Abtei lung IV
D-5586/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gabriel Püntener,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
3. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5586/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 13. Mai 2005 ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Gegen diesen Entscheid
reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) Beschwerde ein, welche mit Urteil vom 30. August 2006
abgewiesen wurde.
B.
Am 25. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – beim BFM ein Wiedererwä-
gungsgesuch ein und ersuchte um Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. In der Eingabe machte er im Wesentli-
chen geltend, obwohl er bei den Anhörungen auf seine gesundheitli-
chen Probleme, welche mit den erlittenen Folterungen im Zusammen-
hang stünden, und auch auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Be-
handlung hingewiesen habe, seien diese nie Gegenstand des bisheri-
gen Verfahrens gewesen. Konkret sei im Bereich unterhalb seiner lin-
ken Schulter aufgrund einer vorbestandenen Gewebeschwäche kombi-
niert mit einer traumatischen Einwirkung eine Gewebeveränderung
aufgetreten. Die entsprechenden Arztberichte, welche geeignet gewe-
sen wären, die Folterungen anlässlich der Festnahme im Jahre 2004
zu beweisen, seien trotz Behandlung während des Beschwerdeverfah-
rens nie eingereicht worden. Auch habe er aufgrund seines psychi-
schen Befindens immer wieder ärztliche Hilfe verlangt, diese aber
mangels türkischsprachigem Psychiater nie erhalten. Sein Krankheits-
bild entspreche demjenigen schwer traumatisierter Opfer von Folterun-
gen und Misshandlungen und dürfte gemäss einer ersten Einschät-
zung mit den von ihm geltend gemachten Übergriffen der türkischen
Sicherheitskräfte zusammenhängen. Nach einer ersten Diagnose leide
er an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer schweren
depressiven Episode und bedürfe einer raschen stationären Behand-
lung. Dies würde auch seine als unglaubhaft eingestuften Aussagen
erklären. Da er einer intensiven psychiatrischen Betreuung bedürfe
und suizidgefährdet sei, könne ihm der Vollzug der Wegweisung nicht
zugemutet werden. Aufgrund der Notwendigkeit weiterer Abklärungen
medizinischer Art sei ihm eine Frist zur Einreichung eines ausführli-
chen Arztberichtes anzusetzen.
Seite 2
D-5586/2006
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht vom 24. Oktober 2006 betreffend sein psychisches
Befinden, ausgestellt im Nachgang zu einer Notfallkonsultation, und
sechs Berichte betreffend die Gewebeveränderung an der Schulter
ein.
C.
Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
3. November 2006 ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit
der Verfügung vom 31. Mai 2005 fest.
D.
Mit Faxeingabe vom 10. November 2006, welche gleichentags (Post-
stempel) im Original nachgereicht wurde, erhob der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid bei der ARK Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache ans BFM zwecks Neubeurteilung wegen Verletzung des rechtli-
chen Gehörs und zur Feststellung des vollständigen und richtigen
rechtserheblichen Sachverhaltes. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer erneut
die bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen
Berichte ein.
E.
Mit Verfügung der ARK vom 10. November 2006 wurde der Vollzug der
Wegweisung provisorisch ausgesetzt.
F.
Mit Verfügung vom 16. November 2006 setzte die Instruktionsrichterin
den Vollzug der Wegweisung definitiv aus und forderte den Beschwer-
deführer zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Berichtes auf, wel-
cher Auskunft über Art und Umfang einer allfälligen Behandlung gebe.
G.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 wurde die Beschwerde ergänzt.
Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung der Frist
zur Einreichung eines Arztzeugnisses. Diesem Gesuch wurde mit Ver-
fügung vom 13. Dezember 2006 entsprochen. Die Frist wurde auf den
22. Januar 2007 erstreckt.
Seite 3
D-5586/2006
H.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2007 wurde ein Arztbericht von Dr. med.
B._______ vom 15. Januar 2007 zu den Akten gereicht.
I.
Mit Verfügung vom 29. Januar 2007 verzichtete die neu zuständige
Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Februar 2007, welche dem Be-
schwerdeführer am 8. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt
das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
K.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2009 forderte die zuständige Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen aktuellen ärztlichen Be-
richt sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2009 wurde fristgerecht eine Faxkopie
eines aktuellen ärztlichen Berichtes vom 25. Februar 2009 eingereicht,
welcher am 2. März 2009 im Original nachgereicht wurde.
M.
Mit Schreiben vom 4. März 2009 wurde die Erklärung des Beschwer-
deführers vom 27. Februar 2009 betreffend Entbindung von der ärztli-
chen Schweigepflicht nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
Seite 4
D-5586/2006
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann
nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe-
ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Seite 5
D-5586/2006
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seinem Hauptantrag geltend, die
Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt und den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und richtig erhoben, weshalb die
vorinstanzliche Verfügung zu kassieren sei. Eventualiter müsse der
Sachverhalt auf Beschwerdeebene vollständig und richtig festgestellt
werden. Seine kurze Anwesenheitsdauer und seine völlig fehlenden
Deutschkenntnisse erwiesen sich als grosses Hindernis bei der Diag-
nosestellung und der Behandlung. Eine Einweisung in eine Klinik habe
nicht erfolgen können, da kein Klinikplatz mit einer Therapie- und Be-
handlungsmöglichkeit in türkischer Sprache zu Verfügung gestanden
habe. Ein ausführlicher Arztbericht habe deshalb noch nicht erstellt
werden können. Trotzdem habe das BFM, ohne die notwendigen medi-
zinischen Sachverhaltsabklärungen vorgenommen zu haben und ohne
über das notwendige medizinische Fachwissen zu verfügen, eine Be-
urteilung der Sache vorgenommen.
4.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese be-
hördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchen-
den gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht einge-
schränkt. Es liegt somit am Beschwerdeführer, seinen aktuellen Ge-
sundheitszustand darzulegen und allfällige Arztzeugnisse einzurei-
chen, dies umso mehr wenn wie vorliegend im Rahmen eines ausser-
ordentlichen Verfahrens Wegweisungsvollzugshindernisse geltend ge-
macht werden. Zusammen mit dem Wiedererwägungsgesuch wurde
ein Kurzbericht eingereicht, welcher im Anschluss an eine psychiatri-
sche Notkonsultation erstellt worden war. Wenn auch die darin enthal-
tenen Informationen als rudimentär zu bezeichnen sind, ist darin den-
noch eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges zu sehen. Wurde doch daraus zumin-
dest die Art der Erkrankung und auch der damalige psychische Zu-
stand des Beschwerdeführers ersichtlich. Zudem ist anzumerken, dass
entgegen der Meinung des Beschwerdeführers mit Hilfe eines
Dolmetschers zumindest bezüglich der Diagnose auch ohne
Seite 6
D-5586/2006
türkischsprachigen Psychiater ein ausführlicherer Bericht hätte erstellt
werden können. Dem BFM kann demnach nicht vorgeworfen werden,
dass es neben den Angaben des Beschwerdeführers keine weiteren
Abklärungen vorgenommen hat und den eingereichten ärztlichen
Kurzbericht als taugliche Entscheidungsgrundlage beurteilte, ohne
einen ausführlichen Bericht abzuwarten. Im Übrigen kann der
Gesundheitszustand infolge der Eingaben auf Beschwerdeebene
zumindest zum heutigen Zeitpunkt nunmehr als rechtsgenüglich
erstellt gelten.
4.3 Demnach ist der gestellte Antrag auf Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung abzulehnen.
5.
In der Rechtsmitteleingabe wird sodann eventualiter beantragt, es sei
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es
wird geltend gemacht und ist zu prüfen, ob eine seit dem Urteil der
ARK vom 30. August 2006 eingetretene, wesentlich veränderte Sach-
lage vorliegt. Der Beschwerdeführer erblickt eine solche in der deutli-
chen Manifestierung seiner psychischen Probleme. Die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des Asyls und der angeord-
neten Wegweisung als solcher stellen sich nicht. Der Beschwerdefüh-
rer führte zwar zu Beginn seiner Beschwerde aus, seine gesundheitli-
chen Beschwerden hätten auch bezogen auf die Glaubwürdigkeit sei-
ner Vorbringen zu einem völlig anderen Schluss führen können, ent-
sprechende Anträge werden jedoch vom professionell vertretenen Be-
schwerdeführer mit Verweis auf die eigene prozessuale Sorgfaltspflicht
ausdrücklich nicht gestellt (vgl. Beschwerdeergänzung vom 11. De-
zember 2006 Art. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Seite 7
D-5586/2006
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben ei-
ner konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden
etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den
Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen,
ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen-
abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren hu-
manitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E.
6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
6.3 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zunächst fest, dass die gel-
tend gemachten Vorbringen von allen zuständigen Instanzen überein-
stimmend als unglaubhaft qualifiziert worden seien. Unter diesen Vor-
aussetzungen vermöchten die im Nachhinein geltend gemachte post-
traumatische Belastungsstörung sowie die angeblich durch
Gewehrkolbenschläge der heimatlichen Sicherheitskräfte verursachte
Geschwulst im Schulterbereich keinen Beweiswert für die bereits als
unglaubhaft taxierten Asylvorbringen zu entfalten. Diese Einschätzung
werde dadurch zusätzlich gestützt, dass im Arztbericht von Herrn Dr.
med. C._______ vom 16. März 2006 festgestellt werde, dass es sich
Seite 8
D-5586/2006
bei der erwähnten Geschwulst in erster Linie um eine angeborene
Erkrankung handle, die nicht allein durch Gewehrkolbenschläge hätte
ausgelöst werden können. Weiter werde aus den eingereichten
Arztberichten ersichtlich, dass es sich bei der Geschwulst im
Schulterbereich nicht um eine lebensbedrohliche Erkrankung handle.
Zudem werde lediglich eine konservative Behandlung und kein
operativer Eingriff empfohlen. Diese Behandlung könne nötigenfalls
auch in der Türkei durchgeführt werden. Weiter sei darauf
hinzuweisen, dass sich die angeblich dringend behandlungsbedürftige
posttraumatische Belastungsstörung eigentlich schon viel früher
während seines Aufenthaltes in der Schweiz hätte manifestieren
müssen, wäre sie tatsächlich so beeinträchtigend, wie dies neu
geltend gemacht werde. Ungeachtet dieser Problematik könne jedoch
festgehalten werden, dass die allfälligen psychischen Probleme ihren
Erkenntnissen zufolge auch in der Türkei adäquat behandelt werden
könnten. Auch eine Suizidgefährdung im Rahmen einer psychischen
Erkrankung könne behandelt und medikamentös gedämpft werden.
Nötigenfalls könnten geeignete medizinische beziehungsweise
psychotherapeutische Massnahmen zur Vorbereitung und
Durchführung der Rückkehr getroffen werden.
6.4 In der Beschwerde und deren Ergänzungen wurde im Wesentli-
chen geltend gemacht, im Rahmen einer Beurteilung durch das BFM
und deren Beschwerdeinstanz werde nur eine formelle Wahrheit fest-
gelegt. Die ergangene Feststellung der Unglaubwürdigkeit seiner Vor-
bringen bedeute somit nicht zwangsläufig, dass er nicht tatsächlich
von Verfolgungsmassnahmen bedroht worden sei und solche erlitten
habe, sondern dass dies aufgrund der vorliegenden Akten so habe be-
urteilt werden müssen. So sei durchaus denkbar, dass diese Ereignis-
se trotzdem zutreffend seien und einen entsprechenden gesundheitli-
chen Schaden hinerlassen hätten. Diagnostisch liege bei ihm eine
posttraumatisch Belastungsstörung verbunden mit einer schweren de-
pressiven Störung vor. Die Behandlung müsse aufgrund des Umstan-
des, dass die Ursache für seine schwere Erkrankung in der Türkei ge-
setzt worden sei und dort selbst bei Vorliegen einer adäquaten Be-
handlungsmöglichkeit keine erfolgreiche Prognose gestellt werden
könne, zwingend in der Schweiz durchgeführt werden.
7.
Seite 9
D-5586/2006
7.1 Wie bereits ausgeführt kann im vorliegenden Wiedererwägungs-
verfahren nur geprüft werden, ob sich der gesundheitliche Zustand des
Gesuchstellers seit Entscheid der ARK vom 30. August 2006 derart
verändert hat, als dass der Vollzug der Wegweisung nicht mehr zumut-
bar wäre. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann nicht in Betracht,
wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid be-
reits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe an-
geführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfah-
ren hätten geltend gemacht werden können. Somit ist denn auch ent-
gegen den anderslautenden Beschwerdevorbringen vom rechtskräftig
festgestellten Sachverhalt auszugehen, dass nämlich der Beschwerde-
führer zumindest in den Jahren vor der Ausreise keinen ernsthaften
Behelligungen ausgesetzt gewesen ist und im Falle der Rückkehr sei-
tens der türkischen Behörden auch nichts zu befürchten hat. An dieser
Stelle sei denn auch daran erinnert, dass der Beschwerdeführer noch
im Jahre 2004 nach einem Besuch in der Schweiz freiwillig in die Tür-
kei zurückgekehrt ist. Ergänzend kann an dieser Stelle immerhin be-
merkt werden, dass auch die neu eingereichten Beweismittel nicht ge-
eignet wären, eine neue rechtliche Würdigung herbeizuführen: Der Be-
schwerdeführer bringt in seiner Beschwerde, neben den gemäss sei-
nen Angaben aus den Übergriffen resultierenden gesundheitlichen
Problemen, keine Argumente, die geeignet wären, die rechtskräftige
Beurteilung der Unglaubwürdigkeit seiner Vorbringen in Frage zu stel-
len. Bezüglich der Geschwulst an der Schulter wird im ärztlichem Be-
richt vom 17. Oktober 2005 festgestellt, dass es sich am ehesten um
eine angeborene Missbildung handeln dürfte und eine gewisse Ver-
schlechterung durch traumatische Ereignisse lediglich nicht ausge-
schlossen werden könne. Auch die Ursache der geltend gemachten
psychischen Krankheit kann mit einem ärztlichen Gutachten nur be-
dingt bewiesen werden. Der behandelnde Arzt wird in der Regel eine
einigermassen zuverlässige Diagnose des vorliegenden Krankheitsbil-
des stellen können. Bezüglich der Ursachen der Krankheit und insbe-
sondere in Bezug auf den Zeitpunkt bestimmter Erlebnisse ist er in-
dessen allein auf die Aussagen des Patienten angewiesen.
7.2 Der Beschwerdeführer steht gemäss Arztzeugnis vom
15. Januar 2007 seit dem 27. Dezember 2006 in Behandlung und lei-
det an einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1 ver-
bunden mit einer schweren depressiven Störung ICD-10 F32.2. Sein
Denken sei formal, perseverierend, verlangsamt und inhaltlich auf
seine damalige Situation eingeengt. Die Stimmung sei deprimiert mit
Seite 10
D-5586/2006
Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, innerer Unruhe und
schneller Reizbarkeit. Die Suizidalität wurde zu diesem Zeitpunkt nicht
als akut beurteilt, jedoch denke der Patient daran, mit seinem Leben
Schluss zu machen, habe es aber nicht getan, weil er an seine Mutter
denke. Er brauche eine ambulante Unterstützung, bei einer Ver-
schlechterung sogar eine stationäre Behandlung. Da die Ängste vom
Herkunftsland abhängig seien, würde eine Therapie dort nichts brin-
gen. Bei einer Rückkehr in die Türkei sei mit einer schweren Dekom-
pensation mit Suizidgefahr zu rechnen. Gemäss Bericht vom
25. Februar 2009 wird die Behandlung in Form von monatlichen Sit-
zungen weiterhin fortgeführt. Der psychische Zustand des Beschwer-
deführers sei weiterhin schwankend, eine Kleinigkeit wie zum Beispiel
eine schlechte Nachricht aus dem Heimatland, genüge, dass er rück-
fällig werde. Es hätten deswegen seit dem letzten Bericht sehr kleine
Fortschritte gemacht werden können.
7.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem Be-
schwerdeführer die Rückkehr in die Türkei trotz der nach dem Erlass
des Urteils vom 30. August 2006 eingetretenen Veränderung seines
Gesundheitszustandes zuzumuten. Die psychischen Probleme des Be-
schwerdeführers sind zwar ernst zu nehmen und haben sich seit dem
letzten Entscheid manifestiert, sind jedoch nicht als so gravierend zu
beurteilen, dass eine Rückkehr in die Türkei als unzumutbar zu qualifi-
zieren wäre. Monatliche Sitzungen waren für eine adäquate Behand-
lung des Beschwerdeführers ausreichend und eine stationäre Therapie
scheint bis anhin nicht notwendig geworden zu sein. Es ist somit nicht
von einem intensiven langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen. Der
Beschwerdeführer kann bei einer Rückkehr auf die in der Türkei beste-
hende medizinische Infrastruktur zurückgreifen, welche eine Therapie
seiner Beschwerden, wie vom BFM richtigerweise festgehalten, zulas-
sen. Dies hat vor allem für die Hauptstadt Istanbul zu gelten, wo der
Beschwerdeführer lange Zeit gelebt und auch gearbeitet hat und wo
die Familie Liegenschaften besitze. Sodann ist bei einer Rückkehr
auch nicht mit einer Retraumatisierung zu rechnen, zumal rechtskräftig
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keiner
Verfolgung ausgesetzt war und ernsthafte Nachteile auch für die Zu-
kunft nicht drohen. In Bezug auf die Suizidgefahr ist dem BFM beizu-
pflichten, welches auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen in
Bezug auf die Rückkehr verweist. Im Weiteren kann davon ausgegan-
gen werden, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zu seiner Fa-
milie im angestammten Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht
Seite 11
D-5586/2006
positive Folgen auf seine Lebenssituation und damit auch seine Ge-
sundheit haben dürfte. Aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten war eine
Therapie in der Schweiz denn auch schwierig zu bewerkstelligen. In
der Beschwerdeergänzung vom 11. Dezember 2006 wird erwähnt, der
Hausarzt habe eine Einweisung in eine Klinik ohne Behandlungsmög-
lichkeit in der Muttersprache des Beschwerdeführers als obsolet ein-
gestuft. Der Beschwerdeführer muss sich nun für eine Therapie in sei-
ner Muttersprache jeden Monat von Z._______ nach Y._______
bemühen. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen,
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im
Falle des Vollzugs der Wegweisung dorthin mangels ausreichender
medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und
lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
nach sich ziehen.
7.4 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
8.
In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage
geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in
Rechtskraft erwachsenen Entscheides der ARK vom 30. August 2006
verwiesen werden kann.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Verände-
rung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 31. Mai 2005 in Wieder-
erwägung zu ziehen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vor-
instanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Seite 12
D-5586/2006
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5586/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- D._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 14