Abtei lung IV
D-5582/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Nepal,
vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5582/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 3. März 2005 und gelangte via (Land 1), (Land 2) und (Land 3)
am 30. April 2005 illegal in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um
Asyl nachsuchte. Nach einer Kurzbefragung im Empfangszentrum (...)
vom 13. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton (...) zugewiesen. Am 31. Mai 2005 erfolgte die An-
hörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer bei den Befragungen
geltend, Maoisten seien am 5. Bhadau 2060 (22. August 2003) zu ihm
nach Hause gekommen, und er habe sie beherbergen müssen. Als An-
gehörige der Armee davon erfahren hätten, seien diese am 11. Bha-
dau 2060 vorbeigekommen und hätten ihn beschuldigt, selber ein
Maoist zu sein. Dies habe sich ständig wiederholt. Vor diesem Hinter-
grund habe er Nepal schliesslich verlassen. Für den Inhalt der weite-
ren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Abklärungen der belgischen Behörden vom 14. Juni 2005 haben erge-
ben, dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, gebo-
ren (...), Staatsangehörigkeit Nepal, am 22. Februar 2005 in Belgien
ein Asylgesuch gestellt hat. Gemäss Erkenntnissen der belgischen Be-
hörden hat der Beschwerdeführer zudem bereits am 8. Februar 2005
in den Niederlanden um Asyl ersucht. Gestützt auf die Dublin Conven-
tion hätte er am 14. April 2005 den niederländischen Behörden über-
stellt werden sollen, was infolge seines zwischenzeitlich unbekannten
Aufenthalts nicht geschehen ist.
C.
Mit Schreiben des BFM vom 7. Juni 2006 wurde dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. In seiner
Stellungnahme vom 16. Juni 2006 erklärte der Beschwerdeführer die
früheren Aufenthalte in den Niederlanden und Belgien aus Angst ver-
schwiegen zu haben, wofür er sich entschuldige.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 22. Juni 2006 - eröffnet am
23. Juni 2006 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
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die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand. Der Vollzug der
Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; ihm stünden keine
triftigen Gründe entgegen.
E.
Mit Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 21. Juli 2006 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl bean-
tragen. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnah-
me zu gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2006 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde verzichtet.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 4. September 2006 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
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fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht
zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer abseh-
baren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
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scheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen
(vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M.
1990, S. 135 ff.; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8a
S. 20).
4.2 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Die ARK beurteilte in EMARK
2006 Nr. 31 die allgemeine Situation in Nepal ausführlich. Seither hat
sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. November 2006
unterzeichneten die Regierung und die kommunistischen Rebellen
(Maobadi) ein Friedensabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten
sich die Rebellen am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Ab-
geordneten. Im Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verab-
schiedet. Die Neubeststellung des Parlaments zog sich indes in die
Länge. Dies deshalb, weil die Parteien und die Maobadi übereinge-
kommen waren, die Rebellen erst Einsitz in die Regierung nehmen zu
lassen, nachdem deren Entwaffnung erfolgt sei. Am 15. Januar 2007
beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung, und es erfolgte
die Neubestellung des interimistischen Parlaments, welchem 83 Abge-
ordnete der Maoistischen Kommunistischen Partei und damit nur gera-
de zwei weniger als der stärksten Fraktion (Nepal Congress) angehör-
ten. Nach einigen Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der
Entwaffnung der Rebellen begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die
Wahl der verfassungsgebenden Versammlung. Dabei errangen die
ehemaligen Rebellen einen deutlichen Sieg. Am 28. Mai 2008 kam die
verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zusammen.
Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Versammlung
die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land zur
Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, Internatio-
nal, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der ehemalige Monarch
von Nepal das Regierungsgebäude (vgl. Nepals Ex-Monarch zieht aus;
NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Am 15. August 2008 wählte
die verfassungsgebende Versammlung den Chef der Maoistischen
Partei, Prachanda, zum Ministerpräsidenten (NZZ Online, Internatio-
nal, 15. August 2008). In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten
Entwicklung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für
den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht
vor einer künftiger Verfolgung besteht. Bei dieser Sachlage braucht auf
die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgeworfenen Un-
glaubhaftigkeitselemente nicht eingegangen zu werden, und es erübri-
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gen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen in der Beschwer-
de, insbesondere zu den in Kopie eingereichten, nicht konkret auf die
Person des Beschwerdeführers bezogenen Nachrichtenauszüge vom
11., 12. und 13. Juli 2006 des "Kantipur Reports", weil sie am Ergebnis
nichts ändern können.
4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Grün-
de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in Nepal nicht bejahen (vgl. EMARK 2006 Nr. 31 sowie
Ziff. 4.2 hiervor). Darüber hinausgehende individuelle Unzumutbar-
keitsaspekte sind weder aktenkundig noch wurden solche in den
Rechtsschriften geltend gemacht. Es ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland Lebens-
umständen ausgesetzt wird, die ein derartiges Ausmass annehmen,
dass ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglicht würde. Der
unpolitische, ledige und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerde-
führer verfügt über eine solide Ausbildung (10 Jahre) und führte im
Heimatstaat während Jahren zusammen mit seinem Vater einen ein-
träglichen Landwirtschaftsbetrieb, weshalb erwartet werden kann,
dass er bei einer Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Notlage
geraten wird. Ferner kann er in Nepal auf ein familiäres Beziehungs-
netz (Vater, Bruder) zurückgreifen, das seine Reintegration erleichtern
dürfte. Es liegen somit genügend Anhaltspunkte für die Annahme vor,
dass der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr nach Nepal aus
eigener Kraft und allenfalls auch durch die Unterstützung des beste-
henden familiären Umfeldes eine neue Existenzgrundlage erarbeiten
kann. Insgesamt dürfte für den Beschwerdeführer in erster Linie die
prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstellen. In diesem Zu-
sammenhang ist indessen festzuhalten, dass die ARK sich wiederholt
dahingehend geäussert hat, dass "blosse" soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, wie insbesondere der Mangel an Wohnungen und Ar-
beitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche
den Wegweisungsvollzug von vornherein als unzumutbar erscheinen
liesse (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159, EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b
S. 149). Ohne die Schwierigkeiten bei einem Neustart, die der
Beschwerdeführer in seiner Heimat zweifellos antreffen wird, zu
verkennen, ist der Wegweisungsvollzug insgesamt als zumutbar zu
bezeichnen.
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6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz nach Ein-
reichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
aussichtslos erscheinen, auf Gesuch hin davon befreien, Verfahrens-
kosten zu bezahlen. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten ist
gutzuheissen, weil die Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvoll-
zuges im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde nicht als aus-
sichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt
ist. Dementsprechend werden keine Kosten gesprochen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen; es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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