Abtei lung IV
D-5579/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N
_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5579/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger,
über ihm unbekannte Länder am 31. Juli 2009 unter Umgehung der
Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er am gleichen Tag ein
Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im A._______ vom 18. August
2009 sowie der direkten Bundesanhörung vom 31. August 2009 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus B._______ in C._______ State, gehöre der Ethnie der
Igbo an und habe seit seiner Geburt bis im Mai 2009 mit seinen Eltern
und Geschwistern in B._______ gelebt,
dass man dem Vater des Beschwerdeführers in D._______, wohin man
ihn bestellt habe, mitgeteilt habe, sein Sohn, der Beschwerde-führer
sei vom Dorforakel ausgesucht worden, um diesem in Zukunft zu
dienen,
dass der Vater des Beschwerdeführers am 17. Mai 2009 an einem
Herzinfarkt gestorben sei und der Beschwerdeführer aus Angst vor
dem Orakel nicht zur Beerdigung nach D._______ gegangen sei,
dass er gläubiger Katholik sei und nicht dem Orakel dienen wolle,
weshalb er sich zu einem Freund nach Lagos begeben habe,
dass er im Fall eines weiteren Verbleibs in Nigeria wahnsinnig
geworden wäre und man ihn wegen des Orakels überall im Land hätte
finden können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass der Beschwerdeführer vor und anlässlich der Befragungen aufge-
fordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unter-
liess,
dass das BFM auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit
Verfügung vom 4. September 2009 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht die elementarsten Kenntnisse
über seinen angeblichen Geburts- und Wohnort habe, da er weder die
Local Government Area noch die ungefähre Distanz zwischen dem
Wohnort und der Küste habe angeben können, nicht wisse, ob sein
Wohnort über einen Flugplatz verfüge und tatsachenwidrige Angaben
zu den an seinem Wohnort vorherrschenden Ethnien zu Protokoll
gegeben habe,
dass ferner seine Angabe, er habe nie eine Identitätskarte oder einen
Reisepass besessen, unglaubhaft sei, weil sie angesichts des jeder-
zeitigen Nachweises der Identität wenig plausibel erscheine,
dass er zudem angegeben habe, er wisse nicht, ob seine Mutter oder
sein Onkel einen Brief seinerseits zwecks Beschaffung von Identitäts-
papieren erhalten würden, was indessen als Standardvorbringen vieler
Asylsuchender, die nicht gewillt seien, den Asylbehörden ihre Identi-
täts- und Reisepapiere abzugeben, zu werten sei und ebenfalls nicht
überzeuge,
dass auch davon auszugehen sei, dem Beschwerdeführer sei bewusst
gewesen, dass er sich in seinem Gast- oder Asylland rechtsgenüglich
identifizieren müsse,
dass ferner nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage, konkrete Angaben zu seiner Reise in die Schweiz zu
machen, zumal er über eine zwölfjährige Schulbildung verfüge und
Englisch seine Muttersprache sei,
dass seine Angaben, er sei unterwegs nicht kontrolliert worden und
habe für seine Reise nichts bezahlt, der allgemeinen Erfahrung
widersprächen, da die Kontrollen in den Häfen streng seien und
Schiffseigner im Fall einer Entdeckung von papierlosen Mitreisenden
hart bestraft würden,
dass er keine überzeugenden Erklärungen dafür habe abgeben
können, wie er ohne Identitätspapiere per Schiff von Nigeria nach
Europa gereist sei,
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dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärt habe, weder mit den
Dorfbewohnern von D._______ noch mit anderen privaten Drittperso-
nen oder mit den Behörden jemals irgendwelche Probleme gehabt zu
haben,
dass er ausschliesslich die Furcht vor der Verfolgung durch das
Dorforakel von D._______ geltend mache, da er befürchte, er werde
wahnsinnig, wenn er in Nigeria bleibe ohne sich dem Orakel zur Verfü-
gung zu stellen, weil dieses ihn überall verfolgen könne,
dass das schweizerische Asylgesetz keinen Schutz vor Orakeln,
Geistern oder Wahnvorstellungen vorsehe,
dass die – im Übrigen realitätsfremden und deshalb unglaubhaften –
Vorbringen des Beschwerdeführers somit asylrechtlich nicht relevant
seien,
dass darüber hinaus die Angabe des Beschwerdeführers, er glaube
nicht an das Orakel, nicht vereinbart werden könne mit seiner Furcht
vor dem Orakel,
dass zudem die Aussage des Beschwerdeführers, das Orakel könne
ihn überall in Nigeria aufspüren, realitätsfremd sei und nicht gehört
werden könne,
dass das BFM ausserdem den Vollzug der Wegweisung als zulässig,
zumutbar und möglich erachtetet,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2009
(Datum Poststempel: 6. September 2009) gegen den Entscheid des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
auf das Asylgesuch sei einzutreten, und er sei infolge eines
unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 7. September 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass vorliegend von sinngemäss gestellten Anträgen auszugehen ist
und die in der Eingabe vom 3. September 2009 enthaltene Be-
gründung als ausreichend zu betrachten ist, da es sich um eine Laien-
beschwerde handelt, welche vom Bundesverwaltungsgericht hinsicht-
lich der formellen Erfordernisse praxisgemäss wenig restriktiv zu be-
handeln sind,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240
f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
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dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er besitze nur eine Geburtsurkunde und
Schuldokumente, die er indessen nicht besorgen könne, weil er keinen
Kontakt zu Personen in seinem Heimatland herstellen könne, da er
sein Mobiltelefon auf dem Schiff verloren habe und die Briefpost die
Empfänger in Nigeria nicht erreichen würde,
dass diese Angaben des Beschwerdeführers – wie die Vorinstanz
zutreffend ausführte – nicht zu überzeugen vermögen,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen wird, um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden,
dass darüber hinaus die Angaben des Beschwerdeführers über die
Umstände der Reise in die Schweiz substanzlos und realitätsfremd
ausgefallen sind, wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgestellt
hat,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein
solches Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-
Kontrolle unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu ver-
einbaren ist,
dass zudem seine Aussagen, er habe für die Reise nichts bezahlt,
nicht zu überzeugen vermögen, weil auch dies wirklichkeitsfremd ist,
dass der Einwand in der Beschwerde, in seinem Herkunftsland würde
man keine Ausweise tragen, an der fehlenden Realität seiner Aus-
sagen nichts zu ändern vermag,
dass vielmehr seine substanzlosen Aussagen über die Reise in die
Schweiz – die fehlenden Angaben über die Örtlichkeiten, über welche
er gereist sei und über die Schifffahrtgesellschaft(en), die ihn trans-
portiert haben sollen sowie über die Aufenthaltsdauer in Lagos und an
andern Orten – die Unglaubhaftigkeit über die Gründe, warum er keine
rechtsgenüglichen Identitäts- und Reisepapiere abgegeben habe, noch
bestätigen,
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dass somit der Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlen-
den Abgabe von Identitätspapieren zuzustimmen ist, weshalb die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verun-
möglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzu-
reichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht bezweifelte sowie als nicht asylerheblich qualifizierte und
infolgedessen vom Fehlen der Flüchtlingseigenschaft ausging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass sich – in Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation – die
Substanzlosigkeit der Vorbringen auch in diesem Zusammenhang wie
ein roter Faden durch die Protokolle zieht, weshalb die Aussagen des
Beschwerdeführers auch aus diesem Grund nicht geglaubt werden
können,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers auch unter diesem
Gesichtspunkt jeglicher Grundlage entbehren und haltlos sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen ge-
troffen,
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dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorins-
tanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu
qualifizieren sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch indivi-
duelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebunde-
ne – Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise während 12
Jahren die Schule besucht und die Absicht gehabt, sich für ein
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Studium einzuschreiben, womit er sich gute Grundlagen für eine
spätere Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, geschaffen
hat,
dass zwar gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sein Vater
gestorben sei, indessen seine Mutter, Geschwister und weitere
Verwandte in seinem Heimatland leben, womit er bei seiner Rückkehr
über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, er gerate im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzgefährdende Situation,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumut-
bar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung (...) (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref. Nr. N (...), mit der Bitte
um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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