Abtei lung IV
D-5586/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Kasachstan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5586/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kasachstan
am 29. Dezember 2009 verliess und über Österreich am 5. Janu-
ar 2010 zusammen mit B._______ (N [...]; D-5082/2010), ihrem angeb-
lich religiös angetrauten Ehemann, in die Schweiz einreiste, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie am 12. Januar 2010 summarisch befragt, am 29. Januar 2010
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Z._______ zugewiesen und
am 21. Juni 2010 einlässlich angehört wurde,
dass sie zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, ein alkoholkranker Polizist habe sie seit anfangs Novem-
ber 2009 belästigt sowie einmal auch zu entführen versucht,
dass sie ihn zwar bei der Polizei angezeigt habe, er aber nur einen Tag
in Gewahrsam genommen worden sei, weil sein Vater eine hohe Posi-
tion in der Behörde habe,
dass sie B._______ am Telefon von ihren Problemen erzählt habe und
daraufhin auf seinen Rat mit ihrem Pass und einem österreichischen
Visum zu ihm nach Österreich geflüchtet sei, von wo sie zusammen
weiter in die Schweiz gereist seien, aus Furcht, von den österreichi-
schen Behörden getrennt zu werden, weil sie nicht offiziell verheiratet
seien,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des recht li-
chen Gehörs zur getrennten Wegweisung von B._______ lediglich er-
widerte, sie wolle mit diesem zusammenbleiben,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen ihre Identi-
tätskarte, ihren Geburtsschein, ihren Führerschein und eine Zivil-
standsbestätigung einreichte,
dass am 8. Februar 2010 vonseiten des BFM ein Ersuchen um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin an die österreichischen Behör-
den erging,
dass die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 3. März 2010
mitteilten, sie erachteten sich für die Prüfung dieses Asylantrags nicht
für zuständig, da keine identischen Fingerabdrücke vorlägen, kein Vi-
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sum für Österreich erteilt worden sei und B._______ in Österreich an-
gegeben habe, er sei ledig,
dass die österreichischen Behörden einer Übernahme von B._______
zustimmten, weshalb das BFM auf dessen Asylgesuch am 5. Juli 2010
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug nach Österreich anordnete,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 5. Juli 2010 – eröffnet am 6. Juli 2010 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass ihre Schilderungen unsubstanziiert und unlogisch seien, da sie
vernünftigerweise entsprechende Vorkehrungen getroffen hätte, um
sich vor den Nachstellungen des Mannes zu schützen, und beispiels-
weise eine Zeit lang nicht mehr zu Hause übernachtet hätte,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass sie sich nur ein einziges Mal an
die Polizei gewandt habe und nach dem Entführungsversuch nicht
mehr zu dieser gegangen sei, da sie davon ausgegangen sei, ihr wür-
de nicht geholfen, obwohl der Mann bei der ersten Anzeige einen Tag
in Gewahrsam genommen worden sei,
dass es unlogisch sei, dass sie erst Mitte November 2009 die Polizei
gerufen haben wolle, da sie gedacht hätte, die Nachstellungen würden
irgendwann aufhören,
dass sie an anderer Stelle hierzu unvereinbar gesagt habe, sie habe
immer Angst gehabt, der Mann würde sie in seine Gewalt nehmen,
dass ihre Aussagen zudem insofern widersprüchlich seien, als sie an
der summarischen Anhörung vorgebracht habe, sie habe sich Ende
November 2009 an die Polizei gewandt, und an der einlässlichen An-
hörung angegeben habe, dies sei Mitte November 2009 gewesen,
dass das Asylgesuch nach dem Gesagten abzuweisen und in der Fol-
ge die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
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dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Fa-
milie berücksichtigt werde (Art. 44 Abs. 1 AsylG), jedoch nicht glaub-
haft sei, dass die Beschwerdeführerin mit B._______ verheiratet sei
oder mit diesem eine dauerhafte eheähnliche Beziehung gelebt habe,
dass B._______ in Österreich behauptet habe, er sei ledig,
dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit B._______
nicht zivilrechtlich verheiratet sei und aus ihrer Zivilstandsbestätigung
hervorgehe, dass sie ledig sei,
dass die geltend gemachte religiöse Heirat nicht belegt und auch nicht
glaubhaft sei,
dass ihre diesbezüglichen Angaben unsubstanziiert seien und sich
beispielsweise ihre Antworten auf die Frage nach ihrer Trauung in der
Aneinanderreihung von Allgemeinplätzen erschöpfe,
dass sie nicht gewusst habe, wieso B._______ sich in Kasachstan auf-
gehalten habe, und gemutmasst habe, er habe einen Kurs besucht,
während er ausgesagt habe, er habe einen Onkel besucht,
dass die Beschwerdeführerin vorbringe, B._______ sei am 1. oder
2. August 2008 nach Afghanistan zurückgekehrt, während er darlege,
dies sei am 30. Juli 2008 gewesen,
dass sie sich weiter widerspreche, indem sie in der summarischen Be-
fragung angegeben habe, sie habe von September bis November 2008
nichts mehr von B._______ gehört, Ende November 2008 habe er ihr
mitgeteilt, dass er ein Problem habe, in der ersten Woche im Dezem-
ber 2008 habe er noch einmal angerufen und dann habe sie nichts
mehr von ihm gehört, während sie in der Anhörung ausgesagt habe, er
habe ihr im September und Oktober 2008 mitgeteilt, er habe Proble-
me, und im Dezember 2008 habe er ein- oder zweimal in der Woche
angerufen,
dass die Beschwerdeführerin mit B._______ schliesslich kaum zwei
Monate im Sommer 2008 in Kasachstan zusammen gewesen sei und
ihn erst am 29. Dezember 2009 in Österreich wieder getroffen habe,
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dass es der Beschwerdeführerin jedoch unbenommen bleibe, allfällige
Ehevorbereitungen von ihrem Heimatstaat in Angriff zu nehmen und
dort entsprechende rechtliche Schritte in die Wege zu leiten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. August 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung sowie eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte,
dass sie in formeller Hinsicht um Vereinigung ihres Verfahrens mit dem
ihres angeblichen Ehemannes B._______, um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
dass sie dabei zur Begründung ausführte, die Einschätzung, welche
Verhaltensweise der allgemeinen Erfahrung und Logik entspreche, sei
oft subjektiv gefärbt und unterschiedliche Darstellungen zwischen den
Anhörungen seien häufig,
dass sie bereits an den Anhörungen gesagt habe, dass sie nicht bei
Freundinnen habe übernachten können, weil diese zu weit weg wohn-
ten und verheiratet seien, dass sie auch ihren Arbeitgeber nicht um
Hilfe habe bitten wollen, da sie nicht gut ausgekommen seien, und
dass dieser Mann sie auch gefunden hätte, wenn sie für eine Weile zu
jemandem gegangen wäre,
dass sie mit Verweis auf verschiedene Berichte geltend machte, in Ka-
sachstan seien Brautentführungen wieder üblich und die Frauen wür-
den sich nur selten trauen Anzeige zu machen,
dass die Tatsache, dass der Mann nur kurz in Gewahrsam genommen
worden sei, keine Ermutigung für eine weitere Anzeige gewesen sei,
weshalb sie stattdessen die Hilfe ihrer Mutter und ihres Mannes ge-
sucht habe,
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dass ihre Methoden, sich zu wehren, eine gewisse Bandbreite aufge-
wiesen hätten und sie diesen Mann einerseits ignoriert habe, gleich-
zeitig aber weiterhin Angst vor seiner Gewalt gehabt habe,
dass der Widerspruch zwischen den Aussagen, sie habe Mitte bezie-
hungsweise Ende November 2009 Anzeige gemacht, nicht wesentlich
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig wäre für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss komme, ihre Bezie-
hung zu B._______ falle unter den Schutz von Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 105 sowie Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin nicht glaubhaft sind, und zur Vermeidung von Wie-
derholungen auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu
verweisen ist,
dass es insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich die Be-
schwerdeführerin trotz der Nachstellungen dieses Mannes jeden Tag
von der Arbeit alleine auf den Heimweg zu sich nach Hause aufmach-
te, obwohl sie diesen dort vermutet habe,
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dass ihre Einwände, ihre Freundinnen wohnten zu weit weg und mit ih -
rem Arbeitgeber habe sie sich nicht verstanden, nicht zu überzeugen
vermögen und als Schutzbehauptung zu werten sind,
dass zudem festgehalten werden kann, dass dieser Mann gemäss
Aussagen der Beschwerdeführerin in Y._______ als Polizist gearbeitet
habe (A25 F9), sodass es unwahrscheinlich ist, dass er sich fast jeden
Tag ins 700 km entfernte Almaty begeben hat, um dort die Beschwer-
deführerin zu belästigen,
dass ergänzend angemerkt werden kann, dass das Problem der Braut-
entführungen vor allem in den ländlichen Gebieten von Kasachstan
vorkommt und sich die Beschwerdeführerin an ihrem Wohnort in der
Hauptstadt Almaty ohne weiteres an die Polizei hätte wenden können,
zumal diese bei der ersten Anzeige nicht untätig geblieben sei und den
Mann in Gewahrsam genommen habe, oder notfalls an die nächst hö-
here Instanz hätte gelangen können, wäre die Polizei tatsächlich nicht
mehr aktiv geworden,
dass die Tatsache, dass dieser Mann selber Polizist und sein Vater ein
hohes Behördenmitglied sind, daran nichts zu ändern vermag, da sie
aus dem 700 km entfernten Y._______ nur wenig Einfluss auf das Ver-
fahren in der Hauptstadt haben dürften,
dass auch die weiteren Einwände in der Beschwerde an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
eingegangen wird,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass beim Wegweisungsvollzug zwar grundsätzlich die Einheit der Fa-
milie zu berücksichtigen ist (Art. 44 AsylG),
dass die religiöse Trauung der Beschwerdeführerin mit B._______
aber nicht belegt ist und aufgrund der Akten auch keine genügenden
Anknüpfungspunkte einer tatsächlich gelebten eheähnlichen Bezie-
hung der beiden erkennbar sind,
dass die diesbezüglichen ausführlichen und begründeten Erwägungen
des BFM vollumfänglich zu überzeugen vermögen, weshalb zur Ver-
meidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass darüber hinaus darauf zu verweisen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin ihren angeblichen Ehemann am 1. oder 2. Juni 2008 kennenge-
lernt habe und die religiöse Trauung bereits wenige Tage später am
20. Juni stattgefunden haben solle,
dass sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten eine nachvollziehbare Erklärung für diese eilige Trauung er-
gibt, zumal sich die Beschwerdeführerin offenbar auch vor der Trauung
ohne Einschränkungen mit B._______ hat treffen können,
dass B._______ bereits wenige Wochen später zurück nach Afghani-
stan gereist sei, sich der Kontakt zwischen ihnen bald eingestellt habe
und sie sich erst über ein Jahr später, nämlich Ende 2009, wieder in
Österreich getroffen hätten, obwohl B._______ schon im Januar 2009
Afghanistan wieder verlassen habe,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage zwar davon auszugehen ist,
dass sich die Beschwerdeführerin und B._______ bereits in Kasach-
stan kennengelernt haben, von einer eheähnlichen Beziehung aber
nicht ausgegangen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen des BFM in ihrer Be-
schwerde denn auch nichts Wesentliches entgegensetzt und die als
Beilage aufgeführte schriftliche Bestätigung ihrer religiösen Trauung
bezeichnenderweise bis anhin nicht einreichte,
dass sie ohnehin anlässlich der Anhörung noch ausgeführt hatte, es
bestehe keine schriftliche Bestätigung ihrer religiösen Trauung,
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dass nach dem Gesagten der Grundsatz der Einheit der Familie oder
Art. 8 EMRK durch einen Vollzug der Wegweisung nicht verletzt wird
und auch das Gesuch um Zusammenlegung der beiden Verfahren ab-
zuweisen ist, die Verfahren jedoch koordiniert behandelt werden,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die in Kasachstan droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kasachstan noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der jungen
und gesunden Beschwerdeführerin, welche über eine zwölfjährige
Schulbildung und eine höhere Bildung im Rechnungswesen verfügt
und vor ihrer Ausreise als Buchhalterin angestellt war, schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei -
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nach dem Gesagten
zufolge der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Zusammenlegung des vorliegenden Verfahrens mit
dem von B._______ (D-5082/2010) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
unter Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auferlegt. Dieser Be-
trag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- ... (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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