Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5584/2010/dcl
Urteil vom 24. Januar 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 1),
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer 2),
C._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 3),
Türkei,
alle vertreten durch Nicole Hohl,
Advokatur Gysin + Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung; Verfügung des BFM
vom 5. Juli 2010 / N (…).
D-5584/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer
1, der Vater der Beschwerdeführenden 2 und 3, in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und es wurde ihm gestützt auf Art. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in der Schweiz Asyl
gewährt.
B.
Am 25. Juni 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden sowie deren
Mutter und minderjährigen Geschwister durch ihre Rechtsvertreterin beim
BFM um Einreisebewilligung und Familienasyl. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, dass sie immer als Familie zusammengelebt
hätten und seit der Ausreise des Vaters beziehungsweise Ehemannes
von den Sicherheitsbehörden ständig gestört worden seien, weil diese
hätten in Erfahrung bringen wollen, wo sich der gesuchte Vater und
Ehemann befinde. Insbesondere der Beschwerdeführer 2 sei in letzter
Zeit mehrmals von den Behörden einvernommen worden.
Mit Verfügung des BFM vom 8. Juli 2010 wurde die Einreise der Mutter der Beschwerdeführenden und der
minderjährigen Geschwister in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Demgegenüber wurde
mit Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 die Einreise der Beschwerdeführenden 2 und 3 in die Schweiz
abgelehnt und das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht
anspruchsberechtigt seien, weil sie die Volljährigkeit erreicht hätten. Zudem seien den Akten keine
zwingenden Gründe im Sinne des Abs. 2 dieser Bestimmung zu entnehmen, welche eine
Einreisebewilligung rechtfertigen könnten. Die volljährigen Geschwister würden zusammen in der Türkei
zurückbleiben und über zahlreiche Geschwister ihres Vaters in der Wohnregion verfügen. Damit wäre die
Beschwerdeführerin 3 nicht auf sich allein gestellt, auch wenn ihre Mutter und die jüngeren Geschwister die
Türkei verlassen hätten. Die Beschwerdeführenden könnten mit der Unterstützung durch den
Familienverband rechnen.
Mit Eingabe vom 5. August 2010 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des
BFM, die Bewilligung des Nachzugs der Beschwerdeführenden 2 und 3 und der Einreise in die Schweiz
sowie die Anerkennung als Flüchtlinge gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG und die Asylgewährung. In
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
um baldige Entscheidung und – für den Fall einer Stellungnahme durch die Vorinstanz – um ein
Replikrecht. Zur Begründung legten sie dar, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt
worden und die Vorinstanz habe Ermessensfehler begangen. Die Familie des Beschwerdeführers 1 sei
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nach dessen Flucht regelmässig von der Gendarmerie aufgesucht und unter Druck gesetzt worden. Der
Beschwerdeführer 2 werde seit Monaten regelmässig von der Polizei angehalten und verhört, dies unter
anderem wegen seines Vaters. Die Situation in der Studentenstadt D._______, wo er studiere, habe sich
seit der Eskalation der Gewalt zwischen dem Militär und den Kurden massiv verschlimmert. Infolge der
wiederholten Festnahmen sei er gezwungen gewesen, sein Studium an der Universität D._______
abzubrechen. Am Wohnort der Familie habe zudem vor rund einer Woche eine Militäroperation
stattgefunden und es würden rundum Waldbrände toben. Der Beschwerdeführer 2 müsse dort mit einer
staatlichen Verfolgung rechnen, weshalb sein Leben nicht in Sicherheit sei. Die Beschwerdeführerin 3 habe
immer bei ihrer Mutter im Dorf gelebt, lediglich die Grundschule besucht und anschliessend der Mutter im
Haushalt geholfen. Für sie als junge Frau sei ein Leben in dieser Ostprovinz zu gefährlich. Ausserdem
verfüge sie über keine Existenzgrundlage, weil die Geschwister ihres Vaters aufgrund ihrer wirtschaftlichen
Situation nicht für sie aufkommen könnten. Diese seien dazu auch nicht gewillt, weil sie mit der
Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 als Tochter einer gesuchten Person vermehrt mit staatlichen
Repressionen rechnen müssten. Als unverheiratete Frau sei sie auf den Schutz und die Unterstützung der
Familie angewiesen. Ein weiterer Verbleib in der Türkei sei für sie deshalb nicht zumutbar. Da der
Beschwerdeführer 1 ferner nicht mehr in die Türkei reisen könne, würden die Beschwerdeführenden 2 und
3 ihn als Vater wohl definitiv „verlieren“. Schliesslich sei noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
2 und 3 im Zeitpunkt der Flucht ihres Vaters noch minderjährig gewesen seien und der Asylentscheid im
Fall des Vaters lange habe auf sich warten lassen. Es mute deshalb willkürlich an, dass die beiden
nunmehr erwachsenen Kinder nicht mehr in das Familienasyl einbezogen werden könnten, weshalb die
Verweigerung des Familiennachzugs als unverhältnismässig zu betrachten sei.
Der Beschwerde lagen ein fremdsprachiger handschriftlicher Brief und Kopien eines amtlichen türkischen
Dokumentes, beides nicht in eine schweizerische Amtssprache übersetzt, sowie Kopien eines Berichts des
Kurdistan National Congresses (KNK) bei.
C.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. August 2010
wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert der ihnen
angesetzten Frist die der Beschwerde beigelegten und nicht in einer
Amtssprache vorliegenden fremdsprachigen Beweismittel übersetzt sowie
im Original nachzureichen. Es wurde ihnen ferner mitgeteilt, dass über
die weiteren gestellten Anträge nach Eingang der Übersetzungen
beziehungsweise des Originals entschieden werde.
D.
Mit Faxeingabe vom 27. August 2010 reichten die Beschwerdeführenden
die verlangten Übersetzungen nach.
E.
Mit Eingabe vom 30. August 2010 ersuchten die Beschwerdeführenden
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um eine Fristerstreckung, welche ihnen mit Zwischenverfügung vom 1.
September 2010 gewährt wurde.
F.
Mit Eingabe vom 13. September 2010 wurden die verlangten
Übersetzungen nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
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kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 machen unter anderem auch eine
persönliche Gefährdung aufgrund ihres aus politischen Gründen
behördlich gesuchten Vaters geltend. Grundsätzlich hat die Prüfung der
originären Flüchtlingseigenschaft der Prüfung eines allfälligen derivativen
Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling vorzugehen (vgl. BVGE
2007/19). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage rechtfertigt es sich
indessen, zunächst die Frage des Familienasyls zu prüfen, das heisst, ob
den Beschwerdeführenden 2 und 3 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG
Familienasyl zu gewähren und ihnen damit gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist. Wäre dies der Fall, so würde
sich die Prüfung der Einreise in die Schweiz gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG erübrigen und das BFM wäre anzuweisen, den
Beschwerdeführenden – nach Prüfung einer allfälligen originären
Flüchtlingseigenschaft – gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG unter
Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Ergibt die Prüfung hingegen, dass den Beschwerdeführenden kein
Familienasyl zu gewähren ist, hätte das BFM aufgrund der geltend
gemachten persönlichen Gefährdung zu prüfen, ob sie die
Flüchtlingseigenschaft originär erfüllen und ihnen die Einreise in die
Schweiz allenfalls gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu bewilligen
ist.
2.2. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG
zugunsten der Beschwerdeführenden 2 und 3 erfüllt sind.
2.2.1. Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von
in der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl
eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die
Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe
Angehörige sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie
behindert sind oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person,
die in der Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
Wurden die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1
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und 2 AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland,
so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
2.2.2. In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl
im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der
Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr. 11).
2.2.3. Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne
von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor,
wenn die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen
Unterstüt-zung im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich
einer finan-ziellen Unterstützung – bedürfen, welche nur die in der
Schweiz leben-den, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen
in der Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000
Nr. 27 E. 5. f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können –
in atypischen Einzelfällen – auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz
lebenden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen
persönlichen Fürsor-ge durch die einzubeziehende Person bedürfen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
2.2.4. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass
die beiden volljährigen Geschwister zusammen in der Türkei
zurückbleiben würden und über zahlreiche Geschwister ihres Vaters
verfügten. Auch wenn die Mutter und die jüngeren Geschwister die Türkei
verlassen hätten, sei somit die Beschwerdeführerin 3 nicht auf sich allein
gestellt, und beide Geschwister könnten überdies mit der Unterstützung
durch den Familienverband rechnen.
2.2.5. In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber im Wesentlichen
angeführt, dass die Beschwerdeführerin 3 weder bei ihren Verwandten
leben noch von ihnen unterstützt werden könne. Einerseits erlaube dies
deren wirtschaftliche Situation nicht und andererseits würden sie
Repressalien durch die türkischen Sicherheitskräfte befürchten, weil sie
die Tochter einer behördlich gesuchten Person sei. Damit verfüge sie
über keine Existenzgrundlage. Zudem sei für sie das Leben in der
östtürkischen Provinz als alleinstehende und unverheiratete Frau zu
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gefährlich. Der Beschwerdeführer 2 seinerseits benötige ebenfalls
Unterstützung, da er sich noch im Studium befinde.
2.2.6. Aufgrund der geschilderten Lebenssituation der
Beschwerdeführenden 2 und 3 in ihrem Heimatstaat ergeben sich, wie
nachfolgend erörtert, keine besonderen Gründe, welche für die
Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden.
Für die Frage der Minderjährigkeit beziehungsweise Volljährigkeit der
Beschwerdeführenden und somit die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 und
nicht Art. 51 Abs. 1 AsylG ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs
um Familiennachzug vom 25. Juni 2010 massgebend und nicht der
Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung beziehungsweise der Flucht des
Beschwerdeführers 1 im Mai 2007. Bei der Einreichung des Gesuchs um
Familiennachzug waren die Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits
volljährig. Es ist zwar verständlich, dass sie durch die Trennung von der
Mutter und den minderjährigen Geschwistern, mit denen sie bisher im
gleichen Haushalt gelebt haben, verunsichert sind, und ihnen die neue
Situation Unbehagen bereitet. Damit vermögen sie den Anforderungen
von Art. 51 Abs. 2 AsylG indessen nicht zu genügen. Es werden keine
Gründe dargelegt, welche die Beschwerdeführenden 2 und 3 im
Vergleich zu anderen jungen Erwachsenen in ihrem Alter als besonders
fürsorgebedürftig durch ihre Eltern im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG
erscheinen liessen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind inzwischen
21 Jahre alt und es kann von ihnen erwartet werden, dass sie auf
eigenen Füssen stehen und selber für ihren Lebensunterhalt aufkommen.
In der Schweiz wird dies von Gleichaltrigen grundsätzlich auch erwartet.
Auch wenn der Beschwerdeführer 2 sein Studium noch nicht
abgeschlossen hat, verfügt er über eine überdurchschnittlich gute
Schulbildung. Dank dieser sollte es ihm möglich sein, eine Arbeitsstelle
zu finden beziehungsweise einen Beruf zu erlernen und für sich eine
eigene Existenzgrundlage zu erarbeiten. Es ist ihm zuzumuten, sich um
eine entsprechende Stelle zu bemühen. Den Beschwerdeführenden ist es
auch zuzumuten, sich in einer Stadt ihres Heimatlandes niederzulassen,
wo sich die Auseinandersetzungen zwischen dem Militär und der
kurdischen Bevölkerung weniger gravierend auswirken und wo sich eher
eine Arbeitsstelle finden lässt. In der Beschwerdeschrift wurde zudem
nicht überzeugend dargelegt, warum sämtliche die in der Türkei lebenden
Verwandten nicht in der Lage sein sollten, der Tochter und dem Sohn
ihres Bruders die notwendige Unterstützung zu gewähren. Allein mit den
pauschalen Hinweisen auf die wirtschaftliche Situation und den Druck des
Militärs vermag diese Argumentation nicht zu überzeugen. Konkrete
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Einzelheiten und allfällig aktuell Vorgefallenes wurden nicht dargelegt. Mit
den zahlreichen Verwandten verfügen die Beschwerdeführenden zudem
über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz im Heimatland, das
ihnen – wenn auch angeblich nicht finanziell – mit Rat zur Seite stehen
kann. Insgesamt sind vorliegend somit die Voraussetzungen für die
Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 2 AsylG und der Einreise
in die Schweiz gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt.
