B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-558/2016
Ur t e i l vom 4 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kamerun,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. Januar 2016 – eröffnet am 21. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2016 (Poststem-
pel vom 28. Januar 2016) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten
Rechtsbegehren stellte: Die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei. Es sei die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustel-
len. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei be-
reits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen einen
Austrittsbericht vom 21. Dezember 2015 der (…) zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 1. Februar 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Über-
stellung nach Italien per sofort einstweilen aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass Italien dem Beschwerdeführer ein vom 14. Mai 2014 bis am 13. Mai
2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen vom 5. Novem-
ber 2015 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist un-
beantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkann-
ten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
Ende Juni 2014 (Versprecher) beziehungsweise Ende Juni 2015 (A7/14
Ziff. 5.01 S. 7) verlassen haben und auf dem Seeweg von Libyen aus an
einen unbekannten Ort gelangt sein will, von dem aus er über lauter unbe-
kannte Orte nach Basel gelangt sein will, wo er am 14. September 2015
ein Asylgesuch stellte,
dass diese Vorbringen auch angesichts der Gültigkeitsdauer des Visums
einen unglaubhaften und wirklichkeitsfremden Eindruck hinterlassen, wo-
ran die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu
ändern vermögen,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom SEM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren – Italien für die Prüfung seines Asylan-
trags zuständig ist (vgl. dazu Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-
VO),
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde demgegen-
über geltend macht, die Schweiz sei zuständig für die Behandlung seines
Asylgesuchs, weil er ausschliesslich in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
habe,
dass er befürchte, er könnte von Italien aus durch korrupte Elemente ge-
gebenenfalls in den Heimatstaat abgeschoben werden,
dass er des Weiteren psychische Probleme habe, die weiter in der Schweiz
therapiert werden müssten, und er ausserdem homosexuell sei,
dass ihm in dieser Hinsicht zunächst entgegenzuhalten ist, dass es nicht
die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr Asylverfahren zustän-
digen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständi-
gen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dub-
lin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Anpassungsstörungen, die den Beschwerdeführer zum Eintritt in
die psychiatrische Klinik in (…) motivierten, auch in Italien behandelbar
sind,
dass ihm zudem der Zugang zu medizinischer Versorgung in Italien offen
steht, weshalb er seine Therapie in Italien fortsetzen kann,
dass weder Homosexualität noch Interesse am Fussballsport einer Über-
stellung nach Italien entgegenstehen,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
lende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Arti-
kel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1
vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundes-
verwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein junger, unge-
bundener und weitgehend gesunder Mann (A7/14 Ziff.8.02 S. 11) mit einer
guten Ausbildung (Informatik) – davon ausgegangen werden darf, er sei
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durchaus in der Lage, in Italien gegenüber den italienischen Behörden
seine Rechte wahrzunehmen und beispielsweise wieder eine Erwerbstä-
tigkeit aufzunehmen und auf diese Weise eine hinreichende Lebensgrund-
lage zu finden,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer unter anderem mit seinem Vorbringen, er be-
dürfe weiterhin einer psychiatrischen Behandlung, implizit die Anwendung
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil BVGE 2015/9) und den
Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, als gegenstandslos erweisen,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich – vorsorgli-
che Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuwei-
sen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, in-
folge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos gewor-
den ist,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, es seien Daten an
die Behörden des Heimatstaats weitergeleitet worden,
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dass die diesbezüglichen Anträge im Übrigen insoweit obsolet erscheinen,
als vorliegend einzig die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien
Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: