B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5586/2018
mel
Ur t e i l vom 2 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (…).
D-5586/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 27. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie ‒ in der Schweiz ein erstes Asylge-
such ein. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, er sei Anfang 2006
von seinem Herkunftsort B._______, Distrikt C._______, in das Vanni-Ge-
biet gezogen, wo er auf einem (…) der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gearbeitet habe. Im August 2006 sei seine Familie nachgekommen,
da sein Bruder von der Armee festgenommen und gefoltert worden sei.
Dieser sei schliesslich von den LTTE zwangsrekrutiert worden und 2008 in
die Schweiz geflüchtet. Ende 2006 hätten ihn (den Beschwerdeführer) drei
Kontaktpersonen der LTTE nach B._______ zurückgeschickt, um zwei wei-
teren dort befindlichen Personen beim Verstecken von Waffen zu helfen.
Bis Mai 2007 habe er die beiden Kontaktleute der LTTE insgesamt dreimal
zu den Waffenverstecken begleitet, um sie später anderen LTTE-Angehö-
rigen zeigen zu können. Danach sei der Kontakt zu ihnen abgebrochen. Im
September 2009 sei er bei einem Round-up angehalten und zu seinem
(2008 in die Schweiz geflüchteten) Bruder befragt worden. Im Jahr 2011
habe die sri-lankische Armee die Eltern sowie eine seiner Schwestern zu-
hause aufgesucht und sie zu deren Aufenthalt im Vanni-Gebiet und den
familiären LTTE-Verbindungen befragt. Mitte September 2014 sei er zu
Hause vom Criminal Investigation Department (CID) und der Armee wegen
der Waffenverstecke gesucht worden. Vermutlich sei eine seiner Kontakt-
personen festgenommen worden, die ihn daraufhin verraten habe. Er habe
sich zu dem Zeitpunkt bei einer Verwandten aufgehalten und sei, nachdem
ihn seine Mutter gewarnt habe, nicht mehr nach Hause zurückgekehrt.
Schliesslich sei er auch bei seinen Verwandten gesucht worden, weshalb
er seine Heimat am 24. Oktober 2014 auf dem Luftweg und mit einem ge-
fälschten Pass verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit
Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht
die am 9. Mai 2016 hiergegen erhobene Beschwerde ab.
C.
Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 17. Juli 2018 reichte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein neues Asylgesuch ein. In
D-5586/2018
Seite 3
formeller Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht in die Vollzugsak-
ten, sowie um Offenlegung sämtlicher Akten, welche im Zusammenhang
mit der Papierbeschaffung beim sri-lankischen Konsulat vorhanden seien,
andernfalls um eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der
Aktenführung im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung und um Er-
läuterungen betreffend die Rekonstruktion, welche Unterlagen und Infor-
mationen in jedem Einzelfall dem sri-lankischen Generalkonsulat überge-
ben werden. Ferner sei offenzulegen, welche Unterlagen und Informatio-
nen im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung an das Generalkonsu-
lat Sri Lankas übermittelt worden seien, ebenso wie sämtliche Informatio-
nen, welche vom sri-lankischen Generalkonsulat ans SEM übermittelt wor-
den seien. Im Weiteren hätten die Schweizer Behörden sich bei den zu-
ständigen sri-lankischen Behörden danach zu erkundigen, in welcher
Weise die ihn (Beschwerdeführer) betreffenden und übermittelten Daten
verwendet würden und diese Informationen seien ihm anschliessend offen-
zulegen. Schliesslich sei zu erläutern, wie er vorzugehen habe, wenn er
sich bei den sri-lankischen Behörden nach der Verwendung der übermittel-
ten Daten erkundigen wolle und welche Konsequenzen eine solche Erkun-
digung nach sich ziehen würde. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer
den Antrag, es sei eine ausführliche Anhörung durchzuführen. Zur Begrün-
dung führte er einerseits aus, aufgrund der neuesten Lageentwicklung in
Sri Lanka nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai
2018 sei er heute bei einer Rückkehr in seine Heimat in asylrelevanter
Weise gefährdet. Zum anderen habe das SEM einen Gefährdungstatbe-
stand geschaffen, weil es beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf um
Ersatzreisepapiere für seine Rückreise ersucht habe, was automatisch ei-
nen Backgroundcheck durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte auslöse.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Rechtsvertreter nament-
lich eine von ihm selbst erstellte Zusammenstellung von Länderinformatio-
nen zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom 9. Juli 2018 sowie
ein Schreiben des SEM zur Papierbeschaffung an das Generalkonsulat Sri
Lankas in Genf vom 19. Juni 2018 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Juli 2018 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Vollzugsakten und
räumte ihm eine Nachfrist zur Gesuchsergänzung ein, von welcher der
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Juli 2018 Gebrauch machte.
D-5586/2018
Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 - eröffnet am 31. August 2018 - lehnte
das SEM die Anträge, es sei eine weitere Anhörung durch das SEM durch-
zuführen, und die sri-lankischen Behörden seien um Akteneinsicht zu er-
suchen, ab. Im Weiteren stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asyl- beziehungs-
weise Mehrfachgesuch sowie sein Wiedererwägungsgesuch ab. Gleichzei-
tig wies es den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug an. Im Weiteren erhob das SEM eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 600.-, welche durch den geleisteten Vorschuss gedeckt sei.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht
vom 1. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde ge-
gen die Verfügung des SEM vom 23. August 2018 sowie dessen Zwischen-
verfügung (Akteneinsicht in die Vollzugsakten) vom 20. Juli 2018 ein.
In seiner Rechtsmitteleingabe beantragte er, die Verfügung des SEM vom
23. August 2018 sei wegen der Verletzung des Willkürverbots (Ziff. 5),
eventuell wegen Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör
(Ziff. 6) respektive der Begründungspflicht (Ziff. 7) aufzuheben und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung des
SEM aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen (Ziff. 8). Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziff. 9) oder es
seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziff. 10).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das vorliegende Verfahren
sei betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft des Asyls sowie der
Wegweisung bis zum Entscheid über die sich stellenden datenschutzrecht-
lichen Fragen zu sistieren (Ziff. 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe
nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge-
richtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu bestätigen,
dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls
die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtsperso-
nen ausgewählt worden seien (Ziff. 2). Ferner sei gestützt auf Art. 6, 8 und
25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Perso-
nendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziff. 3). Schliesslich
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Seite 5
habe das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass sich das Lagebild
des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht
bewiesene Quellen stütze und die angefochtene Verfügung sei deswegen
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Für den Fall,
dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er
verschiedene Beweisanträge (vgl. Beschwerde S. 59 Ziff. 7).
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit diversen Beweismitteln (403 Beilagen zum Bericht des
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka in der Fassung vom
18. September 2018 und 71 weitere Dokumente [Länderbericht des
Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka Version 18. September
2018, Kopien Gerichtsakten der Verfahren vor den High Courts Vavuniya
und Colombo mit Übersetzung, Formular Einreisepapierbeschaffung sri-
lankisches Generalkonsulat Genf, Kopie der Vernehmlassung des SEM im
Verfahren D-4794/2017 sowie eine Vielzahl von Berichten und Artikeln]) zu
den Akten.
G.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-5586/2018
Seite 6
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit,
mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten (Art. 105 und
108 Abs. 1 AsylG, Art. 107 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 [zur Publikation vorgesehen]).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
4.
Der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers ist mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos geworden.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe festzustellen,
dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Ver-
fügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf
Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten La-
gebilds, zumal die Begründung der beiden Anträge praktisch identisch ist.
Der Antrag ist folglich abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer
D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
D-5586/2018
Seite 7
6.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug
auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der
Wegweisung (vgl. Begehren Ziff. 1). Das vorliegende Verfahren betreffe
nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen.
Diese seien vorab zu beurteilen. Zudem sei zu klären, ob die Abteilung I
des Bundesverwaltungsgerichts für die Beurteilung zuständig sei.
6.1 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Be-
handlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines
abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und
die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asyl-
rechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen
der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig so-
wie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Da-
tenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015
vom 4. November 2016 E. 6). Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom 17. Juli 2018 um Einsicht in
die Vollzugsakten. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Be-
handlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Perso-
nendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwen-
dung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.).
6.2 Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung daten-
schutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.
7.
In der Beschwerdeschrift werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtli-
chen Gehörs, der Begründungspflicht, des Willkürverbots sowie eine un-
vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorgeworfen. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013,
Rz. 1043 ff. m.w.H.).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie sich hinsichtlich der Umstände der Ersatzreise-
papierbeschaffung auf objektiv falsche Erwägungen gestützt und in Bezug
D-5586/2018
Seite 8
auf den zu erwartenden Background Check durch die sri-lankischen Be-
hörden sowie die LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers zentrale
Vorbringen nicht gewürdigt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die
Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit den wesentlichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers in hinreichendem Umfang und genügen-
der Differenziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise
darlegt, aufgrund welcher Überlegungen sie zum Schluss kam, dass in Be-
zug auf die von ihm geltend gemachte Furcht vor Verfolgung durch die hei-
matlichen Behörden keine seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens
wesentlich veränderte Situation vorliege. Es ist daran zu erinnern, dass die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verbindungen zu den LTTE bereits
Gegenstand des vorangegangenen Asylverfahrens waren. Insgesamt ist
die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdefüh-
rer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; es war ihm
denn auch ohne weiteres möglich, die vorinstanzliche Verfügung in mate-
rieller Hinsicht sachgerecht anzufechten.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Trag-
weite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situation Sri
Lankas nur unzureichend erkannt. Die sehr ausführlichen Ausführungen
zur Ländersituation und zur Schweizer Asylpraxis betreffend Sri Lanka kön-
nen dahingehend zusammengefasst werden, dass sowohl der Vorinstanz
als auch dem Gericht vorgeworfen wird, sich bei der Ermittlung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und seiner Beurteilung auf eine unzutreffende
Lageeinschätzung abgestützt zu haben. Im Fall der Vorinstanz sei dies ins-
besondere der SEM-Bericht "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. Au-
gust 2016". Viele Quellen dieses Berichts seien nicht öffentlich und es sei
nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zu ihrer Einschätzung habe ge-
langen können. Es wird in der Beschwerdeeingabe unterstellt, dass die
Schweizer Behörden die Situation für tamilische Rückkehrende in Sri
Lanka aus politischen Erwägungen beschönigten und als weniger bedroh-
lich darstellten als sie eigentlich sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine sehr umfangreiche ei-
gene Dokumenten- und Quellensammlung ein, welche das Lagebild kom-
mentiere und die Einschätzung des SEM widerlege. Insbesondere wird in
der Beschwerdeschrift immer wieder auf ein Ende Juli 2017 ergangenes
Urteil des „High Court von Vavuniya“ sowie ein vor dem High Court Co-
lombo pendentes Strafverfahren Bezug genommen. Die beiden Strafver-
fahren liessen den Schluss zu, dass die sri-lankischen Behörden auch
Jahrzehnte nach der offiziellen Beendigung des Bürgerkrieges weiterhin
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Seite 9
LTTE-Aktivisten sowie einfache Unterstützerinnen und Unterstützer der
Bewegung aus politischen Gründen verfolgten; dies sowohl in Sri Lanka
selbst als auch im Exil. Die Ländereinschätzung des SEM sei damit wider-
legt.
8.2.2 Mit diesen Vorbringen vermengt der Beschwerdeführer die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung
der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten
Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschät-
zung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwer-
deführer gefordert, spricht nicht für eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen
und die Akten des vorliegenden Verfahrens die Asylvorbringen anders wür-
digt als der Beschwerdeführer.
8.3 Auch die Rüge, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör sei unter anderem deshalb verletzt worden, weil das SEM den im
Rahmen seiner Eingabe gestellten Antrag auf Durchführung einer Anhö-
rung zum neu geltend gemachten asylrelevanten Sachverhalt abgelehnt
habe, ist nicht begründet. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Be-
schwerdeführer erneut anzuhören. Der Entscheid über sein erstes Asylge-
such ist am 16. Mai 2018 mit dem Urteil D-2906/2016 des BVGer in
Rechtskraft erwachsen. Das zweite Asylgesuch wurde innerhalb der Fünf-
jahresfrist von Art. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine An-
hörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen, selbst wenn
der Beschwerdeführer vor Antragstellung in sein Heimatland zurückge-
kehrt wäre (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Ausserdem konnte der Beschwer-
deführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch und der Beschwerde-
schrift ausführlich darlegen. Damit ist auch der diesbezügliche Beweisan-
trag abzuweisen.
8.4 Unter dem Titel des rechtlichen Gehörs und unter Berufung auf Art. 16
Bst. g Migrationsabkommen sowie Art. 6 und Art. 8 DSG moniert der Be-
schwerdeführer ferner, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung
nicht auf seine Anträge, es sei bei den sri-lankischen Behörden abzuklären,
welchen Gebrauch sie von den durch die Schweizer Behörden übermittel-
ten Daten gemacht hätten, welche Ergebnisse damit erzielt worden seien
und welche Behörden in Sri Lanka nun Zugang zu den entsprechenden
Informationen hätten, und diese Informationen seien ihm offenzulegen,
eingegangen oder habe diese mit unzureichender Begründung abgelehnt.
D-5586/2018
Seite 10
Indessen wurden diese Anträge in der angefochtenen Verfügung durchaus
gewürdigt und – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird (E. 9) ‒ vom SEM
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
8.4.1 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des Willkürver-
bots. Das SEM habe den neu vorgebrachten Sachverhalt als rechtserheb-
lich erachtet, da es auf das Asylgesuch eingetreten sei. Es habe aber di-
verse Sachverhaltselemente (Tätigkeit für die LTTE im In- und Ausland,
familiäre Verbindungen zur LTTE, aktuellste Situation in Sri Lanka, weitere
asylrelevante Risikofaktoren) aus formellen Gründen von der Beurteilung,
ob genügend Gründe vorliegen, um die ursprüngliche Verfügung in materi-
eller Hinsicht inhaltlich abzuändern, ausgeklammert und diese lediglich an-
hand erhöhter Anforderungen nur als qualifiziertes Wiedererwägungsge-
such geprüft. So seien sämtliche Asylvorbringen aus seinen vorgängigen
Verfahren mit keinem Wort thematisiert worden. Dies verletze neben dem
Willkürverbot auch die Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs (vgl. Beschwerdebegründung S. 25 ff.).
Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden
Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehr-
fachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG) zu
Recht differenziert als Mehrfachgesuch respektive zweites Asylgesuch und
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Bei einer in jeder Hinsicht korrek-
ten Rechtsanwendung ist eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlos-
sen. Eine in diesem Zusammenhang erfolgte Verletzung der Prüfungs- und
Begründungspflicht ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des
BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6).
8.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sach-
verhalt unvollständig beziehungsweise nicht richtig festgestellt. Die Vor-
instanz hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereich-
ten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen
Sachverhaltselementen – soweit diese Gegenstand des vorliegenden
zweiten Asylverfahrens sind ‒ umfassend auseinandergesetzt und diese
korrekt gewürdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers be-
stehen keine stichhaltigen Gründe, von einem unkorrekt erfassten Sach-
verhalt in Bezug auf das individuelle Profil des Beschwerdeführers respek-
tive die allgemeine Menschenrechtsituation in seinem Heimatstaat auszu-
D-5586/2018
Seite 11
gehen. Insbesondere erweist sich die Rüge, die Feststellungen der Vor-
instanz betreffend die Ersatzreisepapierbeschaffung seien aktenwidrig, als
unbegründet (vgl. Ziff. 9.2). Im Weiteren ist daran zu erinnern, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verbindung zu den LTTE bereits im
vorangegangenen Verfahren sowohl durch die Vorinstanz als auch das Ge-
richt umfassend gewürdigt wurde. Prüfungsgegenstand eines zweiten
Asylverfahrens können nur neue Sachverhaltselemente sein, die sich nach
dem Abschluss des ersten Asylverfahrens ereignet haben; Umstände, die
bereits Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens waren, müssen
nicht erneut überprüft werden.
8.6 Nach dem Gesagten sind die Hauptanträge des Beschwerdeführers,
die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
des Willkürverbots, der Begründungspflicht respektive der unvollständigen
oder unrichtigen Sachverhaltsabklärung zu kassieren und zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutz-
bestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16
Bst. c Migrationsabkommen sei abschliessend aufgelistet, welche Daten
über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Die Vorinstanz habe aber
im vorliegenden Fall weitere Daten, beispielsweise seine N-Nummer, über-
mittelt.
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu
den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsab-
kommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit
möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbe-
hörden. Darauf ist zu verweisen (vgl. BVGE 2017/VI/6 E. 2.5). Auch eine
Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekannt-
gabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97
AsylG spezialgesetzlich regelt und Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteile
des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom
8. August 2018 E. 8). Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers
auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personen-
daten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
9.3 Aus diesen Feststellungen ergibt sich ferner, dass die Frage, inwiefern
die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau
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Seite 12
entspricht, für vorliegendes Verfahren offen bleiben kann. Der Beweisan-
trag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen darzulegen, inwie-
fern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutzgesetz dem
Schweizer Schutzniveau entsprechen und ob in diesem Zusammenhang
die ihn betreffenden und an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Da-
ten im Sinne des entsprechenden schweizerischen Schutzniveaus behan-
delt würden (vgl. Beweisantrag Ziff. 7.2), ist abzuweisen.
9.4 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, die Vorinstanz sei aufzufordern,
sämtliche vorhandene Akten offenzulegen, welche von den schweizeri-
schen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatz-
reisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Beweisantrag
Ziff. 7.1). Mit Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 wurden dem Be-
schwerdeführer alle Aktenstücke der Vollzugsakten im Sinne von Art. 27
VwVG offen gelegt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten
des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht
rechtskonform wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan.
9.5 Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass sich eine Einzel-
person nicht direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen kann.
Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen vermittelt auch indirekt keinen An-
spruch darauf, dass die schweizerischen Behörden für den Beschwerde-
führer ein Gesuch um Information über den Gebrauch der übermittelten
Daten bei den sri-lankischen Behörden und um deren Offenlegung stellen
müssten. Ein derartiger Anspruch kann entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers auch nicht aus Art. 6 DSG in Verbindung mit Art. 8 DSG
abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat mit der Offenlegung der Vollzugsak-
ten dem Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG Genüge getan. Ein allfälliges
Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom
Beschwerdeführer vielmehr direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu
richten, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j
des Migrationsabkommens ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6
E. 2.4.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Es ist
im Übrigen nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des
genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzu-
halten, sondern es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten
Informationen einzuholen und sich über das Prozedere zu erkundigen. Der
entsprechende Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen (vgl. Urteil des
BVGer D-1042/2018 E. 7.2.2).
D-5586/2018
Seite 13
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
11.
11.1 Die Vorinstanz lehnte das Folgeasylgesuch des Beschwerdeführers
mit der Begründung ab, bei der Beantragung um Ausstellung eines sri-lan-
kischen Ersatzreisepapiers handle es sich um ein standardisiertes und
langjährig bewährtes Verfahren, welches seit dem 24. Dezember 2016 zu-
sätzlich durch das Migrationsabkommen geregelt sei. Dabei würden die
Datenschutzbestimmungen nach Art. 97 AsylG und Art. 106 AuG vollum-
fänglich eingehalten. Weder aus Art. 97 Abs. 3 AsylG noch bei Art. 16 Bst. c
des Migrationsabkommens handle es sich um eine abschliessende Auf-
zählung von Daten. Neue Gefährdungselemente würden durch die Über-
mittlung von Daten im gesetzlich vorgesehenen Rahmen nicht geschaffen.
Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen we-
gen der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen.
11.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerdeschrift in materi-
eller Hinsicht im Wesentlichen auf die bereits im zweiten Asylgesuch vom
17. Juli 2018 vorgebrachten Umstände, aufgrund welchen im heutigen
Zeitpunkt von einer ihm drohenden asylrelevanten Verfolgung durch die sri-
lankischen Behörden auszugehen sei. Namentlich ergebe sich eine er-
höhte Gefährdung durch die von der Vorinstanz im Rahmen der Ersatzrei-
sepapierbeschaffung an die sri-lankischen Konsularbehörden übermittel-
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ten Informationen. Im Übrigen habe sich mit dem Urteil des Gerichts in Va-
vuniya vom Juli 2017 gezeigt, dass nicht nur Personen von einer Verfol-
gung bedroht seien, welche sich für das Wiederaufleben des tamilischen
Separatismus einsetzen würden.
11.3 Sowohl das SEM in seiner Verfügung vom 5. April 2016 als auch das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018
setzten sich ausführlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf-
grund seiner Unterstützung der LTTE durch die sri-lankischen Behörden
verfolgt worden zu sein, auseinander, und erachteten dieses als unglaub-
haft. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seinem Urteil D-2906/2016
zwar im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Verfügung
vom 5. April 2016 davon aus, dass die Unterstützungsleistungen des Be-
schwerdeführers in den Jahren 2006 und 2007 glaubhaft seien. Auch er-
achtete es die Befragung des Beschwerdeführers zu seinem (nunmehr in
der Schweiz befindlichen) Bruder im Rahmen eines Round-up im Jahr
2009 als glaubhaft, indessen mangels Intensität als nicht asylbeachtlich,
zumal es für ihn keinerlei weitere Konsequenzen zur Folge gehabt habe.
Demgegenüber hielt es das Bundesverwaltungsgericht klarerweise für un-
glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den heimatlichen Behörden we-
gen seiner früheren Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE jemals
(und insbesondere auch kurz vor seiner Ausreise im Herbst 2014) behörd-
lich gesucht worden sei, weshalb angenommen werden müsse, dass die
heimatlichen Behörden um seine früheren Tätigkeiten nicht wüssten. Die
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers stuften sowohl das SEM
als auch das Gericht als niederschwellig ein. Ferner kamen sie unter Be-
rücksichtigung der im Referenzurteil BVGer E-1866/2015 festgelegten Ri-
sikofaktoren zum Schluss, dass er kein Profil aufweise, aufgrund dessen
er bei einer Wiedereinreise in Sri Lanka mit asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, mithin
keine über den üblichen so genannten „Backgroundcheck“ hinausgehende
Massnahmen zu befürchten habe.
Die Vorinstanz ist vorliegend zu Recht davon ausgegangen, dass keine
relevanten Hinweise für eine Änderung der Einschätzung des Risikoprofils
vorliegen, die geeignet wären, die Ausführungen im Asylentscheid des
SEM vom 5. April 2016 und diejenigen des Bundesverwaltungsgerichts in
seinem Urteil D-2906/2016 vom 16. Mai 2018 umzustossen beziehungs-
weise zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis zu führen.
Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
D-5586/2018
Seite 15
11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2017 VI/6 zur Frage
geäussert, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang
mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka von einer Gefährdung
auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und
Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzäh-
lung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisa-
tion der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften
(E. 2.5.2). Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein
standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur
aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-
lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer
asylrelevanten Verfolgung zu rechnen (E. 4.3.3). Auch an dieser Einschät-
zung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ent-
nehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen
hat.
11.5 Auch unter Berücksichtigung der weiteren nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens entstandenen, vom Beschwerdeführer eingereichten Be-
weismittel, welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri
Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu
haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe
zur Annahme, dass er ein Gesamtprofil aufweist, das nahelegen würde,
dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese
ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
11.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht hat. Das SEM hat ihm daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
12.
12.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
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12.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
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Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sei. Zufolge der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsulat
in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort
Kenntnis über seine politische Vergangenheit in Sri Lanka erhalten. Auf-
grund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erfolgten Verfolgung be-
stehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, wel-
chen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
13.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch
die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungs-
vollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Wei-
ter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts
an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend der Ver-
folgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern
ist an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon
auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall
vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten „Background Check“ (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit zulässig.
13.4 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
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Seite 18
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen-
den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes-
verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll-
zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen
Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä-
ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 13.2). In seinem neusten als Referenzurteil publizierten
Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegwei-
sungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom
16. Oktober 2017 E. 9.5).
In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann voll-
ständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2906/2016 vom
16. Mai 2018, E. 8.4.2 verwiesen werden. Dort wird dargelegt, dass der
Beschwerdeführer, welcher aus dem C._______-Distrikt ([…]) stamme, vor
Ort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Er habe Schulbildung
und Arbeitserfahrung, weshalb auch davon auszugehen sei, dass er sich
in seiner Heimat wirtschaftlich wieder integrieren könne. Der Wegwei-
sungsvollzug ist somit auch in individueller Hinsicht zumutbar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
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Seite 19
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingabe auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘300.- fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
16.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte in der vorliegenden Be-
schwerdeschrift vom 1. Oktober 2018 erneut Rechtsbegehren, über wel-
che bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der
Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka,
Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven
Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Androhungsgemäss
(vgl. etwa D-4191/2018 E. 13.2) sind ihm diese unnötig verursachten Kos-
ten deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 200.– festzusetzen (vgl.
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018
vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5586/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Philipp Reimann
Versand: