B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5588/2019
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Aileen Kreyden, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von
B._______, geboren am (…),
Eritrea (zurzeit in Äthiopien);
Verfügung des SEM vom 23. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 2. März 2015 stellte das SEM fest, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt, und es gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des Asylverfahrens zu Protokoll, er
sei, nachdem er im Februar 2012 aus dem eritreischen Militärdienst deser-
tiert sei, anfangs März 2012 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Er
sei verheiratet und Vater von zwei Kindern (Sohn B._______ und Tochter
C._______).
B.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2015 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehe-
frau und seine beiden Kinder ein Gesuch um Familienzusammenführung
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31). Nach mehreren un-
beantwortet gebliebenen respektive seitens des Beschwerdeführers nur
teilweise beantworteten Instruktionsschreiben schrieb das SEM das Ge-
such wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses mit Verfügung vom 22. Au-
gust 2017 als gegenstandslos geworden ab.
Mit Schreiben vom 19. September 2017 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass seine Ehe aufgelöst worden sei, nachdem seine Frau in Eritrea eine
neue Beziehung eingegangen sei, und dass seine Kinder nicht allein in die
Schweiz kommen könnten. Am 29. Januar 2018 reichte er eine am (…)
2016 in Eritrea ausgestellte Scheidungsurkunde nach.
C.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 stellte der Beschwerdeführer für sei-
nen Sohn B._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG.
Er machte geltend, seine beiden Kinder hätten nach der Scheidung weiter-
hin bei seiner Ex-Frau gelebt. Nun befinde sich B._______ aber in einem
Flüchtlingslager in Äthiopien. Da das Leben für B._______ dort ohne Eltern
sehr schwierig sei, möchte er ihn zu sich in die Schweiz holen.
D.
D.a Mit Schreiben vom 18. März 2019 unterbreitete das SEM dem Be-
schwerdeführer einen Fragenkatalog und forderte ihn zur Beantwortung bis
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zum 8. April 2019 auf. Zudem hielt es fest, dass das Abstammungsverhält-
nis nicht feststehe, weshalb es vorschlage, dass sich der Beschwerdefüh-
rer und B._______ einem DNA-Test unterziehen würden. Das entspre-
chende Ergebnis erwarte es bis zum 18. Juli 2019.
D.b Am 27. März 2019 gingen beim SEM die Antworten des Beschwerde-
führers zum Fragenkatalog und die Einverständniserklärung zur Durchfüh-
rung des DNA-Tests ein. Weiter gab der Beschwerdeführer die Kopie eines
Schulzeugnisses von B._______, Chat-Auszüge und Passfotos zu den Ak-
ten.
D.c Mit Schreiben vom 3. Mai 2019 forderte das SEM den Beschwerdefüh-
rer zur Beantwortung weiterer Fragen bis zum 3. Juni 2019 auf. Nach der
Retournierung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" stellte es dem Beschwer-
deführer den Fragenkatalog am 17. Mai 2019 erneut zu und forderte ihn
zur Beantwortung bis zum 17. Juni 2019 auf.
D.d Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, er
sei vom (…) bis (…) 2019 in Äthiopien gewesen, um B._______ zu besu-
chen. Gleichzeitig nahm er zum Fragenkatalog Stellung und reichte als Be-
leg der Vaterschaft ein Abstammungsgutachten vom 6. Mai 2019 ein.
D.e Am 23. August 2019 wurde bei der Schweizer Vertretung in Addis Ab-
eba mit B._______ eine Befragung durchgeführt. Mit Schreiben vom
12. September 2019 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Befra-
gungsprotokoll zu und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum
3. Oktober 2019 zu äussern. Mit Schreiben vom 16. September 2019 er-
klärte sich der Beschwerdeführer mit den Aussagen von B._______ einver-
standen.
E.
Mit Verfügung vom 23. September 2019 – eröffnet am 24. September 2019
– bewilligte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz nicht und
lehnte das Gesuch um Familienasyl ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, zentrale Bedingung für
die Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei,
dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden habe,
eine Wiederherstellung derselben unentbehrlich sei und in der Schweiz tat-
sächlich auch angestrebt werde. Der Beschwerdeführer habe erst mehr als
zwei Jahre nach der Scheidung ein Gesuch um Familiennachzug für
B._______ eingereicht. Dies wecke Zweifel an einer engen Vater-Sohn-
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Beziehung. Bei getrenntlebenden Familienangehörigen greife das SEM zu-
dem nicht ohne Not in ausländische zivilrechtliche Verhältnisse ein, es sei
denn, eine entsprechende Zustimmung beider Elternteile liege vor und
zwingende einzelfallspezifische Gründe würden für ein derartig einmi-
schendes Vorgehen sprechen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In Berück-
sichtigung der eritreischen Rechtslage, wonach beide Elternteile das Sor-
gerecht für minderjährige Kinder innehätten, habe das SEM den Beschwer-
deführer zwei Mal aufgefordert, eine Einwilligungserklärung der Mutter von
B._______ für dessen Einreise und ein künftiges Zusammenleben mit dem
Vater in der Schweiz einzureichen. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht
möglich gewesen. Die Aussage von B._______, seine Mutter sei froh über
seinen Wunsch, in der Schweiz zu leben, sei nicht belegt und könne daher
nicht berücksichtigt werden. Zudem sei dem Befragungsprotokoll kein aus-
drücklicher Wunsch von B._______ zu entnehmen, mit dem Beschwerde-
führer in der Schweiz leben zu wollen. Es gehe daraus vielmehr hervor,
dass er den Beschwerdeführer in Äthiopien habe treffen wollen und er in
erster Linie mit seiner Mutter zusammenleben möchte, die er, falls möglich,
auch in die Schweiz mitnehmen möchte. Die Beziehung zur Mutter habe
somit offenbar eine vorrangige Bedeutung. Laut B._______ habe der Be-
schwerdeführer die Familie verlassen, als er (…) Jahre alt gewesen sei und
er habe diese Trennung nicht bewusst miterlebt. B._______ habe den Be-
schwerdeführer somit die meiste Zeit seines Lebens nicht persönlich gese-
hen, sei im Familienkreis mit der Mutter und Schwester aufgewachsen und
habe die Schule im Heimatort besucht. Die telefonischen Kontakte ver-
möchten nicht zu einer anderen Einschätzung der Einbettung von
B._______ zu führen. B._______ sei bisher in familiären Strukturen mit der
Mutter als engster Bezugsperson und Verwandten als wichtige weitere Be-
zugspersonen aufgewachsen, und es wäre nicht im Sinne des Kindswohls,
ihn aus der vertrauten sozialen Umgebung herauszureissen. Durch einen
Umzug in die Schweiz würde er doppelt entwurzelt, indem er einerseits in
eine fremde Kultur zu einer ihm nicht vertrauten Familie geschickt und an-
dererseits von seiner Mutter und seinen Verwandten getrennt würde. Dabei
könne auch nicht entscheidend sein, dass er sich gegenwärtig in einem
Drittstaat befinde.
F.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch die
rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft von B._______ und Gewährung des Familien-
asyls gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG sowie um Bewilligung der Einreise
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in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er brachte im Wesentlichen vor, B._______ gehöre als Sohn zum Kreis der
Begünstigten gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Vor seiner Flucht aus Eritrea
hätten sie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, sofern dies aufgrund
seiner Wehrdienstpflicht möglich gewesen sei, und die Familiengemein-
schaft sei allein durch seine Flucht getrennt worden. Besondere Umstände,
die gegen die Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG sprechen würden, lägen nicht vor. Das SEM verkenne, dass die Aus-
nahmeklausel der "besonderen Umstände" restriktiv zu handhaben sei. Sie
sei nur zu bejahen, wenn der Zweck des Familienasyls verfehlt werde. Die-
ser bestehe in der Bewahrung vorbestandener Familienstrukturen bezie-
hungsweise der Wiederherstellung allein durch Flucht getrennter Familien-
gemeinschaften. Genau diesen Zweck verfolge er mit seinem Gesuch. Er
und B._______ seien aufgrund seiner Flucht unfreiwillig getrennt worden
und möchten nun wiedervereint werden. Er habe direkt nach seiner Asyl-
gewährung ein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt. Da ihm
seine damalige Ehefrau just in jener Zeit überraschend mitgeteilt habe,
dass sie einen neuen Mann kennengelernt habe und ein Kind von diesem
erwarte, habe er die Familienzusammenführung bis zur Klärung seiner fa-
miliären Situation in Eritrea auf Eis gelegt, worauf das SEM das Verfahren
abgeschrieben habe. Er habe sich aber weiterhin eine Wiedervereinigung
mit seinen Kindern gewünscht. Gleiches habe für B._______ gegolten. Im
Herbst 2018 sei der Wunsch von B._______, ihn zu treffen, so gross ge-
worden, dass er allein nach Äthiopien gereist sei. Als er von der Ausreise
von B._______ erfahren habe, habe er umgehend ein Familienzusammen-
führungsgesuch für ihn gestellt. Dank des Smartphones der Bekannten, bei
der B._______ sich in Addis Abeba aufhalte, stünden sie nun in regelmäs-
sigem Kontakt. Zuvor sei dies schwierig gewesen, da seine Ex-Frau kein
Telefon habe und den Kontakt teils auch erschwert habe, nachdem sie ei-
nen neuen Mann gehabt habe. Im Mai 2019 habe er die Möglichkeit zu
einem Wiedersehen wahrgenommen und B._______ in Äthiopien besucht.
Sie hätten knapp drei Wochen miteinanderverbracht und stünden weiterhin
in regem Kontakt. Er unterstütze ihn auch finanziell. Mit der Mutter habe
B._______ von Äthiopien aus erst zwei Mal telefoniert. Bei der Würdigung
der Aussagen von B._______ sei Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107) zu berücksichtigen. Demnach sei die Meinung eines Kindes ent-
sprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen. B._______
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sei bei der Befragung erst (…) Jahre alt gewesen und sein Wunsch, am
liebsten mit der ganzen Familie wiedervereint zu sein, könne nicht als Be-
weis dafür dienen, das Familienzusammenführungsgesuch als zweckwid-
rig einzustufen. Vor die Wahl gestellt, zur Mutter nach Eritrea zurückzuge-
hen oder zum Vater in die Schweiz zu kommen, habe B._______ klar zum
Ausdruck gebracht, dass er in die Schweiz möchte. Aus der Tatsache, dass
die Trennung der Familie stattgefunden habe, als B._______ noch sehr
jung gewesen sei, könne nicht der Schluss gezogen werde, dass zwischen
ihnen keine enge Beziehung bestehe. Der Umstand, dass sich B._______
allein auf den Weg nach Äthiopien gemacht habe, um ihn zu treffen, zeige,
dass die Beziehung zwischen ihnen stark geblieben sei. Auch die vielen
Telefonate und Nachrichten seit der Ausreise von B._______ sowie sein
Besuch in Äthiopien würden zeigen, dass zwischen ihnen trotz der Distanz
eine enge Beziehung bestehe. Das Kindswohl gebiete, dass B._______
mit mindestens einem Elternteil vereint sei. Aktuell sei er von beiden El-
ternteilen getrennt und es liege nicht im Kindsinteresse, dass er ohne seine
Eltern in einem fremden Land aufwachse. In Äthiopien werde er als eritre-
ischer Staatsangehöriger diskriminiert und habe keinen Zugang zu einer
Ausbildung. Es liege im Wohl von B._______, in die Schweiz zu kommen.
Hierzulande würden ihn stabile Verhältnisse erwarten und er könnte eine
angemessene Schulbildung geniessen. Wenn er (der Beschwerdeführer)
bei der Arbeit sei, könnte sich seine neue Frau, die zurzeit noch im
D._______ lebe, um B._______ kümmern. Eine Rückkehr zur Mutter nach
Eritrea liege aufgrund der dortigen desolaten Menschenrechtslage nicht im
Kindswohl. Der Erhalt einer Einwilligungserklärung der Mutter sei bislang
nicht möglich gewesen. Der Umstand, dass er nur seinen Sohn, nicht aber
seine Tochter nachziehen wolle, zeige aber, dass er nichts tun möchte, was
dem Willen der Kindsmutter widerspreche. Auch ohne die Einwilligungser-
klärung der Mutter sollte klar sein, dass es nicht deren Wille entsprechen
könne, dass ihr (…)jähriges Kind allein in einem fremden Land lebe. Die
Familienzusammenführung in der Schweiz sei daher, auch unter Berück-
sichtigung von Art. 8 EMRK, zu bewilligen.
Der Beschwerdeführer reichte Chat-Auszüge und Fotos, die während sei-
nes Besuchs in Äthiopien aufgenommen worden seien, ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2019 wies die Instruktionsrich-
terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels pro-
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zessualer Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab. Sie forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 21. November 2019 einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1
VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
namentlich Ehegatten und minderjährige Kinder von Flüchtlingen ihrerseits
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine
besonderen Umstände dagegensprechen. Wurden die anspruchsberech-
tigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie
sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51
Abs. 4 AsylG). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4
AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der
Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung
in der Schweiz voraus; Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wie-
dervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften (vgl. BVGE 2018
VI/6 E. 5, 2017 VI/4 E. 3.1 und E. 4.4.2, 2012/32 E. 5). Dem Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "be-
sondere Umstände" sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familien-
mitglied Bürger eines anderen Staats als der Flüchtling ist und die Familie
in diesem Land nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status deri-
vativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren
Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht
den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE
2012/32 E. 5.1).
3.2 Vorliegend ist das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwer-
deführer und seinem Sohn B._______ durch das Abstammungsgutachten
vom 6. Mai 2019 ausgewiesen. Es erscheint auch glaubhaft, dass sich
B._______ gegenwärtig in Äthiopien befindet. Unabhängig von der Frage,
ob vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea eine enge Vater-
Sohn-Beziehung bestand, kommt das Bundesverwaltungsgericht nach
Prüfung der Akten zum Schluss, dass besondere Umstände nach Art. 51
Abs. 1 AsylG vorliegen, die gegen die asylrechtliche Familienzusammen-
führung sprechen. Dabei ist der Vollständigkeit halber zunächst daran zu
erinnern, dass die Bestimmung des Familienasyls auf dem Gedanken ba-
siert, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ge-
flüchteten mitgelitten haben können oder selbst der Gefahr der Verfolgung
ausgesetzt gewesen sind. Für eine solche Annahme besteht im vorliegen-
den Fall kein Anlass. Aufgrund der Aktenlage ist sodann davon auszuge-
hen, dass die Vater-Sohn-Beziehung während einer längeren Zeit nicht im
Sinne einer effektiven Familiengemeinschaft gelebt wurde. Im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anfangs März 2012 war
B._______ erst (…) Jahre alt. Laut dem Befragungsprotokoll von
B._______ vom 23. August 2019 sei er in seiner Erinnerung sogar erst (…)
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Seite 9
Jahre alt gewesen, als der Vater die Familie verlassen habe. Mittlerweile
ist er (…) Jahre und hat seinen Vater über sieben Jahre lang, mithin wäh-
rend der prägenden Jahre der Kindheit, nicht mehr gesehen. Hinweise auf
regelmässige direkte Kontakte zwischen den beiden vor der Gesuchstel-
lung anfangs 2019 sind nicht aktenkundig, gab der Beschwerdeführer doch
an, keinen Kontakt zu B._______ gehabt zu haben, bis er über Drittperso-
nen von dessen Ausreise nach Äthiopien erfahren habe. Aber auch wenn
B._______ durchaus noch eine Erinnerung an seinen Vater gehabt haben
mag und sich aufgrund von Erzählungen der Grossmutter über Treffen in
einem Flüchtlingslager in Äthiopien auch einmal ein solches Treffen mit
dem Vater in Äthiopien gewünscht habe (vgl. das Protokoll der Befragung
von B._______ vom 23. August 2019 F27), kann aufgrund der Aktenlage
keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer seine hauptsächliche
Bezugsperson ist. Vielmehr hat die Mutter diese Rolle seit der Geburt von
B._______ und erst recht seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr
2012 erfüllt. Laut seinen Angaben vom 23. August 2019 ist B._______ in
Eritrea behütet im Kreis seiner Verwandten und Freunde aufgewachsen,
konnte dort die Schule besuchen und vermisst insbesondere seine Mutter
und seine Schwester. Dass und weshalb ihm eine Rückkehr nicht möglich
wäre, ist nicht ersichtlich. Auch wenn sein Wunsch nach einem Treffen mit
seinem Vater nachvollziehbar und sein Wunsch nach einer guten Ausbil-
dung verständlich ist, könnte es B._______ vor wesentliche Integrations-
probleme stellen, wenn er nun als (…)jähriger Junge fern von seinem ge-
wohnten Umfeld in die Schweiz zu seinem Vater, den er abgesehen von
dem einmaligen Treffen im Mai 2019 letztmals als Kleinkind gesehen hat,
und zu dem er erst eine neue Beziehung aufbauen müsste, geholt würde.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die sich gemäss Angabe in
der Beschwerde noch im D._______ aufhaltende Ehefrau des Beschwer-
deführers, welche B._______ völlig unbekannt ist, dem Jugendlichen bei
der Integration in der Schweiz eine Stütze sein könnte. Aufgrund einer Ge-
samtabwägung bestehen somit besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1
AsylG, die gegen eine Familienzusammenführung in der Schweiz spre-
chen.
Die KRK vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieses Über-
einkommen weder dem Kind noch einem Elternteil ein Recht zur Einreise
und zum Aufenthalt in der Schweiz im Sinne einer Familienzusammenfüh-
rung gewährt (vgl. Botschaft des Bundesrats betreffend den Beitritt der
Schweiz zur KRK vom 29. Juni 1994 BBl 1994 V 1 ff., bezüglich Art. 10
KRK S. 33 ff. und 73 f.; BGE 126 II 377 E. 5d S. 392 und 124 II 361 E. 3b
S. 367). Bei einer Rückkehr in sein Heimatland wäre B._______ angesichts
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Seite 10
des dortigen engen Beziehungsnetzes (Mutter und weitere nahe Ver-
wandte) nicht auf sich allein gestellt, so dass nicht von einer Gefährdung
des Kindswohls gesprochen werden kann.
Abschliessend bleibt anzumerken, dass weder Art. 8 EMRK noch die Best-
immungen des UNO-Pakts II über bürgerliche und politische Rechte (Inter-
nationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember
1966, SR 0.103.2) ergänzend angewendet werden können, wenn die
Voraussetzungen des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG nicht erfüllt sind
(vgl. bspw. Urteile des BVGer D-150/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 5.3,
D-7400/2015 vom 28. Juni 2017 E. 7.3.1 und E-1179/2016 vom 30. März
2016 E. 6.2). Die Frage nach einem allfälligen Anspruch auf einen Aufent-
halt des Sohnes des Beschwerdeführers in der Schweiz wäre im Rahmen
eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens zu beurteilen, in
dem wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu tragen wäre. Unter diesen Um-
ständen erübrigt es sich, vorliegend auf die Ausführungen des Beschwer-
deführers in der Rechtsmitteleingabe vom 24. Oktober 2019 zu Art. 8
EMRK näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern
vermögen.
3.3 Zusammenfassend hat das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers
vom 10. Januar 2019 um asylrechtliche Familienzusammenführung ge-
mäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG zu Recht abgelehnt und die Einreise von
B._______ in die Schweiz nicht bewilligt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, insbesondere zur Situation von
B._______ in Äthiopien, näher einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Anzumerken
bleibt der Vollständigkeit halber einzig, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men seines Asylverfahrens angab, es lebten diverse seiner Verwandten in
Äthiopien (vgl. A7 Ziff. 3.03). Dem Beschwerdeführer bleibt es unbenom-
men, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein ausländerrechtliches
Gesuch um Nachzug von B._______ zu stellen (vgl. hierzu die vorstehen-
den Ausführungen unter E. 3.2).
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: