B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5588/2014
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. August 2014 / N (…).
D-5588/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender tunesischer
Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge im Mai 2014 sein Heimat-
land verliess und am 4. Juni desselben Jahres illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) C._______ vom 18. Juni 2014 (nachfolgend: BzP) sowie der
Anhörung im EVZ D._______ zu den Asylgründen vom 25. August 2014
(nachfolgend: Anhörung) zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er habe in Tunesien die Maturität mit Schwerpunkt
Informatik absolviert, anschliessend an der Universität das Studium der
italienischen Sprache aufgenommen und nach zwei Jahren aus finanziel-
len Gründen abbrechen müssen,
dass er in Tunesien über drei Jahre hinweg keine Anstellung (namentlich
in der Hotellerie) gefunden habe, worauf er in die Schweiz gekommen
sei, um hier seine Sprachkenntnisse zu vertiefen und Arbeit zu finden,
dass er während der Anhörung ergänzend vorbrachte, einer seiner Brü-
der habe im Oktober 2013 den Sohn seines Cousins getötet, worauf die-
ser und dessen nähere Verwandtschaft an ihm und seinen Angehörigen
Blutrache hätten nehmen wollen, er aus Furcht vor den Drohungen sei-
nes Cousins zu einem Freund nach Tunis gezogen und danach in die
Schweiz geflüchtet sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 25. August 2014 – eröffnet am 29. August 2014 – ablehnte und die
Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden weder den Anforderung an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG stand halten,
dass er in der Hauptsache angegeben habe, in die Schweiz gekommen
zu sein, um arbeiten zu können,
dass dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei,
D-5588/2014
Seite 3
dass er anlässlich der BzP ausdrücklich verneint habe, weitere Gesuchs-
gründe zu haben,
dass er in der BzP die Frage, ob er Probleme mit anderen Personen ge-
habt habe, verneint habe,
dass die Erklärung, er habe nicht genau gewusst, was er in der BzP hätte
erzählen sollen, weil es für ihn neu gewesen sei, weshalb er seine Furcht
vor Blutrache erst während der Anhörung geltend gemacht habe, das
Nachschieben von Asylgründen in keiner Art und Weise rechtfertige,
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit den verwandtschaftlichen
Auseinandersetzungen ohne Substanz und Tiefe, damit nicht glaubhaft
seien und er selbst angegeben habe, zuletzt bei seinem Freund in Tunis
ohne diese Probleme gelebt zu haben,
dass der Beschwerdeführer mit Formularbeschwerde vom 29. September
2014 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu
gewähren, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verbeiständung zu ge-
währen und auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustel-
len und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
nahme mit den heimatlichen Behörden und jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, wobei er über eine allfällig bereits erfolgte Da-
tenweitergabe zu orientieren sei,
dass er die Beschwerde in materieller Hinsicht damit begründete, er habe
während der Anhörung angegeben, er sei von mehreren Cousins in Tune-
sien bedroht worden und er fürchte, von ihnen umgebracht zu werden,
dass er nun in der Schweiz eine Frau gefunden habe, die er bald heiraten
werde, und sich wünsche, in der Schweiz arbeiten und ein "reguläres" Le-
ben führen zu können,
D-5588/2014
Seite 4
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Ausschluss des Eventualantrags auf Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, welchem kein Anfechtungsobjekt zu-
grunde liegt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeit nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG), und gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorlie-
gend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
D-5588/2014
Seite 5
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere unglaubhaft sind, wenn sie in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene mit den Erwägun-
gen der vorinstanzlichen Verfügung nicht stichhaltig auseinandersetzt und
weitgehend die im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Asylgründe wie-
derholt,
dass den Aussagen einer asylsuchenden Person in der BzP zu den Asyl-
gründen angesichts deren summarischen Charakters für die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt, es sich aber anders verhält, wenn klare Aussagen
in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren
Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits bei der BzP zumindest ansatzweise erwähnt worden sind
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer die während der Anhörung geltend gemachte
Drittverfolgung – er fürchte sich vor der Blutrache eines Cousins – anläss-
lich der BzP nicht erwähnte und gar auf Nachfrage hin verneinte, dass
weitere Gesuchsgründe vorlägen und er keine Probleme mit weiteren
Personen habe, weshalb die anlässlich der Anhörung geltend gemachte
Drittverfolgung als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer sodann die Protokolle der BzP und Anhörung
unterschriftlich genehmigte und sich somit bei seinen Aussagen behaften
lassen muss,
dass das Gericht nach Prüfung der Akten die Erwägungen der Vorinstanz
als zutreffend bestätigt,
D-5588/2014
Seite 6
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-5588/2014
Seite 7
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal er mit einer
weitreichenden Verwandtschaft (…) über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2010/41 E. 8.3.6),
dass somit der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass mit Urteil die Begehren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten, die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und
D-5588/2014
Seite 8
der Beschwerdeführer bei bereits erfolgter Datenweitergabe zu informie-
ren, mit der Urteilsfällung hinfällig werden,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu qualifizieren sind, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5588/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
Versand: