Abtei lung IV
D-5587/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren (...), Sudan,
B._______, geboren (...), Algerien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 29. September 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5587/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – ein Staatsangehöriger des Sudan und
eine Staatsangehörige von Algerien – suchten am 22. April 2005 ge-
meinsam um Asyl in der Schweiz nach. Ihren Angaben zufolge hatten
sie sich zuvor illegal in Belgien aufgehalten, wo sie sich am 30. Januar
2005 kennengelernt hätten und am 19. Februar 2005 nach religiösem
Brauch hätten trauen lassen. Anlässlich der Gesuchseinreichung legte
der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere vor, wogegen die Be-
schwerdeführerin ihren gültigen Reisepass einreichte, beinhaltend ein
Schengen-Visum vom September 2003 sowie ein Visum für den Sudan
vom März 2005.
Nach der Gesuchseinreichung führte das BFM am 17. Mai 2005 Kurz-
befragungen und am 30. Mai 2005 Direktanhörungen durch. Am
26. September 2005 fanden zudem ergänzende Anhörungen statt.
B.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Begründung seines Ge-
suches zur Hauptsache an, er habe den Sudan am 5. Januar 2005
aufgrund des Bürgerkrieges in der Region Darfur verlassen. Dabei leg-
te er dar, er stamme aus der Ortschaft X._______ in West-Darfur, wo
er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet habe. Im Weiteren führte
er aus, er gehöre zur Volksgruppe der L._______, welche von ihrer
Ethnie her schwarze Araber seien. An anderer Stelle gab er demge-
genüber an, er gehöre zur Volksgruppe der M._______, welche mit
den N._______ verfeindet seien. Auf Frage hin führte er aus, er habe
sich zwar nicht an den Kämpfen in Darfur beteiligt und er sei auch
nicht direkt von Gewalt betroffen gewesen. Aufgrund der allgemeinen
Verhältnisse sei ihnen jedoch ab dem Jahre 2002 die Arbeit auf ihrem
Land nahezu verunmöglicht worden. Unter Vorlage einer Fotokopie
machte er ferner geltend, dass er am 19. Juli 2003 von der Staatspoli-
zei in Khartoum vorgeladen worden sei. Die Vorladung sei ihm in
X._______ zugestellt worden und mutmasslich erfolgt, weil er dem
Stamm der M._______ angehöre, welcher die Unabhängigkeit vom
Sudan anstrebe. Der Vorladung habe er keine Folge geleistet, was je-
doch keine Konsequenzen gehabt habe. Aufgrund der Verhältnisse in
Darfur, und weil er in Darfur um sein Leben gefürchtet habe, habe er
sich zur Ausreise entschlossen. Schliesslich führte er an, sein Heimat-
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ort sei in den Jahren 2001 und 2002 und nochmals Ende 2004 bom-
bardiert und teilweise niedergebrannt worden.
Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer an,
er habe sich am 5. Januar 2005 nach Libyen begeben, von wo er vier
Tage später mit einem Schiff nach Belgien gereist sei. Für seine Reise
habe er 2000 US-Dollar bezahlt, wobei er nochmals einen Betrag in
dieser respektive in halber Höhe als Reserve mit sich geführt habe. Er
habe sich anschliessend illegal in Belgien aufgehalten, wobei er dort
auf Anraten seiner sudanesischen Bekanntschaften, respektive aus
Furcht vor einer Abschiebung in den Sudan, kein Asylgesuch einge-
reicht habe. Er sei dann mit seiner Frau in die Schweiz gereist.
Auf Frage nach dem sudanesischen Visum der Beschwerdeführerin
führte er an, dieses sei seiner Frau ausgestellt worden, weil jeder
Staatsbürger eines arabischen Landes in den Sudan reisen könne. Sie
hätten sich jedoch aufgrund der allgemeinen Lage im Sudan, respekti-
ve weil sein Heimatort im Krieg verwüstet worden sei, entschlossen,
doch nicht in den Sudan zu reisen. Im Weiteren führte er an, dass er
seit seiner Ausreise den Kontakt zu seinen Angehörigen im Sudan –
seinen Eltern und drei Schwestern – verloren habe.
Anlässlich der Gesuchseinreichung erhob das BFM beim Beschwerde-
führer drei Blätter mit handschriftlichen Notizen betreffend die örtlichen
Verhältnisse in der Region Darfur sowie Kopien verschiedener Presse-
artikel zum Sudan. Der Beschwerdeführer machte dazu geltend, die
Blätter selbst geschrieben zu haben, um seiner Frau die Verhältnisse
in seiner Heimat zu erklären. Auf den Vorhalt des BFM, die Blätter wür-
den nach der Feststellung des Dolmetschers drei unterschiedliche
Handschriften aufweisen, erklärte er, dies treffe nicht zu.
C.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Gesuches zur
Hauptsache geltend, sie habe Algerien aufgrund von Problemen am
Arbeitsplatz verlassen, und weil es im Lande Terrorismus gebe und
eine generelle Angst herrsche. Dabei führte sie aus, sie stamme aus
Y._______, wo sie seit dem Jahre 1981 bis Ende Oktober 2003 auf der
Gemeindeverwaltung gearbeitet habe. Im Sommer 2003 sei ein neuer
Direktor ins Amt gekommen, ein Mitglied einer islamistischen Gruppie-
rung, welcher gefordert habe, dass sie und ihre Kolleginnen bei der Ar-
beit einen Schleier trügen. Sie habe das nicht befolgt, weil das gegen
ihren freien Willen gewesen sei. Man habe ihr daraufhin Lohnabzüge
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gemacht und schliesslich sei sie vom Direktor nach Hause geschickt
worden, um sich einen Schleier anzuziehen, ansonsten sie nicht wie-
der an ihre Arbeit zurückzukehren brauche. Während dieser Zeit sei
sie zudem an ihrem Arbeitsplatz telefonisch belästigt worden, wobei
sie annehme, die Anrufe seien von Seiten einer islamistischen Grup-
pierung erfolgt. Aus Furcht, umgebracht zu werden, habe sie sich nicht
zur Wehr gesetzt und sich auch nicht an die übergeordneten Behör-
den gewandt, sondern sich entschlossen, ihre Arbeit aufzugeben und
das Land zu verlassen. Am 17. Oktober 2003 habe sie ihre Arbeit ge-
kündigt und am 16. November 2003 sei sie mit einem gültigen Schen-
gen-Visum aus Algerien ausgereist. Sie habe in ihrer Heimat nicht
mehr eine andere Stelle gesucht, sondern sei ausgereist, um andern-
orts Arbeit und ein besseres Leben zu finden. Sie sei auf dem Luftweg
direkt nach Belgien gereist, wo sie bei ihrem in Brüssel wohnhaften
Bruder untergekommen sei. Später habe sie einen Platz in einem Res-
taurant gefunden, wo sie schwarz gearbeitet habe. Sie habe sich ille-
gal in Belgien aufgehalten, bis sie in die Schweiz gereist sei. In Belgi-
en habe sie kein Asylgesuch eingereicht, da sie befürchtet habe, auf-
grund ihres Schengen-Visums gleich wieder nach Algerien zurückge-
schickt zu werden.
Auf Frage nach ihren Visa führte die Beschwerdeführerin aus, das
Schengen-Visum habe sie ohne Probleme nach einer Wartezeit im
Herbst 2003 erhalten. Zum sudanesischen Visum vom März 2005 führ-
te sie aus, sie und ihr Ehemann hätten nicht in Belgien bleiben, son-
dern in die Heimat ihres Mannes zurückkehren wollen. Sie habe auch
die Nachricht gehabt, dass ihre eigene Familie nicht mehr zu Hause
sei. Nachdem ihr Ehemann jedoch keinen Kontakt zu seinen Verwand-
ten habe herstellen können, hätten sie gedacht, es sei besser nicht in
den Sudan zu reisen, und ihren Reiseplan wieder aufgegeben.
D.
Im Nachgang zur ergänzenden Anhörung gab das BFM betreffend den
Beschwerdeführer amtsintern den Auftrag zu einer Sprach- und Her-
kunftsanalyse (sog. "Lingua"-Gutachten). In seiner Analyse vom 9. Juni
2006 gelangte der vom BFM beauftragte sprach- und länderkundige
Experte – auf der Grundlage eines telefonischen Gesprächs vom
15. Mai 2006 von 49 Minuten Dauer – zum Schluss, der Beschwerde-
führer sei mit Sicherheit im Sudan, aber mit Sicherheit nicht in Darfur
sozialisiert worden. In diesem Zusammenhang wurde in der Analyse
unter anderem angemerkt, es sei anzunehmen, dass der Beschwerde-
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führer eine gewisse Zeit in der Darfur-Region verbracht habe, jedoch
sei es höchst unwahrscheinlich, dass er dort als Landwirt tätig gewe-
sen sei. Der länderkundige Experte wies ferner darauf hin, dass sich
der Beschwerdeführer eingangs des Gesprächs als M._______ be-
zeichnet hatte, wogegen er sich im Weiteren Verlauf des Gesprächs
von den M._______ sinngemäss distanzierte, indem über die
M._______ als von „denen“ gesprochen und mit „wir“ auf arabische
Volksgruppen verwiesen habe.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2006 setzte das BFM den Beschwerdefüh-
rer über die wesentlichen Schlüsse der Herkunftsanalyse in Kenntnis.
Dabei hielt das BFM zu den Erkenntnissen des Herkunftsgutachtens
namentlich fest, dass das vom Beschwerdeführer verwendete Arabisch
typisch für den Zentral-, Nord- und Ostsudan sei, nicht aber für die Re-
gion Darfur. Im Weiteren seien seine Kenntnisse über den Sudan zwar
sehr gut und umfangreich, hingegen gingen ihm gewisse spezifische
Kenntnisse zur Region von Darfur ab. Weiter habe er im Gespräch an-
gegeben ein M._______ zu sein, wogegen er sich im bisherigen Asyl-
verfahren stets als L._______ bezeichnet habe. Schliesslich vermerkte
das BFM, dass der Beschwerdeführer bezüglich der M._______ von
„denen“ und bezogen auf die Araber von „uns“ gesprochen habe.
Am 29. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer darum, sich die Auf-
zeichnung des Gespräches vom 15. Mai 2006 anhören zu können.
Nachdem diesem Ersuchen entsprochen worden war, nahm er mit Ein-
gabe vom 12. August 2006 zum Ergebnis der Herkunftsanalyse Stel-
lung. Dabei machte er geltend, er gehöre zum Stamm der L._______,
welches nicht ein afrikanischer, sondern ein arabischer Stamm sei.
Ihre Sprache sei daher identisch mit jener der arabischen Stämme im
Zentral-, Nord- und Ostsudan. Sie sprächen das im Sudan gesproche-
ne Standardarabisch, welches ihre Muttersprache sei. Dies erkläre,
weshalb er von den M._______ als „denen“ und bezogen auf die Ara-
ber von „uns“ gesprochen habe. Daneben führte er an, er habe bezüg-
lich die Themenkreise Pflanzen, Wasserversorgung in Darfur und ge-
bräuchliche Ackerbauwerkzeuge typische Angaben gemacht, jedoch
sei Darfur weitläufig und er habe sich lediglich zu seiner Region ge-
äussert. Schliesslich habe er auch typische Gerichte erwähnt.
E.
Mit Verfügung vom 29. September 2006 – eröffnet am 4. Oktober
2006 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab
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und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Dabei erkannte das BFM im Rahmen der Begrün-
dung seines Entscheides die geltend gemachte Herkunft des Be-
schwerdeführers aus der Region von Darfur als unglaubhaft, weshalb
auch dessen Gesuchsvorbringen unglaubhaft seien. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin erkannte das BFM als nicht asylrelevant. Ab-
schliessend erklärte das BFM den Wegweisungsvollzug sowohl nach
Algerien als auch in den Sudan als zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die Ausführungen des BFM wird weiter, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Am 3. November 2006 erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – gegen den Entscheid des BFM bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Ausserdem er-
suchten Sie um Erlass der Verfahrenskosten und Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht. In diesem Zusammenhang war bereits am
27. Oktober 2006 eine Bedürftigkeitsbestätigung an die ARK gesandt
worden.
Im Rahmen der Begründung bestätigten und bekräftigten die Be-
schwerdeführenden vorab ihre jeweiligen Gesuchsvorbringen. Dabei
hielt der Beschwerdeführer insbesondere an der geltend gemachten
Herkunft aus der Region Darfur fest, womit er – vor dem Hintergrund
der im Sudan herrschenden Verhältnisse – die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Die Beschwerdeführerin ihrerseits erklärte die von ihr geltend
gemachten Behelligungen als asylrelevant. In ihren Weiteren Ausfüh-
rungen erklärten sie eine allfällige Wegweisung in den Sudan aufgrund
der in Darfur herrschenden Verhältnisse als unzulässig, unzumutbar
und technisch unmöglich. Auf die Beschwerdevorbringen wird weiter,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 15. November 2006 wurde dem
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
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tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) entsprochen. Für den Entscheid
über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Gleichzeitig wurde festgehalten, auf die Beschwerdesache werde nach
Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlassung zurückgekommen. Da-
neben wurden die Beschwerdeführenden über die anstehende Über-
nahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht orientiert.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 22. November 2006 hielt das BFM un-
ter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
am 27. November 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2007 wur-
de den Beschwerdeführenden die am 1. Januar 2007 erfolgte Über-
nahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt
und die für die Behandlung ihres Verfahrens zuständige Abteilung be-
kannt gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
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des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert und ihre Beschwerde
wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. dazu Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die geltend ge-
machte Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region von Darfur
und damit seine Gesuchsvorbringen als unglaubhaft. Dabei hielt das
BFM dem Beschwerdeführer vorab entgegen, er habe sich in den Be-
fragungen stets als L._______ bezeichet, wogegen er im Verlauf der
Herkunftsanalyse angegeben habe, er sei ein M._______. Dieser Un-
terschied in den Angaben zur ethnischen Abstammung erklärte das
BFM als nicht nachvollziehbar. Dabei merkte es in seinen weiteren Er-
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wägungen an, vom Beschwerdeführer sei in seiner Stellungnahme
nicht erklärt worden, weshalb er sich im Verlauf der Herkunftsanalyse
als M._______ bezeichnet habe. Im Weiteren hielt das BFM dem Be-
schwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Aktenstellen vor, er sei
nicht in der Lage gewesen, betreffend die Gegend von X._______
– seine angebliche Herkunftsregion – konkrete und zutreffende Anga-
ben zu machen. So habe er Ortschaften und Gewässer unzutreffend
lokalisiert und zudem keine Auskunft über die in X._______ anwesen-
den internationalen Organisationen machen können. Seine im Rah-
men der Herkunftsanalyse erkannten mangelhaften Kenntnisse über
spezifische Gegebenheiten von Darfur habe er in seiner Stellungnah-
me nicht zu erklären vermocht. Das BFM schloss zusammenfassend,
die Angaben des Beschwerdeführers zur geltend gemachten ethni-
schen Abstammung und geografischen Herkunft seien unsubstanziiert
oder falsch, weshalb ihm nicht geglaubt werden könne, dass er ein
ethnischer L._______ aus der Provinz West-Darfur sei. Dementspre-
chend seien auch seine Vorbringen betreffend Probleme aufgrund der
kriegerischen Auseinandersetzungen in dieser Region unglaubhaft.
Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Beweismittel – eine angebliche
Vorladung der Behörden – erklärte das BFM schliesslich aufgrund ver-
schiedener Ungereimtheiten sowie unter Berufung auf gewisse Fäl-
schungsmerkmale als nicht geeignet, den geltend gemachten Sach-
verhalt zu belegen.
3.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholte und bekräftigte der Be-
schwerdeführer vorab seine Angaben und Ausführungen. Den vor-ins-
tanzlichen Erwägungen hielt er im Folgenden entgegen, er habe sich
im Verlauf des Verfahrens an keiner Stelle als M._______ bezeichnet.
Dabei bekräftigte er im Verlauf seiner weiteren Ausführungen seine
Zugehörigkeit zu der arabisierten Volksgruppe der L._______. Im Wei-
teren machte er unter Verweis auf die Akten geltend, entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz seien seine Angaben zu seiner Heimat-
region von X._______ umfassend und korrekt gewesen. Im Übrigen
habe er keinen Kontakt zu internationalen Organisationen gehabt,
weshalb er diesbezüglich auch keine Kenntnisse habe. Soweit ihm un-
ter Verweis auf die Herkunftsanalyse eine ungenügende Kenntnis der
Region von Darfur vorgehalten werde, ergebe sich aus den Protokollen
der drei Anhörungen ein ganz anderes Bild. Richtig sei, dass er aus-
führlich und korrekt über die Geographie wie auch die Bräuche und
Sitten in Westdarfur und insbesondere X._______ berichtet habe. Das
Ergebnis der Herkunftsanalyse sei vor diesem Hintergrund zu relativie-
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ren. Zusammenfassend schloss er, dass die Zweifel an seiner Herkunft
unbegründet seien, da er durch fundierte Kenntnisse zur Region seine
Herkunft glaubhaft gemacht habe. In seinen weiteren Ausführungen
erklärte er die Vorhalte des BFM betreffend die von ihm in Kopie vor-
gelegte Vorladung als nicht stichhaltig, wobei er anmerkte, vom BFM
seien die vermeintlichen Fälschungsmerkmale nicht bezeichnet wor-
den.
4.
Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, den zentralen Schluss der
Vorinstanz – Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft aus
Darfur und Zugehörigkeit zur Ethnie der L._______ – zu erschüttern.
Dies vorab aufgrund der folgenden zwei Punkte:
4.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe zentrales Gewicht
auf das Vorbringen, er habe widerspruchsfrei, detailliert und von daher
insgesamt schlüssig über seine ethnische Herkunft als L._______ be-
richtet. Dabei führt er in seiner Eingabe explizit an, er habe sich an
keiner einzigen Stelle als M._______ bezeichnet. Dieses Vorbringen
erweist sich aufgrund der Akten als offenkundig unzutreffend. Daran
ändert nichts, dass auch das BFM ausführte, der Beschwerdeführer
habe sich im Verlauf der drei Befragungen jeweils als L._______ be-
zeichnet (vgl. angefochtene Verfügung, S. 3, zweitletzter Absatz). Die-
se Feststellung entspricht nicht der klar anders lautenden Aktenlage.
Richtig ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Ge-
suchseinreichung als L._______ bezeichnet hat (act. A2, S. 2 unten).
Entsprechend dieser Aussage wurde auf dem Kopfblatt der Direktan-
hörung seine Ethnie mit L._______ verzeichnet (act. A12, S. 1 oben,
Rubrik „Personalien“). Zwar erklärte der Beschwerdeführer in der Fol-
ge zu Beginn der Direktanhörung seine bisherigen Angaben zu seiner
Person – und damit auch die Bezeichnung seiner Ethnie – pauschal
als zutreffend (act. A12, S. 2 Mitte). Im Weiteren Verlauf der Direktan-
hörung nahm er jedoch an keiner einzigen Stelle wieder einen Bezug
auf die von ihm anlässlich der Gesuchseinreichung angegebene Eth-
nie. Im Verlauf der Direktanhörung bezeichnete er sich vielmehr aus-
drücklich als einen Angehörigen des Volksstammes der M._______,
wobei er ausführte, dass dieser Volksstamm von den N._______ ange-
griffen werde (act. A 12, S. 6 Mitte). Dabei ist festzuhalten, dass diese
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Angaben im Rahmen der freien Sachverhaltsschilderungen erfolgten
und aufgrund des Gesamtzusammenhangs eine irrtümliche Aussage
auszuschlies-sen ist. Die Zugehörigkeit zu den M._______ wurde vom
Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Direktanhörung vielmehr
bekräftigt, indem er diesen Aspekt – seine Zugehörigkeit zu den
M._______ – als mutmasslichen Grund für seine Vorladung durch die
Behörden in Khartoum vom 19. Juli 2003 bezeichnete (act. A12, S. 7,
zweites Drittel). Anlässlich der ergänzenden Anhörung bezeichnete
sich der Beschwerdeführer demgegenüber wiederum als L._______,
wobei er die L._______ als schwarze Araber bezeichnete und im
Weiteren sinngemäss vom Volk der M._______ abgrenzte. Dabei fällt
jedoch auf, dass seine Ausführungen zu den L._______ immer erst
dann erfolgten, wenn er vom BFM auf diese Volksgruppe
angesprochen wurde (act. A22, S. 6 oben, S. 7 unten, S. 8 Mitte und
S. 9 Mitte). Eigene spontane Ausführungen zu den L._______ lassen
sich dem Protokoll nicht entnehmen, und die vorhandenen Angaben
sind keineswegs als „widerspruchsfrei, detailliert und von daher
insgesamt schlüssig“ zu bezeichnen.
Vor dem Hintergrund der offenkundig wechselhaften Angaben gegen-
über dem BFM überrascht nicht, dass der Beschwerdeführer – wie in
der Herkunftsanalyse aufgezeigt – auch gegenüber dem vom BFM be-
auftragten sprach- und länderkundigen Experte nicht zu einem schlüs-
sigen Aussageverhalten betreffend die Frage seiner ethnischen Zuge-
hörigkeit in der Lage war. Unter Berücksichtigung des hohen Detaillie-
rungsgrades des Herkunftsgutachtens und der vorstehenden Feststel-
lungen ist nicht daran zu zweifeln, dass sich der Beschwerdeführer an-
lässlich des telefonischen Gesprächs vom 15. Mai 2006 erst als
M._______ bezeichnete, später dann aber Abstand von dieser Ethnie
nahm und sich als Angehörigen einer arabischen Ethnie verstanden
haben wollte.
Das offenkundig widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerde-
führers zur Frage seiner ethnischen Zugehörigkeit untergräbt seinen
gesamten Sachverhaltsvortrag. Vor dem Hintergrund der in Darfur
herrschenden Verhältnisse ist die Verwechslung der ethnischen Zuge-
hörigkeit – wie vom BFM zu Recht erkannt – als nicht nachvollziehbar
zu bezeichnen.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt in seinen weiteren Ausführungen dar-
auf ab, er habe im Verlauf der Anhörungen ausführlich und korrekt
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über die Geographie wie auch die Bräuche und Sitten in Westdarfur
und insbesondere X._______ berichtet. Er hält dafür, dass seine
aktenkundigen Ausführungen geeignet seien, die Feststellungen im
Rahmen des Herkunftsgutachtens zu entkräften. Dieser Ansatz kann
jedoch in keiner Weise überzeugen.
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der er-
gänzenden Anhörung auf Frage hin Angaben zu seiner angeblichen
Herkunftsregion machte (act. A22, S. 7 ff.). Diese Angaben sind jedoch
– wie vom BFM zu Recht erkannt – unpräzise und in vieler Hinsicht
klar unzutreffend ausgefallen. Insgesamt sind die Ausführungen als
überaus dürftig zu bezeichnen und lassen nicht darauf schliessen, der
Beschwerdeführer stamme aus der geltend gemachten Region. Die
anders lautenden Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen die
klaren Fehlangaben nicht auszuräumen. Dabei besteht aufgrund der
Akten kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre etwa
mangels ausreichender Bildung oder wegen fehlender Reiseerfahrun-
gen zu keinen hinreichend präzisen und im Wesentlichen zutreffenden
Angaben in der Lage gewesen. Er will zwar eigenen Angaben zufolge
über keine höhere Bildung verfügen und zudem stets zuhause in der
Landwirtschaft tätig gewesen sein, womit er von sich das Bild eines
einfachen Bewohners einer peripheren Landesgegend zeichnet. Die-
ses Bild steht indes in klarem Kontrast mit seinen – gemäss Herkunfts-
gutachten – ausgezeichneten Kenntnissen der landesweiten Struktu-
ren, der landesweiten Geografie sowie seiner mannigfachen weiteren
Detailkenntnissen über landesweite Gegebenheiten. Diese Umstände
legen nahe, dass der Beschwerdeführer über einen deutlich höheren
Bildungsgrad verfügt, als geltend gemacht, und sich im Sudan auch
weit mehr bewegt hat, als von ihm behauptet.
4.3 Nach vorstehenden Erwägungen sind die zentralen Beschwerde-
vorbringen als widerlegt zu erkennen. Die weiteren Ausführungen –
namentlich zur angeblichen Echtheit der vorgelegten angeblichen Vor-
ladung – vermögen ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich kann
angemerkt werden, dass vom Beschwerdeführer lediglich eine Kopie
einer angeblichen Vorladung vorgelegt wurde, was eine verlässliche
Überprüfung von vornherein ausschliesst. Auf der anderen Seite sind
die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der an-
geblichen Vorladung – er will in West-Darfur eine behördliche Vorla-
dung zum Erscheinen in Khartoum erhalten habe – als schlicht nicht
nachvollziehbar zu bezeichen.
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4.4 In seinem ausführlichen und insgesamt überzeugenden Bericht
gelangt schliesslich auch der vom BFM beauftragte sprach- und län-
derkundige Experte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Si-
cherheit nicht in der Region Darfur sozialisiert wurde. Von einer Her-
kunft aus der Region Darfur kann damit insgesamt nicht ausgegangen
werden. Da der Beschwerdeführer seine Gesuchsvorbringen vollum-
fänglich auf seine angebliche Herkunft aus dieser Region abstützt, ist
ihnen mit den vorstehenden Feststellungen jegliche Grundlage entzo-
gen.
5.
5.1 Im angefochtenen Entscheid erkannte das BFM die geltend ge-
machten Gesuchsgründe der Beschwerdeführerin als nicht asylrele-
vant. Dabei hielt das BFM zur Hauptsache fest, dass sich die Be-
schwerdeführerin in ihrem Sachverhaltsvortrag bloss auf Massnahmen
einer Einzelperson berufen, sie diesbezüglich keine geeigneten Schrit-
te zur Abwehr angestrengt habe und der von ihr geltend gemachte
Eingriff, die angebliche Pflicht ein Kopftuch zu tragen, keine derart ein-
schneidende Massnahme gewesen sei, welcher sie sich nur durch
eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können. Die erst anlässlich
der Direktanhörung geltend gemachten Drohanrufe erklärte das BFM
als nachgeschoben und daher unglaubhaft. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin betreffend ihre angebliche Furcht vor Terrorismus er-
klärte das BFM als ebenfalls nicht asylrelevant, da es sich dabei bloss
um Befürchtungen allgemeiner Natur handle.
5.2 In der Beschwerdeeingabe wiederholte und bekräftigte die Be-
schwerdeführerin ihre bisherigen Angaben und Ausführungen. Den
vorinstanzlichen Erwägungen hielt sie vorab entgegen, dass sie auf-
grund der Stresssituation, welche die Befragungssituation mit sich
bringe, sowie der knappen Zeitverhältnisse nicht in der Lage gewesen
sei, bereits anlässlich der Kurzbefragung über die erhaltenen Drohan-
rufe zu berichten. Ihre diesbezüglichen Ausführungen seien nicht als
nachgeschoben, sondern als glaubhaft zu erkennen. In ihren weiteren
Ausführungen hielt sie dafür, aufgrund der notorisch schlechten Lage
in Algerien sei es ihr unmöglich gewesen, sich gegen die Weisungen
ihres Vorgesetzten ordentlich zur Wehr zu setzen. Dabei sei die Auffor-
derung zum Tragen eines Kopftuches – entgegen der Vorinstanz –
durchaus eine Druckmassnahme gewesen, welche ihr ein menschen-
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würdiges Leben verunmöglicht habe. Insgesamt sei sie über eine län-
gere Zeit einer ungerechten und herabsetzenden Behandlung ausge-
setzt worden, welche geeignet sei, einen unerträglichen psychischen
Druck hervorzurufen. In ihren weiteren Ausführungen hielt sie dafür,
dass die allgemeine Situation in Algerien – die Terroranschläge im
Jahre 2003 – in Verbindung mit dem Erhalt von Drohanrufen durchaus
eine konkrete Gefährdung für sie ergeben habe. Mithin habe sie davon
ausgehen müssen, dass sie aufgrund ihrer Haltung zum Islam zur Ziel-
scheibe eines terroristischen Aktes werde.
6.
Aufgrund der vorliegenden Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, einen asylrelevanten
Sachverhalt nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Dies
aus folgenden zwei Gründen:
6.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Drucksituation
beschränkte sich offenkundig alleine auf ihr nächstes Arbeitsumfeld in
der Gemeindeverwaltung von Y._______. Bei dieser Sachlage ist ihr –
selbst unter Wahrannahme ihrer Ausführungen (vgl. dazu nachfolgend)
– entgegenzuhalten, dass sie sich der geltend gemachten Drucksitua-
tion ohne weiteres durch einen einfachen Stellenwechsel hätte entzie-
hen können. Sollte sie sich aus persönlichen Gründen in ihrer Heimat-
stadt Y._______ nicht sicher gefühlt haben, so wäre ihr eine Wohnsitz-
verlegung in eine andere grössere Stadt Algeriens offen gestanden.
Anlass zur Annahme einer landesweiten Verfolgungssituation, welcher
sich die Beschwerdeführerin nur durch eine Ausreise aus Algerien hät-
te entziehen können, kann aufgrund ihrer Sachverhaltsschilderungen
vernünftigerweise nicht bestehen. Die von der Beschwerdeführerin
wiederholt geltend gemachte Angst vor Terroristen (vgl. u.a. A21, S. 5
unten) ist unsubstanziiert und erweist sich als eine allgemeine Be-
fürchtung, welcher – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine Asylrele-
vanz zuzumessen ist.
6.2 Aufgrund der Akten ist im Weiteren zu schliessen, dass sich die
Beschwerdeführerin schon lange Zeit vor den behaupteten Ereignis-
sen auf der Gemeindeverwaltung von Y._______ mit Ausreiseplänen
befasste. Ihr Schengen-Visum datiert vom 17. September 2003 und sie
führte dazu aus, sie habe das Visum Ende Mai 2003 beantragt und
nach einer Wartezeit von mehreren Monaten erhalten (act. A11, S. 3
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unten). Die Beschwerdeführerin bereitete demnach ihre Ausreise vor,
lange bevor die behaupteten Probleme überhaupt ein Thema waren,
begannen diese ihren Angaben zufolge doch erst im August 2003 (act.
A11, S. 5 oben und S. 6 Mitte). Im Weiteren gab die Beschwerdeführe-
rin ihre Arbeit eigenen Angaben zufolge bereits am 17. Oktober 2003
auf, verblieb jedoch noch ferienhalber bei ihrer Familie in Y._______,
bis sie am 16. November 2003 aus Algerien ausgereist sei (act. A11,
S. 3 oben). Dabei gestand sie auf Nachfrage hin zu, nach ihrer Kündi-
gung habe sie keine Probleme mehr gehabt (act. A11, S. 7 oben). Die-
se Umstände sprechen ganz klar dagegen, dass für die Beschwerde-
führerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ein subjektiver Anlass zur Annah-
me einer Gefährdungslage bestand. Da aufgrund der Akten vorab der
Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer Veränderung ihres Lebens
erkennbar ist (vgl. dazu act. A11, S. 7 Mitte), ist die geltend gemachte
Furcht vor Nachstellungen als im Wesentlichen unglaubhaft zu erken-
nen.
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen gelingt es weder dem Beschwer-
deführer noch der Beschwerdeführerin, eine asylrelevante Verfolgung
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auf Erwägungen
zu den weiteren Ausführungen im Rahmen der Beschwerdeeingabe
kann verzichtet werden, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen
können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder der Beschwerdeführer
noch die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wes-
halb die Abweisung ihrer Asylgesuche zu bestätigen ist.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide und Mitteilungen der Schwei-
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zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf sodann niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Algerien oder in den
Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Algerien oder in den Sudan mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Algerien oder im Sudan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Betreffend den Sudan ist dabei anzumerken,
dass im Falle der Beschwerdeführenden eine Ausschaffung in die Kri-
senregion Darfur nicht zur Diskussion steht, da der Beschwerdeführer
offenkundig aus einer anderen Gegend – dem weitgehend ruhigen
Nord-, Zentral oder Ostsudan – stammt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
In Algerien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, wes-
halb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Algerien ausgegangen wird (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-6066/2006 vom 10. September 2008
und D-4702/2006 vom 21. August 2008 [mit Verweis auf die Praxis
nach EMARK 2005 Nr. 13]). Auch betreffend den Sudan ist festzuhal-
ten, dass – ausserhalb der Region von Darfur – nicht von einer landes-
weiten Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist; der Wegwei-
sungsvollzug namentlich in den Nord-, Zentral- und Ostsudan ist in al-
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ler Regel zumutbar (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-3876/2006 vom 10. November 2008 und D-3886/2006 vom 6. Juni
2008).
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würden. Aufgrund der Akten ist nicht von einer Herkunft des Be-
schwerdeführers aus der Krisenregion von Darfur auszugehen und sei-
ne Ausführungen zur Finanzierung seiner Ausreise lassen durchaus
darauf schliessen, dass er aus vermögenden Verhältnissen stammt.
Zudem ist – wie oben erwähnt – in seinem Fall von einem deutlich hö-
heren Bildungsgrad auszugehen, als von ihm geltend gemacht. Die
Beschwerdeführerin ihrerseits war in ihrer Heimat während Jahren in
der Verwaltung tätig und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ge-
gen eine erneute Erwerbsaufnahme sprechen würden. Vor diesem Hin-
tergrund besteht insgesamt kein Anlass zur Annahme, die Beschwer-
deführenden wären im Falle einer Ausreise nach Algerien oder in den
Sudan nicht in der Lage, sich wiederum eine Existenz aufzubauen. Un-
ter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich – soweit
nicht bereits vorhanden – die für eine Ausreise notwendigen Reisedo-
kumente bei den zuständigen Vertretungen ihrer Heimatstaaten zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass aufgrund der Ak-
ten keine Hinweise darauf bestehen, die Beschwerdeführenden könn-
ten nicht gemeinsam in den einen oder den anderen ihrer beiden un-
terschiedlichen Heimatstaaten ausreisen. Anlass zur Annahme, durch
den Wegweisungsvollzug könnte der Grundsatz der Einheit der Familie
tangiert werden, besteht damit nicht.
9.6 Nach vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz den Vollzug
der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt.
Bei dieser Sachlage fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da je-
doch weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Be-
schwerdesache nicht als aussichtslos zu bezeichnen war ist – in Gut-
heissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG) – von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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