Abtei lung IV
D-5589/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
alias A._______, geboren C._______,
Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5589/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland gemäss eigenen An-
gaben am 31. März 2005 und reiste am 2. Mai 2005 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im
E._______ um Asyl ersuchte.
Am 6. Mai 2005 wurde er im E._______ gemäss Art. 26 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] befragt. Er
brachte vor, er sei nigerianischer Staatsangehöriger.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er habe der
F._______ angehört und als deren lokaler Vizepräsident die Jugend
über die Ziele der Organisation aufgeklärt. Am 21. Februar 2005, eine
Woche nach der Entführung des lokalen (...) Vorsitzenden, sei er
während einer von ihm geleiteten Versammlung von einem
unbekannten Scharfschützen angeschossen worden. Seine Mutter
habe ihn in ein Spital gebracht. Da er mehrfach mit dem Tod bedroht
worden sei, habe man ihn in ein anderes Spital verlegt. Mit der Hilfe
eines Pfarrers, welcher Dokumente für ihn beschafft habe, habe er
Nigeria von G._______ aus mit dem Schiff verlassen. Er sei in ein ihm
unbekanntes Land gelangt, von wo aus er mit dem Zug bis nach
E._______ gefahren sei.
Der Beschwerdeführer reichte trotz entsprechender Aufforderung kei-
ne Identitätspapiere zu den Akten. Er gab an, C._______ geboren
worden zu sein und L._______ alt zu sein. Er könne sein Geburts-
datum jedoch nicht nachweisen. Er erklärte sich mit der Durchführung
einer Altersbestimmungsanalyse einverstanden.
B.
Im Auftrag des BFM wurde der Beschwerdeführer am 20. Mai 2005
am Institut R._______ zwecks Altersbestimmung untersucht. Es wurde
ein Röntgenbild der linken Hand des Beschwerdeführers erstellt, eine
„körperliche Inspektion“ und eine „Befragung“ sowie eine zahnärztliche
Untersuchung durchgeführt. Die Analyse ergab, dass der
Beschwerdeführer nicht jünger als (...) sei. Aufgrund des Resultats der
Analyse wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf
B._______ festgelegt.
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C.
Am 27. Mai 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Analyse. Der Beschwerdeführer
brachte vor, er habe sein Alter von seinen Eltern erfahren und könne
nicht mehr dazu sagen.
D.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2005 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs.
2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM an, der Beschwerdeführer habe keine
Identitätspapiere eingereicht und aufgrund seines Erscheinungsbildes
seien Zweifel an seiner Altersangabe aufgetaucht. Nach einer körperli-
chen Inspektion sowie einer radiologischen und zahnärztlichen Unter-
suchung habe die Altersanalyse ergeben, dass es keine Hinweise dar-
auf gebe, der Beschwerdeführer sei jünger als (...). Demnach liege
grundsätzlich eine Täuschung der Identität vor, weil der Beschwer-
deführer nicht sein tatsächliches Geburtsdatum beziehungsweise sein
Alter angegeben habe. Daran vermöge auch das Festhalten des Be-
schwerdeführers an der Behauptung, er sei (...) alt, nichts zu ändern.
Es erübrige sich demnach, näher auf die geltend gemachten
Fluchtgründe einzugehen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass sich die
Ausführungen des Beschwerdeführers als wenig substanziiert
erweisen würden und insbesondere die Angaben zu den Rei-
seumständen auffallend stereotyp und unsubstanziiert seien, zumal er
neben dem geschilderten Reiseweg keine Grenzkontrollen bemerkt
haben wolle und der ihn begleitende Pastor stets die Identitätspapiere
auf sich getragen habe.
E.
Am 1. Juni 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde ein.
F.
Mit Urteil vom 26. Juli 2005 hiess die ARK die Beschwerde gut. Es hob
die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 auf und wies das Verfahren
zu neuer Entscheidung an das BFM zurück. Zur Begründung führte die
ARK an, dass zwar aufgrund der Altersschätzung und der weiteren
vom BFM angeführten Indizien, beispielsweise des Erscheinungsbil-
des des Beschwerdeführers, die Vermutung einer tatsachenwidrigen
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Altersangabe nicht von der Hand zu weisen sein dürfte, dass jedoch
mit diesen Voraussetzungen eine Täuschung der schweizerischen
Asylbehörden durch den Beschwerdeführer entgegen der Ansicht des
BFM nicht nachgewiesen sei. Aus diesem Grund habe das BFM zu
Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG einen Nichteintreten-
statbestand gefällt und damit Bundesrecht verletzt. Der mangelhafte
Nichteintretensentscheid könne auch nicht auf ein anderes Beweismit-
tel im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gestützt werden, weil kein
solches vorliege. Aufgrund der Aktenlage könne auch nicht angenom-
men werden, der Beschwerdeführer erfülle einen anderen der gesetzli-
chen Nichteintretenstatbestände.
G.
Am 24. August 2006 fand die direkte Bundesanhörung gemäss Art. 29
AsylG statt. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er mit der Hilfe ei-
nes Pastors ohne irgendwelche Ausweise von Nigeria in die Schweiz
gereist sei. Dieser sei im Besitz der Dokumente gewesen, habe bei
den Passkontrollen die Papiere gezeigt und für den Beschwerdeführer
gesprochen. Er selber wisse nichts darüber. Da dies seine erste gro-
sse Reise gewesen sei, könne er sich nicht erinnern, wieviele Kontrol-
len er habe passieren müssen. Er wisse nicht, welche Häfen sie ange-
laufen seien und welches die Route gewesen sei. Er habe sich wäh-
rend der Reise gesundheitlich schlecht gefühlt und habe deswegen
keine Fragen gestellt. Gesundheitlich gehe es ihm nun gut.
Er brachte weiter vor, sein Land wegen seiner politischen Probleme
verlassen zu haben. Nachdem er die Sekundarschule abgeschlossen
habe, habe er immer Versammlungen des H._______ besucht und
U._______ unterstützt, denn er habe die Auffassung vertreten, dass
die Igbo marginalisiert würden. X._______ habe eine Organisation na-
mens F._______ gegründet und junge Leute aufgefordert, die
Organisation im ganzen Bundesstaat zu verbreiten. Es habe aber
Probleme gegeben mit der Regierung, welche nicht wolle, dass
U._______ verwirklicht werde und welche die Organisation (...) als
Opposition auffassen würde. Sie seien gewarnt worden, keine weiteren
Versammlungen durchzuführen. Sie hätten aber weitergemacht. Am
14. Februar 2005 sei der Präsident seiner Gruppe entführt worden. Als
Vizepräsident habe der Beschwerdeführer ihn vertreten müssen und
habe am 21. Februar 2005 eine Versammlung geleitet. Während der
Versammlung sei er von einem Mann mit einem Gewehr am Rücken
angeschossen worden. Er sei zu Boden gefallen und die meisten Men-
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schen seien weggerannt. Darauf hin sei er ins Spital gebracht worden
und auf Veranlassung von seiner Mutter, welche Angst um sein Leben
gehabt habe, in ein Spital in G._______ gebracht worden. Dort sei er
drei Wochen lang behandelt worden. Am 20. März 2005 sei er entlas-
sen worden. Während dieser Zeit habe seine Mutter eine Lösung ge-
sucht, wie sie ihn aus dem Land bringen könnte, denn sie habe viele
Drohanrufe von unbekannten Personen erhalten. Mit der Hilfe eines
weissen Pastors, einem Angehörigen der Pfingstgemeinde, habe er
das Land verlassen können.
H.
Mit Verfügung vom 30. August 2006 hielt das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Auf die
Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe vom 30. September 2006 erhob der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde und beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 30. August 2006 sei vollumfänglich aufzuheben
und das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2005 sei gut-
zuheissen, eventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylent-
scheids fest, es bestünden grundsätzliche Zweifel an der persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen. Dieser könne nicht nur keine plausiblen und und da-
mit entschuldbaren Gründe anführen, warum er keine Identitätspapiere
eingereicht habe, sondern er sei offenkundig auch nicht gewillt, solche
zu beschaffen. Die Angaben zu den Umständen seiner Reise seien zu-
dem äusserst vage und unsubstanziiert. Es sei realitätsfremd, dass
der Beschwerdeführer die Grenzkontrollen mit der Hilfe eines weissen
Pastors passieren konnte, welcher sämtliche Formalitäten für ihn habe
erledigen können.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sodann nicht substanzi-
iert. So habe er vorgebracht, von Anfang an bei der F._______ mitge-
macht zu haben und Vizepräsident einer „local governemt area“ gewe-
sen zu sein. Sein geltend gemachtes politisches Engagement sei in-
dessen nicht glaubwürdig, da er nicht gewusst habe, wofür die Abkür-
zung H._______ stehe. Er habe nichts darüber aussagen können,
wann diese Bewegung gegründet worden sei, er habe falsche Aussa-
gen über deren Flagge gemacht und sei nicht in der Lage gewesen,
über die spezifischen Aktivitäten dieser Bewegung, welche die Auf-
merksamkeit der Öffentlichkeit auf sich gezogen hätten, Auskunft zu
geben. Des Weiteren habe er keine substanziierten Aussagen über
den W._______ machen können und seine Aufzählung der (...), sei
nicht korrekt gewesen. Auch habe er den Namen „seiner“ Organisation
und deren Abkürzung nicht richtig wiedergeben können und habe
weitere unkorrekte Aussagen über die H._______ gemacht. Insgesamt
sei es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung
der F._______ mitgemacht, sich sogar intensiv für sie eingesetzt habe
und das Amt des Vizepräsidenten ausgeübt habe. Aus diesem Grund
würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass
ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner Beschwerde im
Wesentlichen auf eine Wiederholung des Sachverhalts sowie auf den
pauschalen Hinweis, dass viele Menschen aus U._______ den Begriff
H._______ benutzen würden, ohne dass die genaue Bedeutung der
Buchstaben bekannt sei. Es sei zudem verständlich, dass er nicht über
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den W._______ berichten könne, da er erst 1988 und somit nach dem
Krieg geboren worden sei und nicht erwartet werden könne, dass er
darüber informiert worden sei. Zurzeit drohe dieser Krieg wieder aufzu-
flammen, weshalb er bedroht sei. Es gebe für ihn keine Rückkehr in Si-
cherheit und Würde, vielmehr bestehe begründete Furcht, dass er bei
einer Rückkehr in sein Heimatland Behandlungen ausgesetzt werde,
die gegen Art. 3 EMRK verstossen.
4.3 Zu Recht hat das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft beurteilt. In seinen Aussagen zu den Asylgründen, die als
unsubstanziiert zu qualifizieren sind, finden sich zahlreiche Widersprü-
che und Ungereimtheiten. Das Nichteinreichen von Identitätspapieren
im Zusammenhang mit der unsubstanziierten Reisebeschreibung so-
wie der realitätsfremden Behauptung des Beschwerdeführers, die Rei-
se von Nigeria in die Schweiz ohne solche Papiere zurückgelegt zu
haben, sind weitere Indizien für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen. Da das BFM die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten
in der angefochtenen Verfügung ausreichend darlegte, kann vorliegend
darauf verzichtet werden, diese im Einzelnen wiederzugeben. Der Be-
schwerdeführer hält der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwer-
de bezeichnenderweise auch keine substanziellen Einwände entge-
gen. Seine Behauptung, viele Menschen aus U._______ würden den
Begriff H._______ benutzen, ohne dass die genaue Bedeutung der
Buchstaben bekannt sei, vermag nicht zu überzeugen, da er anlässlich
der Befragung und Anhörung vorbrachte, in der (...) eine wichtige
Funktion eingenommen zu haben und Vizepräsident einer entspre-
chenden Jugend-Organisation gewesen zu sein. Es kann deshalb er-
wartet werden, dass er sich mit der Organisation und deren Anliegen
auseinandergesetzt hat und deren gebräuchliche Abkürzung kennt.
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es könne von ihm nicht er-
wartet werden, dass er über den W._______ informiert sei, ist ange-
sichts des angeblichen politischen Engagements für U._______ nicht
überzeugend. Insgesamt sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht
geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Betrachtungsweise zu führen. Die geltend gemachten Vorbringen erfül-
len die Voraussetzungen von Art. 7 AsylG nicht, sie stellen vielmehr
den Versuch des Beschwerdeführers dar, seine Asylgründe in allge-
mein bekannte Umstände in Nigeria einzubetten, ohne jedoch im be-
haupteten Umfang davon betroffen gewesen zu sein. Es gelingt dem
Beschwerdeführer somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuwei-
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sen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.5 Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe lassen im vorliegenden Fall auf eine
konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
schliessen. Der junge, auch gemäss eigenen Angaben mittlerweilen
volljährige und – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer
kann auf bestehende familiäre Kontakte zurückgreifen. Seine Mutter
und seine Schwester leben nach wie vor in seinem Heimatdorf und
sein Onkel wohnt in G._______. Es ist zu erwarten, dass ihm dieses
Beziehungsnetz die soziale Reintegration erleichtern wird. Er besuchte
zudem die Primar- und Sekundarschule und verfügt über einige
Berufserfahrung. Es kann unter diesen Umständen davon
ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich eine
wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Demnach erweist sich
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach wird
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
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D-5589/2006
ren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen war die eingereichte Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer An-
hängigmachung als aussichtslos zu beurteilen, weshalb die Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht er-
füllt sind und das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Anna Kühler
Versand:
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