B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-558/2017
brl
Ur t e i l vom 2 3 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2016 / N (…).
D-558/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – ersuchte am
29. Juni 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am
5. Juli 2014 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu
seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am 16. März 2015
fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen statt. Dabei wur-
den dem Beschwerdeführer insbesondere auch allgemeine Herkunfts- und
Länderfragen gestellt, wie auch nähere Fragen zu seinen Papieren, zu sei-
nem Herkunftsort und zu den Umständen seiner Ausreise, namentlich zum
exakten Reiseweg innerhalb Eritreas (vgl. dazu die Akten).
Im Verlauf der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen das Folgende vor: Er sei tigrinischer Ethnie und habe bis
zu seiner Ausreise (…) 2014 stets in B._______ gelebt, eine Ortschaft wel-
che in der Subzoba C._______ (Distrikt) in der Zoba D._______ (Region)
gelegen sei. Nachdem er im Heimatdorf die Grundschule absolviert habe,
sei er vor seiner Ausreise in E._______ zur Schule gegangen. Dabei be-
kräftigte er auf Vorhalt hin, er habe in E._______ zuletzt die siebte Klasse
besucht, auch wenn er damals schon (…)-jährig gewesen sei. Er habe mit
dem Schulbesuch erst spät angefangen, weil seine Familie in der Landwirt-
schaft gearbeitet habe und er Hirte gewesen sei. Zu seinem familiären Hin-
tergrund führte er aus, seine Eltern und (…) Geschwister seien weiterhin
im Heimatdorf wohnhaft, wo auch sein (…) Sohn lebe. Seine Ehefrau, mit
welcher er seit (…) verheiratet sei, lebe demgegenüber wieder bei ihren
Eltern. Zur Begründung seines Gesuches machte er geltend, er habe seine
Heimat verlassen, um dem Militärdienst zu entgehen. Dabei führte er an,
er habe sich zur Ausreise entschlossen, nachdem der Schulleiter ihn und
vierzehn andere Schüler (…) 2014 mit einem Aufgebot zum Militärdienst
konfrontiert habe. Der Schulleiter habe sie damals anhand einer Liste zu-
sammengerufen und ihnen gesagt, dass sie als Älteste jetzt ins Militär
müssten. Wann und wo sie hätten einrücken sollen, sei ihnen nicht gesagt
worden, sondern nur, dass sie jetzt ins Militär müssten. Da bereits sein
Vater und einer seiner Brüder im Militär seien, habe er gewusst, was ihm
bevorstehe. Er habe sich aus diesem Grund entschieden, nicht ins Militär
zu gehen. Nach der Mitteilung des Schulleiters habe er daher nicht mehr
bis zum Erhalt einer behördlichen Aufforderung gewartet, sondern sei ins
Heimatdorf zurückgekehrt, von wo er zwei Wochen später zusammen mit
D-558/2017
Seite 3
einem Freund ausgereist sei. Er habe befürchtet, er könnte von den Be-
hörden zuhause abgeholt werden. Für seine Familie habe seine Ausreise
keine Konsequenzen gehabt. Im Falle einer Rückkehr habe er jedoch eine
Verhaftung zu gewärtigen, weil er illegal ausgereist sei, und er müsste dann
auch ins Militär.
Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel
Fotokopien seiner Heiratsurkunde, der Taufurkunde seines Sohnes und
der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten. Gemäss Aktenlage wies er
bei dieser Gelegenheit die Identitätskarte seines Vaters auch im Original
vor, welche allerdings vom SEM nicht zu den Akten genommen wurde.
Für die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verbleib
seiner Reise- und Identitätspapiere und jenen zu seinem Herkunftsort und
zu seinem Reiseweg kann – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen
wird – auf die Akten verwiesen werden.
B.
Im Nachgang zur Anhörung wurde dem Beschwerdeführer vom SEM mit
Schreiben vom 9. Juni 2015 eröffnet, aufgrund einiger tatsachenwidriger
und realitätsfremder Angaben zum geltend gemachten Herkunftsort sowie
seiner insgesamt oberflächlichen Schilderungen zur Schulzeit und den ver-
waltungstechnischen Abläufen beständen erhebliche Zweifel an der von
ihm geltend gemachten Staatsangehörigkeit, zumal er auch keine Identi-
tätsdokumente vorgelegt habe. Daher werde beabsichtigt, seine Nationali-
tät von Eritrea auf "unbekannt" zu wechseln und gleichzeitig davon ausge-
gangen, dass er in seinen Heimatstaat zurückkehren könne.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2015 hielt der Beschwerdeführer an der geltend
gemachten Herkunft aus Eritrea fest, wobei er ergänzende Angaben
machte und als Beweismittel zwei angebliche Schulzeugnisse der Primar-
schule von B._______ zu den Akten reichte. Dabei führte er im Wesentli-
chen aus, er sei nach dem Abschluss der Grundschule im Jahre 2006 wäh-
rend sieben Jahren nicht mehr zur Schule gegangen, weshalb er erst ab
2013 die Hochschule in E._______ besucht habe.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab,
verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des
D-558/2017
Seite 4
Wegweisungsvollzuges. Im Rahmen dieses Entscheides ging das SEM da-
von aus, der Beschwerdeführer sei unbekannter Herkunft. Zur Begründung
führte es im Wesentlichen aus, weder die Angaben zum Lebenslauf noch
jene zum angeblichen Heimatort seien nachvollziehbar, weshalb davon
auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bewusste
Falschangaben gemacht habe. Da im Weiteren seine allgemeinen Länder-
kenntnisse völlig ungenügend seien, sei die geltend gemachte Staatsan-
gehörigkeit als unwahr zu erachten, womit den Gesuchsvorbringen die
Grundlage entzogen sei, noch unbesehen davon, dass die Schilderungen
zur angeblich drohenden Rekrutierung mit schweren Widersprüchen
durchsetzt seien.
D.
Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerde
hin mit Urteil D-5292/2015 vom 9. März 2016 aufgehoben und die Sache
zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und anschliessender Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
Dabei wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Herkunftsangaben
des Beschwerdeführers keine derart gewichtigen Mängel aufweisen wür-
den, als dass sich alleine von daher ohne weitere respektive fachkundige
Abklärungen die geltend gemachte Herkunft aus Eritrea ausschliessen
liesse.
E.
Nach nochmaliger Prüfung der Akten stellte das SEM mit Verfügung vom
29. Dezember 2016 (eröffnet am folgenden Tag) erneut fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylge-
such ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz
und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im Rahmen dieses Entschei-
des wurde die geltend gemachte Herkunft vom Staatssekretariat nicht
mehr in Zweifel gezogen, jedoch festgestellt, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum angeblichen Erhalt eines Aufgebots als Schüler
nicht überzeugen könnten. Dabei verwies das Staatssekretariat auf erheb-
liche Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend die biographischen
Angaben des Beschwerdeführers. Gleichzeitig erkannte es das Kernvor-
bringen als insgesamt unglaubhaft, zumal die Vorbringen zur geltend ge-
machten Einberufung durch den Schulvorsteher als unsubstanziiert, teils
widersprüchlich und insgesamt nicht nachvollziehbar zu erkennen seien.
Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea erklärte das Staatssek-
retariat als flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da aufgrund der Aktenlage
kein Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer hätte deswegen
D-558/2017
Seite 5
– oder wegen des noch nicht geleisteten Nationaldienstes – rechtserhebli-
che Nachstellungen zu gewärtigen. Den Wegweisungsvollzug erklärte das
Staatssekretariat als zulässig, unter Verweis auf die individuellen Umstän-
de des Beschwerdeführers als zumutbar und als möglich. Für die vor-
instanzlichen Erwägungen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend da-
rauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. Januar 2017
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde, wobei er in seiner
Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung der Unter-
stützungsbedürftigkeit um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung
seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Im Rahmen der Be-
schwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer vorab an seinen biogra-
phischen Angaben fest, namentlich daran, dass er bereits (…)-jährig ge-
wesen sei, als er in E._______ die siebte Schulklasse besucht habe. In
diesem Zusammenhang verwies er auf seinen Hintergrund aus der Land-
wirtschaft und darauf, dass gemäss Quellenlage in Eritrea das Phänomen
der „over-age“-Schüler durchaus verbreitet sei. Die vorinstanzlichen Vor-
halte betreffend nicht nachvollziehbare Angaben zum Schulbesuch erklärte
er unter Bezugnahme auf die Aktenlage als unbegründet. Letztlich sei der
Zeitpunkt des Schulabbruchs aber nicht als zentral zu werten, da alleine
wegen allfälliger Ungereimtheiten bezüglich der absolvierten Schuljahre
nicht automatisch auch auf die Unglaubhaftigkeit des Militäraufgebots zu
schliessen sei. So habe er unbesehen der Bezüge seiner Vorbringen zum
Schulbesuch im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seines Alters der Mili-
tärdienstpflicht unterstanden, und es sei als glaubhaft zu erkennen, dass
er sich seiner Dienstpflicht nur durch eine Desertion habe entziehen kön-
nen. Schliesslich spreche nichts dafür, dass er als junger und gesunder
Mann vom Dienst befreit gewesen wäre. Da er sich dem obligatorischen
Wehrdienst durch Flucht entzogen habe, sei er in seiner Heimat von asyl-
beachtlichen Massnahmen bedroht, zumal die Strafen für eine Flucht vor
dem Militärdienst überaus hart seien. In diesem Zusammenhang sei zu be-
achten, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise vom (…) 2014 mit den Mili-
tärbehörden bereits in Kontakt gestanden habe, da er im Zeitpunkt seiner
D-558/2017
Seite 6
Ausreise als Schüler von den Militärbehörden schon als dienstpflichtig re-
gistriert gewesen sei. In seinen weiteren Ausführungen erklärte der Be-
schwerdeführer den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzulässig, da
er als Wehrdienstverweigerer und Deserteur mit einer langjährigen Strafe
zu rechnen habe, verbunden mit asylrelevanten Nachteilen. Die revidierte
Praxis des SEM, welche anders laute, sei mit Blick auf die Quellenlage
nicht haltbar, womit seiner illegalen Ausreise sehr wohl flüchtlingsrechtliche
Relevanz zuzumessen sei. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführun-
gen verwies der Beschwerdeführer auf eine Reihe von Fach- und Länder-
berichte verschiedener internationaler Institutionen, wie auch auf einen Ge-
richtsentscheid aus einem andern europäischen Staat, aus welchen sich
übereinstimmend ergebe, dass eritreische Staatsangehörige, welche sich
dem Wehrdienstpflicht entzogen und/oder ihre Heimat illegal verlassen hät-
ten, in der Heimat weiterhin mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hät-
ten. Schliesslich gehe auch das Bundesverwaltungsgericht bis heute da-
von aus, dass bei eritreischen Staatsangehörigen, welche illegal ausge-
reist seien, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen sei,
weil die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen politischer
Opposition verstanden und drakonisch bestraft werde. Dass er illegal aus-
gereist sei, sei aufgrund der Aktenlage als glaubhaft zu erkennen. Nach
dem Gesagten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl zu
gewähren, da er aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und damit we-
gen seiner politischen Anschauungen Verfolgung zu gewärtigen habe, res-
pektive es sei aufgrund seiner illegalen Ausreise zumindest seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen. Nach diesen Ausführungen erachtete der
Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug auch deshalb als unzulässig,
weil der eritreische Nationaldienst als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4
EMRK zu erkennen sei. Im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen
verwies er wiederum auf verschiedene Fach- und Länderberichte, darunter
auf den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea vom 8. Juni
2016 sowie auf einen Gerichtsentscheid aus einem anderen europäischen
Staat. Schliesslich wäre der Wegweisungsvollzug mindestens als unzu-
mutbar zu erkennen, zumal mit Blick auf den drohenden, unbegrenzten
Nationaldienst, aber auch aufgrund seiner mangelnden Schul- und Berufs-
bildung und das völlige Fehlen von begünstigenden familiären Faktoren.
Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist – soweit nicht nachfolgend
darauf eingegangen wird – auf die Akten zu verweisen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017 wurde den Gesuchen um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
D-558/2017
Seite 7
VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach
Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen und dem Beschwerde-
führer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet (Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde
das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2017 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei bekräftigte es vorab die Feststellungen zur Unglaubhaf-
tigkeit der Kernvorbringen. Im Anschluss daran wiederholte es die Feststel-
lungen zur Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die vormalige
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur illegalen Ausreise (gemäss Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006/3) aufgrund der heutigen Verhältnisse in Eritrea überholt
sei. Für die diesbezüglichen, sehr ausführlichen Erwägungen ist auf die
Akten zu verweisen. Gleichzeitig wies das Staatsekretariat darauf hin, dass
die bisherige Praxis zur illegalen Ausreise in der Zwischenzeit vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revi-
diert worden sei. Nachdem die geltend gemachte Wehrdienstverweigerung
unglaubhaft sei und alleine die illegale Ausreise zur deren Begründung
nicht mehr ausreiche, sei die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu be-
stätigen. Zur geltend gemachten Wehrdienstverweigerung hielt das Staats-
sekretariat abschliessend fest, dass in dieser Hinsicht nichts glaubhaft ge-
macht sei. Namentlich sei kein Hinweis darauf ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise in absehbarer Zeit und mit
konkreter Wahrscheinlichkeit für die militärische Ausbildung eingezogen
worden wäre.
I.
In seiner Replikeingabe vom 6. März 2017 hielt der Beschwerdeführer zu-
nächst an der geltend gemachten Glaubhaftigkeit seiner Angaben und Aus-
führungen fest. Daran anschliessend nahm er von den vom SEM darge-
legten Gründen für die vorinstanzliche Praxisänderung zur illegalen Aus-
reise Kenntnis, wie auch vom diesbezüglichen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts. In diesem Zusammenhang entgegnete er jedoch, er habe in
der Heimat mit Sicherheit eine langjährige Strafe zu gewärtigen, weil er
nachweislich den Wehrdienst verweigert habe. Dabei machte er zum
Schluss seiner Eingabe geltend, er habe sehr wohl glaubhaft gemacht,
dass er und weitere Schüler vom Schuldirektor darüber informiert worden
D-558/2017
Seite 8
seien, dass sie im (…) 2014 in den Militärdienst hätten einrücken müssen.
Bei dieser Sachlage habe er auch im Lichte der geänderten Länderpraxis
begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr in die Heimat ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ausserdem sei er
der Ansicht, dass die Praxisänderung des Gerichts ohnehin nicht gerecht-
fertigt sei. Mit Blick auf die im Urteil D-7898/2015 erwähnten Quellen sei
die neue Rechtsprechung schlicht nicht nachvollziehbar, sei doch im Urteil
darauf hingewiesen worden, wie katastrophal die menschenrechtliche Si-
tuation in Eritrea sei und dass die Bestrafung wegen illegaler Ausreise
grundsätzlich aussergerichtlich und damit willkürlich erfolge. Das Gericht
habe ausserdem nur den UN-Bericht einer kritischen Würdigung unterzo-
gen, nicht jedoch den Bericht zur Schweizer Fact-Finding-Mission und die
Aussagen des eritreischen Regimes. Das Urteil weise innere Widersprü-
che auf und es sei denn auch von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe als
politisch motiviert und inakzeptabel bezeichnet worden. Jedenfalls sei mit
Blick auf dieses Urteil weiterhin davon auszugehen, dass illegal ausge-
reiste Personen, welche zwangsweise nach Eritrea zurückgeschafft wür-
den, dort willkürlich bestraft würden.
J.
Am 7. Juni 2018 gelangte der Beschwerdeführer mit einer ergänzenden
Eingabe ans Gericht, in welcher er bekräftigte, dass er im Falle einer Rück-
kehr in die Heimat mit einem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen
habe, nachdem er sich seiner Dienstpflicht durch Flucht entzogen habe.
Daran vermöge auch der im Referenzurteil D-2311/2017 vom 17. August
2017 erwogene „Diaspora-Status“ nicht zu ändern, da dieser erstens
höchst unsicher sei und zweitens im Falle eines Verbleibs in der Heimat
die Dienstpflicht nach kürzerer oder längerer Frist ohnehin wiederauflebe.
Mit seiner Eingabe legte er einen von Dr. Nicole Hirt, Hamburg, verfassten
Länderbericht vom 7. März 2018 vor, auf welchen er ausführlich Bezug
nahm. Den behördlichen Auflagen zur Erlangung des „Diaspora-Status“
(Reuebrief und Entrichtung der Diasporasteuer) sei er im Übrigen bis heute
nie nachgekommen, weshalb er von vornherein nicht über diesen Status
verfüge. Er habe demgemäss im Falle einer Rückkehr in die Heimat über
kurz oder lang mit seinem Einzug in den Militärdienst zu rechnen, welcher
in der Realität oft viel länger als die vom Bundesverwaltungsgericht und
SEM angenommenen fünf bis zehn Jahre daure. Er habe allerdings nicht
nur seinen Einzug zu fürchten, sondern darüber hinaus auch seine umge-
hende Verhaftung am Flughafen von Asmara und eine Bestrafung wegen
seiner Wehrdienstverweigerung, da der vom Gericht erwogene „Diaspora-
D-558/2017
Seite 9
Status“ nicht vor einer Bestrafung wegen Desertion schütze. Abschlies-
send bekräftigte er unter Bezugnahme auf den Länderbericht vom 7. März
2018 nochmals das Vorbringen, die vom Gericht im Urteil D-7898/2017
vom 30. Januar 2017 gezogenen Schlüsse zur flüchtlingsrechtlichen Rele-
vanz der illegalen Ausreise (respektive zu deren Fehlen) seien schlicht
nicht nachvollziehbar. Mit Blick auf die Quellenlage sei auch weiterhin da-
von auszugehen, dass illegal ausgereiste Personen, welche unter Zwang
nach Eritrea zurückgeführt werden, dort willkürlich bestraft würden. Auch
davor schütze der vom Gericht erwogene „Diaspora-Status“ nicht.
Schliesslich hätten selbst jene eine Bestrafung wegen der illegalen Aus-
reise zu fürchten, welche vor der illegalen Auseise nicht desertiert seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-558/2017
Seite 10
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.
3.1 Vom Beschwerdeführer wird im Wesentlichen geltend gemacht, er sei
(…) 2014 nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern er habe darüber
hinaus zu diesem Zeitpunkt in direktem Kontakt mit den heimatlichen Mili-
tärbehörden gestanden, welche konkret beabsichtigt hätten, ihn zum Mili-
tärdienst einzuziehen. Er stellt sich vor diesem Hintergrund als Deserteur
beziehungsweise Refraktär dar, und er verlangt die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumindest die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen Ausreise.
Es besteht jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – weder Anlass zur An-
nahme, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt seiner angelblich 2014
erfolgten Ausreise in direktem Kontakt mir den heimatlichen Militärbehör-
den gestanden, noch ist einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea
flüchtlingsrechtliche Relevanz zuzumessen.
3.2 Aufgrund der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem Herkunftsort erscheint als überwiegend glaubhaft gemacht, dass
er aus Ortschaft B._______ stammt, und damit aus dem sehr ländlichen
D-558/2017
Seite 11
und dünn besiedelten Gebiet südwestlich von E._______. In dieser Hin-
sicht war er zu grundsätzlich nachvollziehbaren und im Wesentlichen zu-
treffenden Angaben in der Lage, wie er auch zu nachvollziehbaren, hinrei-
chend detaillierten und insgesamt überzeugenden Reisewegbeschreibun-
gen in der Lage war, was vom SEM im Rahmen des Vorverfahrens noch
verkannt wurde (vgl. dazu das Urteil D-5292/2015 vom 9. März 2016, ab
S. 8 Mitte). Ganz anders verhält es sich hingegen mit seinen Angaben und
Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Gründen, mithin dem
Vorbringen, er sei (…) 2014 als damals bereits (…)-jähriger von seinem
Schulleiter mit dem anstehenden Militärdienst konfrontiert worden, worauf
er seine Heimat verlassen habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen hal-
ten einer Prüfung auch nicht ansatzweise stand. Das Vorbringen, er sei als
bereits (…)-jähriger nach wie vor zur Schule gegangen, indem er zu die-
sem Zeitpunkt in E._______ die siebte Klasse besucht habe, ist – mit dem
SEM – als völlig haltlos zu erkennen. Daran vermögen weder die anders
lautenden Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Schulbestätigun-
gen etwas zu ändern. Zu den Bestätigungen betreffend die Schuljahre
2003/2004 (erfolgreicher Abschluss der 4. Klasse) und 2005/2006 (erfolg-
reicher Abschluss der 5. Klasse) bleibt dabei festzuhalten, dass diese un-
geachtet ihrer Beweiskraft schlicht ungeeignet sind, einen angeblichen
2014 immer noch andauernden Schulbesuch zu belegen. Vom Gericht
wurde schliesslich bereits im Vorverfahren festgestellt, dass die Angaben
über einen Schulbesuch angeblich noch mit weit über 20 Jahren als nicht
nachvollziehbar zu bezeichnen sind und jene zur angeblich erst (…) 2014
vom Schulleiter in Aussicht gestellten Rekrutierung nicht zu überzeugen
vermögen, weil die Schilderungen zu diesem zentralen Vorbringen mit Wi-
dersprüchen behaftet sind (vgl. Urteil D-5292/2015, S. 8 oben). An dieser
Einschätzung ist festzuhalten, da vom Beschwerdeführer – über blosse Be-
hauptungen hinaus – nichts Stichhaltiges eingebracht wird, was einen an-
deren Schluss rechtfertigen könnte.
Da nach dem Gesagten nichts dafür spricht, dass sich der Beschwerdefüh-
rer vor seinen Ausreise einer konkret anstehenden Rekrutierung entzogen
hätte, geschweige denn, dass er aus dem Militärdienst desertiert wäre, sind
die Feststellungen des SEM zum Fehlen von glaubhaften Hinweisen auf
eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausreisezeitpunkt zu bestäti-
gen. Nachdem nicht ein mindester Bezug zu einer konkreten Militärdienst-
leistung erkennbar ist, ist der Beschwerdeführer nicht als Deserteur oder
Refraktär zu erkennen, womit seine diesbezüglichen Vorbringen ins Leere
stossen.
D-558/2017
Seite 12
4.
4.1 Weiter stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, aufgrund
seiner illegalen Ausreise erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. Aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die il-
legale Ausreise glaubhaft gemacht werden konnte.
Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt,
nicht mehr aufrechterhalten werden kann (vgl. a.a.O., E. 5.1). Zu diesem
Schluss ist das Gericht nach einer eingehenden quellengestützten La-
geanalyse gelangt (vgl. a.a.O., E. 4.6-4.11). Dieser Einschätzung ist auch
vorliegend zu folgen, selbst wenn vom Beschwerdeführer im Rahmen der
Replikeingabe vom 6. März 2017 und der ergänzenden Eingabe vom
7. Juni 2018 ausführt, dies sei nicht nachvollziehbar. Daran vermag nichts
zu ändern, dass es Berichte gibt, die zu anderen Schlüssen gelangen.
Demgemäss gilt auch im Falle des Beschwerdeführers, dass nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, einer Person
drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung. Als ebenso ausschlaggebend erweist sich sodann, dass
nach Feststellung des Gerichts flüchtlingsrechtlich nicht relevant die Mög-
lichkeit ist, dass jemand nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird, worauf sich der Beschwerdeführer im Weiteren beruft. In
dieser Hinsicht hat das Gericht festgestellt, dass die Frage, ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, nicht die Frage der Flüchtlingsei-
genschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs betreffe. Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der ille-
galen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Ver-
schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Fak-
toren klarerweise zu verneinen, nachdem die geltend gemachten Vorflucht-
gründe als unglaubhaft zu erkennen sind und sich den Akten keine anderen
Anknüpfungspunkte entnehmen lassen, welche den Beschwerdeführer in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt
ein relevantes Profil auf. Er stellt sich aufgrund der Aktenlage lediglich als
D-558/2017
Seite 13
ein junger Mann dar, welcher seine Heimat verlassen hat, um dem eritrei-
schen Nationaldienst auszuweichen, wie tausende andere junge Eritreer
und Eritreerinnen auch.
Nach dem Gesagten sind weder die Beschwerdevorbringen zur illegalen
Ausreise noch jene zum angeblich noch anstehenden Nationaldienst ge-
eignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; diese vermögen die ge-
festigte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu erschüttern.
4.2 Vom Beschwerdeführer wurde wiederholt geltend gemacht, in der Hei-
mat hätte er jedenfalls dann mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen
zu rechnen, sollte er von der Schweiz zwangsweise nach Eritrea zurück-
geschafft werden. Seine diesbezüglichen Vorbringen stossen indes ins
Leere, zunächst deshalb, weil der Beschwerdeführer gehalten ist, nach Ab-
schluss des Verfahrens ohne Zwang in seine in die Heimat zurückzukehren
(vgl. unten, E. 5.4). Auf der anderen Seite steht ein zwangsweise Rück-
schaffung auch gar nicht im Raum (vgl. unten, E. 5.2.3).
4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen ist. Das Asylge-
such wurde demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 [erster Satz] AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl.
dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis
D-558/2017
Seite 14
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegwei-
sungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen.
6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend
auch Art. 4 EMRK).
6.2.2 Vom Beschwerdeführer wurde namentlich geltend gemacht, der
Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer
Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst
drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. dazu BVGE E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat das
Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen National-
dienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK handle (vgl. a.a.O., E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des
Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behand-
lung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren
Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemes-
sung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen
D-558/2017
Seite 15
Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durch-
schnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei
jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Ein-
zelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten
sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen
Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb,
weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden
und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster
Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hin-
ausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen National-
dienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Natio-
naldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl.
BVGE E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2
EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das
ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots
anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürch-
tende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den
Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qua-
lifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu
ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in
vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unter-
scheidet. Ausserdem stehen die Bericht über Misshandlungen oft in Zu-
sammenhang mit Desertion. Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes
klarerweise nicht um einen Deserteur. Insgesamt ist eine Verletzung von
Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl.
BVGE E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesver-
D-558/2017
Seite 16
waltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Na-
tionaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder
Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein
aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht
nicht aus (vgl. E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernsthaftes
Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem National-
dienst (vgl. E-5022/2017, E. 6.1.6).
6.2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, es hätten jedenfalls
zwangsweise zurückgeschaffte Personen mit einer menschenrechtswidri-
gen Behandlung zu rechnen, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass
das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten
Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund
des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der
Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde
(vgl. BVGE E-5022/2017, E. 6.1.7).
6.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich in-
des Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
6.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation
(vgl. D-2311/2016 E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der
dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserver-
sorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige
Praxis (gemäss EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea
nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr
aufrechterhalten werden kann (vgl. E-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht
stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zu-
mutbar ein.
D-558/2017
Seite 17
6.3.2 Im Grundsatzurteil BVGE E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ist das Ge-
richt im Weiteren zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im
Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen wer-
den, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine
existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. E-5022/2017, E. 6.2.3). Auch
sei nicht überwiegend wahrscheinlich, im Nationaldienst von ernsthaften
Übergriffen betroffen zu sein, da nicht von flächendeckenden Misshandlun-
gen und sexuellen Übergriffen im Nationaldienst auszugehen sei (vgl.
E-5022/2017 E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass
Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst führt demgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs.
6.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen
schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in
Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (D-2311/2016, E. 17.2). Die vorlie-
gend ersichtlichen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Be-
schwerdeführer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss
Aktenlage und eigenen Angaben zufolge gesund ist und dessen Kernfami-
lie – seine Eltern und mehrere Geschwister, aber auch sein Kind – weiter-
hin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Seine Ehe-
frau lebt seinen Angaben zufolge bei ihren Eltern in einem Dorf in der Re-
gion. Der Beschwerdeführer verfügt damit über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, indem er zu seinen Angehörigen zurückkehren kann, bei wel-
chen er bis zur Ausreise gelebt habe. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten,
zusammen mit seiner Familie wiederum in der Landwirtschaft zu arbeiten.
Bei dieser Sachlage gehen seine Vorbringen betreffend eine angeblich
mangelhafte Schulbildung und fehlende Arbeitserfahrung ins Leere.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als
zumutbar.
6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach
Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
D-558/2017
Seite 18
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als uner-
heblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisge-
mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen.
6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter
hat am 7. Juni 2018 eine aktualisierte Kostennote vorgelegt, in welcher ein
zeitlicher Gesamtaufwand von nahezu 19 Stunden zu einem Ansatz von
Fr. 200.– geltend gemacht wird, zuzüglich Kosten von Fr. 32.50, sowie
Mehrwertsteuer auf dem Gesamtbetrag, ausmachend einen Gesamtbetrag
von rund Fr. 4‘100.–. Der damit ausgewiesene Aufwand ist in zeitlicher Hin-
sicht als der Sache unangemessen hoch zu bezeichnen. In diesem Zusam-
menhang geht es auch nicht an, dass vom Rechtsvertreter fast zwei Stun-
den Aufwand pro futuro geltend gemacht werden. Hinzu kommt, dass der
vom Rechtsvertreter geltend gemachte Stundenansatz im Rahmen des
amtlichen Mandats zu kürzen ist. Bei amtlicher Rechtsvertretung nach
Art. 110a AsylG wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
D-558/2017
Seite 19
ausgegangen (vgl. Zwischenverfügung vom 2. Februar 2017). Nach dem
Gesagten ist das amtliche Honorar aufgrund der Aktenlage, unter Berück-
sichtigung des üblichen Aufwandes in vergleichbaren Verfahren sowie der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) auf
pauschal Fr. 1‘750.– (inklusive Auslagen und MwSt) festzusetzen.
Dispositiv nächste Seite)
D-558/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1‘750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: