B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5584/2018
Ur t e i l vom 1 9 . De zembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. August 2018 / N (…).
D-5584/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus dem Distrikt B._______ (C._______) – gelangte eigenen Anga-
ben zufolge am 15. November 2015 illegal in die Schweiz, wo er am
19. November 2015 um Asyl nachsuchte. Am 25. November 2015 befragte
ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ zur
Person (BzP) und hörte ihn am 22. Mai 2018 einlässlich zu seinen Asyl-
gründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, sein Vater habe für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gear-
beitet und dabei insbesondere Waren von E._______ nach B._______
transportiert. Er selbst sei zu diesem Zeitpunkt ungefähr 15 Jahre alt und
Schüler gewesen. Bei erneutem Kriegsausbruch (2006) seien sein Vater
und zwei weitere Personen im Vanni-Gebiet mit drei Lastwagen unterwegs
gewesen. Nachdem die Zugangsstrasse zum Norden gesperrt worden sei,
habe sein Vater den Lastwagen irgendwo stehen gelassen, sei nach
B._______ zurückgekehrt und habe dort ein normales Leben geführt. Er
sei jedoch öfters durch Angehörige der sri-lankischen Armee beziehungs-
weise des Criminal Investigation Department (CID) abgeholt kurzzeitig
festgenommen, verhört und dabei auch misshandelt worden. Schliesslich
habe sein Vater am (…) deswegen Selbstmord begangen. Sein (des Be-
schwerdeführers) ältester Bruder F._______ sei früher LTTE-Kämpfer ge-
wesen. Er sei ungefähr 2008 oder 2009 nach G._______ ausgewandert
und inzwischen (…) Staatsbürger geworden.
Er selbst sei während der Schulzeit (…) im Studentenflügel seiner Schule
gewesen und habe auch an Versammlungen teilgenommen. Er sei aller-
dings nie Mitglied der LTTE gewesen und habe diese auch nicht direkt un-
terstützt.
Etwa zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise sei er zu Hause gesucht
worden. Einmal hätten Angehörige von Armee und Paramilitär ihn zu
Hause mitgenommen und kurzzeitig festgehalten. Dabei habe man ihm
vorgeworfen, wie sein verstorbener Vater für die LTTE zu arbeiten. Ausser-
dem habe man ihn bezichtigt, Kontakte mit einem ebenfalls verstorbenen
früheren Kollegen seines Vaters namens H._______ unterhalten zu haben,
der gleichfalls für die LTTE gearbeitet habe. Aus Angst vor weiteren Fest-
nahmen habe er sich alsdann zur Ausreise entschlossen. Schliesslich sei
er am 8. Oktober 2015 mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen
von Colombo aus Sri Lanka ausgereist und via I._______ in den J._______
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gelangt. Von dort aus sei er per Taxi in die Türkei weitergereist und am
15. November 2015 über Griechenland und weitere ihm unbekannte Län-
der illegal in die Schweiz eingereist.
Nach der Ausreise habe er von seiner Mutter telefonisch erfahren, dass er
wiederholt zu Hause gesucht worden sei, wobei man ihn beschuldigt habe,
seinem Vater früher dabei geholfen zu haben, drei Lastwagen mit Waren
und Geld zu verstecken. Dabei hätten die vorsprechenden Personen sei-
ner Mutter gegenüber zum Ausdruck gebracht, sie würden ihn liquidieren,
falls sie seiner habhaft würden.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens seine sri-lankische Identitätskarte im Original sowie Kopien seines sri-
lankischen Geburtsregisterauszugs sowie des Totenscheins seines Vaters
inklusive jeweiligen englischen Übersetzungen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Be-
gründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31) nicht.
C.
C.a Mit Schreiben vom 27. Juli 2018 teilte (…) K._______ von der (…) dem
SEM mit, die Verfügung vom 3. Juli 2018 sei mangelhaft eröffnet worden,
da Seite 2 fehle, weshalb die vorinstanzliche Argumentation nicht nachvoll-
ziehbar sei. Gleichzeitig ersuchte sie das SEM, seine Verfügung umge-
hend in vollständiger Form an die (…) zu senden.
C.b Mit Eingabe vom 3. August 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung in eigenem Namen Be-
schwerde und beantragte zur Hauptsache, es sei festzustellen, dass das
rechtliche Gehör verletzt worden sei, und die Verfügung des SEM vom
3. Juli 2018 sei aufzuheben.
C.c Am 7. August 2018 stellte das SEM der (…) die Verfügung vollständig
zu und hielt ergänzend fest, seine Verfügung vom 7. August 2018 ersetze
die (ursprüngliche) Verfügung vom 3. Juli 2018.
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Seite 4
D.
Mit Urteil D-4467/2018 vom 21. August 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 3. August 2018 gut, hob die angefoch-
tene Verfügung auf und wies die Sache zur Neueröffnung der Verfügung
an die Vorinstanz zurück.
E.
Mit Verfügung vom 29. August 2018 – eröffnet am 30. August 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbringen genügten teils
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR
142.31), teils denjenigen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG nicht.
F.
Mit Eingabe datiert vom 28. September 2018 (Postaufgabe am 1. Oktober
2018) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
Es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Im Übrigen sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
G.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht unter Beilegung eines Austrittsberichts des Spitals
in L._______ vom (…) mit, er sei am (…) abends in eine Schlägerei mit der
sogenannten „(…)-Gruppe“ geraten, wobei er am (…) gepackt und zurück-
geschleudert worden sei. Laut dem Austrittsbericht des Spitals erlitt der
Beschwerdeführer als Folge der tätlichen Auseinandersetzung eine Fraktur
am (…) sowie einen Bruch des (…) und wurde deshalb bis am (…) zu 100
% krankgeschrieben. Diese Gruppierung habe wenig später auch das
Haus seiner Mutter in Sri Lanka demoliert.
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Seite 5
I.
In seinem Schreiben vom 25. Oktober 2018 hielt der Beschwerdeführer
fest, er könne nunmehr mittels Einreichung des Verzeigungsberichts der
Staatsanwaltschaft des Kantons M._______ vom (…) dokumentieren, dass
er tatsächlich Opfer eines Angriffs geworden sei. Im Verzeigungsbericht
stehe zwar, dass er anfänglich die Familie eines späteren Angreifers belei-
digt haben solle. In Wirklichkeit gehe es aber darum, dass einer der An-
greifer Mitglied der (…)-Gruppe sei. Dass das Haus seiner Familie in Sri
Lanka nur kurz nach seiner Anzeigeerhebung (vom […]) demoliert worden
sei, sei bezeichnend und zeige auf, wie international die Repression durch
Gruppierungen wie die „(…)-Gruppe“ funktioniere. Damit sei seine Verfol-
gung belegt, weshalb ihm hierzulande Asyl zu gewähren sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka am 8. Oktober 2015 und auch die behördliche Su-
che nach ihm bei seiner Mutter in B._______ nach seiner Ausreise als un-
glaubhaft. Es hat dabei ausführlich und unter Angabe der Fundstellen in
den Protokollen aufgezeigt, weshalb es zu dieser Einschätzung gelangte.
Sodann kam es unter Bezugnahme auf das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und nach ausführlichen
Erwägungen zum Schluss, es bestehe auch sonst kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri
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Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht erweisen sich die vorin-
stanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von unnötigen
Wiederholungen kann vorab darauf verwiesen werden. Das Gericht teilt
zunächst die Einschätzung des SEM, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers sowohl in Bezug auf die angeblichen Transportaktivitäten
seines Vaters zugunsten der LTTE als auch in Bezug auf die hieraus resul-
tierenden behördlichen Behelligungen desselben auffallend oberflächlich
und detailarm ausgefallen sind (vgl. act. A14/15 S. 4 f. F20 bis 27 i.V.m. S.
9 F63 bis 67). Als zutreffend erweist sich ferner die Feststellung der
Vorinstanz, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
selbst erlebten behördlichen Befragungen ausgesprochen stereotyp und
plakativ daherkommen: So hätten ihn die sri-lankischen Behörden mit dem
Vorwurf konfrontiert, „wie sein Vater für die Bewegung zu arbeiten“ bezie-
hungsweise „darüber Bescheid zu wissen, dass er mit diesen Leuten zu-
sammenarbeite“. Auf Bestreitung der Vorwürfe hin erhält er „eine heftige
Ohrfeige“ respektive „wahllos“ Schläge. Danach sei er noch am selben Tag
wieder freigelassen worden (vgl. act. A14/15 S. 6 F37). Auch führte das
Staatssekretariat zu Recht diverse Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen vor
seiner Ausreise aus Sri Lanka im Oktober 2015 an. So erklärte er bei der
BzP, einmal mitgenommen worden zu sein – und zwar ungefähr einen Mo-
nat vor seiner Ausreise. Dabei hätten ihn zwei Personen um etwa 18.30
Uhr in einem Fahrzeug abgeholt, zwei Tage lang festgehalten und in die-
sem Zeitraum zweimal befragt. Um 19 Uhr oder 19.30 Uhr sei er freigelas-
sen worden. Etwa drei Wochen vor dieser Mitnahme seien Leute zweimal
im Abstand von fünf Tagen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn
befragt (vgl. act. A7/14 S. 8 f.). Bei der einlässlichen Anhörung erklärte er
demgegenüber, er sei zwei oder drei Monate vor seiner Ausreise zu Hause
gesucht worden. Die vorsprechenden Personen hätten bei seiner Mutter
eine schriftliche Mitteilung hinterlassen, wonach er sich bei seiner Rück-
kehr bei ihnen melden solle. Er sei dieser Aufforderung nachgekommen
und habe sich in einem Büro des CID gemeldet. Dort habe man ihn befragt.
Nachmittags sei er dann entlassen worden und nach Hause gegangen
(vgl. act. A14/15 S. 5 f. F36 bis 38). Drei Wochen vor seiner Ausreise seien
um 18 Uhr oder 18.30 Uhr sechs Personen bei ihm vorgefahren und hätten
ihn mitgenommen (vgl. act. A14/15 S. 6 f. F37 f., F42). Am folgenden Tag
sei er um etwa 11 Uhr vormittags freigelassen worden (vgl. act. A14/15 S. 7
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F46 bis 48). Auch auf Nachfrage hin bestätigte er bei der einlässlichen An-
hörung, einmal einer behördlichen Vorladung gefolgt und einmal von zu
Hause mitgenommen worden zu sein, um weitere behördliche Behelligun-
gen ausdrücklich zu verneinen. Der auf Vorhalt all dieser Widersprüche er-
hobene Einwand, er sei bei der BzP unter Stress gestanden und habe noch
unter den Reisestrapazen gelitten (vgl. act. A14/15 S. 11 F80), vermag das
Gericht angesichts der Vielzahl der Widersprüche nicht zu überzeugen.
5.3 Letztlich leuchtet aber auch nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer
im Jahr 2015 unvermittelt das Augenmerk des CID sowie der Paramilitärs
erregt haben sollte beziehungsweise welches Verfolgungsinteresse diese
an seiner Person gehabt haben sollten. Denn zum einen lag das inkrimi-
nierte Verhalten des Vaters des Beschwerdeführers, nämlich das Stehen-
lassen eines Lastkraftwagens mit unbekanntem Warengut im Vanni-Ge-
biet, im Jahr 2015 bereits neun Jahre zurück, wobei der Beschwerdeführer
damals noch ein Teenager gewesen ist. Ein ersichtlicher Bezug zu seiner
Person scheint nicht gegeben zu sein. Zum anderen lag der Tod des Vaters
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise ebenfalls bereits
mehr als drei Jahre zurück, weshalb nicht nachvollziehbar ist, warum die
sri-lankischen Behörden nach derart langer Zeit plötzlich Veranlassung ge-
habt haben sollten, ihn wegen eines Vorfalls im Jahr 2006 zur Verantwor-
tung zu ziehen. Diese Feststellung gilt umso mehr, als der Beschwerde-
führer allem Anschein nach nichts Nennenswertes über die fraglichen Er-
eignisse zu berichten weiss (vgl. act. A14/15 S. 4 F20).
In der Beschwerdeschrift findet keine substanzielle Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Erwägungen statt. Der Beschwerdeführer wieder-
holt darin primär seine Asylvorbringen beziehungsweise erwähnt die regel-
mässigen behördlichen Vorsprachen bei seiner Mutter in B._______ mit
der unverhohlenen Drohung der Behörden, ihn im Falle einer Rückkehr zu
ermorden. Die entsprechenden Ausführungen sind jedoch – wie bereits die
Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren – unsub-
stanziiert und realitätsfremd ausgefallen. Insbesondere erscheint es – wie
die Vorinstanz zutreffend festhält – nicht glaubhaft, dass die heimatlichen
Behörden einerseits regelmässig im Hause seiner Mutter in B._______ vor-
sprechen und sich nach seinem Verbleib erkundigen sollten, um anderer-
seits dieser gegenüber unverblümt damit zu drohen, ihn im Falle einer
Rückkehr umzubringen (vgl. act. A16/10 S. 4 Abs. 2). Diese Vorbringen
sind daher unglaubhaft.
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Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erklärt, er sei in der
Schweiz von (…)-Mitgliedern ([…] C._______ […]) attackiert worden und
in diesem Zusammenhang den Verzeigungsbericht der Staatsanwaltschaft
des Kantons M._______ vorlegt, sind letzterem keine entsprechenden In-
formationen zu entnehmen. Die diesbezügliche Aussage des Beschwerde-
führers stellt nach dem Gesagten eine reine Parteibehauptung dar. Es
muss letztlich davon ausgegangen werden, dass die Schlägerei vom (…)
einen Streit unter Privatpersonen nach einer verbalen Auseinandersetzung
widerspiegelt, und die Beteiligten im Tatzeitpunkt alle mehr oder weniger
alkoholisiert waren. Auch seine Aussage, das Haus seiner Mutter in
B._______ sei kurz nach seiner Anzeigeerstattung wegen einfacher Kör-
perverletzung durch diese Gruppierung demoliert worden, ist durch nichts
belegt. An dieser Einschätzung vermögen die beiden mit der Beschwerde
eingereichten Fotos eines Wohnraums mit Glasscherben auf dem Boden,
die den Einwurf von Scheiben im Haus seiner Mutter durch Angehörige der
(…)-Gang belegen sollten, nichts zu ändern, da sie keinerlei Rückschlüsse
auf die Ursache des Glasbruchs zulassen.
5.4 Als zutreffend erweist sich auch die Einschätzung des SEM, dass keine
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliege. Auf die entsprechen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann ebenfalls verwie-
sen werden. Anzufügen bleibt, dass für die Zeit seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Sri Lanka aus den Akten keinerlei Verfolgungsinte-
resse der sri-lankischen Behörden – trotz angeblicher LTTE-Vergangenheit
des Vaters, eines (in G._______ lebenden) Bruders sowie des Beschwer-
deführers selber – an den im Land verbliebenen Angehörigen ersichtlich
ist.
5.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Hei-
mat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass via den
streng kontrollierten Flughafen Colombo verlassen hat (vgl. act. A7/14 S. 6
Ziff. 4.02 und S. 7 Ziff. 5.01), was ebenfalls gegen ein staatliches Verfol-
gungsinteresse an seiner Person spricht.
5.6 Der Beschwerdeführer machte weder bei der BzP noch bei der einläss-
lichen Anhörung geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen. In
der Beschwerde führt er aus, er sei überzeugt, sich durch die Einreise in
die Schweiz aus Sicht der heimatlichen Behörden noch verdächtiger ge-
macht zu haben, zumal er hier in eine „aktive politisierte Diaspora geflüch-
tet“ sei (a.a.O. S. 5 Abs. 2). Im Weiteren reichte er zur Untermauerung sei-
ner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zwei Fotos ins Recht, die ihn
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Seite 10
an einer Demonstration in N._______ zu einem nicht näher bezeichneten
Zeitpunkt zeigen sollen. Dabei ist er auf einer Foto als Teilnehmer einer
Demonstration erkennbar. Auf einer weiteren Fotografie hält er zusammen
mit drei weiteren Personen die LTTE-Flagge. Es wird in der Beschwerde
indessen nicht näher dargetan, inwiefern der Beschwerdeführer sich durch
dieses (angebliche) exilpolitische Wirken nun derart exponiert haben soll,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer asylrelevanten
Verfolgung haben müsste. Es liegen demnach auch keine subjektiven
Nachfluchtgründe vor.
5.7
5.7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge-
fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Be-
urteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risiko-
faktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als
stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid
dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung
einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Feh-
len ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben
und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach ri-
sikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit-
reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsäch-
lich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden
bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und
so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten
Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Na-
men in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien
und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen
Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver-
muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-
lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt
hätten (vgl. a.a.O. E. 8).
5.7.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft
ausgefallen sind, er selbst keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung
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Seite 11
zu den LTTE aufweist und lediglich von einem niederschwelligen exilpoliti-
schen Wirken auszugehen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark
risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner Straftat angeklagt
oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen Strafregistereintrag.
Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und der rund dreijäh-
rigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht
anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
5.7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
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Seite 12
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick
auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilin-
nen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müs-
sen, befasst (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und
Tamilinnen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug
auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im bereits erwähnten
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwal-
tungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die
gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug
unter anderem in die C._______ zumutbar ist, wenn das Vorliegen von in-
dividuellen Zumutbarkeitskriterien (insb. Existenz eines tragfähigen famili-
ären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Refe-
renzurteil a.a.O. E. 13.3.3).
7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus dem
Distrikt B._______ stammt, erweist sich – nach Prüfung der Akten durch
das Gericht – als zumutbar. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholun-
gen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts entgegenge-
halten wird.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Ernen-
nung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG abzuwei-
sen.
9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: