Abtei lung IV
D-5590/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5590/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger schiitischen
Glaubens - suchte am 17. Mai 2005 in der Schweiz um Asyl nach.
A.a Anlässlich der ersten Befragung im Empfangszentrum B._______
vom 19. Mai 2005 machte er im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr
1999 vom iranischen Sicherheitsdienst im Laden seines Bruders
festgenommen worden, da sich dort Material zum Schreiben von
Slogans befunden habe, worüber er jedoch nicht Bescheid gewusst
habe. Er sei etwa eine Woche lang im Büro für islamische Propaganda
festgehalten worden, wobei ihm ein Zwangsangebot unterbreitet
worden sei. Er sollte als Informant tätig sein und sich im Ausland den
Mudjahedin anschliessen. Zu diesem Zweck sei er im Jahr 2000 -
zusammen mit einer weiteren Person - in C._______ geschickt
worden. Es sei ihm vorgeschlagen worden, sich bei der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) als Flüchtling anzumelden, um das
Vertrauen der Mudjahedin zu gewinnen. Dies habe er getan. In der
Folge hätten die Mudjahedin von ihm verlangt, dass er ein Päckchen
mit Propagandamaterial und einigen CDs in den Iran bringe. Als
daraufhin einige der Häuser der Mudjahedin ausfindig gemacht
worden seien, habe für ihn die Gefahr bestanden, von den Mudjahedin
als Spion entdeckt zu werden, da er der einzige Bote gewesen sei.
Aus diesem Grund habe er den Sicherheitsorganen - respektive seiner
Kontaktperson beim Informationsministerium gegenüber - das Ende
seiner Mitarbeit gemeldet. Aber es sei nicht zu Ende gewesen. Sie
hätten ihn für andere Aufgaben einsetzen wollen. Er habe das Gefühl
gehabt, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Im Jahr 2002 sei er
deshalb aus dem Iran ausgereist. Er habe sich in der Folge während
etwa eineinhalb Jahren in C._______ aufgehalten, danach während
einigen Monaten in D._______. Von dort aus sei er vor circa vierzig
Tagen mit einem gefälschten (...) Pass in ein anderes Land - er
vermute E._______ - geflogen, wo ihn ein Schlepper in Empfang
genommen habe. Er hätte eigentlich nach F._______ gebracht werden
sollen. Die Polizei habe jedoch bei ihm den gefälschten Pass entdeckt.
Als er wieder freigelassen worden sei, habe er den Schlepper erneut
angerufen. Von E._______ aus sei er mit dem Zug in die Schweiz
gereist. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Einen iranischen Pass
habe er nie besessen und seine iranische Identitätskarte habe er zu
Hause gelassen.
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A.b Im Rahmen der einlässlichen Befragung beim Amt für Migration
des Kantons G._______, welchem der Beschwerdeführer für die
Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, führte er am 15. Juni
2005 im Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1999 ungewollt in die Proble-
me seines Bruders hineingezogen worden. In dessen Laden seien
Flugblätter mit regimekritischem Inhalt und Werkzeuge zum Schreiben
von Slogans gefunden worden. Er sei verhaftet und während etwa
sieben oder acht Tagen festgehalten worden. Da es sich dabei um
keine offizielle Verhaftung gehandelt habe, gebe es darüber nichts
Schriftliches. Man habe von ihm verlangt, dass er mit dem Informati-
onsministerium zusammenarbeite. Zunächst habe er sich während
etwa acht Monaten ein bis zweimal wöchentlich melden müssen. Im
Jahr 2000 sei er dann - zusammen mit einer weiteren Person, die ihm
als Berater beigestanden habe - in die (...) Stadt H._______ geschickt
worden, wo er mit Gruppierungen, die gegen den Iran gewesen seien,
Kontakte habe knüpfen müssen. Ihm sei gesagt worden, wenn es nicht
klappe, könne er zurückkehren, ohne weitere Schwierigkeiten zu
haben. Zur Tarnung habe er in H._______ bei der UNO einen
Asylantrag gestellt. Er habe bei einem Iraner wohnen können, der
aktiver Mudjahedin gewesen sei und neu ankommende Asylsuchende
für die Organisation gewinnen sollte. In der Folge habe er von den
Mudjahedin den Auftrag erhalten, ein Propagandapaket mit CDs in den
Iran zu bringen. Sein Begleiter habe ihm gesagt, er solle diesen
Auftrag annehmen. Er habe dies getan und sei in den Iran
zurückgekehrt. Die Leute des Informationsministeriums hätten ihn
dabei beschattet. Er habe die CDs wie abgemacht einer Person im
(...)-Park in I._______ übergeben. Diese Person sei später identifiziert
worden. In einer zweiten Phase habe er einer anderen Person etwas
aus dem Paket übergeben müssen. Später habe er erfahren, dass
zwei Häuser, die von diesen Mudjahedin bewohnt worden seien,
ausfindig gemacht und die Personen verhaftet worden seien. Nach
diesen Verhaftungen habe er gespürt, dass er gefährdet sei. Er habe
geglaubt, sie hätten herausgefunden, dass er sie verraten habe. Er
habe dem Informationsministerium gesagt, dass er sich bedroht fühle,
aber das sei offenbar egal gewesen. Es sei abgemacht gewesen, dass
er nach der Erledigung dieses Auftrags keine Schwierigkeiten mehr
haben würde. Aber er sei immer wieder ins Büro für islamische
Propaganda, das dem Informationsministerium unterstellt sei, beordert
worden. Er habe die Gefahr von beiden Seiten gespürt, weshalb er
beschlossen habe, wegzugehen. Zunächst habe er nicht unbedingt
beabsichtigt, den Iran zu verlassen. Er sei zuerst nach J._______
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gegangen und dort zwei Monate geblieben. Seine Familie habe ihm
berichtet, dass die Leute gekommen seien und nach ihm gesucht
hätten. Er sei deshalb nach K._______ gegangen, wo er sich sechs
oder sieben Monate aufgehalten habe. Da er jedoch immer noch
gesucht worden sei, habe er den Iran schliesslich verlassen. Eigentlich
habe er nach F._______ reisen wollen, aber die Erfolglosigkeit des
Schleppers habe ihn hierher verschlagen. Er habe in D._______ einen
gefälschten Pass erhalten und sei damit in E._______ erwischt
worden. Er wisse nicht, wann genau er in die Schweiz eingereist sei.
Nachdem ihn die (...) Polizei freigelassen habe, sei er mit dem
Schlepper in ein Haus gegangen, wo er sich einige Tage aufgehalten
habe, bis ihn dieser mit dem Tram hierher gebracht habe. Ob er derzeit
im Iran gesucht werde, wisse er nicht. Sein letzter persönlicher Kontakt
mit den Sicherheitsorganen habe im Jahr 2002 stattgefunden. Man
habe damals telefonisch von ihm verlangt, dass er zu ihnen ins Büro
komme. Dies habe er aber nicht getan.
A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. A1 und A13).
B.
B.a Mit Verfügung vom 9. März 2006 - eröffnet am 13. März 2006 -
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse. Seine widersprüchlichen Aussagen liessen ernst-
hafte Zweifel an der Stichhaltigkeit seiner Vorbringen aufkommen. So
habe er zunächst ausgeführt, er sei 1999 festgenommen worden, da
sein Bruder in seinem Laden Propagandamaterial aufbewahrt habe.
Danach habe er jedoch geltend gemacht, keiner seiner nächsten Ver-
wandten sei politisch tätig. Später habe er dies dahingehend berichtigt,
er habe vergessen, seinen Bruder zu erwähnen. Im Weiteren seien die
Aussagen zu den Umständen, wie er sich bei den Mudjahedin in
C._______ eingeschlichen und für diese gearbeitet habe, nur vage
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ausgefallen. Auch zum Päckchen, welches er nach I._______ habe
bringen sollen, habe er nur ausweichende und knappe Angaben
machen können. Zudem seien die Angaben zur Ausreise aus dem Iran
und den Aufenthalten im Ausland nicht konsistent. So habe er
beispielsweise zunächst ausgesagt, im Jahr 2002 ausgereist zu sein,
danach jedoch das Jahr 2003 als Ausreisejahr angegeben. Auch die
Behauptung, er habe sich nach der Festnahme der Mudjahedin sowohl
von diesen als auch vom Sicherheitsdienst bedroht gefühlt, sei nicht
glaubwürdig, gehe doch aus den Akten hervor, dass er mit der
Ausreise aus dem Iran noch etwa acht Monate zugewartet habe. Ein
solches Verhalten entspreche nicht einer Person, die sich bedroht
fühle und Schutz eines Drittstaates erlangen wolle. Zudem erscheine
es unlogisch, dass der Beschwerdeführer das Risiko auf sich
genommen habe, in die Stadt zurückzukehren, in welcher er seine
ersten Kontakte mit den Mudjahedin gehabt habe und wohin eine
Rückkehr offensichtlich besonders gefährlich gewesen wäre.
Schliesslich stützten auch die langen Aufenthalte in C._______ und in
D._______ sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer das
Asylgesuch nicht sofort bei der Ankunft in der Schweiz eingereicht
habe, die Einschätzung, dass er in seinem Heimatland nicht gefährdet
sei. Überdies müssten die Vorbringen des Beschwerdeführers
grundsätzlich angezweifelt werden, da seine Identität nicht feststehe.
Trotz mehrfacher Aufforderung habe er keinen Identitätsnachweis
eingereicht, obwohl sich seine Identitätskarte gemäss eigenen
Angaben zu Hause befinde. Zudem gehe aus den Akten hervor, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von der (...)