2.2.7. Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann ferner Art. 8 EMRK – wie auch die
Bestimmungen des UNO-Paktes II – nicht ergänzend angewendet
werden. Die Frage eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug
gestützt auf diese Bestimmungen wäre von den Beschwerdeführenden
auf dem ausländerrechtlichen Weg abzuklären (vgl. EMARK 2002 Nr. 6
S. 43).
2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das BFM mangels
rechtlicher Voraussetzungen für den Einschluss der
Beschwerdeführenden 2 und 3 in das Familienasyl das Gesuch um
Familiennachzug zu Recht abgelehnt hat.
3.
In der Beschwerde vom 5. August 2010 wird unter anderem geltend
gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht richtig festgestellt
worden und das BFM habe Ermessensfehler begangen.
3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt unter anderem, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung
dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der
Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde
allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl.
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BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Im
Verwaltungsverfahren gilt im Weiteren der Untersuchungsgrundsatz, das
heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12
VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.2.2 S. 365
f.).
3.2. In der Eingabe vom 25. Juni 2010 – dem Gesuch um
Familiennachzug – wurde geltend gemacht, die Familie des
Beschwerdeführers 1 sei infolge dessen Flucht Repressalien durch die
türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen und besonders der
Beschwerdeführer 2 sei in letzter Zeit mehrmals von den türkischen
Behörden einvernommen worden. Wie bereits unter Ziff. 2.1 dieses
Urteils festgehalten, kann diese vorgebrachte persönliche Gefährdung
nicht unter dem Titel der Familienzusammenführung oder des
Familiennachzugs geprüft werden. Das BFM äusserste sich in der
angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2010 denn auch gar nicht zu
diesem Vorbringen, da es in seiner Verfügung nur einen allfälligen
Familiennachzug prüfte. Indessen wäre das BFM verpflichtet gewesen,
die geltend gemachte persönliche Gefährdung der Beschwerdeführenden
2 und 3 zu prüfen, wenn auch nicht unter dem Titel des
Familiennachzugs. Indem es sich zu diesen Vorbringen gar nicht
geäussert hat, wurde ein Teil der Vorbringen der Beschwerdeführenden
nicht beachtet, sondern vielmehr sowohl im Sachverhalt als auch in den
Erwägungen vollständig ausgeklammert. Damit hat das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und ist seiner
Begründungspflicht nur teilweise nachgekommen. Dabei vermag die
Tatsache, dass die persönliche Gefährdung unter dem Titel des
„Familiennachzugs“ geltend gemacht wurde und unter diesem Titel nicht
zu prüfen ist, keine Rolle zu spielen, da eine falsche oder unkorrekte
Bezeichnung des Rechtsmittels allein nicht massgeblich ist. Vielmehr ist
auf den Inhalt der Rechtsbegehren abzustellen. Unter diesem Blickwinkel
wäre das BFM verpflichtet gewesen, die geltend gemachte Gefährdung
der Beschwerdeführenden 2 und 3 gestützt auf das in Art. 20 AsylG
enthaltene Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen. Dem BFM wären
gestützt auf die Eingabe vom 25. Juni 2010 und offensichtlich auch
gestützt auf die Akten aus dem Asylverfahren des Beschwerdeführers 1
(vgl. Akte A47/6 S. 5 mit Verweis auf die Akten A27/4 und A43/9 S. 2)
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genügend Anhaltspunkte zur Verfügung gestanden, um die Prüfung der
geltend gemachten persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführenden
2 und 3 anhand nehmen zu können. Im Rahmen dieser Prüfung hätte es
auch überprüfen müssen, ob den Beschwerdeführenden 2 und 3 die
Einreise in die Schweiz unter dem Titel des Asylgesuchs aus dem
Ausland gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu bewilligen gewesen wäre.
3.3. Mit der Unterlassung dieser Prüfung hat die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt nur unvollständig festgestellt und damit
Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG verletzt. Sie legte in keiner Weise dar,
inwiefern die geltend gemachte Gefährdungslage der
Beschwerdeführenden 2 und 3 einen weiteren Aufenthalt im Heimatland
als vertretbar erscheinen liessen und mit den gesetzlichen Grundlagen
sowie der bestehenden aktuellen Praxis vereinbar ist. Erwägungen dazu
fehlen gänzlich. Damit erweist sich die Rüge der unvollständigen
Feststellung des Sachverhalts als berechtigt. Darüber hinaus hat das
BFM auch die ihm obliegende Begründungspflicht verletzt.
3.4. Angesichts der Schwere der festgestellten Rechtsverletzung
– insbe-sondere der Tatsache, dass das BFM sich einer Prüfung der
geltend gemachten Gefährdungslage der Beschwerdeführenden enthielt
– kann eine Heilung im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht kommen.
Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als die Sache
bezüglich der geltend gemachten persönlichen Gefährdung der
Beschwerdeführenden 2 und 3 zur Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen wird.
4.
4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für die Berechnung der
Verfahrenskosten und der Parteientschädigung von einem hälftigen
Obsiegen auszugehen, obwohl in der Beschwerdeschrift nur der Antrag
auf Familiennachzug gestellt wurde, welcher – wie in den vorangehenden
Erwägungen dargelegt wurde – abzuweisen ist. Sinngemäss ist den
Ausführungen im Gesuch um Familiennachzug sowie in der Beschwerde
indessen zu entnehmen, dass auch eine persönliche Gefährdung geltend
gemacht wurde, welche das BFM in Anwendung der den Asylbehörden
obliegenden Untersuchungspflicht unter dem Titel des Asylgesuchs aus
dem Ausland hätte prüfen müssen. Diesbezüglich ist aufgrund der
Gutheissung von einem Durchdringen auszugehen.
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4.2. Den Beschwerdeführenden wären die reduzierten Kosten von
Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sich ihre Beschwerde
als nicht aussichtslos darstellte und sie fürsorgeabhängig sind, werden in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten
erhoben.
4.3. Hinsichtlich der unentgeltlichen anwaltlichen Vertretung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist massgebend, ob die Beschwerde führende Partei
zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen
juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S.
51 ff.; 102 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das
vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, gelten
strenge Massstäbe bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10).
Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es normalerweise im
Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen
Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen
Gründen wird praxisgemäss die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt, in welchen in
rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.
Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, zumal dieses weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint,
so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
abzuweisen ist.
4.4. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Indessen lässt
sich der Parteiaufwand von Amtes wegen abschätzen. Aufgrund des
geringen Aktenumfangs wird unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erachtet und auf die
Hälfte reduziert. Das BFM hat den Beschwerdeführenden aufgrund des
hälftigen Obsiegens eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-
auszurichten.
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(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde betreffend Verweigerung der Einreise der
Beschwerdeführenden 2 und 3 sowie der Familienzusammenführung wird
abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeschrift wird zur Behandlung als Asylgesuch aus dem
Ausland im Sinne der Erwägungen an das BFM überwiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Anwaltes nach Art. 65
Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 500.-- auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: