Abtei lung IV
D-5583/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Thomas Wenger, Fürsprecher, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5583/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 20. März 2005 und gelangte am 30. April 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum B._______ um Asyl
nachsuchte. Dazu wurde er am 13. Mai 2005 vom BFM im Empfangs-
zentrum B._______ befragt und am 6. Juni 2005 vom Migrationsdienst
des Kantons C._______ angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus D._______, Distrikt E._______, und habe in der
Landwirtschaft gearbeitet. Er sei Mitglied der Jugend der
Kongresspartei gewesen. Als die Maoisten an die Macht gekommen
seien, hätten diese begonnen, alle unter Druck zu setzen. Am 3. Juni
2003 seien zehn bis fünfzehn Angehörige der Maoisten zum Haus
seiner Familie gekommen und hätten ihn geschlagen. Sie hätten von
ihm und seiner Familie Spendengelder und Unterkunft verlangt. An
einem Fest seiner Partei am 14. Januar 2005 seien er und seine
Kollegen von etwa 25 Maoisten attackiert worden. Zwei seiner
Kollegen seien von den Maoisten mitgenommen worden; er und ein
weiterer Kollege hätten nach F._______ entkommen können. Er habe
nicht in sein Dorf zurückkehren können, da er Informationen erhalten
habe, dass es dort für ihn zu gefährlich sei. Sein Onkel habe ihm den
Rat gegeben, sich in Sicherheit zu bringen, da die Lage für ihn in
Nepal zu gefährlich sei. Deshalb habe er sich nach Neu Delhi
begeben. Von dort sei er mit dem Flugzeug nach Paris geflogen und
weiter mit dem Auto illegal in die Schweiz eingereist.
B.
Abklärungen des BFM ergaben, dass der Beschwerdeführer am
28. Februar 2005 in Belgien unter der Identität G._______ ein Asylge-
such eingereicht hatte. Nach Erkenntnissen der belgischen Behörden
hatte er bereits am 13. März 2004 in den Niederlanden ein Asylgesuch
eingereicht.
Zu diesen Abklärungsergebnissen wurde dem Beschwerdeführer am
7. Juni 2006 das rechtliche Gehör gewährt und ihm Frist zur Stellung-
nahme bis zum 17. Juni 2006 eingeräumt. Der Beschwerdeführer liess
sich dazu nicht vernehmen.
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C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2006 - eröffnet am 27. Juni 2006 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2006 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und das BFM anzuweisen, für den Beschwerdefüh-
rer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2006 stellte der zuständige Inst-
ruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verzichtete
er infolge des auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers vor-
handenen Betrages auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlassung.
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. August
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
angesichts der aktuellen Lage in Nepal sei zu betonen, dass sich die
Situation im Heimatland des Beschwerdeführers seit dessen Ausreise
massgeblich verändert habe. Die Maoisten würden seit dem Waffen-
stillstand Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung
nicht mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet und seien mit
dieser an den Friedensgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung
habe insgesamt zu einer Entspannung und zu einer deutlichen Verbes-
serung der Menschenrechtssituation im ganzen Land geführt. Für Per-
sonen, welche trotz dieser veränderten Situation weiterhin Bedrängun-
gen durch die Maoisten befürchten würden, bestehe die Möglichkeit,
sich diesen befürchteten Massnahmen - gestützt auf die in Nepal ge-
währte Niederlassungsfreiheit - durch Wohnsitznahme in einem ande-
ren Teil Nepals zu entziehen. Sie seien daher nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen. Der Beschwerdeführer habe zudem erklärt, mit
den Behörden in Nepal habe er keine Probleme gehabt. Die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers hielten demnach den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zudem sei
der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, es stimme ausserordentlich bedenk-
lich, dass die Vorinstanz erste Kontaktaufnahmen der Konfliktparteien,
die zu einer momentanen Entspannung führen würden, dazu miss-
brauche, um mit schnellen Entscheiden Gesuche vom Tisch zu schaf-
fen, die vorher nicht behandelt worden seien. Es bestehe der Verdacht,
es gehe dem BFM ganz offensichtlich darum, die Betroffenen aus der
Schweiz wegzuweisen, bevor die erst am 26. Mai 2006 aufgenomme-
nen Friedensverhandlungen scheitern könnten. Zur Entwicklung der
politischen Lage in Nepal seien derzeit noch sehr viele Fragen offen,
die beantwortet werden müssten, bevor sich die Beurteilung der
Vorinstanz als zutreffend erweisen könne. Die Verfügung der Vorins-
tanz erweise sich somit ganz klar als Kurzschluss-Entscheid. Im jetzi-
gen Zeitpunkt hätte er - der Beschwerdeführer - aufgrund der unsiche-
ren Entwicklung in Nepal bei einer Rückkehr in seine Heimat nach wie
vor begründete Furcht vor künftiger, asylrelevanter Verfolgung durch
Übergriffe durch die Maoisten.
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4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom
28. Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am
15. Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung
und es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments,
welchem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen
Verzögerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der
Maoisten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor
dem Nepali Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die
Wahl, NZZ Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die
Maoisten in Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am
28. Mai 2008 kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer
ersten Sitzung zusammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden
Sitzung schuf die Versammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und erklärte das Land zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie
ab; NZZ Online, International, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008
verliess der entmachtete Monarch Nepals, König Gyandendra, seinen
Palast in Kathmandu (vgl. Nepals entmachteter König verlässt den
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Palast, NZZ Online, International, 12. Juni 2008). Die verfassungsge-
bende Versammlung wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran
Yadav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl.
Erster Präsident Nepals gewählt, NZZ Online, International,
21. Juni 2008) und am 15. August 2008 wählte sie den Chef der
Maoisten, Pushpa Kamal Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten
(vgl. Maoisten-Chef neuer Ministerpräsiden in Nepal, NZZ Online,
International, 15. August 2008).
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für den Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt - entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittel-
schrift - keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch
die Maoisten besteht. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer am
13. März 2004 in den Niederlanden auf und stellte am 28. Februar
2005 in Belgien ein Asylgesuch, weshalb die geltend gemachte
Verfolgung am 14. Januar 2005 sowie die nachfolgenden Verfolgungs-
handlungen als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Es kann daher
darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensichtlich nichts zu
ändern vermögen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nepal ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Nepal dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Nepal lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Wie bereits vorstehend unter Ziffer 4.4 ausführlich dargelegt, hat
sich die allgemeine Lage in Nepal seit der Ausreise des Beschwerde-
führers wesentlich verändert. Aktuell ist die Situation in Nepal somit
nicht dergestalt, als dass von einer Situation allgemeiner Gewalt ge-
sprochen werden kann, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal aufgrund seiner mehr-
jährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert
werden könnte. Indes hat der - soweit aktenkundig - gesunde Be-
schwerdeführer bis zu seiner Ausreise den weitaus grössten Teil sei-
nes Lebens in seinem Heimatstaat verbracht und in der Landwirtschaft
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gearbeitet. Überdies hat er dort während 4 Jahren die Schule besucht.
Neben Gurung spricht der Beschwerdeführer auch Nepali. Zudem le-
ben seine Eltern und seine Geschwister nach wie vor in seinem Hei-
matdorf. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches
ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaft-
liche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allge-
meinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Sodann steht es dem
Beschwerdeführer frei und ist ihm auch zuzumuten, sich an einem an-
deren als seinem bisherigen Wohnort niederzulassen. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nepal erweist sich dem-
nach als zumutbar (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 31).
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 11