Abtei lung IV
D-5581/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
Nepal,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 [...],
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Juni 2006 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5581/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 23. Februar 2005 und gelangte via Indien, Thailand und Italien
am 30. April 2005 illegal in die Schweiz, wo er am 1. Mai 2005 um Asyl
nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum [...] vom
13. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton [...] zugewiesen. Am 23. Juni 2005 erfolgte die An-
hörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen
geltend, gemäss nepalesischer Zeitrechnung sei im Jahre 2058
(2001/2002) im Dorf ein Schullehrer durch Angehörige der Maobaadi
ermordet worden. Er habe dagegen protestiert, worauf Leute der Mao-
baadi ihn aufgesucht hätten. Da er in dieser Zeit (Schulzeit) auch
Präsident einer Studentenunion der Kongresspartei gewesen sei und
viele seiner Kollegen in Aktivitäten zugunsten der Maobaadi involviert
gewesen seien, habe er sich im Dorf immer mehr isoliert und bedroht
gefühlt. Er habe sein Dorf deswegen im Jahr 2058 (2001/2002) ver-
lassen und sei nach [...] gegangen. Am 1. Magh 2061 (14. Januar
2005) sei er nach Hause zurückgekehrt. Angehörige der Maobaadi
seien am nächsten Tag gekommen und hätten ihn beschimpft und
geschlagen. Er sei von ihnen zur Zusammenarbeit und Mitgliedschaft
in ihrer Organisation gezwungen worden. Am 14. Magh 2061 (27.
Januar 2005) habe er ihnen Hilfe bei der Entführung von Schülern
leisten müssen. Die Armee habe davon erfahren und in der Folge in
seiner Abwesenheit bei ihm zu Hause eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. Seither habe er sich versteckt. Beim Plan der Maobaadi,
Bomben zu legen, hätte er sich beteiligen müssen. Er habe diesem
Ansinnen jedoch keine Folge geleistet und sei zunächst zur Schwester
gegangen, ehe er vor diesem Hintergrund ausgereist sei.
B.
Mit Schreiben des BFM vom 24. Oktober 2005 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, innert Frist die als Beweismittel eingereichten
fremdsprachigen Dokumente (Internetauszüge) in eine der Amtsspra-
chen zu übersetzen beziehungsweise eine grobe Inhaltsangabe hin-
sichtlich des handgeschriebenen Textes zu liefern. Für den Fall der
Unterlassung wurde die Nichtberücksichtigung der Dokumente ange-
droht.
Seite 2
D-5581/2006
Mit Eingabe vom 8. November 2005 teilte der Beschwerdeführer mit,
ihm würden die finanziellen Mittel für die Übersetzungen fehlen.
C.
Am 7. Juni 2006 wurde unter anderem die Mandatsübernahme durch
die im Rubrum genannte Rechtsvertreterin angezeigt.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 12. Juni 2006 – eröffnet am
13. Juni 2006 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an. Zur Begründung wurde – nebst gewissen Vorbe-
halten bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdef-
ührers – unter Hinweis auf die aktuelle Lage in Nepal beziehungs-
weise der seit seiner Ausreise massgeblich veränderten Situation dort
ausgeführt, seine Darlegungen hielten weder den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Hinsichtlich der Dokumente (vgl.
Bst. B) wurde festgehalten, spätestens nach dem Beizug der Rechts-
vertretung wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die
gewünschten Übersetzungen eingereicht hätte. Der Vollzug der Weg-
weisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine triftigen
Gründe entgegen.
E.
Mit Beschwerde vom 13. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft beantragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen.
Als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und es
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die
Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Seite 3
D-5581/2006
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2006 wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet und die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 21. September 2006 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2007 wurde ein ärztliches Zeugnis von
Dr. M. M., Augenärztin, [...] vom 15. Juni 2007 sowie eine Brillen-
verordnung vom 19. März 2007 zu den Akten gereicht. Ebenfalls fand
ein ans BFM adressiertes "Gesuch um Unterstützung gravierender
Augenprobleme" mit denselben Unterlagen Eingang in die Akten.
Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den Akten eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
Seite 4
D-5581/2006
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
Seite 5
D-5581/2006
4.2 Unabhängig von der Frage, ob die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als glaubhaft zu beurteilen sind, ist im heutigen Zeitpunkt festzu-
stellen, dass sich die Lage seit der Ausreise des Beschwerdeführers
wesentlich verbessert hat. Bereits die ARK hat die allgemeine Situa-
tion in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die allgemeine
Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der Aufnahme
von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten ("Communist
Party of Nepal" [CPN-M]) und der Regierung beziehungsweise der
Verkündung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu
verlängern, erheblich verbessert (vgl. dazu Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5 S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung,
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Ver-
zögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfas-
sungsgebenden Versammlung, die in Anwesenheit einer EU-Beobach-
termission mit insgesamt 120 Wahlbeobachtern durchgeführt wurde.
Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali Congress zur stärksten
Kraft. Am 28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu
ihrer ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden
Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und erklärte das Land zur Republik. Am 11. Juni 2008 verliess der ent-
machtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen Palast in
Kathmandu. Die verfassungsgebende Versammlung wählte schliess-
lich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali Congress zum ers-
ten Präsidenten der Republik, und am 15. August 2008 wählte sie den
Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Minister-
präsidenten. Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess ein-
gebunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in
Nepal führen dürfte. Die Parteien in der Verfassungsgebenden Ver-
sammlung haben sich denn auch für die Schaffung einer neuen Ver-
fassung am 17. November 2008 den 28. Mai 2010 als Frist gesetzt.
(vgl. zum Ganzen beispielsweise > reports
Seite 6
D-5581/2006
by region > asia > south asia > nepal; final report on the Constituent
Assembly Election on 10 April 2008, -
tions/human_rights/eu_election_ass_observ/nepal/index.htm , besucht
am 21. November 2008; tio -
nal/neue_ver fassung_fuer_nepal_bis_mai_2010_1.1274060.html ,
besucht am 21. November 2008).
In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass sich die Furcht des Beschwerdeführers vor einer
künftigen Verfolgung seitens der Konfliktparteien im heutigen Zeitpunkt
als unbegründet erweist. Daher kann darauf verzichtet werden, auf die
Ausführungen in der Beschwerde vom 13. Juli 2006 einzugehen, da
sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu ändern vermögen. Insbe-
sondere erübrigen sich Erörterungen zu den in Kopie eingereichten
Nachrichtenauszügen aus „Kantipur Report“, Kathmandu vom 12. und
13. Juli 2006.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Seite 7
D-5581/2006
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
Seite 8
D-5581/2006
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
E. 4.2 hiervor).
Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbarkeitsaspekte stehen
einem allfälligen Wegweisungsvollzug auch nicht entgegen. Es ist nicht
davon auszugehen, dass der ledige Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland Lebensumständen ausgesetzt wird, die ein
derartiges Ausmass annehmen, dass ihm eine menschenwürdige
Existenz verunmöglicht würde. Ebenfalls dürfte ihm seine solide Schul-
bildung, die vor der Ausreise gesammelten Erfahrungen im Erwerbs-
leben (Hilfeleistungen im väterlichen Export/Import-Laden) und das
familiäre Beziehungsnetz (Eltern, Schwester) in Nepal eine Reinte-
gration erleichtern. Nicht gegen einen allfälligen Vollzug der Wegwei-
sung unter dem Zumutbarkeitsaspekt sprechen die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit
dem Augenlicht. Im Gegensatz zu den überzeichneten Ausführungen
in der Eingabe vom 2. Juli 2007 (der Arzt habe sogar einen totalen
Verlust der Sehkraft diagnostiziert) ist im entsprechend beigelegten
Zeugnis der Augenärztin indes lediglich von einer durch Myopie (Kurz-
sichtigkeit) verursachten Visusminderung die Rede, mit der Empfeh-
lung einer Kontaktlinsenkorrektur, da mit einer solchen eine optimalere
Seite 9
D-5581/2006
Sehschärfe als mit einer Brille erzielt werde. Weitergehende Mass-
nahmen wurden keine empfohlen.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da der Beschwer-
deführer indes gemäss den vorliegenden Akten aktuell nicht erwerbs-
tätig ist, kann davon ausgegangen werden, dass er prozessual bedürf-
tig ist. Gleichzeitig müssen die Beschwerdebegehren als im Zeitpunkt
der Einreichung als nicht aussichtslos bezeichnet werden. Demnach
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten zu verzichten. Trotz Unterliegens des Beschwer-
deführers werden demzufolge keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5581/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
Seite 11