B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5587/2012
law/auj/wif
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren (…), Kanada,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine kanadische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in Halifax (Kanada), ihre Heimat am 30. September 2012
auf dem Luftweg verliess und am 1. Oktober 2012 in Zürich-Kloten lande-
te, wo sie am Flughafen gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihr mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 die Ein-
reise in die Schweiz vorläufig verweigerte und sie für den Aufenthalt wäh-
rend des Asylverfahrens für längstens 60 Tage dem Transitbereich des
Flughafens Zürich zuwies,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2012 zunächst
zur Person (BzP) befragte und sie gleichentags im Beisein einer Hilfs-
werksvertreterin gemäss Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Befragungen zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie habe sich in
Kanada seit zirka einem Jahr von unbekannten Frauen und Männern be-
droht gefühlt und auch Angst gehabt, ihren Kindern könne etwas zustos-
sen,
dass sie dies der kanadischen Polizei gemeldet habe, diese ihr Anliegen
jedoch nicht ernstgenommen und sie stattdessen in eine psychiatrische
Notfallstation eingeliefert habe,
dass Leute aus ihrem Wohnort und Besucher sie einige Wochen vor ihrer
Ausreise in Halifax 30 Mal nachts im Schlaf überfallen hätten, wobei es
zu sexuellen Übergriffen einschliesslich einer Vergewaltigung gekommen
sei, und ihr dies ein Mal auch in Ottawa widerfahren sei,
dass sie nicht mehr zur Polizei gegangen sei, sondern sich zur Ausreise
entschlossen habe, weil sie sich vor einer erneuten Einweisung in eine
psychiatrische Klinik und auch vor der Polizei gefürchtet habe, welche
selber dem kriminellen Netzwerk angehöre, von dem die Übergriffe auf
sie ausgegangen seien,
dass man sie auch in der Unterkunft am Flughafen Zürich während des
Schlafs vergewaltigt habe und sie dies am folgenden Tag dem Personal
mitgeteilt habe, welches einen Arzt habe beiziehen wollen,
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dass jedoch kein Arzt vor Ort gewesen sei und sie der Passkontrolle ge-
sagt habe, man müsse die Polizei rufen,
dass die Ärzte in der psychiatrischen Klinik in B._______, in welche sie
eingeliefert worden sei, ihr gesagt hätten, die Vergewaltigung entspreche
nicht der Realität und sich deshalb geweigert hätten, sie gynäkologisch
zu untersuchen,
dass das BFM die Verfügung vom 19. Oktober 2012 der Beschwerdefüh-
rerin gleichentags mündlich eröffnete und dabei feststellte, diese erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegwei-
sung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich verfügte und den
Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass sie keine staatliche Verfolgung geltend mache, zumal davon auszu-
gehen sei, dass die Polizisten – vorausgesetzt, sie hätten die Beschwer-
deführerin tatsächlich als Teil eines kriminellen Netzwerks verfolgt – dies
nicht im Auftrag des kanadischen Staates getan hätten,
dass sowohl die kanadischen als auch die Schweizer Behörden ihrer
Schutzpflicht gegenüber Schutz suchenden Opfern von Gewalt durch
Drittpersonen nachkämen,
dass jedoch von den Behörden keine konkrete Hilfe zu erwarten sei,
wenn die Beschwerdeführerin wichtige Informationen nicht preisgebe und
die Polizei über ihre Probleme nicht in Kenntnis setze,
dass es sich bei der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe die Poli-
zei nicht informiert, weil diese selbst Teil des sie verfolgenden kriminellen
Netzwerkes sei, um eine reine Vermutung handle, welche mit keinerlei
weiteren Angaben untermauert werde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
darin in französischer Sprache beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren oder zumin-
dest festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle; eventualiter
seien die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
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Wegweisung festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzu-
nehmen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersucht, die (in Englisch
verfasste) Beschwerdebegründung sei in eine Amtssprache zu überset-
zen,
dass sie ferner beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegründung nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, die englische Rechtsmitteleingabe jedoch verständlich ist,
so dass ohne amtliche Übersetzung darüber befunden werden kann,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde grundsätzlich einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37
VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass das Bundesamt bei Flughafenverfahren, bei denen es die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt, das Asylgesuch nach den Artikeln 40 und
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41 AsylG ablehnen oder auf das Asylgesuch nach den Artikeln 32-35a
AsylG nicht eintreten kann (vgl. Art. 23 Abs. 1 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb
darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters bzw. einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass sich ein die Flüchtlingseigenschaft begründendes subsidiäres inter-
nationales Schutzbedürfnis für die von Verfolgung betroffene Person er-
geben kann, weil im Heimatstaat keine Schutzinfrastruktur besteht, die ihr
Schutz bieten könnte, oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, ob-
wohl er dazu in der Lage wäre, oder weil die bestehende Schutzinfra-
struktur der von Verfolgung betroffenen Person nicht zugänglich ist oder
ihr deren Inanspruchnahme aus individuellen Gründen nicht zuzumuten
ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.4 S. 1018),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung Fragen des BFM
nach den angeblichen Verfolgern und den Verfolgungsmotiven nicht sub-
stanziiert zu beantworten vermochte,
dass sie in der Beschwerdebegründung präzisiert, sie sei in ihrer Heimat
von einer Gruppe von Sicherheitsleuten verfolgt worden, welche speziell
für den Schutz von Regierungsbeamten ausgebildet seien,
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dass sie zum einen "physische Verfolgung" geltend macht, welche unter
anderem in Vergewaltigungen sowie in erzwungener Verabreichung von
Chemikalien und Fäkalien bestanden habe, und zum anderen "soziale
Verfolgung", worunter sie Mord-, Entführungs- und Vergewaltigungsdro-
hungen gegen sie und ihre Kinder sowie Diffamierungen, "Isolationstech-
niken" etc. versteht,
dass diese Ausführungen nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschät-
zung der Verfolgungsvorbringen zu führen, zumal sie in keiner Weise be-
legt werden,
dass die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2012 wegen Selbstgefähr-
dung in die Psychiatrische (…)klinik B._______ eingewiesen wurde, wo
sie bis am 16. Oktober 2012 hospitalisiert war,
dass sie gemäss den ärztlichen Berichten vom 4. und 16. Oktober 2012
an einer nicht näher bezeichneten Psychose (F29) mit paranoiden Wahn-
vorstellungen leidet, es ihr jedoch an Krankheits- und Therapieeinsicht
mangelt und sie zu keinerlei medikamentöser Therapie bereit ist,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh-
rerin weder die behaupteten Übergriffe in Kanada noch diejenigen in Zü-
rich bei der Polizei angezeigt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass
sowohl die kanadischen als auch die Schweizer Behörden ihrer Schutz-
pflicht gegenüber Opfern von Gewalt nachkommen, sofern diese die Poli-
zei über allfällige Übergriffe in Kenntnis setzen,
dass es der Beschwerdeführerin, falls sich – woran aufgrund der ärztli-
chen Diagnose allerdings massive Zweifel bestehen – die behaupteten
Übergriffe tatsächlich ereignet haben sollten, zuzumuten ist, sich zwecks
Schutzgewährung an die kanadischen Behörden zu wenden, weshalb ih-
re Vorbringen asyl- bzw. flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Er-
teilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502,
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und – entgegen
der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – keine Anhaltspunkte für eine
ihr in Kanada drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
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menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kanada noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr dorthin schliessen lassen,
dass das BFM zutreffend ausgeführt hat, dass die Beschwerdeführerin in
Kanada die Unterstützung ihrer Verwandten sowie der Sozialwerke in An-
spruch nehmen kann, und – falls sie sich in ihrer Heimat einer medizini-
schen Behandlung unterziehen will – eine solche dort möglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Kanada
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und sie über die kanadische Staatsangehörigkeit sowie ei-
nen gültigen kanadischen Reisepass verfügt,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder un-
angemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Übersetzung der Beschwerdebegründung in eine
Amtssprache abzuweisen ist, da – wie bei der Prüfung der Eintretensvor-
aussetzungen bereits erwähnt – über die verständliche englische Rechts-
mitteleingabe befunden werden konnte,
dass der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, unbese-
hen der Frage der Bedürftigkeit schon deshalb abzuweisen ist, da sich
die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos dar-
stellte,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: