Abtei lung IV
D-5588/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nepal,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Sep-
tember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5588/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat Nepal am 1. März 2005 und gelangte am 18. Mai 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangszentrum (EVZ) B._______
um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 24. Mai 2005 vom BFM im
EVZ B._______ befragt und am 23. Juni 2005 vom Migrationsamt des
Kantons C._______ angehört. Am 3. Juli 2006 wurde er zudem durch
das BFM in D._______ ergänzend angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er
stamme aus E._______ im Distrikt F._______. Er habe sich seit seiner
Schulzeit für die Nepal Congress Party (NCP) engagiert und sei 1997
Präsident des Studentenflügels im Distrikt geworden. Im Jahre 2000
sei er Mitglied der Studentengewerkschaft im College in G._______
geworden, wo er studiert habe. Am 14. April 2001 sei es bei einer
Versammlung im College zu Auseinandersetzungen mit maoistischen
Studenten gekommen, in deren Verlauf er mit dem Tode bedroht
worden sei. Im April 2003 habe er begonnen, den familieneigenen
Busbetrieb zu leiten. Daneben habe er teilzeitlich für die NCP-
Studentenorganisation gearbeitet. Als Mitarbeiter einer Transportfirma
sei er zwischen die Fronten - einerseits der Maoisten und andererseits
der Behörden - geraten. Dies sei insbesondere dann geschehen, wenn
es darum gegangen sei, den Busbetrieb während der vielen Streiks
der Maoisten aufrechtzuerhalten oder einzustellen. Zudem hätten
sowohl die Maoisten als auch die Armee mehrmals von ihm verlangt,
dass er ihnen seinen Bus zum Gebrauch überlasse.
Am 20. Februar 2004 sei er von den Maoisten entführt und während
einiger Stunden festgehalten und misshandelt worden, da er für die
NCP für das Präsidentenamt der studentischen Gewerkschaft im Col-
lege kandidiert habe. Bevor er wieder freigelassen worden sei, habe er
eine Erklärung unterzeichnen müssen, dass er sich aus der Politik zu-
rückziehen und fortan die Maoisten unterstützen werde. Am 20. März
2004 sei er von den Maoisten - trotz einer bestehenden Ausgangs-
sperre - unter Waffengewalt gezwungen worden, einen Transport für
die Maoisten durchzuführen. Nach dem Transport habe er unterwegs
im Bus übernachten müssen, da die Strassen blockiert gewesen seien
und er nicht mehr nach Hause habe fahren können. Am nächsten Tag
sei er von der Armee, welche die Strassen geräumt gehabt habe, ver-
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haftet und ins Militärcamp von G._______ gebracht worden, wo er
misshandelt worden sei, da ihn die Armee verdächtigt habe, mit den
Maoisten zusammenzuarbeiten. Am 28. März 2004 sei er mit der Auf-
lage, sich regelmässig im Camp zu melden, wieder entlassen worden.
Anlässlich der Machtübernahme des Königs im Januar 2005 habe er
an Demonstrationen teilgenommen, weshalb er von der Polizei für kur-
ze Zeit festgenommen worden sei. Am 8. Februar 2005 sei ein Maois-
tenführer ermordet worden, woraufhin er von den Maoisten verdächtigt
worden sei, mit dieser Ermordung in Zusammenhang zu stehen und
sie verraten zu haben. Am 14. Februar 2005 habe die Polizei eines sei-
ner Fahrzeuge benutzt, was erneut dazu geführt habe, dass die Maois-
ten ihn der Unterstützung der Regierungsbehörden verdächtigt hätten.
In der Folge hätten am 21. Februar 2005 einige Maoisten versucht, ihn
zu Hause festzunehmen. Er habe jedoch rechtzeitig das Haus verlas-
sen und fliehen können. Da die Maoisten ihm gedroht hätten, ihn zu
töten, habe er sich zur Flucht entschlossen. Deswegen sei er nach
Neu Delhi gereist, von wo er am 16. Mai 2005 mit der Hilfe eines
Schleppers nach Paris geflogen sei. Anschliessend sei er mit dem
Auto illegal in die Schweiz eingereist.
Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz gab der Beschwerdeführer
mehrere Dokumente im Original (insbesondere einen Studentenaus-
weis, eine Spendenaufforderung der Maoisten vom 15. Juni 2006,
mehrere Presse-Communiqués verschiedener Organisationen sowie
zwei Zeitungsartikel) zu den Akten (teilweise inklusive deutscher
Übersetzung).
B.
Mit Verfügung vom 21. September 2006 - eröffnet am 26. September
2006 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2006 (Poststempel) an die damals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte
der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren.
Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei; es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er ferner um Ge-
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währung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2006 (Poststempel) wurde vom Departe-
ment Gesundheit und Soziales des Kantons C._______ eine
Unterstützungsbedürftigkeitserklärung für den Beschwerdeführer
eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2006 stellte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter der ARK fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren
verfügte er, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Endentscheid entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) wies er ab.
F.
Das Departement des Innern des Kantons C._______ stellte am
5. September 2007 gestützt auf Art. 10 Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zuhanden des BFM die folgenden
Dokumente des Beschwerdeführers sicher: Einen nepalesischen Pass,
ausgestellt in Brüssel am 10. August 2007, einen nepalesischen
Bürgerrechtsausweis, ausgestellt am 6. Februar 1994, ein Citizenship
Certificate, ausgestellt am 6. Februar 1994, eine Geburtsurkunde,
ausgestellt am 18. März 2007, eine Ledigkeitsbescheinigung,
ausgestellt am 18. März 2007, sowie diverse Schulzeugnisse.
G.
Am 21. Januar 2008 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Stadt
H._______ wohnhafte deutsche Staatsangehörige. Gestützt darauf
erhielt er am 27. März 2008 eine Aufenthaltsbewilligung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art.
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht standhielten. Zu Art. 7 AsylG
führte die Vorinstanz unter anderem aus, seine Vorbringen seien teil-
weise widersprüchlich, da er bei der Schilderung seiner Flucht aus sei-
nem Haus bei der ersten und zweiten Befragung gesagt habe, es sei-
en viele beziehungsweise einige Leute (Maoisten) zum Haus seiner El-
tern gekommen, wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung beim
BFM vom 3. Juli 2006 ausgeführt habe, er habe die Leute (Maoisten)
nur gehört, jedoch nicht gesehen. Zu Art. 3 AsylG hielt das BFM im
Wesentlichen fest, für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei
der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Deshalb setze die
Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und somit
Schutz brauche. Die Maoisten, deren Unterstützung dem Beschwerde-
führer vorgehalten worden sei, würden seit dem Waffenstillstand Ende
April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht mehr als ver-
botene Terrororganisation betrachtet und seien mit dieser an den Frie-
densgesprächen mitbeteiligt. Diese Entwicklung habe insgesamt zu ei-
ner Entspannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Men-
schenrechtssituation im ganzen Land geführt. Auch aus den vom Be-
schwerdeführer dargelegten politischen Tätigkeiten für die NCP könn-
ten zum heutigen Zeitpunkt keine relevanten Nachteile mehr abgeleitet
werden, sei doch diese Partei an der Neuausgestaltung der Über-
gangsregierung in Nepal in führender Rolle mitbeteiligt. Somit sei da-
von auszugehen, dass für Personen, welche verdächtigt worden seien,
die Maoisten unterstützt zu haben, aufgrund der zwischenzeitlich ein-
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getretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehe. Das Vorbringen, von den Maoisten bedroht zu werden,
sei zum heutigen Zeitpunkt daher nicht mehr relevant, weshalb der
Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
Im Weiteren stehe es Personen, welche trotz der veränderten Situation
weiterhin Bedrängungen durch die Maoisten befürchten würden, offen,
sich diesen befürchteten Massnahmen gestützt auf die in Nepal ge-
währte Niederlassungsfreiheit durch Wohnsitznahme in einem anderen
Teil Nepals zu entziehen.
4.2 In der Beschwerde wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend gemacht, die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in seinen
Aussagen seien darauf zurückzuführen, dass der an der ersten und
zweiten Befragung anwesende Dolmetscher wenig Nepali und mehr
Hindi gesprochen habe. Dies habe zu Verständigungsproblemen und
schliesslich zu widersprüchlichen Aussagen geführt, da er selbst Hindi
nicht so gut verstehe. Er habe die fehlerhaft protokollierten Aussagen
während des Vorlesens des Protokolls teilweise bemerkt, diese jedoch
nicht für so wichtig gehalten. Zudem treffe die Einschätzung der
Vorinstanz, wonach er sich irgendwo anders in Nepal niederlassen
könne, nicht zu, da er aufgrund seiner Aktivität bei der Studentenbe-
wegung in Nepal zu bekannt sei. Entgegen der Ansicht des BFM sei
überdies der Konflikt zwischen den Maoisten und der Regierung noch
nicht beigelegt.
4.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.4 Das BFM stellte zutreffend fest, dass sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert
hat. Bereits die als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts tätige ARK hat die allgemeine Situation in Nepal ausführlich be-
urteilt und festgestellt, die allgemeine Sicherheits- und Menschen-
rechtslage habe sich seit der Aufnahme von Friedensverhandlungen
zwischen den Maoisten ("Communist Party of Nepal" [CPN-M]) und
der Regierung beziehungsweise der Verkündung der Maoisten vom 28.
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Juli 2006, den Waffenstillstand zu verlängern, erheblich verbessert
(vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4. und 4.3.5. S. 332 ff.).
Seither hat sich die Lage weiter wesentlich verbessert. Am 21. Novem-
ber 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten ein Frie-
densabkommen. Gemäss diesem Vertrag beteiligten sich die Maoisten
am Übergangsparlament und stellten 73 der 330 Abgeordneten. Im
Dezember 2006 wurde die Interimsverfassung verabschiedet. Am 15.
Januar 2007 beschloss das Übergangsparlament seine Auflösung und
es erfolgte die Neubestellung des interimistischen Parlaments, wel-
chem 83 Abgeordnete der Maoisten angehörten. Nach einigen Verzö-
gerungen wurde am 16. Januar 2007 mit der Entwaffnung der Maois-
ten begonnen. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der verfassungsge-
benden Versammlung. Dabei wurden die Maoisten vor dem Nepali
Congress zur stärksten Kraft (vgl. Maoisten gewinnen die Wahl, NZZ
Online, International, 24. April 2008; Mehr Sitze für die Maoisten in
Nepal, NZZ Online, International, 25. April 2008). Am 28. Mai 2008
kam die verfassungsgebende Versammlung zu ihrer ersten Sitzung zu-
sammen. Gleich zu Beginn der konstituierenden Sitzung schuf die Ver-
sammlung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab und erklärte das Land
zur Republik (vgl. Nepal schafft die Monarchie ab; NZZ Online, Inter-
national, 29. Mai 2008). Am 11. Juni 2008 verliess der entmachtete
Monarch Nepals, König Gyanendra, seinen Palast in Kathmandu (vgl.
Nepals entmachteter König verlässt den Palast, NZZ Online,
International, 12. Juni 2008). Die verfassungsgebende Versammlung
wählte schliesslich am 21. Juli 2008 Ram Baran Yadav vom Nepali
Congress zum ersten Präsidenten der Republik (vgl. Erster Präsident
Nepals gewählt, NZZ Online, International, 21. Juni 2008) und am
15. August 2008 wählte sie den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal
Dahal (Prachanda), zum Ministerpräsidenten (vgl. Maoisten-Chef neu-
er Ministerpräsident in Nepal, NZZ Online, International, 15. Au-
gust 2008). Die Maoisten sind somit in den politischen Prozess einge-
bunden worden, was zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Ne-
pal führen dürfte. Mit der Entscheidung für ein parlamentarisches Sys-
tem ist zudem der Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden.
In Anbetracht dieser vorstehend dargelegten Entwicklung geht das
Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz da-
von aus, dass für den Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt keine
begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung durch die Maoisten
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besteht. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen. Gegen eine künftige behördliche
Verfolgung spricht ausserdem der Umstand, dass die nepalesische
Vertretung in Brüssel dem Beschwerdeführer am 10. August 2007
einen Pass ausgestellt hat. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet
werden, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie die
im Laufe des Verfahrens bei der Vorinstanz zu den Akten gegebenen
Dokumente im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis offensicht-
lich nichts zu ändern vermögen.
4.5 Da - wie unter Erwägung 4.4 dargelegt - die Vorbringen des Be-
schwerdeführers ohnehin asylrechtlich nicht relevant sind, kann vorlie-
gend darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Aussagen des Beschwerdeführers näher einzugehen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 27. März 2008 über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnungen des Bun-
desamtes betreffend Wegweisung und Vollzug derselben (Ziffern 3-5
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Um-
ständen als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem
neu erteilten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsbewilligung B) keinen Bestand
haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30
E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des
Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die
Aufhebung der Verfügung vom 21. September 2006 im Umfang der
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Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzugs
beantragt wird.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Ab-
lehnung des Asylgesuchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. September
2006 ist demzufolge in Bezug auf die Nichterfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft und Abweisung des Asyls zu bestätigen und die Beschwer-
de abzuweisen. Hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und de-
ren Vollzugs ist sie jedoch als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben (vgl. E. 5.2).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er beantragt, die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Septem-
ber 2006 sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuer-
kennen sowie Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit grundsätzlich
kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Wird das Verfahren - so wie im vorliegenden Fall - ohne Zutun der
Parteien gegenstandslos, sind die Kosten aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im
konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstands-
losigkeit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung davon auszuge-
hen, dass Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu be-
stätigen gewesen wäre, da gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen ist, wenn das Asylge-
such abgewiesen wird. In diesem Punkt wäre der Beschwerdeführer
somit unterlegen. Auch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wäre
die angefochtene Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen gewesen, da
der Vollzug aufgrund der Aktenlage als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet worden wäre. Auch in diesem Punkt wäre der Be-
schwerdeführer somit unterlegen.
7.3 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer somit als vollstän-
dig unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfah-
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rens wären ihm die Kosten von Fr. 600.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ih-
rer Anhängigmachung (zumindest im Vollzugspunkt) nicht als aus-
sichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessua-
len Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der
Rechtsmitteleingabe vom 11. Oktober 2006 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gut-
zuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
7.4 Bei dieser Sachlage ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Über eine allfällige Rückgabe
der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente befindet das BFM
auf entsprechende Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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