B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5585/2019
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (…).
D-5585/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region (…) zugewie-
sen.
A.b Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 8. August 2019 und
den Anhörungen vom 30. August 2019 und 4. Oktober 2019 führte er im
Wesentlichen aus, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie rö-
misch-katholischen Glaubens zu sein und aus B._______ (Distrikt Jaffna,
Nordprovinz) zu stammen. Seine Eltern seien vor den 1990er Jahren für
die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) tätig gewesen und hätten im
Anschluss ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Ab dem Jahre 2006
sei auch sein älterer Bruder namens C._______ aktives Mitglied der LTTE
gewesen. Nach einer einwöchigen Inhaftierung durch das CID (Criminal
Investigation Department) im Jahre 2013 respektive 2014 sei dieser aus
Sri Lanka ausgereist und lebe seit dem Jahre 2017 in D._______. Zwi-
schen Dezember 2018 und April 2019 habe derselbe Bruder seinem Vater
Geld geschickt mit der Bitte, dieses an bestimmte Personen zu verteilen.
Nach telefonischer Instruktion durch seinen Bruder habe er das Geld je-
weils an die genannten Personen verteilt und festgestellt, dass es sich da-
bei um ehemalige LTTE-Mitglieder handle. Am 5. und 6. Mai 2019 seien
Angehörige des CID in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen
und hätten ihn zu einer Befragung auf den Polizeiposten vorgeladen. Die-
ser Anweisung sei er nicht nachgekommen. Am Abend des 7. Mai 2019 sei
er von Angehörigen des CID auf offener Strasse gewaltsam in ein Auto ge-
drängt und zum Polizeiposten mitgenommen worden. Dort sei er zum Geld-
verteilen an ehemalige LTTE-Mitglieder verhört, mehrfach geschlagen,
über Nacht festgehalten und am nächsten Morgen mit Hilfe seines Vaters
entlassen worden. Ungefähr eine Woche nach seiner Entlassung – etwa
am 14. Mai 2019 – sei er an zwei aufeinanderfolgenden Tagen auf der
Strasse auf die Behörden getroffen, wobei ihm beide Male die Flucht ge-
lungen sei, indem er habe wegrennen können. Anlässlich der zweiten Be-
gegnung sei er von einem CID-Beamten mit einer Pistole bedroht worden.
Er habe der Situation entkommen können und sei noch am selben Abend
zu seiner Schwester nach E._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gegan-
gen. Am selben Abend sei er erneut von Angehörigen des CID bei ihm zu
Hause aufgesucht worden, wobei persönliche Gegenstände – unter ande-
rem Märtyrerporträts zweier Onkel väterlicherseits – konfisziert worden
seien. Ferner sei sein Vater zu einem dreistündigen Verhör mitgenommen
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worden. Zuletzt sei er von Angehörigen des CID bei seiner Schwester zu
Hause aufgesucht worden, wo er anschliessend noch etwa 20 Tage habe
wohnen können und bis zuletzt unbemerkt geblieben sei. Am 17. Juni 2019
sei er auf Anweisung seines Vaters und seiner Grossmutter nach
F._______ gegangen und am 21. Juni 2019 auf dem Luftweg aus Sri Lanka
ausgereist. Nach seiner Ausreise sei er ungefähr am 10. Juli 2019 erneut
zu Hause gesucht worden. Zudem hätten Angehörige des CID zwei bis
dreimal nach seiner Ausreise am Platz, wo er festgenommen worden sei,
nach ihm Ausschau gehalten.
A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er seinen Geburts-
schein, seine sri-lankische Identitätskarte sowie seinen Führerausweis (je-
weils im Original) zu den Akten.
B.
Nach Zustellung der editionspflichtigen Akten nahm die damalige Rechts-
vertreterin zum Entscheidentwurf des SEM vom 11. Oktober 2019 mit
Schreiben vom 14. Oktober 2019 Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 – gleichentags eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
D.
Am 16. Oktober 2019 teilte die damalige Rechtsvertreterin dem SEM die
Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
E.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (Datum des Poststempels) liess der
Beschwerdeführer mittels rubrizierter Rechtsvertreterin, die er am 16. Ok-
tober 2019 mandatiert hatte, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-
eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
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sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklu-
sive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtlicher Rechtsbeistand.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine Vollmacht vom
16. Oktober 2019 sowie eine Kostennote bei.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 25. Oktober 2019 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
G.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer zwei Fotos
betreffend seinen Bruder (C._______) und seine beiden Onkel väterlicher-
seits ins Recht reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
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aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
Zur Mitnahme und dem anschliessenden Verhör auf dem Polizeiposten
habe sich der Beschwerdeführer zwar wortreich und ausführlich geäussert,
es erstaune aber, dass seine Schilderungen hinsichtlich des Inhalts, der
Struktur als auch der Länge drei Mal fast identisch ausgefallen seien und
kaum Realkennzeichen enthielten. Auffallend sei indessen, dass seine
Schilderungen nicht über den Beschrieb des Handlungsablaufs hinausgin-
gen. Zwar habe er auf Nachfrage einige wenige Details zu den Ereignissen
genannt: So habe er beispielsweise angegeben, sein Freund habe sich
kurz vor seiner Mitnahme an einen Elektrokasten angelehnt und er sei ihm
gegenübergestanden, als plötzlich zwei Personen auf einem Motorrad auf
ihn zugekommen seien. Er sei von einer der beiden Personen an der Hand
gepackt worden, woraufhin er sich umgedreht und einen Jeep habe heran-
fahren sehen. Seine auf Nachfrage gemachten zusätzlichen Angaben blie-
ben aber weiterhin auf den Handlungsablauf beschränkt, womit es seinen
Schilderungen an persönlicher Betroffenheit fehle. Weiter seien seinen
spontanen Aussagen zur geltend gemachten Mitnahme auf den Polizeipos-
ten keinerlei psychische Vorgänge zu entnehmen gewesen, weshalb er ex-
plizit zu seinen Gedanken und innerlichen Vorgängen befragt worden sei.
Darauf habe er geantwortet, dass er Angst gehabt, jedoch nicht geweint
habe. Auf erneute Nachfrage habe er angegeben, über den Grund der Mit-
nahme nachgedacht zu haben. Ein drittes Mal dazu aufgefordert, seine
Gedanken anlässlich der Mitnahme zu beschreiben, habe er ausgeführt,
daran gedacht zu haben, dass seine Familie davon erfahren sollte, und die
Behörden nicht das Recht hätten, jemanden mitzunehmen und zu schla-
gen. Auffallend sei zudem, dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse
zwischen dem Verhör und der Freilassung beinahe unbeschrieben gelas-
sen habe. Anlässlich der Erstbefragung danach befragt, was sich nach
dem Verhör zugetragen habe, habe er geantwortet, er sei angehalten wor-
den, dort zu bleiben, und habe auf dem Boden schlafen müssen. Auch auf
erneute Nachfrage seien seine Antworten äusserst stereotyp und ober-
flächlich ausgefallen. So habe er lediglich angegeben, er habe auf dem
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Boden gegessen, Polizisten hin und herlaufen sehen, geschlafen und am
nächsten Morgen erneut gegessen, bevor er mit Hilfe seines Vaters entlas-
sen worden sei. Diese insgesamt vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung
sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit
kaum zu vereinbaren. Insbesondere vor dem Hintergrund der geltend ge-
machten Schwellungen am ganzen Körper aufgrund der erlittenen Schläge
erstaune es, dass der persönliche Bezug in seinen Erzählungen gänzlich
fehle. Hinsichtlich des Vorfalls, an welchem der Beschwerdeführer von ei-
nem CID-Beamten auf offener Strasse mit der Pistole bedroht worden sein
solle, fehle es ebenfalls an persönlicher Betroffenheit. Auch auf konkrete
Nachfrage zu seinem Empfinden und seinen Gedanken nach dem Vorfall
befragt, seien seine Antworten nicht darüber hinausgegangen, dass er
Angst gehabt und sich Gedanken gemacht habe, zu wem er im Anschluss
gehen solle. Vor dem Hintergrund, dass er angegeben habe, von einem
Beamten mit der Pistole bedroht und erst nach einer handgreiflichen Aus-
einandersetzung entkommen zu sein, würden seine Aussagen erneut äus-
serst platt wirken. Es fehle seinen Schilderungen auch diesbezüglich in of-
fensichtlicher Weise an der nötigen Substanz. Nach dem Gesagten sei
auch die geltend gemachte Verfolgung im Nachgang an diese Ereignisse
nicht glaubhaft.
Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil
des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob er
im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flug-
hafen Colombo im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines
Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnah-
men am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe nach Kriegsende noch
zehn Jahre in seiner Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise
bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der
sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der
Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die
Tatsache, dass er legal und mit seinem originalen Reisepass problemlos
ausgereist sei, bestätige diese Einschätzung. Ferner habe er angegeben,
nie politisch oder religiös tätig und kein Mitglied bei den LTTE gewesen zu
sein. Ausserdem sei er nie vor Gericht gestanden oder in Haft gewesen.
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Weiter habe er angegeben, nie aufgrund der geltend gemachten LTTE-Tä-
tigkeit seiner Familienangehörigen Probleme mit den sri-lankischen Behör-
den erfahren zu haben.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter anderem geltend,
der vorliegende Fall hätte angesichts des detaillierten Sachverhalts und
der ausführlichen Begründung im Asylentscheid eine Weiterbehandlung im
erweiterten Verfahren erfordert. Eine ganztätige Anhörung ergänzend mit
einer halbtätigen Anhörung sowie einem Entscheid von mehr als neun Sei-
ten Sachverhalt und Begründung stelle nicht die Behandlung eines einfa-
chen Falles dar und berge angesichts einer Beschwerdefrist von nur sie-
ben Arbeitstagen die Gefahr einer Verletzung von Verfahrensgarantien der
asylsuchenden Person. Dies gelte umso mehr, als selbst die Vorinstanz
den Entscheid nicht innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens
habe fällen können und die Behandlungsfristen des beschleunigten Ver-
fahrens klarerweise überschritten habe. Die Vorinstanz wäre zufolge des
Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, sein Verfahren zwecks
weiterer Abklärungen ins erweiterte Verfahren zu überweisen und allenfalls
eine Botschaftsabklärung durchzuführen. Damit habe sie ihre Pflicht zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung verletzt. Die Sache sei
deshalb zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Beschwerdeführers
wird zunächst eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts gerügt.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
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BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
5.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungspflicht ist unbegründet. Die
Vorinstanz hatte gestützt auf die Vorbringen keinen Anlass, weitere Abklä-
rungen – so zum Beispiel eine Botschaftsabklärung – vorzunehmen. Fer-
ner spricht alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zu einer anderen Wür-
digung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht
für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
6.
6.1 Zum Vorbringen, das vorliegende Verfahren hätte von der Vorinstanz
im erweiterten Verfahren durchgeführt werden müssen, ist Folgendes fest-
zustellen:
6.2 Das am 1. März 2019 neu in Kraft getretene schweizerische Asylver-
fahrensrecht zielt darauf ab, eine Mehrzahl der Asylverfahren im soge-
nannten beschleunigten Verfahren abzuwickeln. Charakteristisch für die-
ses Verfahren ist die Taktung der Verfahrensschritte. Die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts, die Gewährung der Parteirechte und die
Abfassung und Eröffnung des erstinstanzlichen Asylentscheids folgen ei-
nem rechtssatzmässig genau vorgegebenen Zeitplan. Die Vorbereitungs-
phase ist gesetzlich in Art. 26 AsylG normiert. Sie dient der Vorinstanz
dazu, erste Abklärungen für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens vor-
zunehmen und die weiteren Verfahrensschritte vorzubereiten. Die Dauer
der Vorbereitungsphase ist in Art. 26 Abs. 1 AsylG festgelegt und beträgt
im Dublin Verfahren höchstens 10 Tage, in den übrigen Verfahren höchs-
tens 21 Tage.
6.3 Ob ein Fall im beschleunigten Verfahren behandelt werden kann, ent-
scheidet sich im Anschluss an die Anhörung zu den Asylgründen (Art. 29
AsylG). Steht nach der Anhörung (zu Beginn der Verfahrensphase) fest,
dass ein Entscheid im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nicht mög-
lich ist, namentlich, weil weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgt die
Zuteilung ins erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG). Wie sich schon aus
dem Gesetzeswortlaut ergibt, ist die Triage im Wesentlichen davon abhän-
gig, welche Sachverhaltsinstruktionen für die Beurteilung des Asylgesuchs
nach der Anhörung noch erforderlich scheinen. Der genaue Umfang der
erforderlichen Sachverhaltsinstruktionen ergibt sich dabei aus dem Unter-
suchungsgrundsatz. Das SEM muss innert der achttägigen Frist die für den
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Entscheid notwendigen Unterlagen beschaffen, die rechtsrelevanten Um-
stände abklären und ordnungsgemäss Beweis führen können. Bei der ge-
nannten Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist, welche um einige
Tage überschritten werden kann. Die Nichteinhaltung der Frist wirkt sich
grundsätzlich nicht per se auf die Rechtmässigkeit des materiellen Ent-
scheids aus. Beliebig zulässig ist sie aber auch nicht. Einzig bei Vorliegen
triftiger Gründe und sofern absehbar ist, dass der Entscheid zeitnah getrof-
fen werden kann, kann diese Frist um einige Tage überschritten werden
(Art. 37 Abs. 3 AsylG; vgl. zum Ganzen auch: CARONI MARTINA, Das neue
Asylverfahren - ein Überblick, recht 2019, S. 90 Fn. 46 mit Hinweis auf die
Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl
2014 7991, S. 8015). Wenn eine pflichtgemässe Schätzung nach Durch-
führung der Anhörung zu den Asylgründen zum Resultat führt, dass diese
Untersuchungsmassnahmen (und die Gewährung der damit einhergehen-
den Parteirechte) realistischerweise nicht innert acht Tagen durchgeführt
werden können, hat eine Zuweisung ins erweiterte Verfahren zu erfolgen.
6.4 Das vorliegende Asylverfahren wurde mit der Asylgesuchstellung am
30. Juli 2019 eingeleitet und mit Verfügung vom 15. Oktober 2019, mithin
nach 77 Tagen, vorinstanzlich abgeschlossen. Im vorliegenden Fall hat das
SEM im Rahmen seiner Sachverhaltsfeststellungen sodann eine erste An-
hörung (vom SEM als Erstbefragung/Anhörung bezeichnet) durchgeführt,
die von 09:00 Uhr bis um 17:30 Uhr dauerte. Deren Protokoll beinhaltet 33
Seiten (vgl. SEM-Akten A14/34 S. 1 und S. 33). Die zweite Anhörung be-
gann um 9:40 Uhr und dauerte bis 12:40 Uhr, wobei 15 Seiten Protokoll
entstanden sind (vgl. A17/15 S. 1 und S. 15). Diese Anhörungen erweisen
sich vom Umfang her als ausführlich. Eine Anhörung einer asylsuchenden
Person (im Rahmen des ihr zu gewährenden rechtlichen Gehörs) dient
nicht nur dazu, ihre Gesuchsgründe vorzutragen, sondern beinhaltet zu-
gleich den Zweck der materiellen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von
Art. 12 VwVG. Zu dessen Erstellung ist das SEM infolge des Untersu-
chungsgrundsatzes von Amtes wegen verpflichtet (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.5.). Wenn Zweifel an der Glaubhaftigkeit von Vorbringen einer asylsu-
chenden Person bestehen und zwecks Beseitigung oder Bestätigung die-
ser Zweifel eine weitere Anhörung durchgeführt wird, dient diese der wei-
teren Sachverhaltsfeststellung.
Das SEM hat vorliegend die gesetzlichen Vorgaben, im Rahmen welcher
die Behandlung und der Entscheid im beschleunigten Verfahren vorzuneh-
men sind, mithin klar überschritten.
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6.5 Wie bereits festgestellt, hat die Überschreitung nicht per se die materi-
elle Unrechtmässigkeit des Entscheids zur Folge. Sie kann aber eine Ver-
letzung von Verfahrensrechten und damit eine Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur Folge haben.
Mit Blick auf den vorliegenden Fall ist der Rechtsvertretung zuzustimmen,
dass die Behandlung eines Falls im beschleunigten Verfahren eine wesent-
liche Verkürzung der Rechtsmittelfrist zur Folge hat (sieben Arbeitstage im
beschleunigten Verfahren [Art. 108 Abs. 1 AsylG] gegenüber 30 Tagen im
erweiterten Verfahren [Art. 108 Abs. 2 und 3 AsylG]). Die Behandlung eines
komplexen Falles im beschleunigten Verfahren birgt damit an sich bereits
die Gefahr einer Verletzung der Verfahrensgarantien zugunsten der um
Asyl nachsuchenden Person und zwar unabhängig davon, inwieweit das
Prozessergebnis letztlich rechtlich liquid erscheint (vgl. dazu die Urteile des
BVGer E-4367/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 7.5, E-4338/2019 vom
5. September 2019 E. 6 und E-2965/2019 vom 28. Juni 2019 E. 6.3
m.w.H.).
6.6 Die Begründung des SEM erweist sich denn auch vorliegend – trotz
deren reichhaltigen Umfangs – inhaltlich als ungenügend.
6.6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
6.6.2 Die Vorinstanz befindet die vom Beschwerdeführer getätigten Aussa-
gen zur Mitnahme auf den Polizeiposten, zum Verhör, zur Festhaltung und
zum Vorfall, an dem er mit einer Pistole bedroht worden sei, für nicht glaub-
haft, ohne diesen Schluss konkret und nachvollziehbar zu begründen (vgl.
Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019, Ziff. II/a. S. 5 f.). Sie be-
schränkt sich darauf, mit diversen gleichlautenden Formulierungen die an-
gebliche Substanzlosigkeit seiner Angaben – insbesondere bezüglich sei-
ner geäusserten Gedanken – zu betonen sowie auf einzelne Protokollstel-
len zu verweisen. Sämtliche zusätzlichen Angaben des Beschwerdeführers
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Seite 11
(insbesondere Beschreibung der CID-Beamten und des Polizeipostens
[A14/34, F142-144, F159-164], der Verhörmethoden [A14/34, F68, F157;
A17/15, F54, F63-64], der Geschehnisse rund um die Bedrohung mit einer
Pistole [A14/34, F68, F202-213]) werden vom SEM nicht beleuchtet. Eine
hinreichende Auseinandersetzung damit, weshalb diese und weitere Aus-
sagen unsubstanziiert erscheinen, erfolgt nicht. Im Übrigen würdigt das
SEM weder den Vorwurf der finanziellen Unterstützung ehemaliger LTTE-
Mitglieder (A14/34, F69-90; A17/15, F33-53) noch die geltend gemachte
Verfolgung im Nachgang an die genannten Ereignisse (A14/34, F274-277;
A17/15, F4-15, F81-82, F91-95) ausreichend (vgl. Verfügung des SEM vom
15. Oktober 2019, Ziff. II/a. und b. S. 6 f.).
6.7 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich jedoch gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen
Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzen-
zug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesver-
waltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53
E. 7.3, BVGE 2008/47 E. 3.3.4, BVGE 2008/14 E. 4.1).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Diese ist aufzuheben
und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden gegenstandslos.
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte am 24. Oktober 2019 eine Kostennote zu den
Akten, die einen Vertretungsaufwand von 10 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 150.– ausweist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
D-5585/2019
Seite 12
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), ist der zur Anwendung gebrachte
Stundenansatz bei Fr. 150.– zu belassen. Der geltend gemachte zeitliche
Aufwand erscheint indes im Verhältnis zu anderen Verfahren gleichen Um-
fangs zu hoch und wird um zwei Stunden gekürzt. Die Auslagen von total
Fr. 84.– (inkl. Übersetzungskosten) sind als angemessen zu erachten.
Demzufolge ist die durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung
auf insgesamt Fr. 1’284.– festzusetzen. Diese umfasst keinen Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE.
8.3 Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Beiordnung rubrizierter
Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’284.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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