz gekommen zu sein, weil es der Beschwerdefüh-
rerin gesundheitlich nicht gut gehe,
dass sie (die Beschwerdeführerin) depressiv sei und psychische Proble-
me habe, weswegen es auch dem Beschwerdeführer und dem Kind nicht
gut gehe,
dass sie der Ethnie der (...) angehöre und die Familie deshalb in Serbien
Diskriminierungen ausgesetzt sei,
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dass sie sowohl im täglichen Leben als auch bei der Arztwahl benachtei-
ligt werde,
dass es sich gleichermassen bei der Arbeitssuche verhalte, wo sie auf-
grund ihrer Herkunft schikaniert und sich daher als Mensch zweiter Klas-
se fühle,
dass auch das Kind wegen ihrer Herkunft darunter zu leiden habe, weil es
während des bloss einmonatigen Besuchs des Kindergartens im Mai
2014 von Kameraden ausgelacht worden sei,
dass sie ferner Probleme mit der Mafia gehabt habe,
dass er (der Beschwerdeführer) für einen Angehörigen der Roma (Ar-
beitsbezeichnung) ausgeführt habe, dieser von ihm zusätzliche Arbeiten
verlangt und sich geweigert habe, ihm die Zusatzverrichtungen zu bezah-
len,
dass er sich daher geweigert habe, weiterhin für diese Person tätig zu
sein, worauf er ständig – unter anderem mit dem Tod – bedroht und be-
schimpft worden sei,
dass er sich an die Polizei gewandt habe und diese ihm zur Anzeigeer-
stattung geraten habe, er diesem Ansinnen jedoch nicht nachgekommen
sei, da er einerseits kein Geld gehabt und andererseits gedacht habe, ei-
ne Anzeigeerstattung würde nichts bringen,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am
19. September 2014 – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung
aus der Schweiz anordnete, sie – unter Androhung von Zwangsmitteln
(einschliesslich Haft) im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und ihnen die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass es ferner festhielt, die Beschwerdeführenden würden zur Sicherstel-
lung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft ge-
nommen (Ziff. 7 des Dispositivs), und den Kanton E._______ mit dem
Vollzug der Haft beauftragte (Ziff. 8 des Dispositivs),
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden genügten weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG,
dass unter Hinweis auf das in Serbien seit dem 25. Februar 2002 in Kraft
stehende Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Min-
derheiten (Minderheitengesetz) dargelegt wurde, vereinzelte Übergriffe
durch Drittpersonen auf Angehörige der (Ethnie) könnten zwar nicht aus-
geschlossen werden,
dass indes den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfol-
gungsmassnahmen (Beschimpfungen und Verspottungen durch Nach-
barn; Hänseleien des Kindes durch Kameraden im Kindergarten; unzurei-
chend und unzulänglich empfundene medizinische Behandlung trotz jah-
relanger Inanspruchnahme psychiatrischer Behandlung) keine asylrele-
vante Intensität zukomme und bei allfälligen Übergriffen vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei,
dass der Wahrheitsgehalt wesentlicher Vorbringen zweifelhaft sei, wenn
sie ohne zwingenden Gründe erst im späteren Verlaufe des Verfahrens
geltend gemacht und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits darge-
legter Ereignisse darstellen würden,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten ausreiseaus-
lösenden und nicht als unwichtige Nebensächlichkeit zu qualifizierenden
massiven Drohungen respektive Todesdrohungen anlässlich der BzP
auch nicht nur ansatzweise erwähnt worden seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass unter dem Zumutbarkeitsaspekt unter anderem auf die jahrelange
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und in Bezug auf
die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ausgeführt wurde,
dass eine medizinisch/psychiatrische Behandlung, die ihr bereits seit
(Anzahl) Jahren zuteil gekommen sei, im Heimatland gewährleistet sei,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Serbien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Ent-
scheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
fünf Arbeitstage betrage,
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dass die Beschwerdeführenden mit beim BFM eingereichter Eingabe vom
25. September 2014 (Poststempel), welche in der Folge von diesem ans
Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Gewährung von Asyl
und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragten,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Oktober 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108
Abs. 2 AsylG die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in
Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ohne weitere
Abklärungen im Sinne von Art. 40 AsylG abgelehnt hat,
dass der Bundesrat Staaten bezeichnet, in denen nach seinen Feststel-
lungen Sicherheit vor Verfolgung besteht (Art. 6a Abs. 2 Bst.a AsylG),
dass die Beschwerdeführenden nachgewiesenermassen Staatsangehöri-
ge Serbiens sind, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März
2009 zum "safe country" erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rah-
men der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formellen Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer
Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für den zur Begründung der Asylgesuche geltend gemachten Sach-
verhalt auf die Protokolle der BzP im EVZ D._______ vom 18. August
2014 und diejenigen der Anhörungen zu den Asylgründen vom 2. Sep-
tember 2014 sowie auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist (vgl.
daselbst, Sachverhaltszusammenfassung S. 2),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausgeführt hat, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hielten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht nach Überprüfung der Akten
den Feststellungen und Schlussfolgerungen des BFM anschliesst und
deshalb, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die zutreffenden Aus-
führungen im Entscheid der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung in Bezug auf die Frage der Gewährung von Asyl zu bewirken,
dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt grundsätzlich un-
verändert bleibt und eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Ausführungen unterbleibt,
dass sich die Vorbringen der Probleme mit den heimatlichen Behörden
verneinenden Beschwerdeführenden (B 4 und B 5 S. 6; B 8 Fragen 26 ff.
S. 7 und B 9 Frage 27 S. 4 sowie Fragen 50 f. S. 6) zusammenfassend
letztlich darin erschöpfen, in die Schweiz gekommen zu sein, um zu ar-
beiten und dem Kind eine bessere Zukunft und Perspektive bieten zu
können, was unter anderem die Beschwerdeführerin bereits schon im
Rahmen der BzP zum Ausdruck brachte (B 4 S. 7),
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dass indes allein mit den als widrig empfundenen Lebensumständen im
Heimatland noch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgeset-
zes dargetan wird,
dass sich angesichts dieser Sachlage – eine (asyl-)relevante Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführenden ist auszuschliessen – weitere
Erörterungen erübrigen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie bereits erwähnt –– der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März
2009 Serbien zum sogenannt verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe
country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) nicht abgewichen ist,
dass angesichts der heutigen Lage in Serbien nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden kann,
dass somit die Rückkehr der Probleme mit den heimatlichen Behörden
verneinenden Beschwerdeführenden nach Serbien grundsätzlich zumut-
bar ist,
dass hinsichtlich allfälliger individueller Wegweisungshindernisse unter
dem Zumutbarkeitsaspekt, zur Vermeidung von Wiederholungen, vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist
(III/Ziff. 2 S. 5 der angefochtenen Verfügung),
dass in Bezug auf die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechts-
mitteleingabe (Verlust der Arbeit im Jahre 2007) festzuhalten ist, dass
diese in den Akten keine Stütze findet (B 5 S. 4 und B 9 Frage 29 S. 4),
da er bei der Anhörung aussagte, er habe bis vor einem Monat vor der
Ausreise gearbeitet,
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dass im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ergänzend noch auf die Recht-
sprechung hinzuweisen ist, wonach Gründe ausschliesslich medizinischer
Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar er-
scheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich
und im Heimatland nicht erhältlich,
dass, sollten die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer solchen Un-
zumutbarkeit erst dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglich-
keit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Ver-
schlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE
2011/50 E. 8.3 S. 1003 f.),
dass von einer solchen Situation in casu nicht ausgegangen werden
kann,
dass es der Beschwerdeführerin im Übrigen unbenommen bleibt, beim
BFM medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG
zu beantragen,
dass sich in Berücksichtigung sämtlicher für das vorliegende Verfahren
relevanten Umstände der Vollzug der Wegweisung demnach als zumut-
bar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da sie im Besitz von gültigen
Reisepässen sind,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: