Abtei lung IV
D-5591/2006
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Togo,
vertreten durch,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. September 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5591/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Togos der Ethnie Ewe
aus Lomé, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
28. April 2005, gelangte zunächst nach Ghana, von wo er auf dem
Luftweg nach Italien weiter reiste. Am 20. Mai 2005 gelangte er
schliesslich illegal in die Schweiz, wo er am 22. Mai 2005 um Asyl
nachsuchte.
B.
Am 25. Mai 2005 erhob das BFM im Empfangszentrum (heute Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Vallorbe die Personalien des Be-
schwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Der Beschwerde-
führer gab bei dieser Gelegenheit einen Mitgliederausweis der Union
des Forces de Changement (UFC), eine Bestätigung der UFC vom
6. Juli 2001, eine Kopie der Identitätskarte, eine Kopie der Geburtsur-
kunde und eine Kopie des Nationalitätenausweises zu den Akten. Am
2. Juni 2005 hörte ihn das BFM einlässlich zu seinen Asylgründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, seine Eltern seien im Jahr 1990 Mitglieder der
Partei Rassemblement du Peuple Togolais (RPT) gewesen. Eines Ta-
ges hätten seine Eltern aus der Partei aus- und der UFC beitreten wol-
len. Später sei sein Vater, der Gitarrist gewesen sei, vom Präsident Ey-
adéma aufgefordert worden, am 13. Januar an einem Fest zu spielen.
Sein Vater sei nicht gegangen und sei drei Tage später von den Mili-
tärs zuhause abgeholt und misshandelt worden, so dass er verrückt
geworden sei. Er selber sei seit 1996 Mitglied der UFC. Er habe in der
Musikgruppe der UFC Trompete gespielt, an Versammlungen der UFC
teilgenommen, Flugblätter verteilt, die Jugendlichen aufgeklärt, De-
monstrationen organisiert und Barrikaden errichtet. Im Jahr 2003 habe
es viel Betrug seitens der togoischen Behörden gegeben, weshalb er
Demonstrationen organisiert habe. Die Militärs hätten ihn deswegen
zuhause aufgesucht. Er sei jedoch nicht dort gewesen. Fortan habe er
sich wegen der behördlichen Suche nur noch tagsüber zuhause aufge-
halten und die Nächte in Z._______ bei seiner Tante verbracht. Für die
Präsidentschaftswahlen vom 24. April 2005 hätten er und seine
Schwester keinen Stimmzettel erhalten. Am 25., 26. und 27. April 2005
hätten die Militärs die Wahlurnen eingesammelt. Er habe daraufhin
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Protestdemonstrationen gegen den Wahlausgang organisiert. Am
27. April 2005 hätten die Sicherheitskräfte interveniert und in die
Menge der Demonstranten gefeuert. Dabei seien viele Personen
verletzt worden. Er sei nach Hause geflüchtet. Dort habe er die
Haustür eingedrückt vorgefunden und Fussspuren von Militärs
gesehen. Er sei mit seinem Wagen Richtung Z._______ davon
gefahren. Im Rückspiegel habe er die Militärs gesehen, die ihn verfolgt
hätten. Er sei aus dem Wagen gestiegen und über eine Mauer
geklettert, die zu einem Haus gehörte. Die Bewohner des Hauses
hätten ihn versteckt. Fünf Minuten später habe er Rauch gerochen. Die
Nacht habe er in diesem Haus verbracht. Am nächsten Morgen habe
er das Haus verlassen und festgestellt, dass sein Wagen angezündet
worden sei. Auf dem Nachhauseweg sei ihm von einer Mitbewohnerin
seines Quartiers mitgeteilt worden, dass seine Schwester durch einen
Schuss getötet worden sei. Die Leiche befinde sich im Haus. Als er
dort angekommen sei und seine tote Schwester gesehen habe, habe
er seine Dokumente genommen und sei mit einem Motorradtaxi nach
Y._______ geflüchtet.
C.
Mit Verfügung vom 22. September 2006 – eröffnet am 25. September
2006 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte ihn – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz
bis am 17. November 2006 zu verlassen.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. Oktober 2006 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde er-
heben und beantragen, der angefochtene Entscheid des BFM sei auf-
zuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu
gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen,
es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
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Der Beschwerde wurden zwei Fotos der aufgebahrten Schwester, ein
Foto mit dem Beschwerdeführer und der Musikgruppe, ein Foto mit
dem Beschwerdeführer in seinem Auto, ein Fotobericht der Ligue To-
golais des Droits de l'Homme (LTDH) und ein Ausdruck der Website
beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 8. November 2006 stellte der Instruktionsrichter der
ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlas-
sung.
F.
In der Vernehmlassung vom 24. November 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde gleichen-
tags dem Beschwerdeführer mit Verfügung in Kopie zur Kenntnisnah-
me zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2007 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Brief seiner
Tante vom 8. November 2007 mit einem Foto des verletzten Onkels
und den Briefumschlag ein.
H.
Am 12. November 2008 heiratete der Beschwerdeführer die Schweize-
rin B._______.
I.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 ist der Beschwerdeführer vom
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ersucht worden,
mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 25. Oktober 2006 zurückziehen
wolle, und forderte ihn auf, im Falle des Festhaltens an der Beschwer-
de einen Beleg über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw.
über das Einreichen eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung zu den Akten zu reichen, ansonsten davon ausgegangen
werde, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus der Ehe-
schliessung resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte.
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J.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit, dass an der Beschwerde festgehalten werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung.
Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Demzufolge
ist auf diese einzutreten.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ih-
rem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; 2005 Nr. 21
E. 7.3. S. 194 und E. 11.1. S. 201 f.). Ausgangspunkt für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht eben-
falls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimat-
staat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten
und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichti-
gen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20;
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 135 ff.).
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4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden einerseits den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhal-
ten und andererseits der Asylrelevanz entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, es falle nach Durchsicht der Befragungs-
protokolle auf, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungssituation
des Jahres 2005 praktisch in identischen Sätzen und auf das Ziel der
Ausreise ausgerichtet erzählt habe. Zudem fehle den entsprechenden
Aussagen der in wahren Aussagen vorzufindende, spontan in den Er-
zählfluss einfliessende Detailreichtum. Verschiedene Aussagen des
Beschwerdeführers würden ausserdem realitätsfremd anmuten. Ob-
wohl er angeblich seit 2003 von den Sicherheitskräften gesucht wor-
den sei, habe er sich tagsüber immer noch zu Hause aufgehalten. Ein
solches Verhalten lasse sich mit der vorgebrachten Gefährdungssitua-
tion nicht vereinbaren. Kaum glaubhaft erscheine auch die abenteuer-
lich anmutende Flucht des Beschwerdeführers vor den ihn offenbar in
Sichtweite verfolgenden Sicherheitskräften im April 2005, indem er aus
seinem Auto herausgesprungen sei und sich über die Mauer in ein
Haus gerettet habe, wo er die folgende Nacht verbracht haben wolle.
Trotz dieser angeblichen Verfolgung habe sich der Beschwerdeführer
am nächsten Tag bereits wieder in sein Haus gewagt, was eine tat-
sächlich verfolgte Person erfahrungsgemäss nicht in Betracht gezogen
haben würde. Was die angebliche Tötung seiner Schwester anbelange,
so habe der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel für deren Tod
eingereicht. Es befremde in diesem Zusammenhang auch, dass er
sich offenbar in keiner Weise um seine tote Schwester gekümmert
habe, sondern am gleichen Tag, als er sie in seinem Haus gesehen
habe, ausgereist sei. Weiter habe der Beschwerdeführer bei seinem
Aufenthalt im Haus seine Dokumente mitgenommen. Den Schweizer
Asylbehörden habe er jedoch lediglich Kopien seiner Identitätskarte,
seiner Geburtsurkunde und seines Staatsangehörigkeitsnachweises
abgegeben. Es sei nicht plausibel, dass eine Person vor der Flucht le-
diglich Kopien der Originaldokumente mit sich nehme. Somit bestehe
der Verdacht, er wolle seine Identitätsdokumente den Schweizer Be-
hörden vorenthalten. Gleich verhalte es sich auch mit seinen Angaben
über seine Ausreise nach Europa. Es sei schlicht nicht glaubhaft, wenn
der Beschwerdeführer nicht wissen wolle, mit welcher Flugzeuggesell-
schaft er gereist, in welcher Stadt er in Italien gelandet sei und auf
welchen Namen der von ihm benutzte Reisepass gelautet habe. Der
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Beschwerdeführer wolle offensichtlich die wahren Umstände seiner
Ausreise verheimlichen. Im vorliegenden Fall würden bezüglich der
weiteren Vorbringen keine genügenden Anhaltspunkte vorliegen,
welche eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründen würden. Es
sei bekannt, dass die togoischen Sicherheitskräfte vor, während und
unmittelbar nach Wahlen zum Teil rücksichtslos gegen Aktivisten der
Opposition, speziell gegen solche der UFC, vorgegangen seien. Der
Beschwerdeführer sei zwar seit 1996 Mitglied der UFC und habe für
diese Jugendliche aufgeklärt, an deren Versammlungen
teilgenommen, Flugblätter verteilt und Demonstrationen und die
Errichtung von Barrikaden organisiert. Er habe jedoch in diesem
Zusammenhang keine Verfolgungsmassnahmen der togoischen
Behörden gegen ihn glaubhaft machen können. Seine Aktivitäten
seien demnach nicht dermassen exponiert gewesen, als sie den
Sicherheitskräften aufgefallen seien. Der Beschwerdeführer sei diesen
daher offensichtlich nicht als Aktivist der UFC bekannt. Ausserdem
zeichne sich in Togo mit der am 20. August 2006 zwischen der
togoischen Regierung, den politischen Parteien und Vertretern der
togoischen Zivilgesellschaft geschlossenen politischen Vereinbarung
eine positive Entwicklung ab. Eine Regierung der nationalen Einheit
solle gebildet werden mit dem Ziel, der Gewalt eine Ende zu bereiten
und im nächsten Jahr neue Wahlen zu organisieren. Nach bekannt
werden dieser Vereinbarung sei bereits die Hälfte der rund 40'000
Flüchtlinge, die im Frühling 2005 nach den Unruhen im
Zusammenhang mit der Nachfolgeregelung für den verstorbenen
Staatspräsidenten ins Ausland geflüchtet seien, aus Benin und Ghana
nach Togo zurückgekehrt. Demzufolge bestehe keine erhebliche
Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung des
Beschwerdeführers
4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend
gemacht, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer seine Aussa-
gen nicht ausführlich und detailliert gemacht habe. Er habe zahlreiche
Details erzählt, auch z.B. über die Art Musik, die er mit seiner Gruppe
gemacht habe, über die Ziele der UFC und die Art seiner Arbeit. Der
Beschwerdeführer habe klar gesagt, dass er sich seit 2003 vor den Si-
cherheitskräften immer habe in Acht nehmen müssen. Er habe jedoch
nicht die Absicht gehabt, sein Land zu verlassen, sondern den politi-
schen Kampf weiter zu führen. Seine Schwester und er hätten die glei-
chen Aktivitäten ausgeübt und sie seien sich sehr nahe gewesen. Der
Beschwerdeführer habe auch nie daran gedacht, ohne seine Schwes-
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ter wegzugehen. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass er nach der In-
tervention der Sicherheitskräfte anlässlich der erwähnten Demonstrati-
on nach Hause gegangen sei, um zu schauen, ob seine Schwester
dort sei. Er habe sie während der Demonstration aus den Augen verlo-
ren. Normalerweise sei es für die Vorinstanz ein Unglaubhaftigkeitse-
lement, wenn eine asylsuchende Person nach einem bedrohlichen Er-
eignis nicht selber nach Hause zurückkehre und sich von dritten Per-
sonen darüber informieren lasse, was passiert sei. Es sei verständlich,
dass der Beschwerdeführer versucht habe, zu seinem Haus zu gehen.
Aufgrund des sehr nahen Verhältnisses zu seiner Schwester sei es für
ihn klar gewesen, dass er sich mit seinen eigenen Augen über den
Vorfall ins Bild habe setzen wollen. Sein Schock sei verständlicherwei-
se sehr gross gewesen, als er die Leiche der Schwester gesehen
habe. Es sei nicht realitätsfremd, dass er nun auch akut um sein eige-
nes Leben gefürchtet habe und sofort aus dem Haus geflohen sei. Er
würde in der Tat sein Leben riskiert haben, wenn er noch längere Zeit
dort geblieben wäre und sich um die Beerdigung der Schwester ge-
kümmert hätte. Er sage auch, dass er in seiner Schublade die Origina-
le seiner Identitätsdokumente und auch Kopien davon aufbewahrt
habe. Als er von einem Augenblick zum anderen habe fliehen müssen,
habe er die Schublade geöffnet und nur die Kopien gefunden. Die Ori-
ginale habe er nicht gefunden. Er wisse nicht, ob er sie in der Hast
übersehen habe oder ob sie tatsächlich nicht mehr am gewohnten
Platz gewesen seien. Der Beschwerdeführer könne nur Fotos seiner
gestorbenen Schwester einreichen, welche ihm zugeschickt worden
seien. Gleichzeitig erhalte er auch ein Foto mit seinem zerstörten
Auto. Auch erst in der Schweiz habe er die Nachricht erhalten, dass
sein Freund C._______ von den Sicherheitskräften ermordet worden
sei. Es treffe zwar zu, dass im August 2006 eine Vereinbarung
zwischen politischen Parteien und Vertretern der Zivilgesellschaft
getroffen worden sei. Es sei aber so, dass sich die UFC offiziell von ih-
ren Vertretern distanziere, welche dem Plan einer gemeinsamen Re-
gierung zugestimmt hätten. Für einen grossen Teil sei dies Verrat an
den Zielen der UFC. Wie aus dem Pressebericht aus le
vom 11. Oktober 2006 hervorgehe, kritisiere die UFC, dass die im Au-
gust beschlossene Einsetzung einer Nachfolgekommission noch nicht
stattgefunden habe. Am 20. September 2006 sei eine neue Regierung
der nationalen Einheit gebildet worden, welcher auch mehre Persön-
lichkeiten der Opposition angehören würden. Die UFC weigere sich,
daran teilzunehmen, mit Ausnahme des zweiten Vizepräsidenten,
Amah Gnassingbé, welcher als Privatperson, nicht als Vertreter der
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UFC daran teilnehme. Die politische Situation habe sich nicht so
beruhigt, wie dies von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
dargestellt werde. Es sei vielmehr mit einer zunehmenden politischen
Spannung und mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zu rechnen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung des Asylgesuchs
ausschliesslich geltend, wegen seiner oppositionellen Tätigkeiten für
die UFC verfolgt worden zu sein. Wie bereits erwähnt, ist für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheides massgebend (E. 3.2). Entscheidend ist somit, ob die gel-
tend gemachte Verfolgung heute noch andauert oder die Furcht vor
Verfolgung aktuell noch begründet erscheint. Dabei ist eine allenfalls
eingetretene Veränderung der objektiven Situation im Heimatland seit
der Ausreise zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich die
Lage in Togo seit der Ausreise des Beschwerdeführers am 28. April
2005 deutlich verbessert hat. Aufgrund der Zusicherung der Europäi-
sche Union, unter gewissen Bedingungen Togo wirtschaftliche Unter-
stützung zu leisten, zeigten die Regierung und die Oppositionspartei-
en eine gewisse Bereitschaft zur Versöhnung und unterzeichneten,
wie in der Verfügung und der Beschwerde festgehalten wurde, im Au-
gust 2006 eine "Allgemeine politische Vereinbarung", die Parlaments-
wahlen im Jahr 2007 vorsah. Wesentlich ist, dass im Vorfeld dieser
Wahlen die Oppositionsparteien friedliche Demonstrationen abhalten
konnten ohne gewaltätiges Eingreifen durch die Sicherheitskräfte. Fakt
ist auch, dass der während acht Jahren im Exil lebende UFC-Präsi-
dent, Gilchrist Olympio sowie andere Exil-Oppositionelle, für den
Wahlkampf freiwillig nach Togo zurückkehrten. Die Parlamentswahlen
am 30. Oktober 2007 verliefen gemäss den verschiedenen Wahlbeob-
achtern weitgehend frei und fair und die Oppositionspartei UFC errang
dabei 27 von 81 Sitzen. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts hat sich die politische Lage in einem Ausmass verbessert,
dass nun auch Oppositionelle nach Togo zurückkehren und dort poli-
tisch weitgehend ungehindert aktiv sind (vgl. AI, Jahresbericht Togo
2008, Berichtszeitraum Januar bis Dezember 2007; FARIDA TRAORÉ, Die
Lage in Togo, Schweizerische Flüchtlingshilfe, 9. April 2008; Freedom
House, Country Report, Togo (2008), online auf der Website des Free-
dom House > Freedom in the World > Edition 2008 > Togo, besucht
am 18. Februar 2009; BVGE E-531/2007 vom 20. November 2008
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E. 3.3, E-6721/2006 vom 26. Juni 2008 E. 3.2, D-7595/2006 vom
17. Dezember 2007 E. 4.3.2).
5.3 In Anbetracht dieser Entwicklung in Togo geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
geltend gemachten oppositionellen Tätigkeiten als UFC-Mitglied im
heutigen Zeitpunkt keine Verfolgung mehr zu befürchten hat.
5.4 Da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie soeben dargelegt
– asylrechtlich ohnehin nicht (mehr) relevant sind, kann vorliegend
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in
seinen Aussagen näher einzugehen. Es erübrigt sich deshalb auch
eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde
zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen, da diese – selbst wenn
sie den Tatsachen entsprechen sollten – am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG droht und er somit
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
7.2 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Heirat mit der Schwei-
zerin B._______ durch die zuständige kantonale Behörde eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dadurch ist die vom BFM verfügte
Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Vollzugs
(Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. September
2006) als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegen-
über der kantonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben
können (EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
Seite 11
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Die Beschwerde ist demnach zufolge nachträglichen Wegfalls des
Streitgegenstandes als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
soweit darin im Eventualpunkt beantragt wird, es sei die
Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer bezüg-
lich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wird ein
Verfahren gegenstandlos, so werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit
bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos
geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt
des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung beantragt werden, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG).
9.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben
ausländische Ehegatten eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Ertei-
lung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit die-
sem zusammenwohnen. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung
hat die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer denn
auch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Die Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und ihres Voll-
zugs ist mithin ohne Zutun der Parteien eingetreten.
Die angefochtene Verfügung wäre indessen nicht zu beanstanden ge-
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wesen wäre, soweit darin die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz verfügt und deren Vollzug angeordnet worden ist. Der
Beschwerdeführer verfügte vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der
Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 22. September 2006
über keine Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergeben sich zudem
keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Heimat vor Eintritt der
Gegenstandslosigkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Kauf hätte nehmen müssen oder dort aus anderen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation hätte geraten können (Art. 83 Abs. 3
und 4 AuG).
9.4 Der Beschwerdeführer wäre mithin für die gesamten Verfahren-
skosten kostenpflichtig. Nachdem das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Ver-
fügung vom 8. November 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei dieser Sach-
lage nicht zuzusprechen (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5591/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Brief vom 8. November 2007 mit Umschlag, fünf Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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