Polizei überprüft und dabei mit dem Namen aus dem gefälschten Pass
registriert worden sei. Da der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfülle, sei sein Asylgesuch ab-
zulehnen und seine Wegweisung anzuordnen. Der Wegweisungsvoll-
zug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Beschwerde vom 12. April 2006 beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter bei der damals zustän-
digen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung
der Verfügung des BFM vom 9. März 2006, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller
Hinsicht ersuchte er zudem um Bewilligung der unentgeltlichen
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Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine Aussa-
gen seien gesamthaft betrachtet - mit Ausnahme des Datums der
zweiten Ausreise aus dem Iran - als widerspruchsfrei, hinreichend be-
gründet sowie differenziert und somit als glaubhaft zu qualifizieren. Die
von der Vorinstanz als widersprüchlich dargestellten Aussagen bezüg-
lich der politischen Tätigkeit des Bruders könnten nicht als relevante
Ungereimtheiten gelten. Er habe sich diesbezüglich aus eigenem An-
trieb verbessert und präzisiert, dass sein Bruder politisch aktiv gewe-
sen sei. Zudem könne er bis heute nicht mit Gewissheit sagen, in
welchem Ausmass und für welche Partei oder Organisation sein Bru-
der zu jenem Zeitpunkt politisch aktiv gewesen sei. Sein Bruder habe
seine Aktivitäten aus Angst, seine Familie in seine Tätigkeiten zu ver-
wickeln, vorenthalten. Auch die Rüge betreffend die zu vage Schilde-
rung der Infiltration in die Mudjahedin und die Paketübergabe schlage
fehl. Er habe keine eigentliche Ausbildung für seinen Einsatz als
Spitzel erhalten. Die Beamten des Sicherheitsdienstes hätten lediglich
im Vorfeld einige Instruktionsgespräche mit ihm geführt. Ihm seien we-
der Namen von Mitarbeitern noch mögliche Ziele des Einsatzes anver-
traut worden. Er habe lediglich Anweisung gehabt, in C._______ ein
Asylgesuch zu stellen und sich dann bei einem bestimmten Mann ein-
zuquartieren. Da er immer mit dem Sicherheitsdienst in Kontakt ge-
standen habe und ihm ein Berater zur Seite gestellt worden sei, seien
umfangreiche Informationen nicht nötig gewesen. So habe ihn der Be-
rater beispielsweise angewiesen, gewisse Aufträge der Mudjahedin
abzulehnen und schliesslich den erwähnten Einsatz anzunehmen. Er
habe nur den Anweisungen gefolgt. Zudem sei die Person, bei welcher
er gewohnt habe, ein Mudjahedin-Mitglied gewesen, das für die Rekru-
tierung neu ankommender Asylbewerber zuständig gewesen sei. Der
Eintritt sei somit auf eine nachvollziehbare und verhältnismässig ein-
fache Art und Weise erfolgt. In Anbetracht dieser Umstände habe er
ausführlich und detailgetreu Auskunft gegeben, z.B. hinsichtlich der
Paketübergabe und dessen Inhalt. Bezüglich der Schilderung der Be-
endigung der Zusammenarbeit mit den Sicherheitsorganen liege kein
Widerspruch vor. Er habe mit dem Sicherheitsdienst eine Übereinkunft
gehabt, wonach er nach Abschluss der Mission keine weiteren
Schwierigkeiten mit den Behörden haben werde. Er habe deshalb
nach Beendigung des Auftrags mit dem Sicherheitsdienst Kontakt auf-
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genommen und das Ende seiner Mitarbeit gemeldet, in dem Glauben,
die Mitarbeit sei durch diese Meldung auch tatsächlich beendet.
Anlässlich der kantonalen Befragung habe er sinngemäss dasselbe zu
Protokoll gegeben. Die widersprüchlichen Angaben bezüglich des
Datums der Ausreise aus dem Iran könne er nur mit einem
Missverständnis beziehungsweise einer Unachtsamkeit seinerseits
anlässlich der ersten Anhörung erklären. Er sei Ende 1381 (iranischer
Zeitkalender) ausgereist, wie er dies anlässlich der zweiten Anhörung
ausgeführt habe. Da er davon ausgegangen sei, dass die
Zusammenarbeit mit seinem Einsatz beendet sei, sei er von einer
ungestörten Zukunft ausgegangen. Deshalb habe er sich zunächst
weiterhin in seinem Heimatland aufgehalten. Doch der
Sicherheitsdienst habe sein Versprechen nicht gehalten und ihn immer
wieder zu Einsätzen aufgefordert. Dieser Druck sei letztlich
unerträglich geworden. Zudem habe er stets damit rechnen müssen,
von einem Mudjahedin erkannt zu werden. Die Furcht vor beiden
Seiten habe ihn schliesslich zur Flucht getrieben. Dass er solange
zugewartet habe, sei nachvollziehbar, da die Bedrohung nur schwer
fassbar gewesen sei und er habe erkennen müssen, dass der Druck
des Sicherheitsdienstes nicht nachlassen würde. Die Probleme mit den
Behörden hätten eine legale Ausreise verunmöglicht. Da er mit der
Reiseroute in Richtung C._______ vertraut gewesen sei, habe sich
diese ihm angeboten. Er sei sich der Gefahren in H._______ bewusst
gewesen und habe sich daher entschieden, die Stadt so schnell wie
möglich in Richtung L._______ zu verlassen. Er sei bereits nach
sieben Tagen weitergereist, in welchen er sich stets versteckt gehalten
habe. Die eineinhalb Jahre in C._______ habe er somit grösstenteils
im Schutz der Anonymität von L._______ verbracht. Die Gefahr, von
den Mudjahedin entdeckt zu werden, habe er dadurch möglichst
gering gehalten. Dem Vorwurf des ungebührlich langen Aufenthalts in
C._______ respektive in D._______ sei entgegenzuhalten, dass
iranische Flüchtlinge insbesondere in C._______ keinen tauglich
Schutz erhielten, da einerseits das Asylverfahren, welches durch das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) geführt werde, beschränkt sei und andererseits die beiden
Länder – C._______ und Iran - Asylsuchende jeweils zurückschieben
würden. Er habe deshalb von D._______ aus seine Reise nach
F._______ organisieren wollen. Es sei nie seine Absicht gewesen, dort
- in D._______ - um Asyl nachzusuchen oder längere Zeit zu bleiben.
Hinsichtlich des Datums seiner Einreise in die Schweiz bestehe keine
Klarheit, weshalb auch nicht darauf abgestellt werden könne, er habe
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nicht sofort bei seiner Ankunft ein Asylgesuch gestellt. Hinsichtlich der
bislang fehlenden Identitätsdokumente sei es ihm unterdessen
gelungen, eine elektronische Kopie seiner Identitätskarte erhältlich zu
machen. Das Original werde in den nächsten Wochen eintreffen.
Sollten seine Vorbringen als glaubwürdig qualifiziert werden, so sei
deren Asylrelevanz zu bejahen. Die Sicherheitsbehörden versuchten
aus einem rein politischen Grund, ihn zu einer Zusammenarbeit zu
bewegen. Die Weigerung dazu habe eine berechtigte Furcht vor
künftiger Verfolgung ausgelöst. Da von einer wichtigen
Oppositionspartei ebenfalls ein grosses Risiko künftiger Verfolgung
ausgehen dürfte, werde die Furcht noch verstärkt. Die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sei damit erfüllt, weshalb
der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Jedenfalls sollte ihm
angesichts der angespannten derzeitigen politischen Lage im Iran -
insbesondere aufgrund der eingetretenen Verschärfungen seit dem
Amtsantritt des neuen Präsidenten - und aufgrund des von ihm
Erlebten die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gewährt werden.
Zudem lägen subjektive Nachfluchtgründe vor. Er betätige sich seit
seiner Einreise in die Schweiz politisch gegen sein Heimatland. Er sei
Mitglied der M._______ und beteilige sich an zahlreichen Aktionen. An
Protestkundgebungen informierten sie jeweils Passanten über die
aktuelle Menschenrechtslage im Iran; auf diese Weise machten sie
jene mit ihren politischen Anliegen bekannt. Zu diesem Zweck würden
Handzettel verteilt und die Kundgebungen fotografisch dokumentiert.
Er habe an Protestkundgebungen am (Aufzählung Daten und Orte)
teilgenommen. Er sei auf den entsprechenden Bildern gut erkennbar.
Zudem habe er sich am (Datum), dem Tag der Menschenrechte, an
einem durch die M._______ organisierten Hungerstreik in N._______
beteiligt. Er habe sich damit einer regimefeindlichen Organisation mit
politischen Forderungen, die von einem bekannten Exiliraner ins
Leben gerufen worden sei, angeschlossen. Regimekritische politische
Aktivitäten im Ausland seien laut dem iranischen Strafgesetzbuch
strafbar und würden mit Gefängnisstrafen bis zu zehn Jahren
geahndet. Es stehe ausser Frage, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden ihre Staatsangehörigen im Ausland diesbezüglich
genau beobachteten. Es sei davon auszugehen, dass wiederholte
Präsenz auf entsprechenden Internetseiten den iranischen Behörden
zur Kenntnis gelangten. Der Iran sei weltweit das Land mit der
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grössten Internetzensur. Da Bilder von ihm, wie er sich an politischen
Exilaktivitäten beteilige, im Internet einsehbar seien, sei davon
auszugehen, dass diese den iranischen Behörden bekannt seien. Aber
insbesondere durch die Überwachung der Mitglieder einer
Gruppierung wie der M._______ dürfte sein Name bekannt sein. Die
Kombination aus diesen Elementen erlaube seine Identifizierung.
Aufgrund dessen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die
iranischen Behörden Kenntnis seiner verbotenen Aktivitäten in der
Schweiz hätten. Ihm drohe deswegen bei einer Rückkehr politische
Verfolgung. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund
seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz.
C.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie seiner iranischen Identitätskarte sowie ein Dossier mit Belegen
zu seinen exilpolitischen Aktivitäten ins Recht (Aufrufe der M._______
zu Protestaktionen; Erklärungen und Resolutionen der M._______ zu
den Protestaktionen; Foto-Ausdrucke aus dem Internet;
Monatszeitschriften der M._______ von [Daten]).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 stellte der Instruktionsrich-
ter der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Entscheid in der
Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Mit Schreiben vom 28. April 2006 liess sich das BFM zur Beschwerde
vom 12. April 2006 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es
führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte grundsätzlich keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung
seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich der geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sei es zwar wahrscheinlich,
dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland und die Durchführung von Demonstra-
tionen informiert seien. Angesichts der Zahl der im Ausland lebenden
iranischen Staatsangehörigen sei es indessen ausgeschlossen, dass
jede einzelne Person überwacht und identifiziert werde. Den iranischen
Behörden sei auch bekannt, dass viele iranische Emigranten aus
vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und
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speziell auch in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein
dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen
Aktivitäten nachgingen. Die iranischen Behörden hätten nur dann
Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn die Aktivitäten als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
würden. Die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, das Verteilen
von Flugblättern, das Mittragen von Plakaten oder gelegentliche Publi-
kationen vermöchten jedoch keine konkrete Gefährdung bei einer
Rückkehr zu begründen.
F.
Am 3. Mai 2006 brachte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnis und räumte ihm Gelegen-
heit ein, sich dazu bis zum 18. Mai 2006 zu äussern, ansonsten Ver-
zicht angenommen und aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden werde.
G.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik zu den Akten. Er brachte darin im Wesentlichen vor, es möge
zwar zutreffen, dass wirtschaftliche Überlegungen bei der Flucht aus
dem Iran eine Rolle spielten, in den seltesten Fällen dürfte dies jedoch
der alleinige Beweggrund sein. Zum einen sei gerade die Flucht mit
grossen Auslagen verbunden und zum anderen gebe es zahlreiche
iranische Flüchtlinge, die seit Jahren als Asylsuchende respektive ab-
gewiesene Asylsuchende in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen
in der Schweiz blieben, obschon sie zuvor im Iran ein Leben ohne ma-
terielle Sorgen geführt hätten. Vielmehr seien Freiheitsbeschrän-
kungen die fluchtauslösenden Momente. Hierfür spreche auch, dass
iranische Asylsuchende stets mit Stolz von der Kultur ihres Herkunfts-
landes sprächen und bei der nächsten Gelegenheit zurückkehren wür-
den, sofern die Rückkehr nicht mit schwerwiegenden Problemen ver-
bunden wäre. Bezüglich der Überwachung der politischen Aktivitäten
sowohl im Iran als auch im Ausland scheuten die iranischen Behörden
keinen Aufwand. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe dies
in einem Bericht vom 4. April 2006 treffend beschrieben. Die Behörden
benützten für die Überwachung modernste technische Hilfsmittel. Es
sei anzuzweifeln, ob die iranischen Behörden tatsächlich zwischen
Personen mit geringer und solchen mit ausgeprägter politischer
Aktivität unterscheiden würden. Das Verhalten der Sicherheits-
behörden im Iran spreche jedenfalls dagegen, zumal bereits Personen
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mit einem niedrigen politischen Profil zu langen Haftstrafen verurteilt
würden. Der Regimewechsel vor knapp einem Jahr dürfte zudem die
Situation für Oppositionelle noch verschärft haben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente zu den Akten:
- Bericht SFH zum Iran, 4. April 2006;
- Monatsbericht iranischer Menschenrechtsaktivisten, März 2006.
H.
Am 6. Juni 2007 zeigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwer-
deführer die Verfahrensübernahme per 1. Januar 2007 an.
I.
Mit Schreiben vom 14. November 2008 zeigte der bisherige Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers die Mandatsniederlegung an. Gleich-
zeitig gab der neue Rechtsvertreter - (...) - mit Eingabe vom
13. November 2008 (irrtümlich datiert 13. November 2007) die
Mandatsübernahme bekannt.
J.
Mit Eingabe vom 21. November 2008 (irrtümlich datiert 21. November
2007) reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu
den Akten. Er machte darin im Wesentlichen geltend, die ihm vom
BFM vorgeworfenen Ungereimtheiten seien haltlos. Bei einer Anhö-
rung mit simultaner Übersetzung durch Hobby-Dolmetscher gebe es
immer ein fragliches Endprodukt. Seine Ausführungen über den Inhalt
des Paketes seien glaubhaft. Der iranische Geheimdienst sei für derar-
tige Erpressungen bekannt. Bei einer solch erzwungenen Spitzeltätig-
keit sei die Gefahr, erkannt zu werden, gross. Ein solcher Agent habe
keine Rückendeckung und keinen Wert für den Geheimdienst. Er sei in
der Regel der einzige Verdächtige nach der Festnahme von Aktivisten.
Dass er - der Beschwerdeführer - sich schon zu Beginn aus der Sache
habe zurückziehen wollen, sei deshalb logisch. Langdauernde und
komplizierte Geschehnisse seien im Übrigen nicht einfach wiederzuge-
ben. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er zu Protokoll gege-
ben, dass seine Erklärungen nicht vollständig gewesen seien, zumal
ihn auch der Befrager aufgefordert habe, sich kurz zu fassen. Seine
Auslandsaufenthalte seien alle belegt. Dass er bei seinem ersten Auf-
enthalt in C._______ bei der UNO ein Asylgesuch eingereicht habe,
sollte ohne Weiteres behördlich überprüft werden können. Die weite-
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ren, für den Fall als solche unwesentlichen Aufenthalte in C._______
und D._______ lägen zudem zum Teil lange Jahre zurück. Es sei für
einen durchschnittlichen Menschen völlig normal, eine Jahreszahl zu
verwechseln. Dies mache ihn nicht unglaubwürdig. Es sei auch
normal, dass er sich zuerst im Iran versteckt habe. Er habe nach der
Festnahme von Mudjahedin-Angehörigen Angst gehabt. Ob diese ihn
verdächtigt hätten, sei eine blosse Vermutung darüber, was früher oder
später zutreffen könnte. Eine direkte Bedrohung des Lebens sei nicht
primär vom Geheimdienst ausgegangen. Dieser habe ja eigentlich
seine Mitarbeit gewollt. In der Stadt H._______ könnten Menschen
angesichts der Grösse der Stadt auch anonym leben und unauffällig
bleiben. Dies sei der einzige Ort gewesen, an welchen er nach der
Ausreise aus dem Iran zuerst habe gehen können. Ob und inwiefern
ihn die Mudjahedin heute verdächtigten oder suchten, wisse er nicht.
Er habe mit einem ehemaligen Kämpfer der Mudjahedin in der
Schweiz Kontakt aufgenommen und ihn gebeten, die Geschehnisse
nachzuforschen und allfällige Belege zu suchen. Seitdem viele
ehemalige Mudjahedin mit kleineren Vergehen nach einem
Gnadengesuch respektive einem Entschuldigungsschreiben in der
Botschaft in den Iran zurückgegangen seien, weigere sich diese
Organisation zwar „Bestätigungen“ abzugeben. Er werde aber
dennoch versuchen, irgendeinen Beleg zu präsentieren. Allenfalls
könnte eine gerichtliche Anhörung die Zweifel ausräumen, weshalb er
die Durchführung einer solchen beantrage.
K.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Beschwerdeergänzung ein. Er führte erneut aus, er habe in
der Schweiz in den letzten Jahren an mehreren Demonstrationen teil-
genommen und sich dabei aktiv in Szene gesetzt. Dies sei auf Bildern,
welche er hiermit als Beweismittel einreiche, zu sehen. Das Interesse
der Geheimdienste an seiner Person sei aufgrund seiner Vergangen-
heit recht gross. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese über
seinen aktuellen Aufenthalt in der Schweiz Bescheid wüssten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist dem-
nach einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen; EMARK
1993 Nr. 21 S. 134 ff.; EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.
4.1 Das BFM hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien unglaub-
haft. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Ak-
ten ergibt, dass die Schilderung der angeblichen Verfolgung in sich
nicht stimmig ist und nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerde-
führer habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Hätte er dies,
wäre insbesondere nicht verständlich, weshalb er mit der Ausreise aus
dem Iran noch monatelang zugewartet haben sollte, obwohl er sich so-
wohl von Seiten der iranischen Behörden als auch von Seiten der
Mudjahedin bedroht gefühlt habe. Auch den langen Aufenthalt in
C._______ nach der Ausreise aus dem Iran vermochte der
Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, zumal iranische
Asylsuchende gemäss seinen eigenen Angaben dort keinen tauglich
Schutz erhalten könnten. Es ist deshalb unverständlich, weshalb er
sich nach der Flucht aus dem Iran während eineinhalb Jahren in
C._______ - namentlich dem Land, in welchem er zuvor als Informant
für die iranischen Sicherheitsbehörden tätig gewesen sei - aufgehalten
haben sollte, wenn er sich dort ebenfalls nicht sicher gefühlt habe. Die
Erklärung in der Rechtsmittelschrift, wonach er die Gefahr, dort von
den Mudjahedin entdeckt zu werden, durch den Aufenthalt in der
anonymen Grossstadt L._______ möglichst gering gehalten habe,
vermag nicht zu überzeugen. Sein Verhalten entspricht nicht
demjenigen einer Person, die einen Drittstaat um Schutz vor
Verfolgung in ihrem Heimatstaat nachsuchen will, zumal er auch im
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folgenden Land (D._______), in welchem er sich wiederum mehrere
Monate aufhielt, nicht um Asyl nachsuchte und davon auszugehen ist,
dass er auch in der Schweiz nicht unmittelbar nach seiner Ankunft ein
Asylgesuch eingereicht hat (vgl. seine diesbezüglichen Ausführungen
in A1 S. 7, wonach er sich vor Stellung des Asylgesuchs vielleicht eine
Zeitlang in der Schweiz aufgehalten habe; wann genau er in die
Schweiz eingereist sei, wisse er nicht, es könnte vor vierzig Tagen
oder auch vor 48 Stunden gewesen sein).
Die Vorinstanz hat aus zutreffenden Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügend qualifiziert. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift so-
wie deren Ergänzungen sind nicht geeignet, die von der Vorinstanz
aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften und die
Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht er-
scheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichen-
den Beurteilung zu führen. Insbesondere vermag die Erklärung des
Beschwerdeführers, er habe seine anfängliche Aussage, keiner seiner
nahen Verwandten sei politisch aktiv, aus eigenem Antrieb berichtigt,
wonach er vergessen habe, diesbezüglich seinen Bruder zu erwähnen,
nicht zu überzeugen, zumal er das Auffinden von politischem Propa-
gandamaterial im Laden des Bruders als Grund für seine Festnahme
genannt hatte. Wäre dies tatsächlich der Anlass für seine Festnahme
gewesen, so ist es angesichts eines so einschneidenden Ereignisses
unverständlich, dass er den Bruder schlicht vergessen haben will zu
erwähnen. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass er die Frage
nach allfälligen politischen Aktivitäten von Verwandten nicht einfach
pauschal verneint hätte (vgl. A13 S. 4), sondern seinen Bruder diesbe-
züglich von vornherein erwähnt hätte, selbst wenn er die Hintergründe
und das Ausmass von dessen Aktivitäten nicht gekannt haben sollte.
Überdies trifft die Erwägung des BFM, der Beschwerdeführer habe
sich zu den Umständen, wie er sich bei den Mudjahedin in C._______
eingeschlichen und für diese gearbeitet habe, nur vage geäussert,
ebenfalls zu. In diesem Kontext ist insbesondere nicht ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer für die iranischen Sicherheitsbehörden
nach der Ausführung eines einzigen Auftrages von so grossem In-
teresse gewesen sein sollte, dass sie ihn zwecks Weiterführung der
Zusammenarbeit landesweit gesucht haben sollten, und dass die
Suche nach ihm auch nach einer Landesabwesenheit von nunmehr
mehreren Jahren andauern sollte. Ob die Mudjahedin überhaupt einen
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Verdacht gegen ihn hegten, vermochte der Beschwerdeführer eben-
falls nicht zu begründen. Gemäss seinen eigenen Ausführungen an-
lässlich der Anhörung vom 15. Juni 2005 habe er lediglich gespürt,
dass Gefahr von beiden Seiten gedroht habe; ob er im Iran derzeit -
d.h. im Juni 2005 - gesucht werde, wisse er hingegen nicht; der letzte
Kontakt mit den Sicherheitsorganen habe im Jahr 2002 stattgefunden
(vgl. A13 S. 13). Auch in der Beschwerdeergänzung vom 21. Novem-
ber 2008 hielt er diesbezüglich fest, dass es sich lediglich um eine Ver-
mutung handle, dass die Mudjahedin-Mitglieder ihn als Verräter ver-
dächtigt haben könnten; ob und inwiefern diese ihn heute allenfalls
noch verdächtigten oder suchten, wisse er nicht.
Schliesslich vermögen auch die unsubstanziierten und teils wider-
sprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Reise
und zum Zeitpunkt seiner Ankunft in der Schweiz - er vermute, dass es
sich bei dem Land, in welches er von D._______ aus geflogen sei, um
E._______ handle (vgl. A1 S. 6, A13 S. 6); von dort aus sei er mit dem
Zug (vgl. A1 S. 7) beziehungsweise mit dem Tram (vgl. A13 S. 15) in
die Schweiz gereist, wobei er nicht wisse, wann dies gewesen sei (vgl.
A1 S. 7, A13 S. 15) - nicht zu überzeugen und tragen nicht zu seiner
Glaubwürdigkeit bei.
Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild
und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten.
4.2 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Da-
mit erübrigt es sich, hinsichtlich der Prüfung der Vorverfolgung auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und deren Ergän-
zungen sowie die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
- welche sich mehrheitlich auf das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers beziehen (vgl. hierzu die nachfolgenden Ausfüh-
rungen unter Ziff. 5.1 bis 5.3) - im Einzelnen einzugehen, zumal sie
am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat somit das
Asylgesuch des Beschwerdeführers in diesem Kontext zu Recht
abgewiesen.
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5.
5.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der
Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern auch die Situa-
tion im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. EMARK 2005
Nr. 18). Auf Beschwerdeebene machte der Beschwedeführer ein exil-
politisches Engagement geltend, womit sich die Frage stellt, ob er auf-
grund dessen eine zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behör-
den zu befürchten hat und deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen).
5.1.2 Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe be-
ruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Per-
son deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise ver-
folgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinwei-
sen). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
5.2 Gemäss den auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vor-
bringen hat sich der Beschwerdeführer in der Schweiz der M._______
angeschlossen und in diesem Rahmen seit Ende (Monat) 2005 an
Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten teilgenommen,
welche teils fotografisch im Internet dokumentiert wurden. Für die
Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel
verwiesen.
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5.2.1 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft
es zwar zu, dass sich die iranischen Behörden für die exilpolitischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Re-
gimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. SFH, Iran: Rückkehrgefähr-
dung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen -
Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7).
Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsu-
chenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Re-
gimes wird.
5.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem vom Beschwerdeführer
geltend gemachten exilpolitischen Engagement nicht beigemessen
werden. Aus den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wo-
nach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit expo-
nierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig gewesen wäre. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel hinsichtlich seiner exil-
politischen Aktivitäten vermitteln nicht den Eindruck, er habe sich in
hervorgehobener Position für die Belange der Exil-Iraner engagiert.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich seine Aktivitäten in der Mit-
gliedschaft bei M._______ und der Teilnahme an deren
Protestaktionen erschöpft haben. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzungen beschränken sich im
Wesentlichen auf die mögliche Identifizierbarkeit des
Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst. Ein
exponierter exilpolitischer Einsatz des Beschwerdeführers, der ihn ins
Zentrum des Interesses des iranischen Nachrichtendienstes rücken
könnte, ist jedoch aufgrund der vorliegenden Akten zu verneinen.
Damit ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat.
Der Beschwerdeführer war in seinem Heimatland nach eigenen
Angaben nicht politisch aktiv, weshalb nicht davon ausgegangen
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werden kann, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz unter
spezieller Beobachtung gestanden wäre. Es sind auch keine konkreten
Anhaltspunkte ersichtlich, dass er in der Schweiz tatsächlich das
Interesse der iranischen Behörden auf sich gezogen haben respektive
als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sein könnte. Eine entsprechende Kenntnisnahme durch die
iranischen Behörden kann aufgrund der Aktenlage auch nicht als
zumindest überwiegend wahrscheinlich erachtet werden. Eine
potenzielle Identifizierbarkeit als exilpolitischer Aktivist reicht - wie
vorstehend ausgeführt - nicht aus, um daraus abzuleiten, er werde
deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt.
5.3 Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, aufgrund seiner exilpolitischen Akti-
vitäten eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die
iranischen Behörden glaubhaft zu machen. Demnach ist die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers mangels subjektiver Nach-
fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
6.
6.1 Die Anordnung der Wegweisung ist die Regelfolge der Asylverwei-
gerung (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Nachdem das Asylgesuch abzuweisen ist und der Beschwerdefüh-
rer keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen
könnte, wurde seine Wegweisung in Übereinstimmung mit Art. 44
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zu Recht verfügt (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der
Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen be-
treffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist nicht
davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr in den Iran eine derartige Gefahr droht, welche den Weg-
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weisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, welche den
Beschwerdeführer als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtling“ qualifizieren
würde.
7.2.2 Aufgrund der Akten ergeben sich auch keine in der Person des
Beschwerdeführers liegenden Gründe, welche den Vollzug der Weg-
weisung als unzumutbar erscheinen liessen. Es liegen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohen-
de Situation geraten würde. Der (...) Beschwerdeführer, der keine
gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht, hat - abgesehen
von dem behaupteten Aufenthalt als Informant in C._______ im Jahr
2000 - bis zu seiner Ausreise im Jahr 2002 im Iran gelebt. Er ist somit
mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A1 S. 2,
A13 S. 4). Gemäss eigenen Angaben hat er (...) absolviert (Schul- und
Ausbildung) (vgl. A13 S. 5). Er spricht neben seiner Muttersprache
Farsi auch etwas (Fremdsprachen 1 und 2) und ein wenig
(Fremdsprache 3) (vgl. A1 S. 2). Er ist von Beruf (...) und war in
diesem Bereich selbständig tätig (vgl. A1 S. 2, A13 S. 6). Insgesamt
kann somit davon ausgegangen werden, dass er sich in seinem
Heimatland wieder wird integrieren können.
7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
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7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Dieser ersuchte in der Beschwerdeschrift vom 12. April 2006 jedoch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG. Den Entscheid darüber verwies der Instruktionsrichter
mit Zwischenverfügung vom 21. April 2006 auf einen späteren Zeit-
punkt respektive in den Endentscheid.
Zwar war die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen
nicht als aussichtslos zu qualifizieren; ungeachtet dessen ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen, da der Beschwerdeführer nicht mehr als be-
dürftig gilt: Seit (...) ist er aktenkundig erwerbstätig. Die
Verfahrenskosten sind somit in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.- fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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