B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5582/2017
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 20. September 2017 / N (…).
D-5582/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger (…) Eth-
nie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt C._______, Provinz
D._______), verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben etwa im Au-
gust 2016 und reiste am 9. August 2017 von Italien her in die Schweiz ein,
wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ um Asyl nachsuchte. Gemäss dem am 9. August 2017 erstell-
ten Personalienblatt (Vorakten A2) gab er an, am 15. März 2000 geboren
zu sein.
A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank durch das SEM ergab, dass er am 28. Juli 2017 in
F._______ (Slowenien) um Asyl nachgesucht hatte.
A.c Die Radiologie an der G._______ führte im Auftrag des SEM am 14.
August 2017 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung durch. Im
ihrem am 15. August 2017 erstellten Gutachten gelangte sie zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei 19 Jahre alt.
A.d Am 22. August 2017 fand im EVZ H._______ die Befragung zur Per-
son (BzP) statt. Dabei wurde der Beschwerdeführer unter anderem über
das Ergebnis des Altersgutachtens informiert; aufgrund der Handwurzel-
knochenanalyse, weil er keine Papiere abgegeben habe und auch sein Al-
ter beziehungsweise sein Geburtsdatum nicht kenne sowie nur eine unge-
fähre und ungenaue Angabe zu seinem Alter habe machen können, sei
seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht worden; als sein Geburts-
datum werde deshalb der 1. Januar 1999 erfasst. Gleichzeitig wurde dem
Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zur angenommenen
Volljährigkeit gegeben.
Ebenfalls am 22. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Sloweniens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie einer Wegweisung dort-
hin gewährt.
A.e Das SEM ersuchte die slowenischen Behörden am 30. August 2017
um Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs.1
Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
D-5582/2017
Seite 3
und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von ei-
nem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend:
Dublin-III-VO). Es wies darauf hin, dass dieser geltend mache, minderjäh-
rig zu sein, eine Altersabklärung jedoch auf seine Volljährigkeit schliessen
lasse.
Mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe in Slowenien als unbe-
gleiteter Minderjähriger um Asyl nachgesucht, lehnten die slowenischen
Behörden am 12. September 2017 das Ersuchen um Rückübernahme ab.
A.f Am 14. September 2017 – und unter Beilage der Handknochenanalyse,
welche ergeben habe, dass der Beschwerdeführer 19 Jahre alt sei – er-
suchte das SEM die slowenischen Behörden um Wiedererwägung seines
Entscheids und um Rückübernahme des Beschwerdeführers.
Die slowenischen Behörden stimmten diesem Ersuchen am 18. September
2017 zu.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2017 – eröffnet am 27. September 2017
– trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Slo-
wenien) an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig
stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Oktober 2017
beantragte der Beschwerdeführer seine Anerkennung als Flüchtling und
die Gewährung des Asyls, eventualiter die "vorläufige Aufnahme aus hu-
manitären Gründen". Sodann sei ihm wegen seiner Mittellosigkeit die un-
entgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D-5582/2017
Seite 4
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 5. Oktober 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbe-
halt der nachfolgenden Erwägungen ‒ einzutreten.
1.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, muss das Rechtsmittel als offensichtlich un-
begründet qualifiziert werden. Der Beschwerdeentscheid ist gemäss
Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
D-5582/2017
Seite 5
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefoch-
tenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens, weshalb auf die in der Beschwerde gestellten Anträge auf An-
erkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls nicht einzutreten
ist.
3.
3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss
Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM,
nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber-
stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.2.2. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
D-5582/2017
Seite 6
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung,
Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens
(engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zu-
ständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1
m.w.H.).
3.2.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
3.2.4. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.3. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer hält in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 1 f.)
daran fest, minderjährig zu sein. Er sei 17 Jahre alt, auch wenn er sein
genaues Geburtsdatum nicht kenne. Vor zwei Wochen habe er mit seiner
Mutter telefoniert, welche ihm gesagt habe, er sei im Winter geboren und
16 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe.
D-5582/2017
Seite 7
4.2. Vorab ist durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das SEM
aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehen durfte, dem
Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte
Minderjährigkeit zweifelsfrei zu belegen oder glaubhaft zu machen.
4.3. Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person
die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O.
E. 5.3.4).
4.4. Die am 14. August 2017 durchgeführte und mit Gutachten vom 15. Au-
gust 2017 dokumentierte Handknochenanalyse hat ein Alter von 19 Jahren
ergeben. Zwar gibt das Resultat einer Handknochenanalyse noch keine
eindeutige Gewissheit darüber, ob die untersuchte Person tatsächlich
schon volljährig ist oder nicht. Das SEM hat sich indessen nicht allein auf
das besagte Altersgutachten abgestützt; vielmehr hat es in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht auch darauf verwiesen, dass der Beschwerde-
führer den Schweizer Asylbehörden keinerlei Identitätsdokumente zu den
Akten gegeben und überdies – auf das Resultat der Handknochenanalyse
angesprochen und darüber in Kenntnis gesetzt, dass nun der 1. Januar
1999 als sein Geburtsdatum erfasst werde – angegeben hat, dass dies so
in Ordnung sei (vgl. Akten SEM A10 S. 8).
4.5. Demnach sind die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des vom Beschwer-
deführer angegebenen Geburtsdatums und die Annahme der Volljährigkeit
durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die knappen und sehr unbe-
stimmten Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. oben E. 4.1), sind
nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Das Bundesver-
waltungsgericht vertritt nach dem Gesagten ebenfalls die Auffassung, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend ge-
machte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach
zu Recht auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers geschlossen.
5.
5.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. Juli 2017 in Slowenien ein
D-5582/2017
Seite 8
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die sloweni-
schen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Die slowenischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen der
Schweizer Behörden im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens am
18. September 2017 zu, womit die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätz-
lich gegeben ist. Das in Art. 8 Dublin-III-VO verankerte Zuständigkeitskrite-
rium für Minderjährige (d. h. Personen unter 18 Jahren [Art. 2 Bst. i Dublin-
III-VO]) gelangt vorliegend nicht zur Anwendung, da von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen wird (vgl. die Ausführungen unter
E. 4).
5.2. Hinsichtlich der Zuständigkeit Sloweniens wandte der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des ihm am 22. August 2017 gewährten rechtlichen Gehörs
ein, er kenne Slowenien gar nicht. Die Afghanen gingen alle nach Frank-
reich, in die Schweiz, nach Italien oder nach Deutschland; um dorthin zu
gelangen, habe er durch Slowenien reisen müssen, aber dort nicht bleiben
wollen, da "die Zeit dort sehr schlimm" gewesen sei (vgl. A12 S. 1).
5.3. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers wurden vom SEM indessen
aus den nachfolgenden Gründen zu Recht als der Zuständigkeit Sloweni-
ens nicht entgegenstehend erachtet.
5.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass es keine wesentlichen Gründe für die
Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asyl-
suchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Es darf auch davon ausgegangen wer-
den, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsu-
chende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
D-5582/2017
Seite 9
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.3.2. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden sich weigern
ihn aufzunehmen und seine Anträge auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten, insbe-
sondere auch der unsubstanziierten Bemerkung des Beschwerdeführers,
die Zeit in Slowenien sei "sehr schlimm" gewesen, sind keine Gründe für
die Annahme zu entnehmen, Slowenien werde vorliegend den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise
in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
5.3.3. Ferner hat der junge, aber volljährige und – soweit den Akten zu ent-
nehmen – gesunde Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfah-
ren noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise für die Annahme vor-
getragen, Slowenien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmericht-
linie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer
vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die slowe-
nischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3.4. Unter diesen Umständen sind keine völkerrechtlichen Hindernisse –
namentlich aus Art. 3 EMRK – ersichtlich, die eine Überstellung des Be-
schwerdeführers nach Slowenien als unzulässig erscheinen lassen.
5.4. Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2015/9 zum Schluss kam, dem Gericht komme im Rahmen der ge-
nannten Bestimmungen keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den
Ermessensentscheid der Vorinstanz (mehr) zu. Das Gericht greife nur dann
ein, wenn das SEM das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungs-
weise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze.
D-5582/2017
Seite 10
Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das SEM in seiner Verfügung diesbe-
züglich alle relevanten Aspekte des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt
hat.
5.5. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.6. Somit bleibt Slowenien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Slowe-
nien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 Dub-
lin-III-VO wiederaufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Slowenien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist –
abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege ist – ungeachtet der Tatsache, dass entgegen den An-
D-5582/2017
Seite 11
gaben in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers durch keine entsprechende Bestätigung belegt wird – abzuwei-
sen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5582/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: