B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5585/2017
wiv
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
beschwerdeführende Person,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. September 2017.
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Sachverhalt:
A.
Die beschwerdeführende Person reiste am 16. Mai 2017 legal mit einem
Visum zum Zweck einer kurzfristigen Anstellung als (…) in die Schweiz ein.
Am 29. August 2017 ersuchte sie in der Schweiz um Asyl. Anschliessend
wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich
(VZ) zugewiesen. Am 31. August 2017 erteilte sie den Mitarbeitenden der
Rechtsvertretungsorganisation im VZ Zürich Vollmacht. Am 1. September
2017 wurde sie summarisch befragt und am 12. September 2017 einläss-
lich angehört.
Zu ihrem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung ihres Asylge-
suchs brachte die beschwerdeführende Person im Wesentlichen vor, sie
sei marokkanischer Staatsangehörigkeit und in Rabat geboren. Dort habe
sie bis zur ihrer Ausreise mit der Familie gelebt. Nach Abbruch der Schule
habe sie als (…) in verschiedenen Städten in Marokko gearbeitet, zuletzt
in Festanstellung in einem (…) (von […] bis […]). Sie habe sich als Junge
früh zu Männern hingezogen gefühlt. Von der einzigen festen, knapp vier-
jährigen Beziehung zu ihrem Freund in Rabat habe die Familie nichts ge-
wusst; ihre Homosexualität und feminine Haltung habe die Familie weitge-
hend ignoriert. In der Schweiz habe sie ihren Beruf als (…) weiterverfolgen
wollen. Sie habe dafür in einem (…) in B._______ gearbeitet und bei einer
(…) gelebt. In der Zeit habe sie einen Mann kennengelernt. Nach einigen
Treffen habe sie ihn in Abwesenheit der (…) mit nach Hause genommen.
Letztere sei unerwartet zurückgekehrt und habe beide zusammen im Bett
entdeckt. Dies habe sie mit dem Handy gefilmt, die Aufnahme der Familie
in Marokko zukommen lassen und sie aus der Wohnung geworfen. Der
Vater habe sie später angerufen, beschimpft und mit ihrer Tötung gedroht.
Zum Nachweis ihrer Identität und als Beweismittel reichte sie den Pass und
die Identitätskarte im Original sowie den Fahrzeugausweis und den Ar-
beitsvertrag von B._______ in Kopie ein.
B.
Am 20. September 2017 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der
beschwerdeführenden Person im VZ Zürich den Entwurf des Asylentschei-
des. Diese nahm am 21. September 2017 Stellung (vgl. vorinstanzliche Ak-
ten A23/3).
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Darin wehrte sich die beschwerdeführende Person gegen konkrete Un-
glaubhaftigkeitsvorwürfe der Vorinstanz, namentlich zum Grund des Tref-
fens mit dem Mann in der Wohnung der Verwandten und nicht an einem
sicheren Ort, ihrer Reaktion auf die Entdeckung der beiden sowie zur
Kenntnis der Familie über die Homosexualität. Für die Einzelheiten wird –
soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwie-
sen (vgl. vorinstanzliche Akten A23/3).
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2017 – eröffnet am 25. September 2017
– stellte die Vorinstanz fest, die beschwerdeführende Person erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre
Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an.
D.
Am 25. September 2017 erklärte die Rechtsvertretung im VZ Zürich das
Mandatsverhältnis mit der beschwerdeführenden Person für beendet.
E.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 erhob die beschwerdeführende Per-
son beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei Asyl
zu gewähren, jedenfalls sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses, sowie um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die beschwerdeführende Person könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die beschwerde-
führende Person auf, innert Frist eine Rechtsvertretung zu benennen.
G.
Mit Schreiben und Vollmacht vom 11. Oktober 2017 zeigte die rubrizierte
Rechtsvertreterin an, die beschwerdeführende Person zu vertreten.
H.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 ordnete das Gericht die rubrizierte
D-5585/2017
Seite 4
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und lud die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. November 2017 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest. Diese wurde der beschwerdeführen-
den Person am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht.
J.
Am 13. April 2018 ergänzte die beschwerdeführende Person ihre Be-
schwerde und reichte ein Schreiben des Transgender Network Switzerland
zu den Akten.
K.
Am 1. Juni 2018 teilte das zuständige Amt für (…) des Kantons C._______
der Vorinstanz mit, die beschwerdeführende Person sei seit 24. Mai 2018
unbekannten Aufenthalts.
L.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 forderte das Gericht die Rechtsvertreterin
auf, sich innert Frist zur Frage des Aufenthalts der beschwerdeführenden
Person zu äussern und des Weiteren zur Frage, ob sie mit ihr noch in Kon-
takt stehe, dies unter Androhung der Abschreibung des Verfahrens als ge-
genstandslos im Unterlassungsfall.
M.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie stehe in
stetigem Kontakt mit der beschwerdeführenden Person. Weiter gab sie an,
Letztere beabsichtige, einen Mann aus D._______ zu heiraten.
N.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 hielt das Gericht unter Zugrundelegung
der Aktenlage fest, das Beschwerdeverfahren werde fortgesetzt. Zugleich
lud es die Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung ein.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Juni 2018 nahm die Vorinstanz Stellung
zu den Beschwerdevorbringen. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 erhielt die
beschwerdeführende Person Gelegenheit zur Replik.
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Seite 5
P.
Mit Replik vom 23. Juli 2018 nahm die beschwerdeführende Person Stel-
lung zur Vernehmlassung und informierte das Gericht über die Eintragung
einer Partnerschaft am 20. Juli 2018 zwischen ihr und einem schweizeri-
schen Staatsangehörigen. Zudem reichte ihre Rechtsvertreterin eine Kos-
tennote zu den Akten.
Q.
Am 26. Juli 2018 übermittelte das zuständige Zivilstandsamt D._______
der Vorinstanz die Mitteilung über die Eintragung der Partnerschaft.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 forderte das Gericht die
Rechtsvertreterin auf, sich innert Frist zum aktuellen Sachstand des Auf-
enthaltsbewilligungsverfahrens zu äussern. Zugleich wurde die beschwer-
deführende Person aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob sie angesichts
der eingetragenen Partnerschaft weiterhin an ihrem Asylgesuch festhalte.
S.
Am 12. Februar 2019 bat das zuständige Zivilstandsamt angesichts des
bei ihm gestellten Antrags auf Familienzusammenführung der beschwer-
deführenden Person mit ihrem Partner um Verfahrensstandmitteilung. Dem
kam das Gericht am 14. Februar 2019 nach.
T.
Am 27. Februar 2019 teilte die Rechtsvertreterin mit, die beschwerdefüh-
rende Person halte weiter am Asylgesuch fest. Zudem sei ihr der Kantons-
wechsel in den Kanton D._______ bewilligt worden, eine Aufenthaltsbewil-
ligung sei ihr jedoch infolge (…) nicht erteilt worden.
U.
Am 28. Februar 2019 übersandte das zuständige Zivilstandsamt dem Ge-
richt eine Kopie seines Entscheids vom 18. Februar 2019, mit dem es den
Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Familienzusammenfüh-
rung ablehnte, und der unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei.
D-5585/2017
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel (Art. 83 Abs. 17 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwendet.
1.4 Die beschwerdeführende Person ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die be-
schwerdeführende Person habe Marokko in erster Linie aus beruflichen
Gründen verlassen. Erst die Denunziation durch eine Verwandte habe
nach ihren Angaben dazu geführt, dass sie aufgrund ihrer gelebten Homo-
sexualität um ihr Leben fürchten müsse. Allerdings wirke der geschilderte
Vorfall in B._______ konstruiert und realitätsfremd, zumal schwer zu ver-
stehen sei, sie habe sich nach ihren Erfahrungen in Marokko mit einem
Mann in der Wohnung ihrer offensichtlich homophoben Verwandten getrof-
fen. Deren Reaktion auf die Entdeckung der beiden (Filmen der Szene und
umgehende Weiterleitung an die Familie) sei ebenfalls kaum nachvollzieh-
bar. Die Zweifel an ihrer Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund se-
xueller Präferenzen würden durch die wenig überzeugenden Erlebnisse in
Marokko untermauert, etwa, dass ihre Familie trotz des tätlichen Angriffs
des (…) wegen ihrer femininen Art nichts davon gewusst haben will, dass
sie unbemerkt eine langjährige Beziehung mit einem Mann habe führen
können oder in einem (…) und als (…) gearbeitet habe. Es sei daher an-
zunehmen, dass die Familie über die sexuelle Orientierung informiert und
gleichwohl zu keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bereit ge-
wesen sei. Auch bei einer Rückkehr sei nach dem Gesagten nicht davon
auszugehen. Darüber hinaus werde Homosexualität in Marokko eine ge-
wisse Toleranz entgegengebracht, welche sich auch in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts niederschlage. Die Flüchtlingsei-
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Seite 8
genschaft sei demnach nicht erfüllt. In der Stellungnahme zum Entscheid-
entwurf seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche
zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
4.2 Die beschwerdeführende Person hielt in ihrer Beschwerdeschrift an ih-
ren Vorbringen fest und entgegnete den vorinstanzlichen Erwägungen zur
Unglaubhaftigkeit im Wesentlichen, die Vorinstanz mutmasse nur über die
wahrscheinliche Reaktion der Verwandten, während die Realität sich im
heutigen Zeitalter mit schnellem Griff zum Telefon, angesichts des langjäh-
rigen Aufenthalts der Verwandten in der Schweiz und ihrer Pflicht zur Of-
fenlegung der Homosexualität gegenüber der Familie anders gestalte.
Letztere habe immer vermutet, dass sie homosexuell sei, etwa wenn der
Freund zum Abholen kam und sie ihn als Kollegen vorgestellt habe. Sie
habe aber bis zum Videofilm der Verwandten nie Beweise gehabt. Dies
mache für den Vater und ganz allgemein in der marokkanischen Kultur ei-
nen sehr grossen Unterschied. Der Vater habe auch nicht gewusst, wo und
in welchem Beruf sie arbeite. Der marokkanische Staat würde sie bei einer
Strafanzeige gegen den Vater, der ihr mit dem Tode gedroht habe, kaum
beschützen. Homosexuelle Handlungen stünden in Marokko unter Strafe.
4.3 In ihrer Beschwerdeergänzung gab die beschwerdeführende Person
an, durch Gespräche mit Queeramnesty habe sie sich getraut, am 15. März
2018 einen Beratungstermin beim erwähnten Transgender Network wahr-
zunehmen und sich als Transfrau zu outen. Ein solches Verhalten würde in
Marokko nicht toleriert. Sie habe bereits in ihrer Anhörung angemerkt, dass
sie sich als Frau fühle (mit Hinweis auf A21 F 98).
4.4 In ihrer Vernehmlassung dazu bemerkte die Vorinstanz, der Hinweis
auf das Anhörungsprotokoll treffe zwar zu. Die beschwerdeführende Per-
son habe sich jedoch stets als homosexuell bezeichnet, nie als Transfrau,
und auch in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf nichts dazu ange-
merkt. Zum Zeitpunkt des Entscheids sei es daher nicht möglich gewesen,
die Transidentität und eine damit verbundene asylrelevante Verfolgung zu
prüfen. Aufgrund der teilweise unglaubhaften Angaben im Asylverfahren
und der Tatsache, dass selbst in der Beschwerdeschrift nichts zur Transi-
dentität vorgebracht worden sei, bestünden zumindest gewisse Zweifel da-
ran. Aber auch bei Wahrunterstellung führe das Outing als Transfrau nicht
per se zu einer anderen Einschätzung, zumal die Furcht vor einer asylbe-
achtlichen Verfolgung bereits verneint worden und die angebliche Bedro-
hung durch die Familie unglaubhaft sei. Allein der Hinweis, ein solches Ver-
halten als Transfrau würde in Marokko nicht toleriert, reiche nicht.
D-5585/2017
Seite 9
4.5 In ihrer Replik zeigte die beschwerdeführende Person weitere Antwor-
ten im Anhörungsprotokoll auf, bei denen das Thema «eine Frau zu sein»
bereits durchgedrungen sei (mit Hinweis auf A23 F 37, F49, F82). In Ma-
rokko seien Diskussionen zur sexuellen Orientierung und Identität tabu,
weshalb sie auch nicht gewohnt sei, darüber zu sprechen. Erst in den Ge-
sprächen mit Queeramnesty habe sie sich das Outing langsam getraut.
Angesichts der kurzen Fristen im Asylverfahren sei es kaum möglich ge-
wesen, sich vorher zu outen und entsprechend zu äussern. Als Transfrau
würde sie von der homophoben Gesellschaft Marokkos mit dem Leben be-
droht. Opfer homophober Gewalt könnten sich angesichts der Kriminalisie-
rung gleichgeschlechtlicher sexueller Beziehungen nicht an die Polizei
wenden.
5.
Zunächst ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Person weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine asylrelevante
Verfolgung aufgrund von Ereignissen im Heimatstaat dargelegt hat. Soweit
sie in der Anhörung Übergriffe des Bruders oder von Drittpersonen in Ma-
rokko aufgrund ihrer sexuellen Orientierung schilderte, erreichten diese
kein asylrelevantes Ausmass, das eine begründete Furcht vor Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG hervorzurufen vermochte und die beschwerde-
führende Person zur Flucht veranlasste. Grund der Ausreise war nach ih-
ren eigenen Aussagen vielmehr der Verlust ihrer Anstellung in Marokko und
das Visum zum kurzfristigen Aufenthalt für Arbeitszwecke in der Schweiz.
Aus den Akten ergeben sich zudem keine weiteren Anhaltspunkte für eine
asylrelevante Vorgefährdung, weshalb die Vorinstanz eine begründete
Furcht vor Verfolgung aufgrund von Ereignissen vor der Ausreise zu Recht
verneint hat.
6.
Mit ihren Vorbringen zum Bekanntwerden der Homosexualität in der Fami-
lie und zu den Anfeindungen des Vaters sowie zu ihrem Outing als Trans-
frau macht die beschwerdeführenden Person vielmehr Nachfluchtgründe
geltend, die nachfolgend zu prüfen sind.
7.
7.1 Hinsichtlich der Vorbringen zum unfreiwilligen Outing der beschwerde-
führenden Person durch ihre (…) in B._______ und den darauf folgenden
Anfeindungen bis hin zu Todesdrohungen durch die Familie, namentlich
den Vater, stellte die Vorinstanz die homosexuelle Orientierung nicht grund-
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Seite 10
sätzlich in Abrede. Auch das Gericht erachtet die diesbezüglichen Aussa-
gen der beschwerdeführenden Person in der BzP und der Anhörung als
glaubhaft gemacht, sie sei bereits seit früher Jugend homosexuell und
habe ihre sexuelle Orientierung in Marokko – wenngleich vor der Öffent-
lichkeit und der Familie geheim – ausgelebt, etwa in Form der Beziehung
zu ihrem langjährigen Freund. Soweit die Vorinstanz die weiteren Schilde-
rungen zur Entdeckung der beschwerdeführenden Person mit einem an-
deren Mann durch die (…) in ihrer Wohnung in B._______ und deren Re-
aktion (Anruf bei der Familie, Filmen der Szene) als konstruiert und reali-
tätsfremd in Zweifel zieht, vermag sich das Gericht dieser Einschätzung
nicht ohne Weiteres anzuschliessen. Die Reaktion der (…) auf die Entde-
ckung der beschwerdeführenden Person, wie von ihr beschrieben, ist in
der Tat nicht vollkommen auszuschliessen, dies auch unter Berücksichti-
gung der Einwände in der Beschwerdeschrift (schneller Griff zum Telefon
im heutigen Zeitalter, langjähriger Aufenthalt der Verwandten in der
Schweiz und ihre gefühlte Verpflichtung zur Offenlegung der Homosexua-
lität gegenüber der Familie).
7.2 Letztlich kann die Frage der Glaubhaftmachung der Vorbringen zum
Bekanntwerden der Homosexualität in der Familie aber offengelassen wer-
den, da es der beschwerdeführenden Person im Weiteren nicht gelingt, mit
ihren Schilderungen zu den Anfeindungen und Todesdrohungen durch die
Familie eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
im Falle der Rückkehr nach Marokko glaubhaft zu machen. Die diesbezüg-
lichen Angaben sind im Kontext der Aussagen zum Verhalten der Familie
in der Vergangenheit, also vor der Ausreise der beschwerdeführenden Per-
son, zu beurteilen. So war der Familie deren feminine Art offensichtlich be-
kannt, wurde sie deshalb doch vom Bruder einmal tätlich angegriffen. Auch
dürfte der Familie – trotz der Geheimhaltungsmassnahmen – nicht entgan-
gen sein, dass es sich bei dem Mann, der sie immer wieder daheim ab-
holte, tatsächlich um mehr als einen Kollegen handelte. Des Weiteren ver-
mag der – zumal erst auf Beschwerdeebene angebrachte und insoweit e-
her als Schutzbehauptung zu qualifizierende – Einwand nicht zu überzeu-
gen, der Vater habe nicht gewusst, dass sie in (…) und als (…) arbeitete.
Insgesamt erscheint es vielmehr überwiegend wahrscheinlich, dass die Fa-
milie von ihrer homosexuellen Orientierung wusste, diese aber stillschwei-
gend duldete und nicht zu asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen griff.
Vor diesem Hintergrund wirkt die angebliche Reaktion des Vaters am Tele-
fon, er wolle die beschwerdeführende Person umbringen, überzeichnet
und wenig nachvollziehbar. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass
es im marokkanischen Kontext einen Unterschied macht, ob die sexuelle
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Seite 11
Orientierung von Familienangehörigen nur vermutet oder konkret in Erfah-
rung gebracht wird. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass der Fami-
lie die Homosexualität bereits bekannt war. Darüber hinaus ist zu berück-
sichtigen, dass die Cousine gemäss Aktenlage nur die Familie und keine
Drittpersonen über die sexuelle Orientierung informierte. Insoweit ist auch
eher anzunehmen, dass die Familie ihr Wissen für sich behalten und ge-
rade nicht durch Anfeindungen und gewaltsame Handlungen nach aussen
bekannt geben wird. Selbst im Falle von Reaktionen von Familienangehö-
rigen ist danach nicht davon auszugehen, dass diese ein asylrelevantes
Mass erreichen.
7.3 Nicht zuletzt ist in Marokko mittlerweile eine gewisse Toleranz gegen-
über Menschen mit sexueller Orientierung zu verzeichnen, die strafrechtli-
che Bestimmung, mit der homosexuelle Handlungen kriminalisiert werden,
wird pragmatisch gehandhabt und der Staat erweist sich als grundsätzlich
willig und fähig, Betroffene vor Übergriffen zu schützen. Homosexualität
wird zwar weiterhin gesellschaftlich tabuisiert, kann aber in zunehmendem
Masse in bestimmten Bars, über soziale Medien und vor allem in offener
eingestellten grösseren Städten, namentlich Casablanca, Marrakesch oder
Agadir, ausgelebt werden (vgl. zu allem etwa Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge [BAMF], Länderreport 2 – Marokko, 01.02.2019 [Stand Novem-
ber 2018],
Herkunftslaenderinformationen/marokko-laenderreport-2018-11.pdf; UK
Home Office, Country Policy and Information Note: Morocco: Sexual Ori-
entation and Gender Identity, 07.2017, .
/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/627380/
cpin_morocco_sexual_orientation_and_identity_july_2017.pdf, alle abge-
rufen am 12. August 2019). Ergänzend kann auf die nachfolgenden Erwä-
gungen und Nachweise zur allfälligen Verfolgung aufgrund der sexuellen
Identität verwiesen werden, die sich in wesentlichen Teilen auch auf die
Situation von Personen mit homosexueller Orientierung beziehen (vgl.
E. 8). Insoweit ist die bisherige Rechtsprechung zur Verfolgung von Homo-
sexualität in Marokko zu bestätigen (vgl. Urteile des BVGer E-2031/2013
vom 18. April 2013 E. 4.1 und D-7041/2013 vom 14. Mai 2014 E. 5.2 und
5.3).
7.4 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die beschwer-
deführende Person aufgrund des Bekanntwerdens ihrer homosexuellen
Orientierung und der Anfeindungen der Familie mit einer asylrelevanten
Verfolgung bei einer Rückkehr nach Marokko zu rechnen hat.
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Seite 12
8.
Sodann ist zu prüfen, ob sie eine asylrelevante Verfolgung aufgrund ihres
Outings als Transfrau glaubhaft machen konnte.
8.1
8.1.1 Die beschwerdeführende Person machte erst auf Beschwerdeebene
geltend, sich als Transfrau geoutet zu haben. Insoweit ist der Vorinstanz
Recht zu geben, dass sie sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu die-
sem Vorbringen äussern konnte. Im Protokoll zur Anhörung finden sich
aber neben den vorstehenden Erwägungen zur gelebten homosexuellen
Orientierung der beschwerdeführenden Person an verschiedenen Stellen
bereits Hinweise darauf, dass sie früh aufgrund ihres als feminin verstan-
denen Verhaltens und Aussehens aufgefallen sei und von Schulkameraden
deswegen ausgegrenzt, vom Bruder geschlagen sowie bei zwei Anlässen
von privaten Dritten tätlich angegriffen und verletzt wurde. Ihre diesbezüg-
lichen Aussagen fielen substantiiert und konsistent aus. Entgegen der Ein-
schätzung der Vorinstanz finden sich in den Akten sodann an verschiede-
nen und nicht nur einer Stelle eindeutige Aussagen der beschwerdeführen-
den Person, wonach sie sich eigentlich als Frau fühle, weniger als männli-
che homosexuelle Person (vgl. auch die Hinweise in der Replik auf A23 F
37, F49, F82). Angesichts dieser Hinweise können die Vorbringen zu ihrer
sexuellen Identität als Transfrau nicht zum Vornherein als nachgeschoben
erachtet werden.
8.1.2 Selbst wenn ihr Coming out als Transfrau als verspätetes Vorbringen
zu behandeln wäre, ist der beschwerdeführenden Person zugute zu halten,
dass dieses angesichts ihrer Sozialisierung in Marokko durch Schamge-
fühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt werden und im weiteren
Verfahren berücksichtigt werden kann (vgl. zur Berücksichtigung verspäte-
ter Vorbringen analog BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). So
erscheint es vor dem gesellschaftlichen und kulturellen Kontext in Marokko
plausibel, dass die beschwerdeführende Person es nicht gewohnt war,
über ihre sexuelle Identität zu sprechen, und eine gewisse Zeit brauchte,
um sich zu ihrem Frausein zu bekennen. Weiter ist zu berücksichtigen,
dass sie von sich aus und in zeitlichem Zusammenhang mit ihren Treffen
bei Queeramnesty und dem Transgender Network das Gericht entspre-
chend informierte und ein Schreiben des Transgender Networks zu den
Akten reichte. Wenngleich diesem Schreiben ein eher geringerer Beweis-
wert zukommt, bestätigt es doch die Angaben der beschwerdeführenden
Person sowie den Prozess ihres Outings. Nicht zuletzt dürften die kurzen
Fristen im beschleunigten Verfahren in der Testphase eine Rolle gespielt
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Seite 13
haben, sich nicht bereits vor der Vorinstanz als Transfrau outen zu können
und das erwähnte Schreiben früher beizubringen.
8.1.3 Nach dem Gesagten ist als glaubhaft zu erachten, dass und weshalb
die beschwerdeführende Person sich in der Schweiz als Transfrau outete.
8.2 Aktuell ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer se-
xuellen Identität als Transfrau eine asylrelevante Verfolgung oder Gefähr-
dung bei einer Rückkehr nach Marokko zu befürchten hat, dies weder unter
dem Gesichtspunkt einer drohenden Kollektivverfolgung durch den Staat
oder Dritte, noch im Hinblick auf einen unerträglichen psychischen Druck
oder weiterer individueller Umstände.
8.2.1 Mit ihren Vorbringen zur Verfolgung als Transfrau macht die be-
schwerdeführende Person im Wesentlichen eine Kollektivverfolgung gel-
tend. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch
(vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2, 2013/21 E. 9.1, 2013/12 E. 6, je m.w.H.). Eine
solche liegt vor, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimm-
ten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist. Die Be-
troffenen müssen zunächst die Zugehörigkeit zum entsprechenden Kollek-
tiv nachweisen. Sodann müssen die flüchtlingsrechtlich zu beurteilenden
Massnahmen in gezielter Art und Weise gegen das Kollektiv gerichtet sein,
eine gewisse Intensität aufweisen und über das hinausgehen, was andere
Teile der Bevölkerung an Nachteilen und Übergriffen hinzunehmen haben.
Aus der Verfolgung einzelner, zum Kollektiv gehörender Personen kann
dabei nicht ohne weiteres auf die Verfolgung des Kollektivs geschlossen
werden. Die gezielten und intensiven Nachteile müssen vielmehr zum Ziel
haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie müssen
in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so
dass der Einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst
verfolgt zu werden, objektiv begründete Furcht hat. Ein unerträglicher psy-
chischer Druck liegt vor, wenn einzelne Personen oder Teile einer Bevöl-
kerung systematisch schweren oder wiederholten Eingriffen in ihre Men-
schenrechte durch den Staat ausgesetzt sind und diese Eingriffe eine der-
artige Intensität erreichen, dass ein menschenwürdiges Leben nicht mehr
möglich erscheint (BVGE 2013/11 E. 5.4.2 m.w.H.).
8.2.2 Vorliegend kommt die Zugehörigkeit der beschwerdeführenden Per-
son zur Gruppe sexueller Minderheiten im weiteren Sinne, zu jener von
Transpersonen oder Transfrauen im Besonderen in Betracht. Letztlich
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kann eine nähere Abgrenzung unterbleiben, da unter Beachtung der nicht
sehr umfangreichen Quellenlage, die wenig innerhalb der Gruppe sexueller
Minderheiten differenziert, nicht davon auszugehen ist, dass in Marokko
zum heutigen Zeitpunkt sexuelle Minderheiten einschliesslich Transperso-
nen in einer Zielgerichtetheit und Intensität von flüchtlingsrelevanten Mas-
snahmen betroffen werden, die auf eine Kollektivverfolgung schliessen las-
sen könnten (vgl. die Quellenangaben oben unter E. 7.3; vgl. weiter Danish
Immigration Service (DIS), Morocco: Situation of Lesbian, Gay, Bisexual
and Transgender (LGBT) persons, 21.03.2017,
/-/media/Files/US/Landerapporter/Marokko_LGBT_FFM_rapport_
06032017.pdf; U.S. Department of State, Country Report on Human Rights
Practices 2018 – Morocco, 13.03.2019,
2018/nea/289222.htm; alle abgerufen am 12. August 2019). So besteht
das Verbot gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen zwar fort und kön-
nen Personen bei deren Aufdeckung strafrechtlich belangt werden (vgl. ins-
besondere Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches: Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis drei Jahren und Busse von 200 bis 1'000
Dirham, sofern nicht eine noch schwerer wiegende Straftat vorliegt). Die
einschlägigen Strafnormen stellen zum einen aber nicht die sexuelle Ori-
entierung und Identität an sich unter Strafe. Zum anderen erfahren sie nicht
mehr in allen Fällen eine strenge Anwendung. Mit dem sogenannten Ara-
bischen Frühling hat sodann auch in Marokko eine gewisse Öffnung und
stärkere Auseinandersetzung mit der Situation und den Rechten von sexu-
ellen Minderheiten eingesetzt. Diese hat wohlgemerkt teilweise zu einem
Erstarken homophober Tendenzen in der Gesellschaft geführt. Betroffene
erfahren danach weiterhin Diskriminierungen bis hin zu Anfeindungen und
gewalttätigen Übergriffen, dies vor allem durch konservativ-religiös ge-
prägte Bevölkerungskreise, die sich gegen eine Verbesserung der rechtli-
chen und faktischen Situation von sexuellen Minderheiten stellen, und häu-
figer sowie stärker in der Hauptstadt Rabat und in ländlichen Regionen.
Gerade die fortdauernde Kriminalisierung hindert Letztere dabei, sich im
Fall von Übergriffen an staatliche Behörden zu wenden und um Hilfe nach-
zusuchen, weil sie befürchten, ihrerseits aufgrund ihrer sexuellen Orientie-
rung oder Identität belangt zu werden. Dennoch ist den Quellen zu entneh-
men, dass derartige Übergriffe nicht in grosser Masse oder gar flächende-
ckend stattfinden. Zudem sprechen sich die Vertreter staatlichen Institutio-
nen offiziell gegen derartige Anfeindungen aus. Staatliche Behörden sind
des Weiteren rechtlich gehalten, von Gewalt betroffene Transpersonen so-
wie Angehörige weiterer sexueller Minderheiten zu schützen und ihnen bei
Übergriffen zur Hilfe zu kommen. Dies erfolgt ausweislich der Quellen auch
tatsächlich. Hinzu kommt, dass sexuelle Minderheiten, einschliesslich
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Transpersonen, zwar in vielen Gegenden auf eine gewisse Diskretion, den
privaten Bereich oder soziale Medien verwiesen sind, um ihre sexuelle Ori-
entierung oder Identität ausleben zu können. In zunehmenden Masse fin-
den sie aber Möglichkeiten, sich in der Öffentlichkeit zu zeigen oder we-
nigstens Orte in der Öffentlichkeit aufsuchen zu können, etwa Bars oder
andere Lokale, ohne Behelligungen befürchten zu müssen. Dies trifft na-
mentlich auf die offeneren, da auch touristisch geprägten Städte wie Casa-
blanca, Marrakesch oder Agadir zu.
Unbenommen im Einzelnen weiterhin erfolgender Übergriffe und Verurtei-
lungen ist angesichts der vorstehenden Ausführungen in einer Gesamt-
schau nicht davon auszugehen, dass sexuellen Minderheiten einschliess-
lich Transpersonen in Marokko als kollektive Gruppe unmittelbar bei Rück-
kehr staatliche Strafverfolgungsmassnahmen drohen. Ebenso wenig ist
anzunehmen, dass sie generell gewalttätige Übergriffe durch private Dritte
zu befürchten haben.
8.2.3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob und inwieweit von einer Per-
son vernünftigerweise erwartet werden kann, mögliche Übergriffe durch
das eigene Verhalten abzuwenden. So ist vorliegend genauer zu beleuch-
ten, ob es der beschwerdeführenden Person zugemutet werden kann, sich
einer Gefährdung durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem sie ihre
sexuelle Identität verheimlicht beziehungsweise unterdrückt und sich ent-
gegen dieser gemäss den landesüblichen, einschliesslich der religiösen,
Sitten und Gebräuchen in Marokko verhält, oder ob ein solches Verhalten
für sie persönlich zu einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde. Die Annahme, das Verheimlichen einer
mit der Persönlichkeit untrennbar verknüpften Eigenschaft beziehungs-
weise einer persönlichen Überzeugung bewirke einen unerträglichen psy-
chischen Druck, setzt voraus, dass die betroffene Person in einem Umfeld
zu leben gezwungen ist, in welchem sie Gefahr läuft, dass eben diese Ei-
genschaft oder Überzeugung entdeckt, denunziert und sanktioniert wird.
Je grösser die Gefahr ist, durch eine unbedachte Geste oder Äusserung
entdeckt zu werden, und je gravierender die staatliche oder private Sank-
tionierung im Falle der Entdeckung ausfällt, desto eher ist davon auszuge-
hen, die betroffene Person stehe unter einem psychisch unerträglichen
Druck, weil sie gezwungen ist, ihre Persönlichkeit zu verleugnen und ein
Doppelleben zu führen, um nicht entdeckt zu werden (vgl. in diesem Sinne
zum Outing der Homosexualität im Irak das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6539/2018 vom 2. April 2019 [als Referenzurteil publiziert]
E. 8.2 m.w.H.)
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Zwar kann nicht vollkommen ausgeschlossen werden, dass Transperso-
nen und insbesondere Transfrauen mit Übergriffen und Diskriminierungen
in verschiedenen Lebensbereichen wie Arbeit, Wohnen oder medizinische
Versorgung zu rechnen haben, wenn sie ihre sexuelle Identität nach aus-
sen zu erkennen geben. Zu berücksichtigen ist auch, dass sie aufgrund der
fortbestehenden Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher sexueller Hand-
lungen und der hohen Stigmatisierung vor allem von als feminin wahrge-
nommenen Männern sich faktisch gehindert sehen könnten, um Schutz bei
den staatlichen Behörden nachzusuchen. Die vorstehend zitierten Quellen
(vgl. E. 8.2.2) lassen gleichwohl nicht den Schluss zu, dass die Diskrimi-
nierungen und Übergriffe in ihrer Häufigkeit und in ihrem Ausmass eine
Schwere erreichten, welche praxisgemäss für die Bejahung eines uner-
träglichen psychischen Drucks zu erwarten wäre. Dies gilt in gleicherweise
für die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich Opfer solcher Übergriffe zu werden.
Im Gegenteil deuten die Quellen auf eine gegenläufige Tendenz hin, dies
auch unter dem Einfluss der offiziellen staatlichen Haltung gegenüber se-
xuellen Minderheiten. Ebenso ist verstärkt davon auszugehen, dass Trans-
personen ihre sexuelle Identität in Marokko zunehmend im öffentlichen
Raum ausleben können, ohne in jedem Fall Opfer von Übergriffen zu wer-
den, noch dazu solchen, die ein asylrelevantes Ausmass erreichen. Dass
angesichts der mehrheitlich konservativ-religiös geprägten Gesellschaft in
Marokko in der Öffentlichkeit eine gewisse Diskretion im Verhalten und in
ihrem Aussehen zu erwarten ist, dürfte dabei die Bevölkerung insgesamt
und nicht ausschliesslich sexuelle Minderheiten einschliesslich Transper-
sonen treffen. Nicht zuletzt können die Betroffenen wie erwähnt (vgl.
E. 8.2.2) innerhalb Marokkos Orte finden, welche Angehörigen sexueller
Minderheiten eine grössere Offenheit im gesellschaftlichen wie individuel-
len Leben entgegenbringen, namentlich Casablanca, Marrakesch oder
Agadir. Insgesamt ist danach nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr
nach Marokko Transpersonen generell in eine unerträgliche Lebenslage
versetzen würde, der sie sich nur durch Flucht in einen anderen Staat ent-
ziehen können.
8.2.4 Schliesslich finden sich in den Vorbringen der beschwerdeführenden
Person keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie individuell als
Transfrau bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt
wäre. Zwar hat sie bereits in der Vergangenheit wiederholt Anfeindungen,
Ausgrenzung und gewalttätige Übergriffe aufgrund ihres als feminin wahr-
genommenen Verhaltens und Aussehens erfahren. Dennoch hat sie über
mehrere Jahre eine Beziehung mit einem anderen Mann aufrechterhalten,
im (…) arbeiten und damit zu ihrem Lebensunterhalt beitragen können,
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ohne sich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer sexuellen Minderheit zur
Ausreise veranlasst zu sehen. Schliesslich hat sie selber angebracht, dass
nicht die Lebenssituation als homosexuelle und feminin wahrgenommene
Person, sondern die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit im Ausland der ei-
gentliche Grund für ihre Reise in die Schweiz war. Es ist nach den vorste-
henden Erwägungen (vgl. E. 8.2.2 und 8.2.3) nicht ersichtlich, dass allein
ihr Outing als Transfrau eine andere Einschätzung der individuellen Situa-
tion rechtfertigen könnte.
8.3 Nach dem Gesagten ist auch nicht davon auszugehen, dass die be-
schwerdeführende Person aufgrund ihrer sexuellen Identität als Transfrau
bei einer Rückkehr nach Marokko einem erhöhten Gefährdungsrisiko aus-
gesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte.
9.
Damit ist auch das Vorliegen von Nachfluchtgründen zu verneinen. Ge-
samthaft hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der beschwerdefüh-
renden Person zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Die beschwerdeführende Person verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 18
11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
11.2.2 Da es der beschwerdeführenden Person nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie-
bung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der beschwerdeführenden
Person noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Wie zuvor ausgeführt, ist es ihr jedoch nicht gelun-
gen, die angeblich drohende Tötung oder andere schwerwiegende Nach-
teile durch die Familie glaubhaft zu machen. Auch lässt die allgemeine
Menschenrechtssituation in Marokko den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
11.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylge-
setzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 19
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
11.3.2 Die allgemeine Lage in Marokko ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.
11.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die
eine Rückführung nach Marokko unzumutbar erscheinen liessen. Die be-
schwerdeführende Person ist zwar eine eingetragene Partnerschaft mit ei-
nem schweizerischen Staatsangehörigen eingegangen, dies aber zu ei-
nem Zeitpunkt, als sie bereits erstinstanzlich aus der Schweiz weggewie-
sen war. Die Partner mussten sich daher bewusst sein, dass ihre Bezie-
hung möglicherweise nicht in der Schweiz würde gelebt werden können.
Die beschwerdeführende Person hat zudem mit keinem Wort geltend ge-
macht, dass es ihrem eingetragenen schweizerischen Partner nicht zumut-
bar sein sollte, sie in ihr Heimatland zu begleiten. Nachdem sie im Verfah-
ren durch eine im Asylrecht qualifizierte Juristin vertreten wird und ange-
sichts der vorstehenden Ausführungen ist bei dieser Aktenlage ohne Wei-
teres davon auszugehen, dass die Partnerschaft der Durchführung des
Vollzugs nicht entgegensteht. Im Übrigen ist die beschwerdeführende Per-
son jung und ausweislich der Akten gesund. Sie hat mehrere Jahre im (…),
im (…) und als (…), in verschiedenen Städten gearbeitet und so für ihren
Unterhalt sorgen können. Es ist davon auszugehen, dass ihr dies auch bei
einer Rückkehr möglich sein wird. Ebenso ist ihr danach zuzumuten, in an-
dere Städte zu ziehen, die sich gegenüber Angehörigen sexueller Minder-
heiten offener zeigen, namentlich Casablanca, Marrakesch und Agadir. In-
soweit kann auch dahinstehen, dass sie vorher bei der Familie gewohnt
hat und aufgrund ihres Outings als homosexuelle Person und nunmehr
Transfrau unter Umständen befürchtet, von ihr nicht mehr aufgenommen
zu werden.
11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
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Seite 20
11.4 Schliesslich obliegt es der beschwerdeführenden Person, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der beschwer-
deführenden Person aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber ihr An-
trag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 4. Oktober 2017
gutgeheissen wurde, hat sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
13.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin der beschwerdeführenden
Person mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3
AsylG), ist sie für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens
zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 23. Juli 2018 eine Kostennote
vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 5.5 Stunden bei einem Stundenan-
satz von Fr. 150.– sowie Auslagen von insgesamt Fr. 42.20 geltend ge-
macht werden. Der Aufwand ist in zeitlicher und finanzieller Hinsicht als
angemessen zu erkennen, zumal bei amtlicher Rechtsvertretung nach
Art. 110a AsylG praxisgemäss von einem Stundenansatz zwischen
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
auszugehen ist (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der seither ent-
standene Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverläs-
sig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Der Rechtsvertreterin ist da-
nach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von
Fr. 1’000.– auszurichten.
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Seite 21
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche
Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1’000.– zulasten der Gerichtskasse
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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