Abtei lung IV
D-5578/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Sudan,
vertreten durch Angela Roos, Rechtsanwältin,
(...),
Gesuchsteller,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. August 2009 (Asyl und Wegweisung) / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5578/2009
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 28. September 2004 in der Schweiz um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 5. April 2005 verneinte das Bundesamt
die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte dessen Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
B.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 erhob der Gesuchsteller bei der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwer-
de gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2005.
Mit Urteil vom 3. August 2009 wies das inzwischen zuständig gewor-
dene Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zur Begründung
wurde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentli-
chen ausgeführt, überwiegend genügten die den Zeitraum bis zur Aus-
reise aus dem Sudan beziehungsweise bis zum Verlassen von Libyen
betreffenden Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht, während die übrigen Vorbringen flüchtlingsrechtlich
nicht relevant seien. Zudem erweise sich die vom Gesuchsteller aus
den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten abgeleitete Furcht
vor künftiger Verfolgung als unbegründet, weshalb das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen sei. Der Vollzug der Weg-
weisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Gesuch vom 4. September 2009 beantragt der Gesuchsteller durch
seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 revi-
sionsweise aufzuheben; er sei als Flüchtling zu anerkennen und es sei
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung gegen das menschenrechtliche
Rückschiebungsverbot gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
[EMRK, SR 0.101] verstosse und daher unzulässig sei; das BFM sei
anzuweisen, den Gesuchsteller vorläufig aufzunehmen. In prozessua-
ler Hinsicht wird beantragt, es sei dem Revisionsgesuch die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung bis zum
Abschluss des Verfahrens zu sistieren; zudem wird die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig werden je ein Schreiben
von B._______ vom 18. August 2009 und (...) vom 2. September 2009
mit deutscher Übersetzung, ein Konferenzausweis (...), ein
diesbezügliches Foto des Gesuchstellers sowie sieben Unterlagen im
Zusammenhang mit der von diesem geltend gemachten prozessualen
Bedürftigkeit zu den Akten gereicht.
D.
(...).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesu-
chen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Entscheide
des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21
E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Rich-
tern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsge-
such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG; Art. 111 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Bezüglich
Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs kommt Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).
1.3 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Einrei-
chung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden wer-
den kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine
Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revi-
sion (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche
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die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden er-
höhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der
angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt wer-
den, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Ände-
rung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit
eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisions-
gründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller
deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in
Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist ab-
schliessend.
2.3 Der Gesuchsteller bringt vor, die Beschwerdeinstanz habe im an-
gefochtenen Urteil im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG erhebliche Tat-
sachen und Begehren nicht berücksichtigt und ruft mit der Nachrei-
chung von Beweismitteln zudem sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 4. September 2009
erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das Revisions-
gesuch ist deshalb – unter Vorbehalt von E. 3.1 und 3.2 hienach – ein-
zutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG).
3.
Im Revisionsgesuch wird nach der Darstellung des Sachverhalts im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeinstanz habe die Bot-
schaftstätigkeit des Gesuchstellers als unglaubhaft erachtet und zur
Begründung die Argumente des BFM wiedergegeben, dann den dage-
gen in der Beschwerde erhobenen Einwand teilweise zitiert; indes sei
sie nicht auf das zentrale Argument eingegangen, wonach die Sicher-
heitsüberprüfung durch C._______ verzögert worden sei, weshalb die
Botschaft noch nicht gewusst habe, dass sich der Gesuchsteller
oppositionell engagiert habe. Zudem erscheine der Beschwerde-
instanz nicht nachvollziehbar, dass C._______ als Mitglied des
D._______ einen solch verantwortungsvollen Posten innegehabt habe.
Auch hier habe die Beschwerdeinstanz den Einwand in der
Beschwerde übergangen, wonach der Botschaft die D._______-Mit-
gliedschaft nicht bekannt gewesen sei. Sodann seien relevante Be-
weismittel, beispielsweise die vom Gesuchsteller erstellte detaillierte
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Skizze der Botschaft, zwar zur Kenntnis genommen, aber mit dem Hin-
weis auf die fragliche Herkunft als irrelevant abgetan worden. Dass
diese Skizze vom Gesuchsteller stamme, werde auch durch das
Schreiben von B._______ bestätigt, welcher die Beschriftungen auf
dem Plan übersetzt habe. Die Erwägungen im Beschwerdeurteil zur
Spionagetätigkeit und politischen Tätigkeit des Gesuchstellers seien
nicht konsistent. Die Beschwerdeinstanz habe in Übereinstimmung mit
dem BFM die Verhaftung des Gesuchstellers vom 23. Juli 2003 als
unglaubhaft erachtet, weil in den Befragungsprotokollen ein
vermeintlicher Widerspruch bezüglich des Verhaftungsorts ausge-
macht worden sei. Dieser Widerspruch sei in der Beschwerde ausführ-
lich und nachvollziehbar aufgelöst worden. Die Beschwerdeinstanz
habe diese Erklärung als nicht überzeugend erachtet, wobei in den Ur-
teilserwägungen vergebens eine Begründung für diese Auffassung ge-
sucht werde. Das BFM habe das politische Engagement des Gesuch-
stellers für verschiedene Parteien als unglaubhaft erachtet. Die Be-
schwerdeinstanz habe diese Argumentation blind übernommen und
sich einmal mehr nicht mit den Gegenargumenten in der Beschwerde
auseinandergesetzt. Der am 12. Juli 2005 eingereichte Bericht vom
21. Juni 2005, demzufolge das D._______ und der E._______
zusammengearbeitet und eine gemeinsame Operation durchgeführt
hätten, sei von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt worden.
Diese würde sodann mit dem BFM davon ausgehen, dass ein
Passagier erkenne, mit welcher Fluggesellschaft er eine Reise
absolviere. Demgegenüber seien die entsprechenden Ausführungen in
der Beschwerdeschrift als realitätsfremd erachtet und auf diejenigen in
der Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM nicht eingegangen
worden. Die Beschwerdeinstanz zweifle an der Identität des
Gesuchstellers und damit an der Urheberschaft der von diesem
verfassten Berichte, womit auch nicht klar sei, dass die eingereichten
Bestätigungsschreiben tatsächlich seine Person betreffen würden.
Demgegenüber vermöchten die eingereichten Dokumente – ein
Ausweis der sudanesischen Botschaft in Tripolis sowie Kopien des
Nationalitätenausweises und eines Diploms der Universität Khartoum
– die Identität des Gesuchstellers hinreichend zu belegen. In diesem
Zusammenhang wird zusammen mit dem Revisionsgesuch ein
Bestätigungsschreiben F._______ eingereicht. Die Beschwerdeinstanz
habe weitere Punkte aufgeführt, welche ihrer Einschätzung nach
gegen die Darstellung des Gesuchstellers sprechen würden, so im
Zusammenhang mit einem Blankoformular mit dem Briefkopf der
G._______. Schliesslich habe die Beschwerdeinstanz das
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exilpolitische Engagement des Gesuchstellers in der Schweiz falsch
eingeschätzt. So habe sie sich nicht mit der ärztlichen Einschätzung in
dem vom Gesuchsteller eingereichten Arztbericht vom 26. Juli 2006
auseinandergesetzt, sondern moniert, dass diesem Bericht nicht zu
entnehmen sei, welche Aussenwirkung die Tätigkeit des
Gesuchstellers auslösen würde und ob sein Engagement derart
exponiert ausfalle, dass die sudanesischen Behörden tatsächlich
davon Notiz nehmen würden. Dass dieser in der Schweiz kein
unwichtiger exilpolitischer Akteur sei, belege auch seine Teilnahme als
einer der Vertreter der oppositionellen Gruppen an der (...) Session
des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen, welche vom (...) in
Genf stattgefunden habe. Die entsprechenden, am (...) zu den Akten
gereichten Unterlagen habe die Beschwerdeinstanz nicht gewürdigt.
Den nunmehr eingereichten Konferenzausweis habe er zum Zeitpunkt
der Beweismitteleingabe (...) noch benötigt, da die Session damals
noch in Gang gewesen sei. Diesbezüglich wird zusammen mit dem
Revisionsgesuch ein entsprechendes, im Gegensatz zu dem im Be-
schwerdeverfahren eingereichten, nicht manipuliertes Foto zu den Ak-
ten gereicht. Zusammenfassend habe die Beschwerdeinstanz wieder-
holt in den Akten befindliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und
sich nicht mit den in der Beschwerde und in der Stellungnahme zur
Vernehmlassung vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt. Sie
habe mehr oder weniger pauschal auf die Ausführungen des erstin-
stanzlichen Entscheides verwiesen und in Bezug auf die exilpolitische
Tätigkeit Beweismittel ausser Acht gelassen (vgl. Revisionsgesuch,
S. 2-8).
3.1 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich der im Zusammen-
hang mit den vorstehend wiedergegebenen, im Revisionsgesuch er-
hobenen Einwänden angerufene Revisionsgrund, wonach die Be-
schwerdeinstanz in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Ver-
sehen nicht berücksichtigt habe, nicht verwirklicht hat.
3.1.1 So wurde im Beschwerdeurteil im Zusammenhang mit der Si-
cherheitsüberprüfung sehr wohl auf das Argument in der Beschwerde
eingegangen, wonach der Gesuchsteller durch den Militärverantwortli-
chen des D._______ und (...) gedeckt worden sei, indes das Argument
als nicht überzeugend gewertet und wurden auch die Gründe genannt,
welche zu dieser Einschätzung geführt haben. Ebenso hat die Be-
schwerdeinstanz die vom Gesuchsteller als Beweismittel eingereichten
Gebäude- und Büroskizzen zur Kenntnis genommen und ihren Be-
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weiswert gewürdigt. Was die geltend gemachte Verhaftung (...)
anbelangt, hat sich das Beschwerdeurteil mit dem Erklärungsversuch
in der Beschwerde betreffend den Begriff (...) auseinandergesetzt, die
Erklärung als nicht überzeugend gewertet und auf die diesbezügliche
Begründung durch die Vorinstanz verwiesen, welche es als zutreffend
erachtet hat. Im Beschwerdeurteil ist ebenfalls auf die geltend
gemachte Mitgliedschaft des Gesuchstellers bei verschiedenen
Organisationen sowie die entsprechenden Erklärungen in der Be-
schwerde eingegangen worden. Dazu ist ausgeführt worden, die Erklä-
rungsversuche seien unsubstanziiert, erschöpften sich in allgemeinen
Ausführungen betreffend die politische Lage im Sudan und vermöch-
ten die detailliert und überzeugend dargelegten Vorbehalte der
Vorinstanz nicht zu entkräften. Zwar trifft im Zusammenhang mit der
Flugreise des Gesuchstellers zu, dass im Beschwerdeurteil nicht
explizit auf die Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 29.
September 2005 eingegangen worden ist. Indes hat sich das
Beschwerdeurteil mit den diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde auseinandergesetzt, diese der Beweiswürdigung
unterzogen und am Ende der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft
darauf verwiesen, dass es sich nach den vorangegangenen
Erwägungen erübrige, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde sowie auf die übrigen als Beweismittel eingereichten Doku-
mente im Einzelnen vertieft einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermöchten (vgl. Beschwerdeurteil, E. 4.11). Dasselbe gilt
für den Einwand, die Beschwerdeinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass in der Beschwerde nachvollziehbar aufgezeigt worden sei, wie
der Gesuchsteller das bei ihm sichergestellte Blankoformular habe
verwenden wollen. Sodann erweist sich der Vorwurf, die Beschwerde-
instanz habe den Namen (...) ungenau analysiert, zumal es sich bei
dieser Organisation nicht um eine Vereinigung der (...) handle, als
unbegründet. So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeinstanz im Rahmen der Urteilsfindung von
der in der vom Gesuchsteller eingereichten Übersetzung verwendeten
Bezeichnung (...) abgewichen wäre. Im Übrigen ist im
Beschwerdeurteil ausgeführt worden, falls der Gesuchsteller Mitglied
dieser von ihm genannten Vereinigung wäre, bringe er nicht vor,
inwieweit die sudanesische Regierung von einer angeblich in diesem
Zusammenhang stehenden exilpolitischen Tätigkeit betroffen würde
beziehungsweise inwiefern die Regierung im Sudan Aktivitäten dieser
Gruppierung unterbinde. Schliesslich ist im Beschwerdeurteil das
exilpolitische Engagement des Gesuchstellers als Mitursache für
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dessen im ärztlichen Zwischenbericht vom 3. August 2006
festgestellten labilen psychischen Zustand nicht in Abrede gestellt
worden. Indes hat die Beschwerdeinstanz Im Rahmen der Be-
weiswürdigung ausgeführt, dass sich daraus keine verlässlichen An-
haltspunkte für die Aussenwirkung der geltend gemachten exilpoliti-
schen Tätigkeit gewinnen liessen. Mithin geht auch der in diesem Zu-
sammenhang erhobene Einwand der versehentlichen Nichtberücksich-
tigung aktenkundiger wesentlicher Tatsachen durch die Beschwerde-
instanz fehl.
3.1.2 Aus dem Gesagten erhellt, dass die Beschwerdeinstanz keine
aktenkundigen wesentlichen Tatsachen versehentlich nicht berücksich-
tigt hat. Vielmehr vermittelt das Revisionsgesuch unter diesem Blick-
winkel den Eindruck, dass beabsichtigt wird, unter Vorschub von
Art. 121 Bst. d BGG eine für den Gesuchsteller vorteilhaftere Beweis-
würdigung zu erwirken. Aus dieser Kritik an den Erwägungen und der
Beweiswürdigung der Beschwerdeinstanz liesse sich indes selbst
dann kein Revisionsgrund ableiten, wenn die Justizbehörde bereits im
vorangegangenen Verfahren bekannte Tatsachen möglicherweise
falsch gewürdigt hätte, stellt doch die Bewertung und Würdigung tat-
sächlichen Materials keine revisionsbegründende Tatsache dar (vgl.
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bun-
des und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.). Mithin ist auf das Revi-
sionsgesuch insoweit nicht einzutreten.
3.2 Ebensowenig ist auf das Revisionsgesuch einzutreten, soweit
darin ausgeführt wird, das Beschwerdeurteil verletze den Anspruch
auf rechtliches Gehör, indem das Gericht nicht auf die Vorbringen des
Gesuchstellers eingegangen sei, sondern diese als irrelevant, nachge-
schoben und generell als unglaubhaft eingestuft und es zudem unter-
lassen habe, den Sachverhalt vollständig abzuklären (vgl. Revisions-
gesuch, S. 8). Dazu ist vorweg auf die Ausführungen in E. 3.1.1 zu ver-
weisen. Sodann ist der Vorwurf der unvollständigen Abklärung des
Sachverhalts bereits im Beschwerdeverfahren erhoben und im Be-
schwerdeurteil darauf eingegangen worden, wobei er sich als unbe-
gründet erwiesen hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass es sich
bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht um einen Revisions-
grund im Sinne des BGG handelt.
3.3 Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
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erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffin-
det, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.3.1 (...)
3.3.2 (...)
3.3.3 Was den zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichten
Konferenzausweis vom (...) im Zusammenhang mit der (...) Session
des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen und das
diesbezügliche Foto des Gesuchstellers anbelangt, ist festzuhalten,
dass eine Kopie des Ausweises bereits im Beschwerdeverfahren ein-
gereicht worden ist, ebenso ein identisches Foto, dessen unterer Ab-
schnitt jedoch nach rechts verschoben war. In der Beschwerde war
dazu ausgeführt worden, der Gesuchsteller habe als Vertreter (...) an
der (...) Session des Menschenrechtsrates (...) teilgenommen und
während dieser Konferenz die politische Situation im Sudan aus Sicht
der Opposition dargestellt und dadurch einen Kontrapunkt zur
Darstellung der Vertreter der sudanesischen Regierung gesetzt. Die an
dieser Konferenz teilnehmenden Oppositionellen seien von den
Regierungsvertretern beobachtet worden, wobei davon auszugehen
sei, dass deren Namen registriert worden seien.
Dazu ist festzuhalten, dass die erwähnte Session des Menschen-
rechtsrats vom (...) gedauert hat. Demgegenüber ist der eingereichte
Konferenzausweis für den (...) ausgestellt. An diesem Tag fand indes
lediglich ein organisatorisches Treffen (Wahl des Präsidenten und des
Vorstands, weitere organisatorische Angelegenheiten) im Hinblick auf
(...) statt. Dabei ermöglichten die Vereinten Nationen auch die
Anwesenheit von NGOs.
Ungeachtet der Frage des nachträglichen Auffindens der beiden er-
wähnten Beweismittel (Konferenzausweis und Foto) ist festzuhalten,
dass sich die Darstellung des Gesuchstellers in der Beschwerde auf-
grund des soeben Gesagten als unzutreffend erweist. Vielmehr lässt
sich aus der Anwesenheit des Gesuchstellers für eine NGO an einem
organisatorischen Treffen des Menschenrechtsrats noch keine flücht-
lingsrelevante Gefährdung im Sinne von subjektiven Nachfluchtgrün-
den ableiten. Mithin sind die beiden Beweismittel nicht als entschei-
dend im Sinne der erwähnten revisionsrechtlichen Bestimmung zu
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qualifizieren, weshalb das Revisionsgesuch diesbezüglich abzuweisen
ist.
3.4 Im Revisionsgesuch wird schliesslich ausgeführt, aufgrund der
darin enthaltenen Vorbringen und der neu eingereichten Beweismittel
vermöge der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass er auf der su-
danesischen Botschaft in Tripolis tätig gewesen sei und sowohl in sei-
ner Heimat als auch in der Schweiz politisch aktiv sei beziehungs-
weise gewesen sei. Sollte das Bundesverwaltungsgericht davon aus-
gehen, dass die Beweismittel bereits früher hätten eingereicht werden
können, müssten diese im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von
Art. 3 EMRK trotzdem noch beachtet werden, da dem Gesuchsteller
durch sein Auftreten als Oppositioneller und seine Spionagetätigkeit im
Sudan die Gefahr drohe, festgenommen, gefoltert oder anderweitig un-
menschlich behandelt zu werden. Diesbezüglich wird auf Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
(EMARK) 1995 Nr. 9 S. 77 ff. verwiesen (vgl. Revisionsgesuch, S. 9).
3.4.1 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann re-
visionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen-
sichtlich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht,
wobei es nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel
geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegan-
genen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müs-
sen, dass sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Be-
schwerdeentscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüg-
lich der Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten.
(...)
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan wurden. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2009 ist demzufolge
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die Gesuche um Ertei-
lung der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs, Sistierung
des Vollzugs der Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens und
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos,
so dass darüber nicht zu befinden ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist ungeachtet der zum Nachweis der
prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers eingereichten Beweis-
mittel abzuweisen, da die Revisionsbegehren nach dem Gesagten als
aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; (...))
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 12