B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5583/2016
wiv
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…)
beide Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
D-5583/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, verliess ihr
Heimatland gemäss ihren Aussagen illegal am 1. März 2014 und gelangte
am 24. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ihr Asylgesuch
einreichte. Am 1. Juli 2014 fand die Befragung zur Person statt und am
30. Juni 2016 hörte sie das SEM zu den Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin legte dar, sie sei Angehörige der Ethnie der Tigri-
nya und sei zuletzt in C._______ in der Zoba D._______ wohnhaft gewe-
sen. Ihre Eltern hätten sie gegen ihren Willen verheiraten wollen. Aus die-
sem Grund habe sie beschlossen, ihr Heimatland zu verlassen.
Die Beschwerdeführerin gab keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente
zu den Akten. Im Verlauf des Asylverfahrens gab sie eine unleserliche Ko-
pie einer Identitätskarte und die Kopie eines Taufscheins ab.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte in materiel-
ler Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung
von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neu-
beurteilung. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des die Beschwerde unter-
zeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Be-
schwerde wurden eine Kopie der Vollmacht, der angefochtenen Verfügung,
der postalischen Zustellung und der Fürsorgebestätigung beigelegt.
D.
Am 16. September 2016 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt.
D-5583/2016
Seite 3
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2016 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde einstwei-
len verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gewährt, innert
Frist zur Motivsubstitution Stellung zu nehmen, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der Akten entschieden.
F.
Mit Eingabe vom 11. November 2016 wurde eine Stellungnahme zur Mo-
tivsubstitution eingereicht. Der Eingabe lagen Kopien einer Bestätigung
des UNHCR vom 31. Oktober 2016 bei.
G.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 (recte: 2017) wurde ein Schulzeugnis
samt Übersetzung in die deutsche Sprache nachgereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2017 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde
als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
I.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde eine Kostennote zu den Akten ge-
reicht.
J.
Am 1. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen vollumfänglich fest.
L.
Am 19. Februar 2019 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
D-5583/2016
Seite 4
M.
Am 20. Februar 2019 wurde das Dossier aus organisatorischen Gründen
auf den rubrizierten vorsitzenden Richter und die Gerichtsschreiberin über-
tragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5583/2016
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin teilweise den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen vermöchten.
4.2 In Bezug auf die Glaubhaftmachung wurde vom SEM wie folgt argu-
mentiert:
D-5583/2016
Seite 6
4.2.1 Das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin von ihren Eltern ge-
gen ihren Willen hätte verheiratet werden sollen, könne nicht geglaubt wer-
den, weil die dazu zu Protokoll gegebenen Äusserungen pauschal und
oberflächlich erfolgt und auch auf Nachfrage hin nicht konkreter geworden
seien. Die Oberflächlichkeit der Aussagen ziehe sich durch die gesamten
Vorbringen durch. Weder habe die Beschwerdeführerin darlegen können,
unter welchen Umständen sie von der geplanten Hochzeit erfahren habe
noch sei ihr bekannt, welchen Mann sie hätte heiraten sollen. Auch zur ge-
planten Hochzeit selber und selbst zur persönlichen Betroffenheit seien
keine detaillierten und individuellen Angaben gegeben worden.
4.2.2 Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt,
indem sie den Mann, den sie hätte heiraten sollen mit einem unterschied-
lichen Namen bezeichnet habe. Ferner habe sie einmal angegeben, keinen
Termin für die Hochzeit erfahren zu haben, während sie das andere Mal
ein konkretes Datum genannt habe.
4.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft legte das SEM
dar, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Aus-
reise – unabhängig von deren Glaubhaftigkeit – keine begründete Furcht
vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen seitens des eritreischen Staates
begründen könne, da sie gestützt auf die bestehende Aktenlage weder den
Nationaldienst verweigert noch aus diesem desertiert sei und somit nicht
gegen die Proclamation on National Service verstossen habe.
4.4 In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht:
4.4.1 Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin seien von
der Vorinstanz zu Unrecht in Zweifel gezogen worden. Das SEM habe
missachtet, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Flucht erst
18 Jahre alt gewesen sei und die bevorstehende Zwangsheirat für sie eine
grosse psychische Belastung dargestellt habe. Deshalb sei es ihr schwer
gefallen, das Geschehene detailreich zu präsentieren. Zudem habe sie von
der ihr bevorstehenden Zwangsheirat nicht viel gewusst, weil sie von ihren
Eltern darüber nicht informiert worden sei. Da sie sich im Zeitpunkt der Be-
fragung ferner in einem äusserst labilen Zustand befunden habe, sei es ihr
nicht gelungen, sich zu konzentrieren. Sie habe die Fragen nicht richtig
verstanden und teilweise falsche Antworten gegeben. Anlässlich der Befra-
gung habe sie den Namen ihres Freundes angegeben, weil sie gemeint
habe, man wolle von ihr wissen, wen sie heiraten wolle. Das Hochzeitsda-
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Seite 7
tum sei ihr nicht bekannt gewesen; da sie sich indessen von der befragen-
den Person unter Druck gesetzt gefühlt habe, habe sie irgendein Datum
genannt. Zudem sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, dass
sie schwanger gewesen sei und aus diesem Grund mit Konzentrations-
problemen gekämpft habe. Da der Kindsvater überdies den Kontakt zu ihr
abgebrochen habe, sei die Situation für sie zu schwierig gewesen, um die
Gesuchsgründe vollständig und nachvollziehbar zu präsentieren.
4.4.2 Gemäss geltender Praxis hätten eritreische Staatsangehörige, wel-
che ihr Heimatland illegal verlassen hätten, begründete Furcht, bei einer
Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. Gemäss gelten-
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts würden das illegale
Verlassen des Heimatlandes, die Einreichung eines Asylgesuches im Aus-
land oder unerwünschte exilpolitische Betätigung subjektive Nachflucht-
gründe darstellen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründeten. Da das Bundesverwaltungsgericht auch in den kürzlich ent-
schiedenen Urteilen auf diese Praxis verweise, sei davon auszugehen,
dass sie immer noch Gültigkeit habe (unter Hinweis auf das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2537/2016 vom 17. Mai 2016). Demgegenüber
habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass die
Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden davon
abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei sowie wel-
chen Nationaldienst-Status die rückkehrende Person vor der Ausreise aus
Eritrea gehabt habe. Das SEM müsse sich gestützt auf BVGE 2010/54 in-
dessen an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzte
Instanz halten, ansonsten die Rechtsgleichheit, die Rechtssicherheit und
die Rechtsstaatlichkeit nicht gewährt seien. Ausnahmen seien bloss in Ein-
zelfällen, welche gut begründet würden, möglich. Diese Regeln seien vor-
liegend missachtet worden, indem das SEM eine generelle Praxisände-
rung angekündigt und im vorliegenden Verfahren nicht deklariert habe,
dass es sich um ein einzelnes Pilotverfahren, bei welchem bewusst von
der geltenden Praxis abgewichen werde, handle. Zudem sei nicht auf die
geltende Praxis Bezug genommen worden. Die von der Vorinstanz vorge-
nommene Praxisänderung entbehre jeder Grundlage, weil sie sich auf eine
dünne Quellenlage stütze. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin illegal
aus Eritrea ausgereist, und sie habe ihren Reiseweg und die genauen Rei-
seumstände nachvollziehbar geschildert. Damit erfülle sie die Flüchtlings-
eigenschaft.
D-5583/2016
Seite 8
5.
5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgewie-
sen hat.
5.2 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von ihren Eltern
gegen ihren Willen mit einem ihr fremden Mann hätte verheiratet werden
sollen, kann nicht geglaubt werden. Wie das SEM zu Recht ausführte, sind
die dazu zu Protokoll gegebenen Angaben der Beschwerdeführerin ober-
flächlich, substanzarm und ohne Details. Daran vermochte auch die mehr-
fache Aufforderung anlässlich der Anhörung, sie solle detaillierter berich-
ten, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin einfach wiederholte,
was sie davor schon aussagte. Weder konnte sie im Detail berichten, wie
und unter welchen Umständen sie von wem über die sie betreffenden Hei-
ratspläne wann genau informiert worden sei noch war sie in der Lage, Aus-
kunft darüber zu geben, ob eine Verheiratung in ihrem Heimatland unter
den von ihr angegebenen Umständen üblich sei (vgl. Akte A23/17 S. 3 ff.).
Aufgrund der Substanzlosigkeit ihrer Aussagen, welche ihre Kernvorbrin-
gen betreffen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit.
5.3 Abgesehen von der oben festgehaltenen Substanzlosigkeit der Aussa-
gen bestehen in mehrfacher Hinsicht auch widersprüchliche Angaben. So
sagte sie zunächst aus, ihre Probleme hätten am 1. Januar 2014 begon-
nen, weil man sie damals habe verheiraten wollen (vgl. Akte A23/17 S. 3 f.),
brachte indessen später vor, am 1. Januar 2014 sei nichts gewesen, sie
habe am 1. März 2014 von ihrer Mutter erstmals erfahren, dass sie hätte
verheiratet werden sollen (vgl. Akte A23/17 S. 4), um im Anschluss vorzu-
tragen, die eigene Hochzeit sei ihr erstmals am 3. Februar 2014 in der
Schule gerüchteweise zugetragen worden (vgl. Akte A23/17 S. 4 f.). Auch
diese mehrfach widersprüchlichen Aussagen sprechen gegen die Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen.
5.4 Überdies gab sie anlässlich der Befragung an, ihre Eltern hätten sie mit
einem Mann namens E._______ verheiraten wollen (vgl. Akte A4/11 S. 7),
während sie diesen Mann anlässlich der Anhörung als ihren Freund und
F._______ als den zukünftigen Ehemann bezeichnete (vgl. Akte A23/17 S.
3), was nicht nachvollziehbar ist.
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Seite 9
5.5 Auch gab sie anlässlich der Befragung an, die Hochzeit hätte am
19. Mai 2014 stattfinden sollen (vgl. Akte A4/11 S. 7), was sich nicht ver-
einbaren lässt mit der Aussage anlässlich der Anhörung, wonach die Mutter
keinen bestimmten Termin genannt habe (vgl. Akte A23/17 S. 5).
5.6 Schliesslich vermag es auch nicht zu überzeugen, dass nur der Be-
schwerdeführerin das Schicksal einer Zwangsheirat gedroht haben soll,
während die ältere Schwester davon verschont geblieben sei. Ebenso we-
nig nachvollzogen werden kann die Reaktion der Beschwerdeführerin,
nachdem sie erfahren haben will, dass sie zwangsweise verheiratet wer-
den solle, zumal sie gemäss ihren Angaben nicht mit ihrer Mutter darüber
gesprochen haben will, sondern ohne weitere Vorbereitung fluchtartig ihren
Wohnort und schliesslich ihr Heimatland verlassen habe.
5.7 Insgesamt erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf-
grund der zahlreichen Ungereimtheiten konstruiert und können nicht ge-
glaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen weder die nachgereich-
ten Beweismittelkopien noch die Einwände der Beschwerdeführerin an-
lässlich der Konfrontation mit den Ungereimtheiten und die Argumente im
Beschwerdeverfahren etwas zu ändern. Eine allfällige Stresssituation an-
lässlich der Befragung, welche bei den meisten Asylsuchenden vorliegt,
oder die Schwangerschaft anlässlich der Anhörung sind als Erklärung für
die substanzlosen Aussagen, die Widersprüche und die fehlende Nachvoll-
ziehbarkeit der Aussagen nicht tauglich.
5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise seitens der eritreischen Behörden keine asylrele-
vante Verfolgung drohte und sie eine solche auch nicht zu befürchten hat,
zumal sich die von ihr dargelegten Fluchtgründe bezüglich der Zwangshei-
rat nicht als glaubhaft herausgestellt haben. Daran vermögen die Ausfüh-
rungen in der Beschwerde nichts zu ändern.
5.9 Die Beschwerdeführerin macht sodann subjektive Nachfluchtgründe
geltend, indem sie vorbringt, sie müsse aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea und wegen der Einreichung ihres Asylgesuches in der Schweiz
im Falle ihrer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rech-
nen.
5.9.1 In seiner früheren Praxis ging das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, illegal aus Eritrea ausgereiste Asylsuchende hätten in der Regel be-
D-5583/2016
Seite 10
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden (vgl. dazu nament-
lich das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010). Diese Praxis wurde indes-
sen mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 revidiert. Das
Gericht gelangte dabei unter Berücksichtigung von Berichten verschiede-
ner Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen
Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere könne die
Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter be-
trachtet würden, nicht mehr als zutreffend erachtet werden. Auch das Ri-
siko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven er-
folge. Das Gericht kam insgesamt zum Schluss, dass die Furcht vor ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen
Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im
Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zu-
sätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. ebenda, E. 5.2).
5.9.2 Demnach vermag die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte
illegale Ausreise für sich genommen keine Furcht vor einer zukünftigen
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Es bestehen im
vorliegenden Fall auch keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Schärfung des Profils der Beschwerdeführerin führen könnten. Es ist
insbesondere nicht davon auszugehen, dass sie als Regimegegnerin
wahrgenommen wurde. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass allfällige
Probleme mit den Eltern sie in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten. Allein aus der Einreichung
eines Asylgesuchs in der Schweiz ist ebenso wenig der Schluss zu ziehen,
sie sei eine Gegnerin des Regimes. Die Flüchtlingseigenschaft ist dem-
nach auch unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Nachfluchtgründe zu
verneinen.
5.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine ent-
sprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
D-5583/2016
Seite 11
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin (und ihres Kindes) abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 In Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug stellte das SEM
fest, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass der Be-
schwerdeführerin im Fall einer Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei somit grundsätzlich zulässig.
Bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs legte das SEM in
der angefochtenen Verfügung dar, dass sich keine individuellen Gründe
ergäben, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liessen. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die Beschwerdeführerin
nach ihrer Rückkehr den Schulbesuch nicht wieder aufnehmen könne. Sie
habe bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Familie gelebt und verfüge im Heimat-
land über weitere Verwandte. Ausserdem pflege sie auch seit der Ausreise
Kontakt zu ihren Angehörigen. Auch unter Berücksichtigung ihrer Schwan-
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Seite 12
gerschaft würden ihr Lebensunterhalt und ihre Wohnsituation bei der Rück-
kehr in den Heimatstaat als gesichert gelten. Der Schwangerschaft bezie-
hungsweise des Gesundheitszustandes werde insofern Rechnung getra-
gen, als eine angemessene Ausreisefrist angesetzt werde.
8.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass der
Vollzug der Wegweisung nach Eritrea vor dem Hintergrund der dokumen-
tierten und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen sowie der Will-
kür des Regimes nicht zumutbar sei. Zudem würde die Beschwerdeführe-
rin bei einer Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten, da
sie die Heirat verweigert und aus Eritrea geflohen sei. Sie verfüge über
keine Ausbildung, weshalb sie nicht für sich und ihr Kind sorgen könne.
Dies würde dem Kindeswohl widersprechen.
9.
9.1 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter-
nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
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Seite 13
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2).
9.2.2 Vorliegend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als unver-
heiratete Frau mit einem unehelichen Kind ins Heimatland zurückkehren
würde. Dort befinden sich ihren Angaben gemäss zwar noch ihre Eltern,
Geschwister und weitere Verwandte. Indessen kann nicht davon ausge-
gangen werden, dass diese sie und das Kind unter den gegebenen Um-
ständen aufnehmen und ihnen eine Existenz bieten würden. Ausserdem
muss sie damit rechnen, im Heimatland als ledige Mutter verstossen zu
werden. Aufgrund der geringen Schulbildung und der fehlenden Erfahrung
in der Arbeitswelt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Kind in eine existenzielle Notlage geraten würden. Für sie und das Kind
ist deshalb der Vollzug der Wegweisung in Anbetracht aller vorliegenden
Umstände nicht zumutbar, weshalb sie vorläufig aufzunehmen sind. Unter
diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien –
insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten.
Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme
aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erüb-
rigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (vgl. BVGE 2009/51
E. 5.4 S. 748).
9.3 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend nicht als
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Nachdem sich aus den Akten
keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AIG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
9.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Ziff. 1 bis 3 des Dispositivs Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist.
Die Beschwerde ist insofern abzuweisen. In Bezug auf die übrigen Dispo-
sitivziffern der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom
12. August 2016 werden aufgehoben. Das SEM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin und ihrem Kind infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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10.
10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach dem Verhältnis von Ob-
siegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist be-
züglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asyl-
gewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss be-
deutet dies ein hälftiges Obsiegen.
10.2 Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der mit der Be-
schwerde gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Zwi-
schenverfügung vom 14. März 2017 gutgeheissen wurde, hat sie vorlie-
gend keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.3 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens – hier also
hälftig – für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 wurde eine Kos-
tennote eingereicht, in welcher ein Aufwand von 8.75 Stunden und Spesen
von Fr. 27.30, mithin ein Gesamtaufwand in der Höhe von gerundet
Fr. 2‘215.– geltend gemacht wird. Der Aufwand von 8.75 Stunden erscheint
gerechtfertigt. Das SEM ist demnach anzuweisen, der Beschwerdeführerin
eine hälftige Parteientschädigung in der Höhe von gerundet Fr. 1‘108.–
auszurichten.
10.4 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs
des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht
bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Nur der notwendige Aufwand wird
entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der in der eingereichten Kostennote
ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.– ist für die amtliche Rechtsver-
beiständung auf Fr. 150.– zu reduzieren. Damit ergibt dies ein Gesamttotal
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von gerundet Fr. 1‘340.– (inklusive Spesen). Der Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin ist ein hälftiges Honorar von Fr. 670.– zulasten des Bun-
desverwaltungsgerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
12. August 2016 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die
Beschwerdeführerin und ihr Kind vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine hälftige Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 1’108.– auszurichten.
5.
Der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist ein hälftiges Honorar von
Fr. 670.– zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
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