Abtei lung IV
D-5590/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Irak, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einziehung eines Dokuments; Verfügung des BFM vom
3. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5590/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. August 2004 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. November 2001 ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Mit Eingabe vom 5. September 2004 erhob der Beschwerdeführer
gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) den Vollzug der Wegweisung betreffend
Beschwerde. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das
Bundesamt mit Verfügung vom 10. Januar 2006 die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung wiedererwägungsweise auf und
nahm den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig auf. Daraufhin schrieb die ARK die Beschwerde
mit Beschluss vom 11. Januar 2006 als gegenstandslos geworden ab.
B.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um Registrierung als verheiratete Person. Zum Nachweis dieser
Zivilstandsänderung reichte er einen Eheschein und die irakische
Identitätskarte Nr. (Zahlen), samt Übersetzung, zu den Akten.
C.
C.a Im Hinblick auf einen allfälligen Einzug der Identitätskarte
gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juni
2007 das rechtliche Gehör. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, das Dokument sei einer amtsinternen Überprüfung
unterzogen worden und würde als gefälscht erachtet. Die interne
Überprüfung habe namentlich ergeben, dass die Seriennummer nicht
im Hochdruckverfahren gedruckt worden sei und die
Serienbezeichnung nicht mit dem Ausstellungsdatum in Einklang
stehen würde; zudem sei ein altes Wappen verwendet worden;
überdies stimmten die Registernummern auf der Identitätskarte und
dem Eheschein nicht überein, was richtigerweise jedoch der Fall sein
müsste.
C.b In seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 führte der
Beschwerdeführer aus, dass er die Identitätskarte am 18. Mai 2007
vom Zivilstandsamt Batufa im Irak habe ausstellen lassen. Er erachte
das Dokument als Original. Der Übersetzung sei zu entnehmen, dass
es sich nicht um eine Fälschung handle. Das Wappen sei bei der
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Behörde bekannt und würde immer noch benützt. Im Irak würde eine
ledige Person, welche bei der Familie wohnhaft sei, vom
Zivilstandsamt mit dieser zusammen in einem Register eingetragen,
was zur Folge habe, dass alle Familienangehörigen die gleiche
Registernummer erhielten. Bei Heirat würde man in einem separaten
Register eingetragen und eine andere Registernummer erhalten. Dies
würde durch den vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten
Eheschein bestätigt. Diese Angaben könnten beim Irakischen Konsulat
in Genf überprüft werden.
D.
D.a Mit Verfügung vom 3. August 2007 - eröffnet am 7. August 2007 -
zog das BFM die irakische Identitätskarte gestützt auf Art. 10 Abs. 4
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ein. Zur
Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Ausführungen in der
Stellungnahme vom 9. Juli 2007 vermöchten nicht zu erklären,
weshalb die Seriennummer nicht im Hochdruckverfahren hergestellt
worden sei, die Serienbezeichnung nicht mit dem Ausstellungsdatum
in Einklang stünde und ein altes Wappen verwendet worden sei.
Zudem sei die Erklärung des Beschwerdeführers, nach der Heirat eine
neue Registernummer erhalten zu haben, nicht zutreffend, zumal
Personen männlichen Geschlechts nach einer Heirat dieselbe
Registernummer behalten würden. Die Stellungnahme des
Beschwerdeführers habe die festgestellten Fälschungsmerkmale nicht
zu entkräften vermocht. Das BFM halte daran fest, dass es sich bei
der eingereichten Identitätskarte um eine Fälschung handle.
D.b Mit Schreiben vom 3. August 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 2.
Juni 2007 und den damals zu den Akten gereichten Eheschein,
wonach er seit dem 29. April 2007 verheiratet sei, mit, dass nach
Prüfung der Zivilstand von ledig auf verheiratet geändert worden sei.
E.
Mit Eingabe vom 14. August 2007 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des BFM vom 3. August 2007. Zur Begründung verwies er
auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 und
reichte eine Beglaubigung der Identitätskarte durch die
Konsularsektion Genf der Ständigen Mission der Republik Irak bei den
Vereinten Nationen zu den Akten.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2007 setzte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am 28. August 2007
fristgerecht bezahlt.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2007 schloss das BFM auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Ausführungen in der Beschwerde vermöchten an der Einschätzung,
wonach die Identitätskarte mehrere Fälschungsmerkmale enthalte,
nichts zu ändern. Die Beglaubigung vom 8. August 2007 durch die
Konsularsektion bestätige lediglich, dass die Kopie der Identitätskarte
mit dem Original übereinstimme. Daraus könne jedoch nicht
automatisch auf die Echtheit der Identitätskarte geschlossen werden,
zumal sich die erwähnte irakische Behörde nicht dazu äussere, ob es
sich bei der Originalidentitätskarte um ein echtes Dokument handle.
Überdies bestünden Zweifel an der Aussagekraft der Beglaubigung. So
sei die Verfügung betreffend Einzug des Dokuments vom 3. August
2007 am 6. August 2007 versandt worden und dem Beschwerdeführer
mithin frühestens am 7. August 2007 vorgelegen. Tags darauf habe
dieser durch die Konsularsektion Genf bestätigen lassen, dass die
vorgelegte Kopie dem Original entspreche. Fraglich bleibe, wie eine
Beglaubigung einer Kopie eines Dokuments erfolgen könne, wenn der
Beschwerdeführer das Original am 18. Mai 2007 im Irak habe
ausstellen lassen, anschliessend damit in die Schweiz zurückgereist
sei und sich die Identitätskarte seit dem 11. Juni 2007 ununterbrochen
im Besitz des BFM befinde. Mithin sei das Original der Identitätskarte
am 8. August 2007 der Konsularsektion Genf nachweislich nicht
vorgelegen.
H.
Am 13. September 2007 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme gesandt.
I.
In seiner Stellungnahme vom 16. September 2007 (Datum des
Poststempels) hielt der Beschwerdeführer an seinem Begehren fest.
Zur Begründung wiederholte er sinngemäss die Ausführungen in
seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 an das BFM. In einer weiteren
Stellungnahme vom 27. September 2007 (Datum des Poststempels)
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führte er aus, dass eine allfällige Beglaubigung der
Originalidentitätskarte durch die irakische Botschaft erfolgen könnte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat das Verfahren vor dem Bundesamt ein-
geleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Verfügung des BFM vom 3. August 2007 bezüglich Einzug der vom
Beschwerdeführer zu den Akten gereichten, vom BFM als gefälscht
erkannten irakischen Identitätskarte Nr. 983546.
3.
Verfälschte und gefälschte Dokumente, sowie echte Dokumente, die
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missbräuchlich verwendet werden, können vom Bundesamt oder von
der Beschwerdeinstanz eingezogen oder zuhanden des Berechtigten
sichergestellt werden (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2007 der
Übersetzung der von ihm eingereichten Identitätskarte nicht
entnommen werden kann, dass das Dokument nicht gefälscht ist. Eine
Übersetzung ist in keiner Weise geeignet, die Echtheit eines
Dokuments zu belegen, zumal es sich dabei lediglich um die
Wiedergabe dessen Inhalts in einer anderen Sprache handelt. Sodann
beruhen die von der Vorinstanz im Rahmen der amtsinternen
Dokumentenanalyse festgestellten Fälschungsmerkmale auf
gesicherten Erkenntnissen des BFM, welche durch die gegenteilige
Behauptung der Echtheit des Dokuments durch den Beschwerdeführer
nicht widerlegt werden können. Schliesslich ist auch die Beglaubigung
durch die Konsularsektion Genf nicht geeignet, die
Fälschungserkenntnis zu widerlegen, zumal durch die Beglaubigung
eines Dokuments durch eine Urkundsperson oder eine anderweitig
dazu ermächtigte Person einzig festgestellt wird, dass das beglaubigte
Dokument - die vorliegende Kopie der Identitätskarte - inhaltlich mit
dem zur Beglaubigung vorgelegten Dokument - vorliegend ebenfalls
eine Kopie der Identitätskarte - übereinstimmt. Mithin vermag der
Beschwerdeführer auch aus der Beglaubigung der Identitätskarte die
Echtheit dieses Dokuments nicht zu belegen. Daran vermöchte auch
eine allfällige Beglaubigung des Originaldokuments durch die
Konsularsektion nichts zu ändern. Im Übrigen kann vollumfänglich auf
die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der angefochtenen
Verfügung und Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM
verwiesen werden, welche sich als zutreffend erweisen.
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Einzug der irakischen
Identitätskarte zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diese zu Recht als
Fälschung erkannt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.--
festzusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind mit dem vom
Beschwerdeführer am 28. August 2007 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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